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OLG Köln Urteil vom 19.08.2009 - I-16 U 80/08 - Begegnungsunfall auf einer durch parkende Fahrzeuge verengten Fahrbahn

OLG Köln v. 19.08.2009: Begegnungsunfall auf einer durch parkende Fahrzeuge verengten Fahrbahn


Das OLG Köln (Urteil vom 19.08.2009 - I-16 U 80/08) hat entschieden:
Beträgt die Restfahrbahnbreite einer Straße bei rechtsparkenden Fahrzeugen 4,5 Meter und besteht bei langsamer und konzentrierter Fahrt die Möglichkeit, dass zwei Fahrzeuge im Begegnungsverkehr einander passieren können, wenn beide Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit unter 30 km/h reduzieren und die Fahrzeuge äußerst rechts geführt werden, richten sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 StVO und nicht nach § 6 StVO.


Siehe auch Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr und Vorbeifahren (an haltenden Fahrzeugen)


Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 1 Ziff.2, 313 a Abs. 1 S. 1)

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 14.12.2007 verneint. Der Kläger kann von den Beklagten den ihm unfallbedingt entstandenen Schaden in Höhe von 50 % (= 1.077,57 €) gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG verlangen.

Auch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist dem Kläger der Beweis, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat, nicht gelungen. Nach dem Gutachten des von dem Senat mit der Unfallrekonstruktion beauftragten Sachverständigen Dr. N. beträgt der Restfahrbahnbereich der B.-straße bei rechtsparkenden Fahrzeugen 4,5 Meter. Bei langsamer und konzentrierter Fahrt besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen die Möglichkeit, dass zwei Fahrzeuge im Begegnungsverkehr einander passieren können, wenn beide Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit unter 30 km/h reduzieren und die Fahrzeuge äußerst rechts geführt werden. In einem solchen Fall richten sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 StVO; § 6 StVO greift nur dann ein, wenn ein Hindernis die Fahrbahn derart versperrt, dass rechts von dem Hindernis ein Vorbeifahren unmöglich ist und links so wenig Platz verbleibt, dass sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht gleichzeitig passieren können (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1597 m. w. N.). Bleibt - wie vorliegend - für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle durch zwei sich begegnende Kfz genügend Raum, so müssen sich diese Fahrzeuge den zur Verfügung stehenden Raum teilen. Ein Vorrecht zugunsten des Beklagten zu 1) bestand nicht. Der an den parkenden PKWs vorbeifahrende Kläger durfte vielmehr die Gegenfahrbahn mitbenutzen und der entgegenkommende Beklagte zu 1) war grundsätzlich verpflichtet, den Kläger, der an den Hindernissen links vorbeifahren wollte, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen (OLG Karlsruhe a. a. O.; Geigel-Zieres Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage Kapitel 27 Randziffer 198; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 6 StVO Randziffer 3).

Dass der Beklagte zu 1) nicht mit der gebotenen Rücksicht sondern mit überhöhter Geschwindigkeit und nicht soweit rechts gefahren ist wie es ihm möglich gewesen wäre, steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N. nicht fest. Da die Endstellungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht gesichert wurden, vermochte der Sachverständige die Geschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht festzustellen. Auch wenn der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, dass aus dem an beiden Fahrzeugen erkennbaren Schäden auf einen flachen Kollisionswinkel um 10 bis 15 Grad geschlossen werden kann und alle Anknüpfungstatsachen dafür sprechen, dass der PKW des Klägers im Unfallzeitpunkt in Bewegung war, so lässt er doch ausdrücklich offen, ob sich das Fahrzeug des Klägers geradeaus bewegt und die Winkelstellung der Fahrzeuge durch ein Ausweichen des Fahrzeuges des Beklagten nach rechts aus einer vorher weiter links liegenden Position eingestellt hatte oder ob der PKW des Klägers in der Kontaktphase leicht nach links in Richtung des Fahrkanals des Fahrzeuges des Beklagten ausgerichtet war. Für eine entsprechende Feststellung reichten die dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht aus.

Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die Vorschriften der §§ 1, 2 StVO ist hiernach nicht bewiesen.

Allerdings steht auch eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Kläger nicht fest. Ein Vorrecht des Beklagten zu 1) nach § 6 StVO bestand nicht und der Kläger durfte an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahren. Eine Vorbeifahrt wäre ihm nur dann untersagt gewesen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der entgegenkommende VW-Kleintransporter zu schnell war und/oder unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot herannahte, d. h. die Gefahr eines Zusammenstoßes erkennbar drohte, was aber gerade nicht bewiesen ist. Die Aussage des Zeugen F. vor dem Amtsgericht, wonach der Kläger mit seinem Fahrzeug hinter einem rechts auf der Fahrbahn parkenden PKW ausgeschert und in das von dem Beklagten zu 1) gesteuerte Fahrzeug gefahren sei, ist durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. N. widerlegt, so dass es einer erneuten Vernehmung des Zeugen in zweiter Instanz nicht bedurfte. Auch ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot nicht bewiesen, da in seinem Gutachten - wie ausgeführt - ausdrücklich offen geblieben ist, ob der PKW des Klägers in der Kontaktphase leicht nach links in Richtung des Fahrkanals des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges ausgerichtet war.

Allerdings hat nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auch keine der Parteien den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG führen können, so dass der Senat im Rahmen der Abwägung der beidseitigen Verursachung nach § 17 Abs. 1 StVG eine hälftige Schadensquotierung für angemessen hält.

Der Schaden des Klägers beläuft sich auf insgesamt 2.155,15 € (Reparaturkosten: 1.607,81 €; SV-Kosten: 522,34 €; Kostenpauschale: 25,00 €). Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert von 2.300,00 € (ohne Abzug des Restwertes) nicht übersteigen, ist es dem Kläger nicht verwehrt, seinen Schaden auf Reparaturkostenbasis abzurechnen.

Nicht verlangen kann er allerdings die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten (272,87 €). Die Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes hat unstreitig die Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen, so dass der Kläger in Anbetracht der Vorschrift des § 67 VVG nicht aktivlegitimiert ist. Eine Abtretungserklärung der Versicherung hat er nicht vorgelegt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.