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OLG Köln Urteil vom 04.12.1998 - 19 U 83/98 - Kfz-Unfall mit Fußgänger und an einem haltenden Lkw vorbeifahrenden Kfz

OLG Köln v. 04.12.1998: Kfz-Unfall mit Fußgänger und an einem haltenden Lkw vorbeifahrenden Kfz


Das OLG Köln (Urteil vom 04.12.1998 - 19 U 83/98) hat entschieden:
  1. Ein Überholen iSv StVO § 5 und kein Vorbeifahren iSv StVO § 6 liegt vor, wenn ein Kfz an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug vorbeifährt. Verkehrsbedingt ist auch das Anhalten eines Kfz, um einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren zu lassen.

  2. Ein Fußgänger, der vor einem für ihn haltenden Lkw die Fahrbahn überqueren will, muss ganz besonders vorsichtig sein, weil der Lkw nicht nur den Fußgänger für die Fahrer der dahinter befindlichen Fahrzeuge, sondern umgekehrt diese Fahrzeuge auch für ihn verdeckt.

Siehe auch Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen) und Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung


Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten dem Grunde nach ebenfalls unbegründet, wegen der Einwendungen zur Höhe der Ansprüche des Klägers aber noch nicht entscheidungsreif. Über die Berufung des Klägers konnte daher durch Teilurteil entschieden werden (§ 301 ZPO), während hinsichtlich der Berufung der Beklagten ein Grundurteil ergehen konnte (§ 304 ZPO). Zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (§ 539 ZPO).

Die vom Landgericht vorgenommene Schadensquotierung von 50:50 nach den §§ 823 I, 847, 254 I BGB, 3 PflVG wird der Sach- und Rechtslage gerecht. Der Beklagte zu 1. hat in einer unklaren Situation den LKW des Zeugen Z. überholt, der Kläger war beim Überqueren der Fahrbahn nicht vorsichtig genug.

a. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der Beklagte zu 1. den vor ihm haltenden LKW überholt hat (§ 5 StVO) und nicht vorbeigefahren ist (§ 6 StVO). Überholen ist ein Vorbeifahren an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug (OLG Köln - 1. Strafsenat - VM 1985, 8 = DRsp-ROM Nr. 1992/9788; SchlHOLG OLGR 1995, 18). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob ein Fahrer sein Fahrzeug anhalten musste, etwa um zunächst den Gegenverkehr ungehindert passieren zu lassen, oder ob er aus Gefälligkeit angehalten hat, etwa um einem anderen Fahrzeug die Ausfahrt aus einem Grundstück zu ermöglichen oder - wie hier nach Darstellung der Beklagten - um einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren zu lassen. Auch das ist verkehrsbedingt, nämlich aus der aktuellen Verkehrslage folgend. In beiden Fällen befindet sich das wartende Fahrzeug weiter im Verkehrsfluss, anders als beim Halten und Parken im Sinne von § 12 StVO.

Der Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, dass der Beklagte zu 1. den LKW des Zeugen Z. nicht überholen durfte, weil die Verkehrslage unklar war (§ 5 III Nr. 1 StVO). Da nach seiner Darstellung kein Gegenverkehr war, und er nicht sehen konnte, weshalb der LKW anhielt, fuhr er gleichsam ins Ungewisse, als er hinter dem LKW zum Überholen ansetzte, ausscherte und "beschleunigend neben dem LKW fuhr" (Bl. 45 d.A.). Dass der LKW, ein Müllfahrzeug, zum Laden angehalten hätte, wie der Beklagte zu 1. angenommen haben will, war angesichts der Stellung dieses Fahrzeugs 0,4 m über die Fahrbahnmitte hinaus und des Fehlens jeglichen Ladepersonals unwahrscheinlich. Vielmehr hätte es auch für den Beklagten zu 1. naheliegen müssen, dass der Zeuge Z. wegen eines aus Sicht des Beklagten zu 1. nicht einsehbaren Vorgangs vor seinem LKW angehalten hatte, wie es auch tatsächlich der Fall war. Deshalb war der unmittelbar darauf sich ereignende Unfall für den Beklagten zu 1. nicht nur nicht unabwendbar im Sinne von § 7 II StVG, sondern der Beklagte zu 1. hat ihn fahrlässig (mit-) verursacht. Es geht hier nicht darum, ob ein Kraftfahrer allgemein mit dem Hervortreten von Fußgängern zwischen haltenden Fahrzeugen rechnen muss, sondern hier bestand wegen des in seiner Ursache unklaren Anhaltens des LKWs Grund zu besonderer Vorsicht, die das Überholen verbot.

b. Andererseits muss ein Fußgänger, der wie der Kläger vor einem für ihn haltenden LKW die Fahrbahn überqueren will, ganz besonders vorsichtig sein. Denn der LKW verdeckt nicht nur den Fußgänger für die Fahrer der dahinter befindlichen Fahrzeuge, sondern umgekehrt diese Fahrzeuge auch für ihn. Es kommt hinzu, dass erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass gerade Motorräder zwischen haltenden Fahrzeugen hindurch an einem Fahrzeugstau vorbeizukommen versuchen und dann für einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger unversehens auftauchen können. Darüberhinaus sind Fußgänger, wie die Regelungen in § 25 StVO zeigen, generell zu besonderer Vorsicht verpflichtet, wenn sie die grundsätzlich dem Fahrverkehr vorbehaltene Fahrbahn benutzen. Es könnte den Kläger deshalb von dem "Verschulden gegen sich selbst" im Sinne von § 254 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 254 Rn. 1 m. Nachw.) nicht entlasten, wenn er beim Heraustreten auf die Fahrbahn vor dem LKW durch den gerade jetzt hinter dem LKW herausfahrenden Beklagten zu 1. überrascht worden wäre. Sehr wahrscheinlich ist es im übrigen nicht, dass der Beklagte zu 1. noch nicht zu sehen war, als der Kläger "aus dem Schatten des Müllwagens heraustrat". Denn der Beklagte zu 1. fuhr hinter dem LKW nach Darstellung des Klägers gerade erst an und konnte noch keine erhebliche Geschwindigkeit erreicht haben, als der Kläger ihn jedenfalls sehen konnte. Nach den von der Polizei in der Verkehrsunfallanzeige festgehaltenen Angaben des Beklagten zu 1. und des Zeugen Z. an der Unfallstelle, die als solche nicht bestritten werden, soll der Kläger im übrigen zunächst auf die Gegenfahrbahn vor- und dann wieder zurückgegangen sein, um dann schließlich doch die Fahrbahn zu überqueren, wobei es dann zu der Kollision mit dem Beklagten zu 1. gekommen sei. Immerhin hat der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich zur Beobachtung der Fahrbahn vor- und wieder zurückgebeugt zu haben; das bedeutet gegenüber dem Protokoll der Polizei nur noch einen Unterschied in Nuancen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die vom Kläger benannten Zeugen Z., G. und S. nicht mehr an. Der zu Beweis gestellte Sachverhalt ist für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Klägers letztlich unerheblich. Soweit der Zeuge S. bekunden soll, der Beklagte zu 1. sei für den Kläger nicht zu sehen gewesen, als dieser hinter dem LKW hervortrat, kann der Senat es nach der von dem Zeugen im Ermittlungsverfahren gefertigten Skizze ausschließen, dass er von seinem Standort aus hierzu zuverlässige Beobachtungen machen konnte. Aus der Sicht des Zeugen hat der LKW danach den Beklagten zu 1. länger verdeckt als aus der Sicht des Klägers.

c. Der Senat schließt sich dem Landgericht auch darin an, dass der Mitverschuldensanteil des Klägers mit 50 % zu bewerten ist, die Beklagten den Schaden des Klägers also zur Hälfte zu ersetzen haben. Der Beklagte zu 1. hat zwar verbotswidrig überholt, der Kläger aber die ihm im eigenen Interesse obliegende Sorgfalt erheblich vernachlässigt, indem er in dieser Situation die Fahrbahn überqueren wollte, nach seiner eigenen Darstellung zusätzlich erschwert durch Verkehr auf der Gegenfahrbahn.

d. Da das Landgericht in Bezug auf die Höhe des Schadens in vollem Umfang dem Kläger gefolgt ist, hat dieser keinesfalls einen über das landgerichtliche Urteil hinausgehenden Anspruch. Seine Berufung konnte daher durch Teilurteil zurückgewiesen werden.

Die Berufung des Beklagten ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs einschließlich der vom Landgericht vorgenommenen Quotierung richtet. Insoweit konnte ein Grundurteil ergehen. Im übrigen war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, zwar nicht nach § 538 I Nr. 3 ZPO, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, wohl aber wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers (§ 539 ZPO). Die Beklagten haben die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens in erster Instanz nicht ausdrücklich bestritten; das Landgericht hat sie deshalb als unstreitig betrachtet. Das war jedoch ohne vorherige Nachfrage nach § 139 ZPO unzulässig. Die Beklagten hatten sich zu ihrer Rechtsverteidigung erkennbar auf Darlegungen zum Anspruchsgrund beschränkt, wie schon aus der Einleitung ihrer Klageerwiderung hervorgeht. Das geschieht erfahrungsgemäß gerade in Verkehrsunfallsachen, in denen schon der Anspruchsgrund streitig ist, häufig, ohne dass damit die zur Begründung der Anspruchshöhe vorgetragenen Tatsachen unstreitig gestellt werden sollen. Ohne weitere Anhaltspunkte ist es deshalb in diesen Fällen verfahrensfehlerhaft, ohne vorherige Nachfrage den Klagevortrag zur Höhe als unstreitig zu behandeln und auf dieser Grundlage bereits im 1. Termin zu entscheiden. Solche Anhaltspunkte liegen nicht darin, dass die Beklagten vorprozessual einen im Verhältnis zur Klageforderung minimalen Betrag in Höhe von 1.154,18 DM an den Kläger gezahlt und dies am Schluss der Klageerwiderung erwähnt haben. Sichere Rückschlüsse auf das Prozessverhalten konnten daraus nicht gezogen werden, zumal der Kläger u.a. einen Verdienstausfallschaden aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von rd. 47.000,00 DM geltend machte, ohne diesen zu belegen. Auch den Haushaltshilfeschaden, der in Höhe von rd. 20.000,00 DM geltend gemacht wurde, hätten die Beklagten auf Nachfrage mit Nichtwissen bestritten.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Wert der Beschwer des Klägers: 58.287,14 DM,

Wert der Beschwer der Beklagten:: 57.132,34 DM.