Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 29.04.2015 - 16 B 1443/14 - Behördliche Bindung an die Beurteilung der Kraftfahreignung im Strafurteil

OVG Münster v. 29.04.2015: Behördliche Bindung an die Beurteilung der Kraftfahreignung im Strafurteil


Das OVG Münster (Beschluss vom 29.04.2015 - 16 B 1443/14) hat entschieden:
Stellt das Strafgericht im Urteil fest, dass es keine Feststellungen treffen konnte, dass der Angeklagte nicht mehr die Eignung zum Führen von Kfz hatte, kommt eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen im Strafurteil nicht in Betracht, so dass im Fahrerlaubnisverfahren zum Nachteil des Betroffenen entschieden werden darf.


Siehe auch Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen und Verhältnis des Strafverfahrens zum Fahrerlaubnis-Verwaltungsverfahren bei Drogenkonsum


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, zum Nachweis seiner Fahreignung ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen, und nachfolgend der auf die Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entgegengestanden hat. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Inhalt des Strafurteils abweichen, als sich dieses auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.
BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116 = VRS 75 (1988), 379 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 16 B 711/12 -, Blutalkohol 50 (2013), 40 = juris, Rn. 3; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 - 10 S 256/10 -, DAR 2010, 412 = VRS 119 (2010), 164 = Blutalkohol 47 (2010), 310 = juris, Rn. 3.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antragsgegner hier nicht gehindert, gegenüber dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen und auf die Nichtvorlage gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu reagieren. Es liegt zwar eine Identität zwischen dem Gegenstand des Strafurteils des Landgerichts Hagen und dem Anlass für die Begutachtungsaufforderung des Antragsgegners vor, nämlich der Betrug des Antragstellers in der Form fingierter Verkehrsunfälle in 15 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, wobei unbeachtlich ist, dass das Strafgericht die Taten als solche und die Fahrerlaubnisbehörde den in diesen Taten zum Ausdruck gekommenen - möglicherweise fortbestehenden - charakterlichen Mangel des Antragstellers in den Mittelpunkt stellen. Dem Verwaltungsgericht ist aber darin zu folgen, dass das Strafurteil keine Feststellung zur Fahreignung des Antragstellers enthält, die eine eigenständige Prüfung und Würdigung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde hindert.

Das Landgericht hat in seinem Strafurteil vom 19. März 2013, durch das neben dem Antragsteller noch eine weitere Person wegen Betruges verurteilt worden ist, zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis folgendes ausgeführt (S. 35):
"3. Den Angeklagten wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Hagen vom 05.05.2011 jeweils auf der Grundlage von § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Nach Aussetzen des Verfahrens im Juni 2012 hat die Kammer mit Beschluss vom 19.10.2012 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnis der Angeklagten aufgehoben und die beschlagnahmten Dokumente herausgegeben. ...

4..Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 19.10.2012 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben hat und den Angeklagten deren Führerscheine ausgehändigt hat, kann die Kammer nach der letzten Tat im Februar 2011 und vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten straßenverkehrsrechtlich relevant nicht mehr in Erscheinung getreten sind, keine Feststellung dazu treffen, dass die Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin ungeeignet sind."
Mit diesen Ausführungen verdeutlicht das Strafgericht, dass es weder positiv von der Fahreignung noch negativ vom Fehlen der Fahreignung des Antragstellers überzeugt war und es sich außerstande sah, die demnach unklare Fahreignung des Antragstellers in geeigneter Weise - etwa durch die Hinzuziehung verkehrspsychologischen Sachverstandes - aufzuklären. Dabei steht für den Senat bei verständiger Würdigung der oben wiedergegebenen Urteilspassagen außer Frage, dass allein der zeitliche Abstand von etwa zwei Jahren seit der letzten Betrugshandlung oder das Fehlen (bekanntgewordener) Verkehrsverstöße des Antragsteller während eines Zeitraums von weniger als einem halben Jahr - nämlich seit der Aufhebung der Maßnahme nach § 111a StPO und Wiederaushändigung des Führerscheins am 19. Oktober 2012 - keine abschließende Bewertung der aktuellen Fahreignung des Antragstellers ermöglichte. Hiervon ist ganz offensichtlich auch die Strafkammer ausgegangen, indem sie in dem Urteil betonte, sie habe hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers vor dem Hintergrund der geschilderten zeitlichen Abfolge keine Feststellung treffen können. Angesichts dessen lassen die - im Übrigen pauschal auf beide Angeklagten bezogenen - Formulierungen des Strafgerichts am ehesten die Deutung zu, dass angesichts der gesehenen Unmöglichkeit genauerer Feststellungen und gewisser für die Fahreignung des Antragstellers sprechender Umstände nach dem strafprozessualen Zweifelsgrundsatz eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen lasse. Damit erreichen die Ausführungen im Strafurteil hinsichtlich des Überzeugungsgrades und insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Fundierung nicht annähernd die Klarheit und Verlässlichkeit, die zur Annahme einer Bindungswirkung erforderlich wäre; vor allem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Strafgericht neben dem Verstreichen gewisser Zeiträume weitere Gesichtspunkte geprüft oder auch nur erwogen hätte, die über die Wiedergewinnung der Fahreignung hätten Auskunft geben können. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Begründung für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in dem Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 2012 zusätzlich in den Blick genommen wird, denn insoweit handelte es sich um eine Entscheidung im Zusammenhang mit einer lediglich vorläufigen Maßnahme, die weder positiv noch negativ ein abschließendes Urteil über die Fahreignung des Antragstellers erforderte. Auch soweit in diesem Beschluss davon die Rede ist, das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs sei bei der Aufhebung der Maßnahme nach § 111a StPO bedacht worden, handelt es sich nicht um eine abschließende Würdigung der Problematik, ob aus der Teilnahme des Antragstellers am Kraftfahrzeugverkehr künftig Gefahren von einigem Gewicht erwachsen werden. Vielmehr verdeutlicht die - im Übrigen nicht näher begründete - Würdigung dieses Umstandes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Frage der Gefährdung des Straßenverkehrs als Aspekt der Abwägung, nicht aber im Sinne einer Tatbestandswirkung erzeugenden bindenden Feststellung zugrunde gelegt worden ist.

Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können - was vorliegend indessen nicht in Rede steht -, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass der Antragsgegner durch die behauptete schleppende Behandlung des Verfahrens der Fahreignungsüberprüfung und schließlich der Fahrerlaubnisentziehung gleichsam selbst zu erkennen gegeben habe, der zeitnahe Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung sei nicht dringlich. Zum einen haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen des jeweiligen Antragstellers und der Öffentlichkeit vorzunehmen, sind also gerade nicht auf ein bloßes Nachvollziehen der ordnungsbehördlichen Abwägungsentscheidung beschränkt. Zum anderen geht aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners hervor, dass der Antragsgegner nach einer Benachrichtigung, wonach gegen das Strafurteil des Landgerichts Hagen Revision eingelegt worden sei, zunächst von fahrerlaubnisrechtlichen Schritten abgesehen hat; daher fehlt es an tragfähigen Hinweisen darauf, dass das Verstreichen längerer Zeit seit dem Ergehen des Strafurteils vom 19. März 2013 mit einer vom Antragsgegner angenommenen geringen Dringlichkeit des Verfahrens erklärt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).