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Amtsgericht Ansbach Urteil vom 22.10.2014 - 3 C 817/14 - Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung
AG Ansbach v. 22.10.2014: Ersatzfähigkeit der Kosten einer sachverständigen Reparaturbestätigung
Das Amtsgericht Ansbach (Urteil vom 22.10.2014 - 3 C 817/14) hat entschieden:
Repariert der Geschädigte das Unfallfahrzeug in Eigenregie und beauftragt er hiernach einen Sachverständigen mit der Überprüfung und Bestätigung der sach- und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs, so sind die Sachverständigenkosten zur Schadensbeseitigung im Rahmen des § 249 BGB erforderlich und damit erstattungsfähig.
Siehe auch Reparaturdurchführung in Eigenregie und Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a I ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 115 I VVG zu.
1. Die Haftungsquote der Beklagten von 100 % aus dem Unfallereignis vom 08.10.2013 auf der BAB ..., ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Klägerin waren auch die streitgegenständlichen Sachverständigen-Kosten für eine Reparaturbestätigung zuzusprechen, da diese zur Schadensbeseitigung im Rahmen des § 249 BGB erforderlich waren.
Vorliegend wurde der klägerische Unfallschaden fiktiv auf Basis der zu erwartenden Reparaturkosten abgerechnet. Es kann letztlich dahinstehen, ob das klägerische Fahrzeug im Anschluss in Eigenregie repariert oder diese Arbeiten von einer Werkstatt ausgeführt wurden, da eine Reparaturrechnung nur den Umstand belegt, dass repariert wurde, jedoch keinerlei Aussagen zu einer fachgerechten Instandsetzung trifft.
Der Geschädigte, dessen Fahrzeug vor dem Unfallereignis unbeschädigt war, hat deshalb zu Beweiszwecken einen Anspruch darauf, die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen.
Da unfallbezogene Daten unstreitig in der HIS-Datei als gemeinsame Datenbank der Versicherer gespeichert werden, liegt es im Interesse des Geschädigten, bei einem gegebenenfalls weiteren Schadensfall die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können.
Der Klage war deshalb stattzugeben.
2. Der geltend gemachte Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 II, 286, 288 BGB begründet.
II.
Kosten: § 91 I ZPO.
III.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 159,55 € festgesetzt.