Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.05.2015 - 14 L 836/15 - Zuteilung von Wunschkennzeichen
VG Gelsenkirchen v. 04.05.2015: Zuteilung von Wunschkennzeichen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 04.05.2015 - 14 L 836/15) hat entschieden:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV teilt allein die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, ohne dass ein Anspruch auf eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolge bzw. eine entsprechende Kombination besteht. Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm durch den Antragsgegner erteilte sog. Reservierung bzw. Vorabzuteilung (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FZV) vom 15. Januar 2015 beruft, kann daraus allenfalls dann ein Rechtsanspruch hergeleitet werden, wenn diese so ausgestaltet wäre, dass sie den Anforderungen an eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG NW entspräche. Daran bestehen erhebliche Zweifel, wenn einem Rechtsbindungswillen die fehlende Zuordnung eines konkreten Fahrzeugs in der Erklärung entgegensteht.
Siehe auch Kfz-Kennzeichen und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Gründe:
Das bei verständiger Würdigung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehende Begehren,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das amtliche Kfz-Kennzeichen ... bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht anderweitig zu vergeben,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 der ZPO.
Hiervon ausgehend kann der Antragsteller mit seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung vom 27. April 2015 ausdrücklich erklärt hat, dass das amtliche Kennzeichen ... bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht anderweitig vergeben wird. Dem Begehren des Antragstellers ist damit entsprochen und die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass vorliegend zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Entscheidung im Wege der Eilmaßnahme noch nötig erscheint.
Darüber hinaus dürfte es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für ein entsprechendes Begehren des Antragstellers fehlen.
Der Antragsteller leitet die beabsichtigte Verpflichtung des Antragsgegners auf einen erworbenen Anspruch auf Zuteilung des Kennzeichens ... her, ohne dass ihm aber ein solcher Zukunftsanspruch zur Seite steht. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV teilt allein die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, ohne dass ein Anspruch auf eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolge bzw. eine entsprechende Kombination besteht. Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm durch den Antragsgegner erteilte sog. Reservierung bzw. Vorabzuteilung (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FZV) vom 15. Januar 2015 beruft, könnte daraus allenfalls dann ein Rechtsanspruch hergeleitet werden, wenn diese so ausgestaltet wäre, dass sie den Anforderungen an eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG NW entspräche. Daran bestehen vorliegend aber schon deshalb erhebliche Zweifel, weil einem Rechtsbindungswillen des Antragstellers die fehlende Zuordnung eines konkreten Fahrzeugs in der Erklärung entgegensteht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auf seiner Homepage unter "Stadt F. Wunschkennzeichenreservierung" ausdrücklich erklärt, dass für alle angebotenen Formen der Reservierung gelte, dass auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens kein Rechtsanspruch besteht und auch eine Weitergabe an Dritte nicht möglich ist. Von daher wäre unter Berücksichtigung der vom Antragsteller beabsichtigte Veräußerung der Kennzeichenkombination für 10.000,00 Euro über das "Service Portal für Kraftfahrwesen" unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wohl auch keine Bindungswirkung des Antragsgegners an eine Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 3 VwVfG anzunehmen. Letztlich kann die Frage der Verbindlichkeit der Vorabzuteilungserklärung dahingestellt bleiben, da die Gültigkeit der Vorabzuteilungserklärung auf den 15. April 2015 beschränkt war und bereits vor der Antragstellung bei Gericht ohne Anspruch auf eine Verlängerung abgelaufen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung der halbe Auffangwert angesetzt ist.