Das Verkehrslexikon

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Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen

Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Reparatur in Eigenregie
-   Reparaturkosten-Bestätigung



Einleitung:


Eine Bestätigung für die sach- und fachgerechte Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs kann bei verschiedenen Fallgestaltungen wichtig sein, beispielsweise zum

Nachweis der erforderlichen Kosten bei Reparaturdurchführung in Eigenregie

Nachweis des angemessenen Ausfallzeitraums bei fiktiver Geltendmachung von Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten


Ob die Kosten für eine sachverständige Reparaturbestätigung generell oder nur dann ersetzt werden müssen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer Einwände gegen die daran geknüpften Ansprüche geltend macht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht

Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile

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Allgemeines:


AG Mainz v. 15.05.2012:
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen, wenn die Reparaturdurchführung vom gegnerischen Versicherer gar nicht bestritten wurde oder er zur Beibringung einer derartigen Bestätigung nicht gebeten wurde. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen.

AG Schwabach v. 22.11.2012:
Verursacht der Geschädigte Kosten für eine Reparaturbestätigung durch einen Gutachter, ohne dass der Versicherer gegen die geforderte Nutzungsentschädigung überhaupt Einwände erhebt bzw. zu keinem Zeitpunkt um die Vorlage einer Reparaturbestätigung bittet, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht.

AG Esslingen v. 28.08.2012:
Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Die Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen sind vom Schädiger zu ersetzen.

AG Braunschweig v. 24.07.2013:
Selbst wenn es kostengünstigere Möglichkeiten gibt, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen, so bedeutet dies nicht, dass es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, damit einen Sachverständigen zu beauftragen. Es steht dem Geschädigtem frei, welche Modalitäten er für einen notwendigen Nachweis gegenüber der Versicherung hierfür angemessen hält.

AG Berlin-Mitte v. 12.11.2014:
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung, die sich als zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erweist, um den Anspruch auf den Ausfallschaden während der Reparatur zu konkretisieren.

AG Siegen v. 25.07.2016:
Der Ersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst auch die angefallenen Kosten von 40,00 € für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung.

BGH v. 24.01.2017:
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

AG Bad Schwalbach v. 22.06.2022:
Der Unfallgeschädigte hat bei der von ihm gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Reparaturbestätigung. Entscheidet sich ein Geschädigter für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig.

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Reparatur in Eigenregie:


Reparaturdurchführung in Eigenregie

AG Fürstenwalde v. 01.10.2014:
Der Geschädigte, der auf Gutachtenbasis abrechnet und in Eigenregie repariert, darf die Vorstellung des reparierten Fahrzeuges beim Sachverständigen und dessen Bestätigung der fachgerechten Reparatur für erforderlich halten. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, Privatfotos mit einer aktuellen Tageszeitung zum Nachweis der Reparatur anzufertigen, befreit die Beklagte nicht von ihrer Erstattungspflicht.

AG Ansbach v. 22.10.2014:
Repariert der Geschädigte das Unfallfahrzeug in Eigenregie und beauftragt er hiernach einen Sachverständigen mit der Überprüfung und Bestätigung der sach- und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs, so sind die Sachverständigenkosten zur Schadensbeseitigung im Rahmen des § 249 BGB erforderlich und damit erstattungsfähig.

AG Fulda v. 05.05.2015:
Repariert der Verkehrsunfallgeschädigte sein Fahrzeug in Eigenregie, so hat er gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ausstellung einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen, da er mit Hilfe einer derartigen Bescheinigung bei einem weiteren Schadensfall die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung der Reparatur beweisen kann.

AG Delmenhorst v. 15.12.2020:
In aller Regel ergibt sich die veranschlagte Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt aus dem Schadensgutachten. Eine Bescheinigung über die zu veranschlagende Dauer für die in Eigenregie durchgeführten Reparaturarbeiten ist daher in aller Regel nicht notwendig. Sie kann nur dann notwendig sein, wenn die gegnerische Versicherung die Zahlung eines Nutzungsausfallschadens von einer solchen Bestätigung abhängig macht.

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Reparaturkosten-Bestätigung:


Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

LG Stuttgart v. 26.01.2017:
Der Geschädigte kann nach fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfalls die Kosten für eine von einem Sachverständigen erstellte Reparaturkostenbestätigung - auch im Hinblick auf die von den Versicherern geführte HIS Datei - grundsätzlich nicht erstattet verlangen.

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