Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Urteil vom 16.03.2015 - 12 U 692/14 - Verkehrssicherung für Radfahrer auf Wirtschaftswegen

OLG Koblenz v. 16.03.2015: Verkehrssicherung für Radfahrer auf Wirtschaftswegen


Das OLG Koblenz (Urteil vom 16.03.2015 - 12 U 692/14) hat entschieden:
Auf einem als "...-Tour" für Radfahrer gekennzeichneten Wirtschaftsweg kann ein Radfahrer nicht mit einer ebenen, schadlosen und schlaglochfreien Fahrbahn-Oberfläche rechnen. Er darf allein unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgehen, dass er die (spätere) Unfallstelle völlig gefahrlos passieren kann. Vor solchen erkennbaren offensichtlichen Gefahren muss nicht gewarnt werden und die Unterlassung einer solchen Warnung stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern


Gründe:

I.

Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit einem Fahrrad am 23.06.2010 auf dem Radweg K 3 im Bereich ...[X] gegen die Beklagte geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Kläger hatte zunächst beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 23.06.2010 zu ersetzen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.051,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 zu zahlen.
Aufgrund der Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren hat das Landgericht unter dem 11.06.2012 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,
unter Berücksichtigung der am 11.04.2014 erfolgten Klagerücknahme über 479,80 € das Versäumnisurteil vom 11.06.2012 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 11.06.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 21.05.2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 974,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 und weitere 1.019,36 € (außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu 2/3 aus dem Unfall vom 23.06.2010 zu ersetzen. Im Übrigen hat das Landgericht unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist von dem Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten ausgegangen, hat aber ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers in Höhe von 1/3 in Ansatz gebracht.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden und auf das angefochtene Urteil verwiesen.


II.

Die Berufung der Beklagten hat vollumfänglich Erfolg.

Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Anders als das Landgericht sieht der Senat eine Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht als nicht gegeben an.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, nicht nur der öffentlichen Hand, im Verkehr Rücksicht auf Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Verstößt er gegen diese Schutzpflicht, ist er schadensersatzpflichtig wegen deliktischen Verhaltens. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadenserverhinderung hält (grundlegend BGH III ZR 121/70, Urteil vom 18.12.1972 juris). Der Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich zum einen nach den berechtigten Sicherungserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz, legitime Erwartungen des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten (m.w.N. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 473). Als weiterer Grundsatz im Bereich der Verkehrssicherungspflicht gilt, dass derjenige nicht schutzbedürftig ist, der die konkreten Gefahren erkennen kann (OLG Koblenz 12 U 513/03, Urteil vom 19.04.2004, juris; OLG Karlsruhe, OLG-​R 2007, 118; OLG Brandenburg in NJW-​RR 2008, 1614). Eine weitere (erhebliche) Einschränkung erfahren die allgemeinen Regelungen zur Verkehrssicherungspflicht unter Umständen im Falle besonderer Verkehrssituationen. So besteht u. a. bei Radwegen eine nur sehr eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Hier gilt, dass der Benutzer nicht an allen Stellen mit ebenen, schadlosen und gereinigten Fahrbahnen rechnen darf. Dies gilt insbesondere für unbefestigte Radwege; dies sogar innerorts (Stein/Itzel/Schwall a.a.O., Rn. 542). Dasselbe gilt im Grundsatz für Feld-​, Wald- und Wirtschaftswege. Auch hier kann der Benutzer nicht von einer ebenen, schlaglochfreien Oberfläche ausgehen (OLG Koblenz 12 U 1829/01, Urteil vom 07.04.2003, juris).

Unter Berücksichtigung dieser oben aufgeführten Kriterien ist der Senat der Überzeugung, dass vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht gegeben ist. Der streitgegenständliche Sturz des Klägers ereignete sich auf einem Wirtschaftsweg, der als „…[Y]-​Tour“ für Radfahrer ausgewiesen ist. Wie oben festgestellt, darf auf derartigen Wegen schon nicht mit einer ebenen, schadlosen und schlaglochfreien Fahrbahn/Oberfläche gerechnet werden. Der Kläger durfte somit allein unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgehen, dass er die Unfallstelle völlig gefahrlos passieren konnte. Entscheidend ist aber, dass wie ebenfalls oben festgestellt, vor erkennbaren/offensichtlichen Gefahren nicht gewarnt werden muss und dass somit die Unterlassung einer solchen Warnung keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt. Nach der Auffassung des Senats lag vorliegend eine solche erkennbare/offensichtliche Gefahrstelle vor. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2012 hat der Kläger vier Lichtbilder vorgelegt (Bl. 118 bis 120 GA), die den Zustand des streitgegenständlichen Wegeabschnitts zum Unfalltag wiedergeben. Der Senat ist nach Betrachtung dieser Lichtbilder zu der Überzeugung gelangt, dass sich ein umsichtiger, vernünftiger Benutzer im gegebenen Streckenabschnitt aufgrund des sich ihm darbietenden Zustands des Weges auf alle möglichen Gefahrensituationen hätte einstellen müssen bzw. im Ergebnis sozusagen auf nichts vertrauen durfte, was den Zustand und die Befahrbarkeit des Weges anging. So ist auf den Lichtbildern insbesondere der völlig inhomogene (sehr große Steine, große Steine, kleine Steine, Sand) Zustand des Weges in dem betreffenden Abschnitt ohne Weiteres zu erkennen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2012 auch angegeben, zumindest die größeren Steine wahrgenommen zu haben. In diesem Bereich war auch mit Stellen zu rechnen, die wegen sandigen Untergrundes für Fahrräder gefährlich werden konnten.

Im Hinblick darauf war von dem Kläger zu erwarten, dass er seine Geschwindigkeit noch weiter als die von ihm angegebenen 10 bis 12 km/h reduziert bzw. sogar absteigt und die Gefahren- stelle, das Fahrrad schiebend, passiert. Eine Warnpflicht von Seiten der Beklagten bestand hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.307,00 € festgesetzt.