Das Verkehrslexikon

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Vorrang des Strafverfahrens (Verhältnis des Strafverfahrens zum Fahrerlaubnis-Verwaltungsverfahren bei Drogenkonsum)

Vorrang des Strafverfahrens - Verhältnis des Strafverfahrens zum Fahrerlaubnis-Verwaltungsverfahren bei Drogenkonsum




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Kein Vorrang laufender Bußgeldverfahren



Einleitung:


§ 3 Abs. 3 StVG legt den sog. Vorrang des Strafverfahrens im Verhältnis zum verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren fest:

   "Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist."


Hierdurch sollen Ziele der Verfahrensökonomie, jedoch hauptsächlich widersprüchliche Eignungsentscheidungen vermieden werden.

Gleichwohl kommt es in der Praxis gelegentlich durchaus zu klärungsbedürftigen Konfliktsituationen.

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Allgemeines:


VGH München v. 14.02.2006:
Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Verstöße gegen rein verfahrensrechtliche Bestimmungen sind gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, wenn der Verwaltungsakt nicht gemäß Art. 44 BayVwVfG nichtig ist und die Entscheidung in der Sache durch den Fehler nicht beeinflusst worden ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlenden Trennvermögens bei Gelegenheitskonsum bleibt daher bestehen, auch wenn sie bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Hinblick auf den Verfahrensfehler rechtswidrig war (4,5 ng/ml THC und 13,8 ng/ml THC-COOH).

OVG Koblenz v. 10.05.2006:
Ein nur gelegentlicher Cannabiskonsum reicht für sich allein nicht aus, um die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges feststellen zu können. Vielmehr bedarf es dazu des zusätzlichen Nachweises einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Bis zu dem Abschluss des auf Klärung dieser Frage gerichteten Strafverfahrens fehlt der Fahrerlaubnisbehörde die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis.

VG Osnabrück v. 27.11.2006:
Ob in einem gegen den Fahrerlaubnisinhaber anhängigen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB "in Betracht kommt" und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG für die Dauer des Strafverfahrens an einer eigenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen desselben Sachverhalts gehindert ist, ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen. Spätere Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren (mutmaßlich) nicht entzogen wird (hier: die der Behörde inzwischen bekannt gewordene Anklageschrift), sind insoweit unerheblich.

OVG Münster v. 29.04.2015:
Die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt setzt voraus, dass im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen ist.

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Kein Vorrang laufender Bußgeldverfahren:


VG Freiburg v. 22.01.2007:
Ein noch laufendes Bußgeldverfahren hindert die Verwaltungsbehörde nicht, über den Entzug der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Der Grundsatz des Vorrangs des Strafverfahrens ist auf Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht analog anzuwenden.

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