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OLG Nürnberg Beschluss vom 14.02.2006 - 1 Ws 119/06 - Aufhebung der vorläufigen Entziehung bei Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

OLG Nürnberg v. 14.02.2006: Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot


Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 14.02.2006 - 1 Ws 119/06) hat entschieden:
Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111 a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 04.02.2004 hat das Amtsgericht Hersbruck im Ermittlungsverfahren gegen ... W diesem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und die Beschlagnahme seines Führerscheins angeordnet. Der Führerschein ist ausweislich des später ergangenen Urteils seit 19.06.2004 sichergestellt.

Der Strafrichter des Amtsgericht Hersbruck hat ... W am 01.12.2004 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,– EUR verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sieben Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Der Angeklagte war bereits vorbestraft wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat (Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 20.02.2003, 7 Ds 161 Js 15508/02, 75 Tagessätze zu je 30,– EUR Geldstrafe).

In der Hauptverhandlung vom 01.12.2004 wurde der Angeklagte von Rechtsanwalt R aus Meißen verteidigt. Mit Schriftsatz vom 06.12.2004 zeigte Rechtsanwalt S aus Dresden die Verteidigung des Angeklagten an und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 08.12.2004 legte er Berufung ein.

Am 20.01.2005 gewährte das Amtsgericht Akteineinsicht an Rechtsanwalt R; am 15.02.2005 mahnte es die Rückgabe der Akten an. Nachdem Rechtsanwalt S mit Schriftsatz vom 09.03.2005 an die Erledigung seines Akteneinsichtsgesuches erinnert hatte, schrieb das Amtsgericht am 18.03.2005 an Rechtsanwalt R, die Akte sei bisher nicht in Rücklauf gelangt; es werde nun doch ein Nachforschungsantrag nötig sein. Er möge diesen in die Wege leiten. Rechtsanwalt R übersandte am 23.03.2005 Unterlagen, wonach ein Subunternehmer von DPD am 16.01.2005 eine Sendung mit einer bestimmten Nummer in den Briefkasten des Amtsgerichts Hersbruck gelegt hatte. Ein Beleg über die Identität der Sendung mit den verschwundenen Akten wurde nicht beigefügt.

Eine Rekonstruktion der Akten wurde nicht in Angriff genommen. Rechtsanwalt S erinnerte am 06.04.2005 noch einmal an sein Akteneinsichtsgesuch.

Am 23.06.2005 kündigte der Verteidiger Rechtsanwalt S einen Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis an und bat um das Urteil, das ihm mit Telefax noch am selben Tag übermittelt wurde.

Am 24.06.2005 schrieb das Amtsgericht an den früheren Verteidiger Rechtsanwalt R und bat um Übermittlung der von ihm gefertigten Kopien; am 05.07.2005 teilte er telefonisch mit, dass keine Unterlagen mehr vorhanden sein, sie seien vernichtet worden.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2005, am selben Tag bei Gericht eingegangen, beantragte Rechtsanwalt O (aus der selben Kanzlei wie Verteidiger S) die Aufhebung des Beschlusses gemäß § 111 a StPO hinsichtlich der Beschlagnahme des Führerscheins mit dem Zusatz "Hilfsweise: Wird gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt." Der Beschluss sei unverhältnismäßig, da die Führerscheinsperre am 01.07.2005 ablaufen würde. Die Verfahrensverzögerung liege nicht im Verantwortungsbereich des "Beschuldigten."

Der Richter, der das Urteil erlassen hatte, vermerkte am 15.07.2005, nach seiner Erinnerung sei zulässige Berufung durch den damaligen Verteidiger Rechtsanwalt R eingelegt. Der Verbleib der Akten sei ungeklärt, eine weitere Rekonstruktion von hier aus nicht möglich. Er übersandte die vorhandenen Schriftstücke an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Vorlage der "Beschwerde" und der Berufung. Die Staatsanwaltschaft vermerkte, dass eine Vorlage der Beschwerde derzeit nicht erfolgen könne, da die erforderliche Abhilfeentscheidung bislang nicht getroffen worden sei. Am 11.08.2005 wurden dann die zum Teil bereits rekonstruierten Akten der Strafkammer vorgelegt mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Eine erhebliche Verzögerung sei bisher nicht eingetreten. Die Hauptverhandlung hätte auch bei Vorhandensein der Akten aller Voraussicht nach nicht vor Anfang Juli 2005 stattfinden können. Da vom Berufungsurteil eine Sperrfrist von mindestens drei Monaten hätte ausgesprochen werden müssen, wäre die Sperrfrist jedenfalls nicht vor Ende September 2005 abgelaufen. Bisher sei deshalb noch keine erhebliche Verzögerung eingetreten.

Der Vorsitzende der Beschwerdekammer wies mit Vermerk vom 18.08.2005 daraufhin, dass eine Beschwerde nicht vorlag, sondern ein Antrag gemäß § 111 a Abs. 2 StPO, über den das Gericht erster Instanz zu entscheiden hat (die Beschwerde war nur hilfsweise eingelegt).

Mit Beschluss vom 15.09.2005 – inzwischen waren die Akten rekonstruiert – wies das Amtsgericht Hersbruck den Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zurück. Zugleich verfügte der Richter die Zuleitung an die Staatsanwaltschaft auch mit der Bitte um Vorlage der Berufung. Diese Verfügung wurde jedoch zunächst nicht ausgeführt, sondern erst die erneute Verfügung hierzu vom 18.10.2005. Am 18.10.2005 half der Richter außerdem der Beschwerde vom 28.09.2005 gegen den Beschluss vom 15.09.2005 nicht ab.

Die Staatsanwaltschaft legte die Akten dem Landgericht am 31.10.2005 vor und regte an, das Verfahren bevorzugt zu terminieren. Der Vorsitzende der Strafkammer terminierte noch am 04.11.2005 auf den 10.01.2006, 13.00 Uhr.

Am 21.11.2005 erließ die 8. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-​Fürth einen Beschluss dahin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 15.09.2005 als unbegründet verworfen werde.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2005 beantragte der Verteidiger erneut die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Beschlagnahme des Führerscheins und wies außerdem daraufhin, dass er immer noch keine Akteneinsicht erlangt habe. Diese habe er erstmals schon am 03.01.2005 angemahnt.

Der Vorsitzende leitete die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Stellungnahme zu. Dort gingen sie am 13.12.2005 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung des Antrags vom 08.12.2005. Am 21.12.2005 kamen die Akten zum Gericht zurück; am 22.12.2005 vermerkte der Vorsitzende, dass eine Bearbeitung urlaubsbedingt nicht mehr möglich sei und der Termin bereits bestimmt sei. Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

Am 09.01.2006 rief der Verteidiger Rechtsanwalt S an und erklärte, das er in der morgigen Sache noch keine Akteneinsicht erhalten habe und deshalb eine Terminsverlegung beantrage. Am Terminstag informierte der Vorsitzende den Verteidiger um 08.30 Uhr telefonisch, dass der Termin verlegt werde. Als neuer Termin wurde der 23.02.2006 vereinbart. Die Zeugin wurde telefonisch abgeladen. Der Vorsitzende vermerkte weiter, dass der Angeklagte um 13.15 Uhr auf der Geschäftsstelle erschienen sei, und bemerkte hierzu: "Er wurde von seinem Vert. nicht informiert."

Mit Telefax vom 09.01.2006 beantragte der Verteidiger die Verlegung des Hauptverhandlungstermins, Gewährung von Akteineinsicht und erneut die Aufhebung des Beschlusses gemäß § 111 a StPO.

Mit Beschluss vom 11.01.2006 wies die 8. Strafkammer die Anträge zu § 111 a StPO zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Gründe des Beschlusses vom 21.11.2005 in vollem Umfang Bezug genommen. Auf Antrag der Verteidigung sei der Termin vom 10.01.2006 verlegt worden, weil der Verteidiger gerügt habe, dass ihm die Akten nicht übersandt worden sein. Insoweit sei jedoch anzumerken, dass dem Verteidiger ohne weiteres vor der auf 13.00 Uhr terminierten Berufungshauptverhandlung in zumutbarer Weise Akteneinsicht hätte gewährt werden können, zumal die Akte nicht zu umfangreich sei. Auch eine kurze telefonische Monierung der Akteneinsicht durch den Verteidiger wäre ohne weiteres zumutbar gewesen, und die Akten wären ihm selbstverständlich zur Verfügung gestellt worden. Von einer überlangen Verfahrensdauer könne nicht die Rede sein.

Akteneinsicht wurde nun gewährt. Der Verteidiger hat am 18.01.2006 gegen den genannten Beschluss vom 11.01.2006 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.01.2006 begründet. Der Vorsitzende der 8. Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.


II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben.

Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, müssen mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden. Dies folgt aus dem die Fortdauer des Eingriffs begrenzenden Übermaßverbot sowie aus dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren, das bei Versäumnissen im Justizbereich und daraus resultierenden erheblichen Verfahrensverzögerungen verletzt ist (vgl. den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09.02.2005, 2 Ws 15/05). Daraus kann sich ein von den ausdrücklich in § 111a Abs. 2 StPO aufgeführten Aufhebungsgründen unabhängiger Grund zur Aufhebung der Anordnung ergeben: Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111 a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (vgl. die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe, teilweise abgedruckt in NStZ 2005, 402, und Meyer-​Goßner, 48. Auflage, § 111 a StPO Rn. 10).

Hier ist das der Fall. Spätestens nach der Behauptung des Verteidigers R, die er durch einen wenn auch unzureichenden Beleg untermauerte, er habe die Akten längst wieder an das Amtsgericht Hersbruck zurückgeleitet, hätte die Geschäftsstelle den Fall dem Richter vorlegen müssen. Mit Rücksicht auf die fortdauernde vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hätte entweder diese aufgehoben oder die Suche nach den Akten mit besonderem Nachdruck betrieben und – falls sie nicht gefunden werden konnten – mit der Rekonstruierung der Akten begonnen werden müssen. Keinesfalls durfte man den Ablauf der im Ersturteil vorgesehenen Sperrfrist abwarten, die durch die eingelegte Berufung zusammen mit dem gesamten Urteil auf den Prüfstand gestellt war. Bei konzentriertem und sorgfältigem Vorgehen wäre die Rekonstruktion der Akten – die einmal begonnen auch tatsächlich nicht viel Zeit in Anspruch nahm – bis spätestens Ende April 2005 abgeschlossen gewesen. Stattdessen war die Rekonstruktion dann erst etwa Ende August 2005 ausgeführt. Eine zügige Vorlage an das Berufungsgericht erfolgte auch dann nicht. Durch weitere vermeidbare Verzögerungen wurden die Akten dem Landgericht erst am 31.10.2005 vorgelegt. Auch Akteneinsicht wurde in dieser Zeit nicht gewährt. Ebenso wenig kam es zur Akteineinsicht während der restlichen Monate des Jahres. Warum Anfang November 2005 nicht früher als auf den 10.01.2006 terminiert werden konnte, wird von der Strafkammer nicht begründet; zu der Verlegung der Berufungshauptverhandlung auf den Februar 2006 wäre es nicht gekommen, wenn wenigstens am 22.12.2005 Akteneinsicht verfügt worden wäre.

Insgesamt wurde das Beschleunigungsgebot vielfach schwerwiegend verletzt und geht die eingetretene Verzögerung weit über das Maß hinaus, dass noch hingenommen werden kann. Eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Frage, auch wenn die Hauptverhandlung nunmehr in wenigen Tagen stattfinden soll.

Mit dem vorläufigen Entziehen der Fahrerlaubnis ist auch die Anordnung der Beschlagnahme des Haftbefehls aufzuheben.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.