Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 23.06.2014 - 433 C 7394/12 - Ersatz der Kosten für eine Gebrauchtwagenuntersuchung

AG Dortmund v. 23.06.2014: Ersatz der Kosten für eine Gebrauchtwagenuntersuchung


Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 23.06.2014 - 433 C 7394/12) hat entschieden:

   Die Kosten für die Durchführung einer Gebrauchtwagenuntersuchung sind nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von einem Vertragshändler erworben hat, welcher umfassend dem Gewährleistungsrecht unterliegt.

Siehe auch Durchsichtkosten - Überprüfungskosten - Untersuchungskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Tatbestand:


Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.




Entscheidungsgründe:


Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nutzungsausfall kann der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB vorliegend auch für weitere 10 Tage, also insgesamt für 15 Tage für den Zeitraum 22.06.-06.-07.2012 beanspruchen. Der Kläger konnte den Ausfall erst am 06.07.2012 durch Ersatzbeschaffung beheben. Den zwischen den Parteien streitigen Punkt einer nicht möglichen Vorfinanzierung sieht das Gericht als gegeben an. Der Kläger hat zu den näheren Umständen, insbesondere seinem Hausbau dezidiert vorgetragen und hierzu ebenfalls Rechnungen vorgelegt. Demgegenüber erfolgte das Bestreiten durch die Beklagte letztlich nach Auffassung des Gerichtes nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat sich im Übrigen ausreichend schadensmindernd verhalten, wenn er – wie erfolgt – bereits am 15.06.2012 ein Ersatzfahrzeug bestellt hat.

Unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von € 50,00 – was auch zwischen den Parteien unstreitig ist – ergibt sich eine Restforderung von € 500,00.


Weitere Mietwagenkosten kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten können grundsätzlich im Rahmen von § 287 ZPO ermittelt, das heißt gerichtlich geschätzt werden. Dabei stehen dem Gericht die Mietwagenpreistabellen Schwacke bzw. Fraunhofer als Schätzgrundlage zur Verfügung. Maßgeblich ist dabei nach Auffassung des Gerichtes die tatsächlich angemietete Mietwagenklasse, sofern nicht eine zu hohe Klasse gewählt und angemietet wurde. Die Beklagte hat vorliegend € 875,84 auf die Mietwagenkosten von € 982,25 gezahlt. Aus Sicht des Gerichtes hat sie den erstattungsfähigen Schaden insofern vollständig reguliert. Die geltend gemachten Mietwagenkosten orientieren sich gemäß dem klägerischen Vortrag der Höhe nach an der sogenannten Schwacke-Liste. Nach der Fraunhofer-Erhebung wäre jedoch eine Anmietung eines Fahrzeuges der Klasse 3 für 15 Tage für € 449,70 bzw. € 542,23 möglich gewesen. Der regulierte Schaden liegt damit bereits deutlich oberhalb des Mittelwertes zwischen den beiden Datenerhebungen, den das Gericht als Schätzgrundlage heranzieht.

Der Kläger kann die Kosten für die durchgeführte Gebrauchtwagenuntersuchung nicht ersetzt verlangen. Erforderlich i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Unter Anwendung dieser Grundsätze hält das Gericht bei dem vorliegend erfolgten Erwerb des Ersatzfahrzeuges von einem Gebrauchtwagenhändler, welcher umfassend dem Gewährleistungsrecht unterliegt, und welcher BMW Vertragshändler ist, eine vorherige sachverständliche Untersuchung für nicht erforderlich.



Weitere Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen. Eine höhere Vergütung als die Mittelgebühr kann nur bei überdurchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Sachen geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11). Für einen derartigen Fall liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 705,41 festgesetzt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum