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Amtsgericht Stade Urteil vom 04.05.2015 - 61 C 233/15 - Zur Hähe der unfallbedingten Abschleppkosten
AG Stade v. 04.05.2015: Zur Hähe der unfallbedingten Abschleppkosten
Das Amtsgericht Stade (Urteil vom 04.05.2015 - 61 C 233/15) hat entschieden:
Die Schadensminderungspflicht gebietet es dem Geschädigten, das grundsätzlich reparable Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen zu lassen.
Siehe auch Ersatz der unfallbedingten Abschleppkosten und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann über die bereits beglichenen Abschleppkosten von 152,32 € hinaus keine weiteren Abschleppkosten als Schaden nach § 249 BGB (i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG) ersetzt verlangen.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des OLG Köln im Urteil vom 19.06.1991 zur Geschäftsnummer 2 U 1/91, abgedruckt VersR 1992, 719 dahin, dass es grundsätzlich die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist, das grundsätzlich reparable Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen zu lassen, dass ist, wie von Beklagtenseite ausgeglichen, eine BMW-Vertragswerkstatt in Stade. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist auch das Abschleppen zur „Heimatwerkstatt“ ersatzfähig, beispielsweise dann, wenn das Abschleppen zu dieser „Heimatwerkstatt“ nur geringfügig höhere Kosten verursacht oder aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es nötig machen, dass der Geschädigte wegen des besonderen (langjährigen) Vertrauens hin „seine Heimatwerkstatt“ das beschädigte Fahrzeug nur dort zumutbarer Weise reparieren lassen kann.
Derartige besondere Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
Zum einen sind die tatsächlich entstandenen Abschleppkosten gegenüber den fiktiven Abschleppkosten in eine Fachwerkstatt in Stade fast viermal so hoch. Dabei ist die von Beklagtenseite getätigte Abrechnung nachvollziehbar und entspricht auch der gerichtlichen Schadenschätzung (§ 287 ZPO).
Besondere Umstände, die ein Abschleppen in die „Heimatwerkstatt“ nach Cuxhaven rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Der Umstand, dass das beschädigte Fahrzeug in Cuxhaven in der nämlichen Werkstatt angeschafft wurde, reicht nicht aus. Auch kann sich der Kläger nicht etwa auf eine etwa langjährige Erfahrung in Wartung und Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeuges bei seiner „Heimatwerkstatt“ berufen, da das verunfallte Fahrzeug ausweislich der von Klägerseite vorgelegten Anlage K 1 im Zeitpunkt des Unfallgeschehens erst ein 3/4 Jahr alt war und einen Kilometerstand von ca. 20.000 hatte. Schließlich ist der Wohnort des Klägers X von Stade aus gesehen gegenüber Cuxhaven nicht unzumutbar weit entfernt, so dass das Abschleppen zur nächstgelegenen Werkstatt in Stade gemessen am Wohnort des Geschädigten nicht etwa mit erheblichen und unzumutbaren Folgeaufwendungen verbunden gewesen sein kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.