Das Verkehrslexikon

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Kfz-Kennzeichen

Kfz-Kennzeichen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Wunschkennzeichen
-   Unzulässige Veränderungen
-   Kennzeichen-Änderung durch die Zulassungsbehörde
-   Kennzeichenmissbrauch



Einleitung:


Die Zuteilung der Kennzeichen erfolgt auf Antrag im Rahmen der Fahrzeugzulassung durch die Zulassungsstelle. Alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht zulassungsfrei sind, müssen ein amtliches Kennzeichen führen.

Örtlich zuständig ist immer die Zulassungsstelle für den Ort, wo das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.

Kommen Kfz-Kennzeichen abhanden, dürfen sie erst nach dem Wiederauffinden oder frühestens nach 5 Jahren erneut ausgegeben werden.


Durch dieses förmliche Zuteilungsverfahren wird weitgehend sichergestellt, dass eine einwandfreie Fahrzeugidentifikation anhand des Kennzeichens erfolgen kann. Um dies weiter abzusichern, werden das Verfälschen von Kennzeichen sowie der Kennzeichenmissbrauch unter Strafe gestellt.

Ab 26.09.2015 können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Nummernschild beantragen. Sie können dann von der durch das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) eingeführten Privilegierung beim Parken und bei der Benutzung von Sonderfahrstreifen Gebrauch machen.

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Weiterführende Links:


Kfz-Kennzeichen

Ausländisches Kfz im Inland

Kennzeichenanzeige

Kennzeichenmissbrauch

Missbrauch von roten Kennzeichen

EU-Auslands-Überführung

Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

Prüfplakette - Hauptuntersuchung

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Allgemeines:


VG Saarlouis v. 18.03.2009:
Ein – gesetzlich nicht näher definiertes – Wunschkennzeichen im Sinne der Gebührennummer 230 ist ein solches Kennzeichen, das abweichend von der in dem von der Zulassungsstelle verwendeten Computerprogramm vorgegebenen Serie zugeteilt wird. Ein Wunschkennzeichen in diesem Sinne ist danach nicht nur dann gegeben, wenn dem Halter ein Kennzeichen mit einer von ihm gewünschten neuen Buchstaben- und Zahlenfolge zugeteilt wird, sondern auch dann, wenn dem Wunsch des Halters auf Vergabe seines bisher für ein anderes Fahrzeug verwendeten, für ihn vorreservierten Kennzeichens Rechnung getragen wird. Denn auch in letztem Fall wird nicht das Kennzeichen zugeteilt, das nach dem Computerprogramm eigentlich zu vergeben wäre. Auch in diesem Fall besteht eine Gebührenpflichtigkeit.

VG Koblenz v. 06.04.2009:
Ein vorne am Fahrzeug angebrachtes Klebekennzeichen entspricht nicht den in § 10 Abs. 2 Satz 3 FZV gestellten Anforderungen. Danach müssen Kennzeichenschilder reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

VGH München v. 19.05.2014:
Die Ermessensausübung der Zulassungsstelle wird davon bestimmt, dass im Einklang mit der Reservierungspraxis des Landratsamts ein bestimmtes Kennzeichen nicht zugeteilt wird, wenn es bereits anderweitig reserviert ist, dass der Inhaber einer Reservierung für die zugestandene Dauer die Möglichkeit haben soll, ein Fahrzeug mit dem reservierten Kennzeichen auch tatsächlich zuzulassen und dass wahrheitswidrige Angaben eines Fahrzeughalters in diesem Zusammenhang kein schutzwürdiges Vertrauen begründen können. Die auf Grund falscher Angaben erfolgte Zuteilung eines bereits für einen anderen reservierten Wunschkennzeichens kann von Amts wegen korrigiert werden.

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Wunschkennzeichen:


VG Gelsenkirchen v. 04.05.2015:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV teilt allein die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, ohne dass ein Anspruch auf eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolge bzw. eine entsprechende Kombination besteht. Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm durch den Antragsgegner erteilte sog. Reservierung bzw. Vorabzuteilung (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FZV) vom 15. Januar 2015 beruft, kann daraus allenfalls dann ein Rechtsanspruch hergeleitet werden, wenn diese so ausgestaltet wäre, dass sie den Anforderungen an eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG NW entspräche. Daran bestehen erhebliche Zweifel, wenn einem Rechtsbindungswillen die fehlende Zuordnung eines konkreten Fahrzeugs in der Erklärung entgegensteht.

VG Gelsenkirchen v. 19.07.2017:
Regelmäßig besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens. - Die Zulassungsbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften die Zuteilung besonders begehrter Kennzeichen einschränken und von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

VG Düsseldorf v. 10.08.2021:
  1.  § 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Buchstaben-Zahlen-Kombination als Fahrzeugkennzeichen.

  2.  § 8 FZV verleiht keinen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuteilung eines bestimmten Fahrzeugkennzeichens.

  3.  Der Halter eines Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Übertragung des Kennzeichens, das seinem Fahrzeug zugeteilt ist, auf ein anderes seiner Fahrzeuge. Er hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Übertragung.

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Unzulässige Veränderungen:


VG Düsseldorf v. 30.09.2022:
  1.  Ist das blaue Euro-Feld eines Kennzeichenschildes an einem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug mit einer schwarzen Folie überklebt, verstößt es gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 12 Satz 1 FZV. Unerheblich ist, ob im Einzelfall der Sternenkranz sichtbar oder das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer ablesbar bleiben.


  2.  Der Betrieb eines solchen nicht vorschriftmäßigen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV sofort vollziehbar untersagt werden.

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Kennzeichen-Änderung durch die Zulassungsbehörde:


OVG Münster v. 14.11.2019:
Kfz.-Kennzeichen mit politisch extremistischem Symbolgehalt sind sittenwidrig. Die Zulassungsbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie ein zugeteiltes Wunschkennzeichen in einem solchen Fall ändert und die Vorführung des Kfz anordnet.

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Kennzeichenmissbrauch:


Kennzeichenmissbrauch

Missbrauch von roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen

Urkundenfälschung

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