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EuGH Urteil vom 23.04.2015 - C-260/13 - Fahrerlaubnisentzug im Ausland

EuGH v. 23.04.2015: Fahrerlaubnisentzug im Ausland und dortige Wiederherstellung der Fahreignung


Der EuGH (Urteil vom 23.04.2015 - C-260/13) hat entschieden:
  1. Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

  2. Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.

Siehe auch EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

23. April 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/126/EG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die unter dem Einfluss berauschender Mittel gefahren ist, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist“

In der Rechtssache C-260/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2013, in dem Verfahren

Sevda Aykul

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz und der Richter C. Vajda, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Frau Aykul, vertreten durch Rechtsanwalt G. Heinzle,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2014

folgendes Urteil:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Aykul, einer österreichischen Staatsangehörigen, die Inhaberin eines von der Republik Österreich ausgestellten Führerscheins ist, und dem Land Baden-Württemberg wegen einer Entscheidung, mit der ihr das Recht aberkannt wurde, von diesem Führerschein im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.


Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2006/126

3 Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126 heißt es:
„Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen ...“
4 Nach dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sollten aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt werden.

5 Im 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.“
6 Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 werden
„[d]ie von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ... gegenseitig anerkannt“.
7 Art. 7 der Richtlinie bestimmt:
„1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die

a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;

...

e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.

...

5. ...

Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“
8 Art. 11 der Richtlinie 2006/126 hat folgenden Wortlaut:
„... 2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

...

4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

...“
9 In Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.“
10 Art. 16 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:
„1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.“
11 Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 bestimmt:
„Die Richtlinie 91/439/EWG [des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1)] wird – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht – mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.“
12 Art. 18 der Richtlinie 2006/126 lautet:
„Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.“

Richtlinie 91/439

13 Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 werden
„[d]ie von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ... gegenseitig anerkannt“.
14 Art. 8 der Richtlinie sieht vor:
„...

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

...

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

...“


Deutsches Recht

15 § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (im Folgenden: StVG) in seiner vom vorlegenden Gericht zitierten Fassung bestimmt:
„(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) ...

...

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat ...

...

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ... berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

...“

16 In § 3 („Entziehung der Fahrerlaubnis“) StVG in der vom vorlegenden Gericht zitierten Fassung heißt es:
„(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen ...

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ...

...“

17 § 29 („Tilgung der Eintragungen“) StVG in der von der deutschen Regierung in ihrer Antwort auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage zitierten Fassung bestimmt:
„(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

...

2. fünf Jahre

a) bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,

b) bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die ... als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,

c) bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

...“

18 § 11 („Eignung“) Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in ihrer vom vorlegenden Gericht zitierten Fassung (im Folgenden: FeV) sieht vor:
„Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird ...“

19 Anlage 4 zu § 11 FeV lautet:
„Vorbemerkung

1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können.

...

3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich ...

Nr Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung
... Klasse B ...
... ... ...
9.2 Einnahme von Cannabis  
9.2.1. Regelmäßige Einnahme von Cannabis nein
9.2.2 Gelegentliche Einnahme von Cannabis ja

wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust


...“

20 In § 29 FeV („Ausländische Fahrerlaubnisse“) heißt es:
„(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. ...

...

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

...

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist ...

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.“

21 § 46 FeV („Entziehung, Beschränkung, Auflagen“) bestimmt:
„(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

...

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.“


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22 Frau Aykul, eine am 17. November 1980 geborene österreichische Staatsangehörige, hat seit ihrer Geburt ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 in Österreich. Am 19. Oktober 2007 erteilte ihr die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Österreich) eine Fahrerlaubnis.

23 Am 11. Mai 2012 wurde Frau Aykul in Leutkirch (Deutschland) einer Polizeikontrolle unterzogen. Da Anzeichen den Gebrauch berauschender Mittel vermuten ließen, wurde sie einem Urintest unterzogen, der auf Cannabiskonsum hinwies. Daher wurde am selben Tag eine Blutentnahme durchgeführt, und die Blutuntersuchung bestätigte das Vorliegen von Cannabisnebenprodukten im Blut von Frau Aykul.

24 Am 4. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Ravensburg (Deutschland) das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das gegen Frau Aykul eröffnet worden war, ein.

25 Mit Bußgeldbescheid der Stadt Leutkirch vom 18. Juli 2012 wurde gegen Frau Aykul wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel eine Geldbuße in Höhe von 590,80 Euro und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

26 Das Landratsamt Ravensburg (Deutschland) entzog Frau Aykul mit Verfügung vom 17. September 2012 die österreichische Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Frau Aykul habe sich nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da die Untersuchung der am 11. Mai 2012 entnommenen Blutprobe gezeigt habe, dass sie zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere und unter dem Einfluss dieses berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug geführt habe. Frau Aykul sei somit nicht in der Lage, ihren Drogenkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

27 Im Anhang zur Verfügung vom 17. September 2012 wurde Frau Aykul allerdings darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland neu beantragen könne, wenn sie ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland vorlege, das ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belege. Das Landratsamt Ravensburg führte auch aus, dass die Erstellung eines Gutachtens dieser Art im Allgemeinen den Nachweis einer einjährigen Abstinenz von jeglichem Konsum berauschender Mittel voraussetze.

28 Am 19. Oktober 2012 legte Frau Aykul gegen die Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 17. September 2012 Widerspruch ein. Sie führte im Wesentlichen aus, mit dem Erlass des Bußgeldbescheids vom 18. Juli 2012 sei die Zuständigkeit der deutschen Behörden erschöpft, und nach dem Unionsrecht sei es nicht Sache dieser Behörden, ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, da diese Aufgabe gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats falle, der die Fahrerlaubnis erteilt habe, also der Republik Österreich.

29 Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die über den Vorgang vom Landratsamt Ravensburg informiert worden war, erklärte, dass die vom österreichischen Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörden gegen Frau Aykul nicht erfüllt seien, da der Arzt, der die Blutentnahme am 11. Mai 2012 vorgenommen habe, in seinem Protokoll vermerkt habe, dass sie nicht merkbar unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden habe.

30 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012 wies das Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland) den Widerspruch, den Frau Aykul gegen den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 17. September 2012 eingelegt hatte, zurück. Es führte u. a. aus, eine Untätigkeit der deutschen Behörden im Fall des Fahrens unter dem Einfluss berauschender Mittel sei mit dem von der Richtlinie 91/439 verfolgten Ziel, nämlich der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, nicht vereinbar. Auch hindere Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie entgegen dem Vortrag von Frau Aykul nicht daran, der Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, da eine solche Maßnahme zu denen gehöre, die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Richtlinie erlassen könne.

31 Am 25. Januar 2013 erhob Frau Aykul beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 17. September 2012 und wiederholte dazu ihre bisherigen Ausführungen. Sie machte außerdem geltend, dass Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 der Bundesrepublik Deutschland nicht gestatte, die Anerkennung der Gültigkeit ihres Führerscheins zu verweigern, da dieser von der Republik Österreich ausgestellt worden sei und sie nach wie vor ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates habe. Somit seien für die Beantwortung der Frage, ob sie noch geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu führen, allein die österreichischen Behörden zuständig.

32 Das Land Baden-Württemberg beantragt, die von Frau Aykul erhobene Klage abzuweisen. Es sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Grund für die Versagung der Anerkennung der Fahrerlaubnis von Frau Aykul erst nach der Erteilung dieser Erlaubnis entstanden sei. Nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis eingetretene Tatsachen berechtigten die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch zur Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland.

33 Eine solche Möglichkeit sei von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 gedeckt. Im Unterschied zum Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie berechtige der Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie nicht nur den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, sondern auch jeden anderen Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung des Rechts, in seinem nationalen Hoheitsgebiet zu fahren. Das nach den straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vorschriften verhängte Fahrverbot sei eine Maßnahme der „Einschränkung“ der Fahrerlaubnis, die von der Freistellung straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlicher Maßnahmen unter dem Vorbehalt des Territorialitätsprinzips nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 erfasst sei. Die Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland nach § 46 Abs. 5 FeV sei nichts anderes als die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis im jeweiligen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439.

34 In Beantwortung einer Frage des vorlegenden Gerichts vom 13. März 2013 erklärte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die österreichischen Behörden schritten nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Fahrerlaubnis nur dann ein, wenn die Unfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen des Konsums berauschender Mittel medizinisch festgestellt worden sei oder wenn Anzeichen bestünden, die eine Abhängigkeit von diesen Mitteln vermuten ließen. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestätigte, dass Frau Aykul im Ausgangsverfahren von den österreichischen Behörden weiterhin als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werde und sie daher ihre Fahrerlaubnis behalte.

35 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die von Frau Aykul erhobene Klage abzuweisen wäre, wenn das deutsche Recht anzuwenden wäre. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV müsse die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach § 46 Abs. 5 FeV habe diese Entziehung bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Ungeeignetheit von Frau Aykul zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit Punkt 9.2.2 von Anhang 4 zu § 11 FeV. Nach diesen Bestimmungen sei nämlich im Allgemeinen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiere, unfähig sei, diesen Konsum und das Fahren voneinander zu trennen. Im Ausgangsverfahren gebe es hinreichende Anzeichen für diese Unfähigkeit bei Frau Aykul.

36 Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass die vom nationalen Recht vorgesehenen Reaktionen auf Verkehrsverstöße und Hinweise auf eine fehlende Fahreignung auf drei unterschiedlichen Ebenen erfolgten, und zwar auf strafrechtlicher, auf ordnungswidrigkeitsrechtlicher und auf fahrerlaubnisrechtlicher Ebene. Der vorliegende Fall entspreche der fahrerlaubnisrechtlichen Praxis. Die Fahrerlaubnisbehörden und die Polizeidienststellen gingen von dem Grundsatz aus, dass die deutschen Behörden für die Entziehung von im Ausland erteilten Fahrlaubnissen zuständig seien, wenn ein in Deutschland begangener Verkehrsverstoß Anzeichen für eine fehlende Fahreignung erkennen lasse.

37 Da das Verwaltungsgericht Sigmaringen Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung und der deutschen Verwaltungspraxis mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  1. Steht die aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegen, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht?

  2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist, gilt dies auch, wenn der Ausstellerstaat in Kenntnis der Drogenfahrt untätig bleibt und die vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ausgehende Gefahr daher weiter besteht?

  3. Falls die Frage 1 zu verneinen ist, darf die Bundesrepublik Deutschland die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, von der Erfüllung der nationalen Wiedererteilungsvoraussetzungen abhängig machen?

  4. a) Vermag der Vorbehalt der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 ein fahrerlaubnisrechtliches Vorgehen eines Mitgliedstaats anstelle des Ausstellerstaats zu rechtfertigen? Lässt der Vorbehalt zum Beispiel die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch eine strafrechtliche Sicherungsmaßregel zu?

    b) Wenn Frage 4a bejaht wird, ist, unter Berücksichtigung der Anerkennungspflicht, für die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, der die Sicherungsmaßregel verhängende Mitgliedstaat oder der Ausstellerstaat zuständig?


Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen 38 Da die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 betreffen, die die Richtlinie 91/439 aufgehoben und ersetzt hat, ist vorab zu ermitteln, welche Bestimmungen des Unionsrechts auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich anwendbar sind.

39 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Frau Aykul die Fahrerlaubnis am 19. Oktober 2007 von den österreichischen Behörden erteilt wurde und dass es das Landratsamt Ravensburg mit seiner Verfügung vom 17. September 2012 wegen Tatsachen, die sich am 11. Mai 2012 ereignet hatten, ablehnte, die Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet anzuerkennen.

40 Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 wurde die Richtlinie 91/439 zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben, mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2006/126, wie etwa ihre Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4, sind gemäß ihrem Art. 18 Abs. 2 jedoch ab dem 19. Januar 2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 31). Dies ist allerdings nicht bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 der Fall, der nicht zu den Bestimmungen zählt, die in Art. 18 Abs. 2 dieser Richtlinie genannt werden.

41 Daraus folgt, dass zum einen die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 und zum anderen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, dessen Inhalt wortgleich in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 übernommen wurde, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich anwendbar sind.

Zu den Fragen 1 und 2 sowie zur Frage 4a

42 Es ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteil Le Rayon d’Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil Le Rayon d’Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 1 und 2 sowie mit seiner Frage 4a, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Erteilung der Fahrerlaubnis stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

45 Nach ständiger Rechtsprechung sieht Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).

46 Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 45 und 47).

47 Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46 und 47).

48 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die deutschen Behörden die Voraussetzungen für den Besitz des Führerscheins von Frau Aykul nicht an dem Tag, an dem ihr dieser ausgestellt wurde, in Frage stellten, sondern infolge einer Zuwiderhandlung von Frau Aykul, die im deutschen Hoheitsgebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattfand.

49 Frau Aykul, deren ordentlicher Wohnsitz in Österreich ist, hat nämlich ihren österreichischen Führerschein nicht nach einer Einschränkung, einer Aussetzung oder einem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland erhalten. Da sie in Deutschland ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hatte, wurde ihr von den deutschen Behörden ihre österreichische Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet entzogen, und dies, obwohl sich ihr ordentlicher Wohnsitz nicht in Deutschland befand. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass eine solche Maßnahme hinsichtlich einer von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis die Wirkung hatte, Frau Aykul das Recht abzuerkennen, von ihrer Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.

50 Es ist zu ermitteln, ob eine solche Weigerung durch einen Mitgliedstaat, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins anzuerkennen, von den Beschränkungen gedeckt ist, die in Bezug auf den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 genannten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine zulässig sind.

51 Wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann insoweit die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Beschränkung dieses Grundsatzes im Ausgangsverfahren keine Anwendung finden.

52 Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 1 und 10 dieser Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese Beschränkung auf die Situation abzielt, in der der Inhaber eines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellermitgliedstaat dieses Führerscheins hat. In einer solchen Situation kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

53 Im vorliegenden Fall befand sich der ordentliche Wohnsitz von Frau Aykul zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens jedoch im Hoheitsgebiet des Staates, der ihren Führerschein ausgestellt hatte, nämlich der Republik Österreich, und nicht im deutschen Hoheitsgebiet. Frau Aykul hielt sich nur vorübergehend in Deutschland auf, als sie am 11. Mai 2012 die Zuwiderhandlung des Fahrens unter dem Einfluss berauschender Mittel beging.

54 Hingegen fällt eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126. Diese Bestimmung, die, wie aus den Rn. 40 und 41 dieses Urteils hervorgeht, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich anwendbar ist, sieht vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannte Vorschrift wirksam wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 32).

55 Während nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 nur der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes dafür zuständig ist, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, gestattet der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 jedem Mitgliedstaat, und nicht nur dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen.

56 Gewiss hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eine Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 vertreten, wonach die Möglichkeit, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, nur dem Mitgliedstaat vorbehalten sein sollte, in dem sich der ordentliche Wohnsitz des Inhabers dieses Führerscheins befindet. Nach Ansicht der Kommission verweist nämlich Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439, dessen Wortlaut in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 übernommen wurde, auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, in dem vom „Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes“ die Rede ist. Der in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 genannte Mitgliedstaat könne somit nur der Mitgliedstaat sein, in dem sich der ordentliche Wohnsitz des Inhabers des in Rede stehenden Führerscheins befinde.

57 Dieser Auslegung ist jedoch nicht zu folgen. Sowohl der erste als auch der zweite Unterabsatz von Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie beziehen sich nämlich auf die Einschränkung, die Aussetzung oder den Entzug eines Führerscheins, ohne sich dabei jedoch auf die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes getroffenen Maßnahmen zu beschränken. Der dritte Unterabsatz dieser Bestimmung, der die Aufhebung eines Führerscheins betrifft, knüpft auch nicht an eine solche von diesem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung an. Unter diesen Umständen sind, wie der Generalanwalt in den Nrn. 79 bis 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 selbständig anwendbar, und zwar sowohl in Bezug auf Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie als auch auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439.

58 Sodann hat der Gerichtshof Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der dessen Wortlaut übernommen hat, zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit Rechtssachen ausgelegt, in denen es darum ging, ob eine Person, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, sich von diesem Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Maßnahme ausgestellten Führerscheins anerkennen lassen kann (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240). Der Wortlaut dieser Bestimmungen deckt aber auch eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ab, in der der erstgenannte Mitgliedstaat es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat vor der Entscheidung über die Einschränkung, Aussetzung oder den Entzug dieses Führerscheins ausgestellt wurde.

59 Schließlich ist zu bemerken, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gestattet, diesen Führerschein erforderlichenfalls umzutauschen, damit dieser erstgenannte Mitgliedstaat auf diesen Inhaber seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes befugt ist, Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis, die ihre Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfalten, zu ergreifen.

60 Hingegen ist davon auszugehen, dass nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der eine solche Möglichkeit des Führerscheinumtauschs nicht vorsieht, ein Mitgliedstaat, wenn er nicht der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ist, wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins nur solche Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen darf, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen.

61 Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 somit eine Ausgestaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes dar, der ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 und in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 erwähnt wird. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 betrifft nämlich Maßnahmen, die in Anwendung der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats getroffen werden und die die Gültigkeit – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats – eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins berühren.

62 Hierzu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, allein dafür zuständig ist, diese zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs, eventuell verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, verhängt (vgl. Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 38).

63 Im Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass die Tatsache, dass Frau Aykul am 11. Mai 2012 ein Fahrzeug unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels führte, zunächst die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen sie durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg zur Folge hatte, das schlussendlich eingestellt wurde.

64 Des Weiteren geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Stadt Leutkirch gegen Frau Aykul wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel eine Geldbuße und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängte. Schließlich entzog ihr das Landratsamt Ravensburg als zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der deutschen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften. Wenn Zweifel an der Fahreignung des Inhabers eines Führerscheins auftreten, ist gemäß diesen Rechtsvorschriften eine Überprüfung dieser Eignung vorgesehen, und wenn festgestellt wird, dass diese fehlt, ist die zuständige Verwaltung verpflichtet, die fragliche Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach der Praxis zu diesen Rechtsvorschriften halten sich die deutschen Behörden für den Entzug einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis zuständig, wenn bei einem in Deutschland begangenen Verkehrsverstoß Anzeichen für eine fehlende Fahreignung bekannt werden.

65 Unter Verweis auf den Vorbehalt bezüglich des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126 vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Führerscheinentzug mangels Eignung des Inhabers eines Führerscheins zum Führen von Kraftfahrzeugen somit nicht als strafrechtliche Sicherungsmaßregel und somit als vom Vorbehalt gedecktes Strafrecht betrachtet werden könne.

66 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Bestimmungen, auf die sich die Kommission bezieht, nicht nur die straf-, sondern auch die polizeirechtlichen Vorschriften betreffen. Zudem ist die in den Rn. 60 und 61 dieses Urteils angeführte Möglichkeit, die Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 einem Mitgliedstaat einräumt, die Anerkennung der Gültigkeit eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers dieses Führerscheins abzulehnen, auch nicht auf die in Anwendung des Strafrechts des erstgenannten Mitgliedstaats getroffenen Maßnahmen beschränkt. Die Sanktion einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangenen Zuwiderhandlung kann nämlich je nach Art und Schwere der Zuwiderhandlung und entsprechend der gerichtlichen Organisation des Staates, der eine Unterscheidung von behördlichen und gerichtlichen Handlungen vorsehen kann oder auch nicht, unterschiedliche Formen annehmen.

67 Wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entschied sich die Strafverfolgungsbehörde, obwohl die von Frau Aykul begangene Zuwiderhandlung sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsrechtlich geahndet werden konnte, das ursprünglich gegen sie eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren einzustellen. Dieselbe Zuwiderhandlung veranlasste dagegen die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nämlich das Landratsamt Ravensburg, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen.

68 Daraus folgt, dass eine Verfügung wie die des Landratsamts Ravensburg vom 17. September 2012, mit der Frau Aykul ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde, zu den Maßnahmen gehört, die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 11 Abs.4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 treffen kann.

69 Außerdem ist festzustellen, dass es dem Gemeinwohlziel der Union, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, das die Richtlinie 2006/126 gerade verfolgt, zuwiderlaufen würde, einen Mitgliedstaat zu zwingen, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bedingungslos anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, dem Inhaber eines Führerscheins wegen einer auf seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung die Erlaubnis zu entziehen, in diesem Gebiet zu fahren, stellt nämlich gewiss eine Beschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dar. Allerdings ist diese Beschränkung, mit der die Gefahr von Verkehrsunfällen verringert werden kann, geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, was im Interesse aller Bürger ist.

71 Nach alledem ist auf die Fragen 1 und 2 sowie auf die Frage 4a zu antworten, dass die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

Zu den Fragen 3 und 4b

72 Mit seinen Fragen 3 und 4b, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, dafür zuständig ist, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.

73 Hierzu hat der Gerichtshof zwar wiederholt entschieden, wie aus Rn. 46 dieses Urteils hervorgeht, dass es allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die vom Unionsrecht verlangten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 45). Im Ausgangsverfahren wurde jedoch die Fahreignung nicht bei der Ausstellung des Führerscheins, sondern infolge einer von der Inhaberin dieses Führerscheins nach dessen Ausstellung begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet hat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde.

74 Daher ist davon auszugehen, dass es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist.

75 Da nämlich, wie die polnische Regierung im Wesentlichen vorträgt, die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, auf nationalen Regeln beruht, die es nicht zwangsläufig in den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats gibt, erscheint es schwerlich vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates selbst Bedingungen vorsehen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsste, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren.

76 Es ist jedoch hervorzuheben, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77; Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).

78 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig ist, zu untersuchen, ob sich im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung ihrer eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des Führerscheins von Frau Aykul entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen dafür, dass eine Person in der Situation wie der von Frau Aykul das Recht wiedererlangen kann, im deutschen Staatsgebiet zu fahren, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.

79 Jedoch ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass Frau Aykul, der ihre österreichische Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet entzogen wurde, über die Möglichkeit verfügt, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der österreichischen Fahrerlaubnis neu zu beantragen. Im Anhang zu seiner Verfügung vom 17. September 2012 wies das Landratsamt Ravensburg sie nämlich darauf hin, dass ihre Fahreignung auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland anerkannt werden könne, und dass die Erstellung eines solchen Gutachtens in der Regel vom Nachweis abhängig sei, dass die betreffende Person während eines Jahres keine berauschenden Mittel konsumiere.

81 Außerdem geht aus der schriftlichen Antwort der deutschen Regierung auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage hervor, dass, selbst wenn ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorliegt, das Recht, in Deutschland von einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, vollständig wiedererlangt wird, wenn nach Ablauf einer bestimmten Frist die Eintragung des Eignungsmangels aus dem in § 29 Abs. 1 genannten Fahreignungsregister getilgt worden ist. Im Fall von Frau Aykul geht aus den von der deutschen Regierung gemachten Angaben hervor, dass gemäß dieser Bestimmung die Tilgungsfrist angesichts der Art der begangenen Zuwiderhandlung fünf Jahre betragen müsste. So könne die Betroffene erneut von ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen, ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen zu müssen.

82 In Anbetracht dieser Angaben, deren Überprüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist festzustellen, dass die deutschen Bestimmungen der Anerkennung des Führerscheins von Frau Aykul offenbar nicht unbegrenzt entgegenstehen.

83 Außerdem erscheint die Tatsache, dass die Wiedererlangung des Rechts, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, durch Frau Aykul von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dessen Erstellung den Nachweis der Abstinenz von jeglichem Konsum berauschender Mittel während der Dauer eines Jahres voraussetzt, oder vom Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren abhängig gemacht wird, als ein wirksames und zum Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Verhältnis stehendes Präventionsmittel.

84 Nach alledem ist auf die Fragen 3 und 4b zu antworten, dass der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, dafür zuständig ist, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.


Kosten

85 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
  1. Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

  2. Der Mitgliedstaat, der es ablehnt, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuerkennen, ist dafür zuständig, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt. In dieser Hinsicht ist es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist.