Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 16.01.2015 - 10 U 1930/14 - Persönliche Anhörung eines Unfallbeteiligten bei ungeklärtem Ablauf eines Verkehrsunfalls

OLG München v. 16.01.2015: Persönliche Anhörung eines Unfallbeteiligten bei ungeklärtem Ablauf eines Verkehrsunfalls


Das OLG München (Urteil vom 16.01.2015 - 10 U 1930/14) hat entschieden:
Kann nicht festgestellt werden, aus welcher Entfernung und zu welchem Zeitpunkt ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße für einen Kfz-Fahrer sichtbar gewesen war und waren Äußerungen und Unfallschilderungen des Kfz-Fahrers in einem Strafverfahren unstimmig, einander widersprechend, und mit seinem Parteivortrag und den sachverständigen Feststellungen unvereinbar, so ist die persönliche Anhörung des Kfz-Fahrers zwingend geboten.


Siehe auch Parteivernehmung / Parteianhörung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

A.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 06.02.2011 gegen 18.30 Uhr.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der Kläger vom Pkw Opel Astra des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), erfasst, als er die Straße V. in V. an einer Fußgängerfurt überqueren wollte. Der Kläger wurde hierbei schwer verletzt. Ergänzend wird hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz auf das angefochtene Urteil vom 28.04.2014 (Bl. 69/76 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Passau hat die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeld und von Rentenbeträgen von insgesamt 24.585,- € für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.12.2013, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer monatliche Schadensersatzrente vom 01.01.2014 bis zum Renteneintrittsalter sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Beweisaufnahme abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 73/76 d. A.) Bezug genommen.

2. Gegen dieses dem Kläger am 09.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 19.05.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 88 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 30.05.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 92/95 d. A.) begründet.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 26.11.2014 (Bl. 119/121 d. A.) und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 11.11.2014 (Bl. 114 d. A.) und der Beklagten vom 13.11.2014 (Bl. 115 d. A.), sowie die mit Terminsverfügung des Senatsvorsitzenden vom 22.10.2014 erteilten Hinweise (Bl. 100/109 d. A.) Bezug genommen.

3. Nach Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.11.2014 (Bl. 114 d. A.),
den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
4. Nachdem die Parteien auf Vorschlag des Senats einen Vergleich über den Haftungsgrund geschlossen hatten, stellte der Senat dies mit Beschluss vom 14.11.2014 (Bl. 116/117 d. A.) fest.

5. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 16.12.2014 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 02.01.2015 bestimmt (Bl. 122/123 d. A.). Anträge oder Tatsachenvorbringen der Parteien sind weder bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen, noch später nachgereicht worden.


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache bereits jetzt teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil eine Verschuldenshaftung der Beklagten mangels jeglicher Sorgfaltspflichtverletzung ausscheide und die Haftung für Betriebsgefahr von grobem Mitverschulden des Klägers verdrängt werde. Dieses Ergebnis entbehrt jeglicher tragfähiger Grundlage.

1. Das Landgericht hatte die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ansatzweise vollständig festgestellt. Deswegen waren konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung ersichtlich, so dass der Senat insoweit nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden war.

a) Der unstreitige Tatbestand des Ersturteils steht einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen, weil er hinsichtlich der Alkoholisierung des Klägers widersprüchlich und sich nicht auf erwiesene Tatsachen stützen kann. Eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,09 mg/l um 19.00 Uhr (EU 3 = Bl. 71 d. A.) ist niemals festgestellt worden und steht in beweisvernichtendem Widerspruch (§ 314 S. 2 ZPO) zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2014, (Bl. 50/60 d. A.). Der Kläger hatte in persönlicher Anhörung angegeben, beim Frühschoppen drei Weißbier getrunken zu haben, auf Vorhalt des Gerichts aus den Strafakten, dass dort die Messung um 19.00 Uhr etwa zwei Promille ergeben habe, war er dabei geblieben, dass er sich diesen hohen Wert angesichts der erinnerlichen Trinkmengen nicht erklären könne. Aus den Strafakten ergibt sich, dass die Polizei die genannte Atemluftalkoholkonzentration - schon nach eigener Einschätzung - nicht gerichtsverwertbar getestet hat, und jeglicher Nachweis der Messung fehlt. Sonstige Feststellungen des Erstgerichts hierzu sind nicht vorhanden.

b) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist auch im Übrigen unvollständig geblieben:

(1) Das Landgericht hat nicht festgestellt, sondern offen gelassen, aus welchen Entfernungen und zu welchen Zeitpunkten der Kläger für den Beklagten zu 1) sichtbar gewesen war (EU 5 = Bl. 73 d. A.). Die Sichtverhältnisse werden als „sehr schlecht“ und die Kleidung des Klägers als dunkel bezeichnet. Ob der Kläger durch das Fahrzeug des Zeugen K. verdeckt und deswegen erst auf der zweiten Gegenfahrspur des Beklagten zu 1) für diesen sichtbar geworden sei, wird nicht geklärt.

Deswegen wäre die persönliche Anhörung (§ 141 I 1 ZPO) des Beklagten zu 1) - auch unabhängig von der grundsätzlichen Bedeutung der Parteianhörung in Fällen, in denen der Ablauf eines Verkehrsunfalls streitig ist (BGH NJW 2013, 2601 [2602 [10, 11]]; OLG Schleswig NJW-​RR 2008, 1525; Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]) - zwingend geboten gewesen. Zum einen konnte diese ersichtlich nicht durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten ersetzt werden (§ 141 III 2 ZPO), weil diese nicht verständlich macht, dass der Beklagte zu 1) den Kläger überhaupt nicht wahrgenommen habe. Zum anderen waren mögliche Äußerungen und Unfallschilderungen des Beklagten zu 1) im Strafverfahren unstimmig, einander widersprechend, und mit seinem Parteivortrag und den sachverständigen Feststellungen unvereinbar.

Weiterhin wäre eine ausführliche gutachterliche Stellungnahme zu den Sicht- und Lichtverhältnissen zum Unfallzeitpunkt am Unfallort erforderlich gewesen, und hierzu der Sachverständige - jedenfalls nochmals - nach der Einvernahme der Zeugen anzuhören gewesen, um die Zeugenaussagen berücksichtigen zu können. Darauf aufbauend wären genaue Berechnungen und Bewertungen vorzunehmen gewesen, aus welcher Entfernung und ab welchem Zeitpunkt der Kläger und der Beklagte zu 1) für einander wahrnehmbar waren, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und der Zeugen E. und K.

Zum dritten wurden Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen E. und H. nicht geklärt, die sich auf die durchaus wichtige Frage beziehen, ob vor dem Beklagten zu 1) andere Fahrzeuge fuhren, die der Kläger hat passieren lassen.

Zuletzt wurden auch die Farbe der Kleidung des Klägers nicht geklärt und die Unstimmigkeiten verschiedener Aussagen nicht aufgelöst.

Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Terminshinweisen (v. 22.10.2014, S. 6-​8 = Bl. 105/106 d. A., unter bb), 2.) Bezug genommen.

(2) Das Landgericht hat auch die Auswirkungen der zum Unfallzeitpunkt wirksamen Alkoholbeeinflussung des Klägers auf die Unfallursache nicht geklärt. Es ist rechtsfehlerhaft, den angetrunkenen Zustand eines Unfallbeteiligten allein aufgrund einer Atemluftalkoholmessung für geklärt zu halten, die von der Polizei als nicht gerichtsverwertbar eingeschätzt wird. Dies gilt verstärkt, wenn naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten, etwa die Vernehmung des die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten, ohne jeden Grund außer Acht gelassen werden.

Das Landgericht hatte damit gegen seine Verpflichtung verstoßen, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (BGH NJW-​RR 2011, 428; NJW 2009, 2604 [2605 [7] - [9]).

2. Zudem hatte das Landgericht auch entscheidende sachlich-​rechtliche Fragen unzutreffend beantwortet und zu Unrecht jeglichen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgeschlossen.

Da - unstreitig - der Kläger bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Rechtsgutsverletzung erlitten hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG PflVG in Betracht, was das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Auf die Hinweise des Senats (v. 22.10.2014, S. 1 = Bl. 100 d. A., unter II., a) wird zusätzlich Bezug genommen. Ebenso bestehen keine Bedenken, dass das Erstgericht eine - auch gewichtige - mitwirkende Obliegenheitsverletzung des Klägers (§ 254 I BGB) berücksichtigt hatte, insoweit wird wiederum auf die Terminshinweise des Senats (v. 22.10.2014, S. 1 = Bl. 100 d. A. unter II., a) verwiesen.

Dagegen war die Rechtsauffassung des Erstgerichts, nach Sachlage seien Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden des Beklagten zu 1) ausgeschlossen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und deswegen nicht mehr vertretbar. Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn queren wollen, wird ergänzend auf die ausführlichen Hinweise des Senats (v. 22.10.2014, S. 2-​5 = Bl. 101/105 d. A., unter a), aa) - ee) Bezug genommen.

In gleicher Weise und aus den gleichen Gründen war die Rechtsauffassung des Erstgerichts, das Mitverschulden des Klägers sei so gewichtig, dass es sogar die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten verdränge, nicht mehr vertretbar.

II.

Zwar hat der Senat hinsichtlich des Haftungsgrundes einschließlich der Haftungsquote im Vergleichswege eine Klärung herbeigeführt (vgl. den Beschluss vom 14.11.2014). Dennoch ist der Rechtsstreit insgesamt nicht ansatzweise entscheidungsreif: Sämtliche vom Kläger geltend gemachte unfallursächliche Verletzungen, Behandlungsfolgen, dauerhafte Schäden und Vermögenseinbußen sind bestritten, insoweit ist bereits seit Beginn des Verfahrens von beiden Parteien Beweisantritt durch Sachverständige verschiedener Fachrichtungen erfolgt.

Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
» Der verbliebene Streit der Parteien über den Betrag der Ansprüche erfordert eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Hs. ZPO), und würde den Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren erstmaligen Beweisaufnahme zur Schadenshöhe an Stelle der ersten Instanz (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521; OLG Naumburg NJW-​RR 2012, 1535 [1536]) zwingen.

» Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer gewissen Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein bisher unterlassenes Verfahren zum Betrag der Ansprüche in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz vorgesehenen zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-​RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im übrigen angesichts seiner seit Jahren weit überdurchschnittlichen Geschäftsbelastung und der dadurch bedingten langen Terminsstände nicht zu erwarten.
Der Klägervertreter hat die Zurückverweisung beantragt, der Beklagtenvertreter ist dem nicht entgegen getreten.

III.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-​RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729).

Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO - ohne die Erledigung des Haftungsgrundes durch den Prozessvergleich - eine Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt hätte, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.

§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 277 und OLG Düsseldorf NJW-​RR 2007, 1151; OLG Celle OLGR 2005, 723; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 93] und v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Abs. 26-​32]) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a.a.O. [2419, Abs. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. [2420, Abs. 34]) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.