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OVG Münster Beschluss vom 04.05.2015 - 16 B 426/15 - Kein Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren
OVG Münster v. 04.05.2015: Kein Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren
Das OVG Münster (Beschluss vom 04.05.2015 - 16 B 426/15) hat entschieden:
Ein Verwertungsverbot im Straf oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten.
Siehe auch Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.
Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2014 - 16 B 228/14 -, juris, Rn. 2 f. (mit weiteren Nachw.).
Die in einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 - 1 BvR 1837/12 -, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13
geäußerten Zweifel an dieser Praxis können jedenfalls im auf summarischer tatsächlicher Grundlage - d. h. insbesondere ohne nähere Kenntnis der genauen Umstände der Anordnung nach § 81a StPO - geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Handhabung führen, zumal mit Blick auf die kurzen Nachweiszeiten für Drogen im Blut(serum) viel für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen drohenden Beweismittelverlusts sprach.
Inwieweit durch die Nutzung der rechtsmedizinischen Erkenntnisse gegen den (strafrechtlichen bzw. strafprozessualen) Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).