Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss vom 27.02.2015 - W 6 S 15.119 - Verwertbarkeit einer über 10 ½ Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt
VG Würzburg v. 27.02.2015: Verwertbarkeit einer über 10 ½ Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt
Das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 27.02.2015 - W 6 S 15.119) hat entschieden:
Die Frage, wie lange einem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, beantwortet sich vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, vorliegend nach § 29 StVG a.F. Denn die seit 1. Mai 2014 geltenden Regelungen des § 29 n.F. finden uneingeschränkt nur auf Eintragungen Anwendung, die seit dem 1. Mai 2014 im Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. Die vorher im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Reform bis 30. April 2019 grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis 30. April 2014 gültigen Fassung getilgt und gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F.). Erst ab 1. Mai 2019 sind auf diese „alten Eintragungen“ dann die seit 1. Mai 2014 geltenden neuen Bestimmungen des § 29 StVG anwendbar, sofern sie dann noch im Register enthalten sind.
Siehe auch Alkohol und Führerschein-Verwaltungsrecht und Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR)
Gründe:
I.
Der am ... 1968 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M, S und T.
1. Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. September 2014 führte der Antragsteller am 17. November 2003 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille. Das Amtsgericht Kitzingen verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 16. Februar 2004 zu einer Geldstrafe; die Entscheidung wurde am 24. Februar 2004 rechtskräftig. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Am 18. Juni 2009 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Am 15. Juni 2014 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erfolglos auf, bis spätestens 21. Dezember 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt Würzburg dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. Januar 2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein der Klassen A, A18, A1, B, L, M, S und T, ausgestellt vom Landratsamt Würzburg am 18. Juni 2009, Fahrerlaubnis-Nr. ..., unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides – spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung – im Landratsamt Würzburg, abzugeben. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 4).
In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV lägen vor. Weigere sich ein Kraftfahrer, ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen, könne er nach § 11 a Abs. 8 FeV ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit sei angeordnet worden, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der Umsetzung der Fahrerlaubnisentziehung bestehe. Die feststehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stelle eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer und somit für die Allgemeinheit dar. Es sei im Sinne der Verkehrssicherheit nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
2. Am 12. Februar 2015 ließ der Antragsteller beantragen,
die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Landratsamtes Würzburg vom 30. Januar 2015 (dort Ziffer 4) bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, er sei in den Jahren 2003 bis 2014 alkoholbedingt im Straßenverkehr nicht aufgefallen. Der Gesetzgeber habe eine Verfallsklausel von 10 Jahren eingesetzt. Die Überschreitung im Juni 2014 sei nicht geeignet, derart Rückschlüsse zu bilden, dass der Antragsteller weiter nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug verkehrssicher zu führen. Er sei im Rahmen seines Berufes auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen. Ihm drohe der Verlust des Arbeitsplatzes. Seine Lebensgefährtin sei schwanger. Sie leide unter erheblichen körperlichen Defiziten. Der Antragsteller sei darauf angewiesen, ein Kfz zu führen, um seine Lebensgefährtin zum Arzt zu bringen.
3. Das Landratsamt Würzburg beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015,
den Antrag abzulehnen.
Zur Antragserwiderung verwies es auf den streitgegenständlichen Bescheid und stellte ergänzend fest, dass die am 17. November 2003 begangene Trunkenheit im Verkehr noch verwertbar sei. Es sei zwar richtig, dass die Tilgungsfrist für diese Tat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG zehn Jahre betrage. Die Tilgungsfrist beginne aber erst mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis bzw. spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung des Amtsgerichts Kitzingen am 24. Februar 2004 rechtskräftig geworden. Die zehnjährige Tilgungsfrist habe somit am 25. Februar 2009 begonnen und ende mit Ablauf des 24. Februar 2019. Angesichts der zu schützenden herausragenden Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer müsse das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner Fahrerlaubnis auch unter Berücksichtigung seiner privaten und beruflichen Situation hinter das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an sicheren Verkehrsverhältnissen zurücktreten.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die aufschiebende Wirkung der (noch zu erhebenden) Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bezüglich der Pflicht, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides) ist von einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a VwZVG).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Das Landratsamt Würzburg hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet.
2. Aufgrund summarischer Prüfung im Sofortverfahren ist davon auszugehen, dass die (noch zu erhebende) Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
2.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Der Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist nach § 11 Abs. 8 FeV zulässig, wenn der Betroffene ohne ausreichenden Grund eine Untersuchung verweigert oder ein von der Behörde zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 11 FeV, Rn. 55).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Fragestellung zur Gutachtensaufforderung ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wurde über die Folgen der Nichtvorlage bzw. der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens belehrt (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der festgesetzten Frist das Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt.
2.2 Die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, ergibt sich hier aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, da wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat sowohl am 17. November 2003 als auch am 15. Juni 2014 unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die erste Alkoholfahrt wurde strafrechtlich, die zweite Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV sind nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten, so dass die Gutachtensbeibringung bereits nach wiederholter Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG zwingend vorgeschrieben ist. Ein Ermessen besteht weder im Rahmen der Gutachtensaufforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV noch im Rahmen des Schlusses auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 13 FeV, Rn. 22; vgl. auch BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris; B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris; B.v. 28.7.2011 – 11 ZB 11.797 – juris; OVG NRW, B.v. 25.10.2013 – 16 B 856/13 – juris).
2.3 Die lange Dauer zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten vom 17. November 2003 bis 15. Juni 2014 von über 10 ½ Jahren führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensaufforderung und der nachfolgenden Fahrerlaubnisentziehung, da die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2003 noch verwertbar ist. Denn wenn ein Verkehrsverstoß – wie hier – zu einer wiederholt registerpflichtigen Handlung führt, regelt sich dessen Fahreignungsrelevanz nach den für dieses Register geltende Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassbezogene Sachverhalt danach verwertbar, ist für eine zusätzlich einzelfallbezogene Prüfung kein Raum. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können mehrere Jahre liegen, solange wie hier keine Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. OVG NRW, B.v. 27.11.2013 – 16 B 1031/13 – NZV 2014, 543; B.v. 25.10.2013 – 16 B 856/13 – juris; BayVGH, B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris; B.v. 22.8.2011 – 11 ZB 10.2620 – juris; B.v. 6.9.2007 – 11 CS 07 480 und 11 CE 07.481 – juris; B.v. 22.3.2007 – 11 CS 06.1634 – juris; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.5.2012 – 3 B 65/11 – Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 2). In der Rechtsprechung wurden sogar noch deutlich längere Zeiträume als 10 Jahre zwischen zwei relevanten Alkoholfahrten akzeptiert, ohne dass sie einer Gutachtensaufforderung entgegenstanden, so etwa 12 Jahre (BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris) oder 13 Jahre (VG Bayreuth, U.v. 13.12.2011 – B 1 K 10.772 – juris).
Auch eine Zäsurwirkung einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie der Umstand der Neuerteilung der Fahrerlaubnis führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal neue Umstände hinzugetreten sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 11 CS 13.2562 – juris; B.v. 22.6.2012 – 11 ZB 12.837 – juris; SächsOVG, B.v. 24.7.2008 – 3 B 18/08 – VRR 2008, 403).
Die Frage, wie lange einem Inhaber einer Fahrerlaubnis ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegen gehalten werden darf, beantwortet sich vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, vorliegend nach § 29 StVG a.F. Denn die seit 1. Mai 2014 geltenden Regelungen des § 29 n.F. finden uneingeschränkt nur auf Eintragungen Anwendung, die seit dem 1. Mai 2014 im Fahrerlaubnisregister gespeichert sind. Die vorher im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Reform bis 30. April 2019 grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis 30. April 2014 gültigen Fassung getilgt und gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F.). Erst ab 1. Mai 2019 sind auf diese „alten Eintragungen“ dann die seit 1. Mai 2014 geltenden neuen Bestimmungen des § 29 StVG anwendbar, sofern sie dann noch im Register enthalten sind (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 29 StVG, Rn. 19; Euler in Beck‘scher Online-Kommentar, OWiG, Stand 15.12.2014, § 29 StVG, Rn. 2; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 29 StVG a.F., Rn. 1 sowie § 29 StVG n.F., Rn. 1; BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris.
Gemäß § 29 StVG a.F. war insbesondere die Tat aus dem Jahr 2003 noch verwertbar, weil die 10-jährige Tilgungsfrist erst am 25. Februar 2009 zu laufen begann und erst am 24. Februar 2019 enden wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. beträgt die Tilgungsfrist für die vorliegend strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2003 zehn Jahre. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. besteht eine Anlaufhemmung für den Fristbeginn bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung. Die Frist beginnt erst nach Wiedererteilung bzw. fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung zu laufen, da der Betroffene in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf und sich dementsprechend auch nicht bewähren kann (vgl. Euler in Beck‘scher Online-Kommentar, OWiG, Stand 15.12.2014, § 29 StVG, Rn. 6; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 29 StVG a.F., Rn. 14). Da die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Kitzingen vom 16. Februar 2004 zur Trunkenheitsfahrt am 17. November 2003 am 24. Februar 2004 rechtskräftig wurde begann die 10-jährige Tilgungsfrist fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung, somit am 25. Februar 2009, so dass die 10-jährige Tilgungsfrist erst mit Ablauf des 24. Februar 2019 endet.
Nach der vorliegenden Rechtsprechung bestehen auch keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tilgungsvorschriften. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass die 10-jährige Tilgungs- und Verwertungsfrist über die Anlaufhemmung um weitere fünf Jahre verlängert werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.5.2012 – 3 B 65/11 – Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 2 mit Anmerkung Liebler in jurisPR-BVerwG 17/2012, Anm. 5). Ist der Anlass gebende Sachverhalt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, kein Raum mehr. Die vom Gesetzgeber festgelegten Tilgungs- und Verwertungsfristen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol für die Allgemeinheit mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift (BVerwG, B.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – Buchholz 442.10, § 2 StVG Nr. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2011 – B 1 K 10.772 – juris).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch nach der Neufassung des § 29 StVG – unterstellt die Neuregelung wäre schon in vollem Umfang auf den jetzigen Sachverhalt anwendbar – sich auch kein anderes Ergebnis ergäbe.
2.4 Schließlich ergibt auch die Abwägung im Übrigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, da ein erhebliches öffentliches Interesse der Allgemeinheit besteht, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Trunkenheitsfahrten, rechtfertigt der Umstand der fehlenden alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeit des Antragstellers zwischen 2003 und 2014 keine andere Beurteilung, zumal er seine Fahrerlaubnis erst im Jahr 2009 wiedererlangt hat. Persönliche Härten können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn die Fahrerlaubnisentziehung gravierende Folgen sowohl beruflicher als auch privater Art für den Antragsteller hat, gebietet es die Sicherheit des Straßenverkehrs angesichts des zu Recht gezogenen Schlusses auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen am Sofortvollzug festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris; B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399 – juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die nachteiligen Folgen für sich hätte abwenden können, wenn er sich der geforderten Begutachtung gestellt hätte und das Gutachten vorgelegt hätte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Relevant sind hier nur die Fahrerlaubnisklassen A, B und T, die die anderen Fahrerlaubnisklassen mit abdecken (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Nach Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs war für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR sowie nach Nr. 46.9 für die Fahrerlaubnis der Klasse T der halbe Auffangwert von 2.500,00 EUR anzusetzen, insgesamt 12.500,00 EUR, die nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sind, so dass letztlich 6.250,00 EUR festzusetzen waren.