Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 06.10.2008 - 5 K 3552/07 - Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne Parkschein über drei Stunden parkt, ist rechtmäßig</h1><br>

VG Bremen v. 06.10.2008: Abschleppgebühren bei verbotenem Parken an Parkscheinautomat nach einer Stunder


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 06.10.2008 - 5 K 3552/07) hat entschieden:
Die Festsetzung von Abschleppgebühren sowie einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen eines PKW ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der PKW über mehrere Stunden ohne den erforderlichen Parkschein auf einem mit dem Verkehrszeichen 314 gekennzeichneten Parkplatz im verkehrsreichen Innenstadtbereich einer Großstadt abgestellt wurde und der Halter des Fahrzeugs nicht zu ermitteln war, es sei denn, der Halter verfügt über eine anderweitige Parkberechtigung.


Siehe auch Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger parkte am Dienstag, den 08.11.2005 mindestens in der Zeit von 09.25 Uhr bis 13.58 Uhr seinen Pkw mit amtlichem Kennzeichen in der Kalkstraße gegenüber der Jugendherberge Bremen. In der Kalkstraße sind auf der Straßenseite des Jugendherbergshauses Parkbuchten eingerichtet. Auf dieser sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind Verkehrszeichen 314 StVO (Parkplatz) mit Zusatzschild 1052-​33 („mit Parkschein“) und Zusatzschild 1020-​32 („Bewohner mit Parkausweis Nr. B frei“) aufgestellt. Ein Verkehrsüberwacher veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung „Parken ohne Parkschein. Länger als 3 STD“. Mit Bescheid vom 25.01.2006 setzte das Stadtamt Bremen gegen den Kläger Kosten für das Abschleppen in Höhe von 91,50 € und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 € fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger am 28.02.2006 Widerspruch ein. Darin machte er geltend, die Tatbestandsbehauptung sei falsch, die durchgeführte Maßnahme nicht gerechtfertigt und die erhobene Forderung gegenstandslos. Es habe sich nicht um eine polizeiliche Maßnahme gehandelt. Die behauptete Ordnungswidrigkeit sei nicht erwiesen.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Bescheid vom 06.11.2007, zugestellt am 14.11.2007, zurück. Der Kläger habe auf einem Parkplatz geparkt, der nur mit einem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten beparkt werden dürfe und habe die Höchstparkdauer um mehr als drei Stunden überschritten. Parkscheinautomaten würden dort aufgestellt, wo der Parkraum besonders knapp sei und erreicht werden solle, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze Zeit parken könnten. Damit solle verhindert werden, dass der fließende Verkehr durch Parkplatzsucher beeinträchtigt werde. Durch das Aufstellen von Parkscheinautomaten erließen die Straßenverkehrsbehörden ein „modifiziertes Parkverbot“, das zugleich ein Gebot beinhalte, nach Ablauf der gestatteten Parkzeit alsbald wegzufahren. Die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen, da eine Benachrichtigung des Klägers nicht möglich gewesen sei. Auch ein Anwohnerparkausweis oder eine Parkscheibe habe nicht im Fahrzeug des Klägers ausgelegen. Die Tatsache, dass die Firma, für die der Kläger arbeite, in der Kalkstraße ansässig sei, berechtige ihn nicht, an diesem Ort ohne Parkschein oder eine ihn sonst berechtigende Genehmigung zu parken. Der Einwand, dass das Abschleppen keine polizeiliche Maßnahme gewesen sei, sei zurückzuweisen, denn der Verkehrsüberwacher sei Angestellter im Polizeidienst. Seine Aufgabe sei das Überwachen des ruhenden Verkehrs. Zum einen würden Verstöße gegen die Vorschriften über das Halten und Parken mittels Verwarnung (Bußgeld). Zum anderen werde die Beseitigung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Rahmen der Ersatzvornahme an Stelle des Pflichtigen durchgesetzt. Der Verkehrsüberwacher habe somit im polizeilichen Auftrag gehandelt.

Der Kläger hat am 10.12.2007 Klage erhoben. Er trägt vor, in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen habe eine Ordnungswidrigkeit nicht belegt werden können und das Verfahren sei eingestellt worden. Maßgeblich hierzu beigetragen habe, dass er am Vorfallstag eine Firmenkarte im Format DIN A6 gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs ausgelegt habe. Diese Firmenkarte habe ihn als Mitarbeiter einer in der Kalkstraße ansässigen Firma und somit als Anlieger ausgewiesen. Er sei in der Firma jederzeit erreichbar gewesen. Des Weiteren gebe es eine Praxis, wonach die in dieser Reihe abgestellten Fahrzeuge nicht abgeschleppt würden, solange sie im Bereich der Zufahrten der im Erdgeschoss befindlichen Firmengarage parkten und diese blockierten. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie vor, das Ordnungswidrigkeitsverfahren sei lediglich nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.07.2008 auf die Einzelrichterin übertragen.

Das Gericht hat zum Ablauf des Abschleppvorgangs Beweis erhoben durch Vernehmung des Verkehrsüberwachers.

Die den Kläger betreffenden Akten haben dem Gericht vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.


Entscheidungsgründe:

I.

Eine Entscheidung in der Sache kann ergehen, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger ist mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 25.01.2006 festgesetzten Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG). Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

Die Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn es handelt sich um eine rechtmäßige Ersatzvornahme. Der Pkw des Klägers war vorliegend unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO geparkt. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e StVO ist das Parken unzulässig, soweit es durch das Verkehrszeichen „Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild“ verboten ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, denn er parkte sein Fahrzeug auf einer Parkfläche in der Kalkstraße ohne gültigen Parkschein. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sein Fahrzeug auf einer Parkfläche und nicht vor den in der Kalkstraße befindlichen Garagenausfahrten abgestellt hatte. Der Kläger hat sich hierzu im vorliegenden Verfahren zwar nicht ausdrücklich geäußert. Er hat lediglich erklärt, das Amtsgericht Bremen habe im Ordnungswidrigkeitsverfahren „eine Praxis zur Kenntnis [genommen], nach der in dieser Reihe abgestellte Fahrzeuge von den Fußstreifen des Stadtamts völlig ignoriert werden, solange sie im Bereich der Zufahrten unserer im Erdgeschoß befindlichen Firmengaragen parken“. Selbst wenn der Kläger hiermit zum Ausdruck bringen wollte, dass er vor einer Garagenausfahrt und nicht auf einer Parkfläche geparkt habe, ist dieses Vorbringen durch die Aussage des Zeugen widerlegt. Danach ist nämlich davon auszugehen, dass vor den Garagenausfahrten in der Kalkstraße geparkte Fahrzeuge nur aufgrund von Beschwerden der jeweiligen Garagenbesitzer abgeschleppt werden. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, so dass entsprechend des im Abschleppprotokoll vom 09.11.2005 notierten Abschleppgrundes „Parken ohne Parkschein“ und der Aussage des Zeugen davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug des Klägers auf einer Parkfläche abgestellt war. Einen Parkschein hat der Kläger unstreitig nicht ausgelegt. Parkscheinautomaten sprechen als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein modifiziertes Haltverbot aus, verbunden mit dem Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. für Parkuhren BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988, Az. 1 B 189/87). Den Kläger traf damit die Verpflichtung, das ordnungswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 15 BremVwVG.

Der Kläger hatte auch keine anderweitige Parkberechtigung. Nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall gilt für den betroffenen Bereich eine sog. Mischregelung, durch die die Anwohner durch das Zusatzschild 1020-​32 („Bewohner mit Parkausweis Nr. B frei“) von der Parkraumbewirtschaftung durch den Parkscheinautomaten befreit sind. Die „weiße Firmenkarte“, auf die sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren berufen hat, ist keine solche Freistellung von der im betroffenen Bereich angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme. Sie ist insbesondere kein von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellter Anwohnerparkausweis für diese Zone. Der Kläger verkennt den Unterschied zwischen einem „Bewohner“ und einem „Anlieger“, wenn er sich darauf beruft, die Firmenkarte habe ihn als Anlieger ausgewiesen. Das Straßenverkehrsrecht definiert zwar weder den Begriff „Anlieger“ noch die Begriffe „Bewohner“ oder „Anwohner“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.02.2000, Az. 3 C 14.99) ist für die Begriffsbestimmung daher der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich. Aufgrund der vorhandenen Beschilderung, die den Begriff „Bewohner“ verwendete, lässt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unschwer feststellen, dass von der Regelung nur die in dem Gebiet wohnenden Personen erfasst sind, nicht aber Personen, die dort einer Berufstätigkeit nachgehen. Eine entsprechende sprachliche Unterscheidung konnte vom Kläger erwartet werden. Die Abschleppmaßnahme ist wirksam angeordnet worden, da der Verkehrsüberwacher als Angestellter im Polizeidienst über die entsprechenden polizeilichen Befugnisse verfügt.

2. Die Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Auf ein Verschulden beim Verbotsverstoß kommt es nicht an. Nach diesen Maßgaben war die Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82). Indem der Kläger sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß entfernte, behinderte er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten konnte zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.).

3. Wenn die Parkzeit an einem Parkscheinautomaten in einer verkehrsreichen Innenstadt wie Bremen um mehrere Stunden – hier um mehr als viereinhalb Stunden – überschritten wird, ist das Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet (vgl. zu einer Parkzeitüberschreitung von mehr als einer Stunde: Hessischer VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.04.1989, Az. Bf II 42/87, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; mehr als drei Stunden: BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.; Heß in: Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, StVO § 13 Rdnr. 9). Selbst bei Berücksichtigung etwaiger, von dem Pflichtigen nicht voraussehbarer Verzögerungen, musste dieser damit rechnen, dass sein Fahrzeug nach einem rechtswidrigen Parken von solch erheblicher Dauer abgeschleppt werden kann (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Eine weitere Wartefrist musste dem Kläger nicht eingeräumt werden. Dass durch das verbotswidrige Parken eine Funktionsbeeinträchtigung des knappen Parkraumes verursacht worden ist, lässt sich nicht ernsthaft in Frage stellen. Diese zentralen Parkplätze stellen neben ihrer Funktion als Anwohnerparkplätze wertvollen Parkraum für das gesamte Altstadtgebiet sowie Faulenquartier und Stephanieviertel dar (insbesondere Jugendherbergshaus und Schlachte).

4. Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme war ermessensfehlerfrei, da der Verkehrsüberwacher den Kläger für eine Bekanntgabe der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig erreichen konnte. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei jederzeit in seiner Firma erreichbar gewesen. Er hat die Behauptung, wonach er die zur Gerichtsakte gereichte Firmenkarte der Firma deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegt haben will, im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend belegt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen war im Fahrzeug des Klägers kein Hinweis auf dessen Aufenthaltsort sichtbar. Nach der weiteren Aussage des Zeugen entspricht es dessen ständigen Praxis, Fahrzeugführer vorab telefonisch zu informieren, sofern eine Telefonnummer im Fahrzeug ausgelegt ist. Der Zeuge hat den auf der Firmenkarte genannten Firmennamen sogleich erkannt und erklärt, diese Firma sei nur etwa zehn Meter vom Abschlepport entfernt ansässig. In einem solchen Fall könne der Verkehrsverstoß durch eine telefonische Unterrichtung des Fahrzeugführers schneller beseitigt werden als durch das Bestellen eines Abschleppwagens. Hiervon mache er in derartigen Fällen auch Gebrauch. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Aussage sprechen, sind nicht ersichtlich. Einer Verwertung des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 01.10.2008 bedurfte es angesichts der eindeutigen Aussage des Zeugen nicht. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegte Firmenkarte nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügt, wonach ein im Fahrzeug hinterlassener Hinweis auf den konkreten Verbleib des Fahrzeugführers und dessen Bereitschaft das Fahrzeug jederzeit zu entfernen schließen lassen muss. Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs zwecks Störungsbeseitigung kann zwar geboten sein, wenn er selbst durch Hinterlassen einer Nachricht den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gibt. Die im Gerichtsverfahren vorgelegte Firmenkarte mit aufgedrucktem Firmensitz, einer Festnetznummer und einer kaum lesbaren Unterschrift des Fahrers genügt hierfür nicht, weil sich der Firmenkarte weder ein Bezug zu der konkreten Situation noch der Name des Fahrers hinreichend deutlich entnehmen lassen. Dem Verkehrsüberwacher ist es nicht zuzumuten, zunächst den Namen des Fahrers durch telefonische Nachfrage beim Arbeitgeber zu ermitteln und sodann in Erfahrung zu bringen, ob dieser in der Firma derzeit konkret erreichbar und zur umgehenden Entfernen des Fahrzeugs bereit ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, Az. 7 B 179/89; OVG Hamburg, Urt. v. 14.08.2001, Az. 3 Bf 429/00 m.w.N.).

Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs war zur Beendigung des Verkehrsverstoßes geeignet und erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames aber weniger beeinträchtigendes Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Insbesondere war ein Umsetzen des Fahrzeuges auf einen kostenfreien Parkplatz in unmittelbarer Nähe nicht möglich. Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten in Höhe von 146,50 € zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, nämlich die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben und den Parkplatz bestimmungsgemäß für andere Verkehrsteilnehmer frei zu machen.

5. Der Kläger ist auch zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden. Er war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Kosten der Abschleppmaßnahme auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15, 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeiten ist nicht erkennbar.

III.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, ob das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren vom Amtsgericht Bremen eingestellt wurde. Die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG folgt insbesondere im Hinblick auf das dort enthaltene Opportunitätsprinzip gänzlich anderen rechtlichen Voraussetzungen als das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren und ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme nicht vorgreiflich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.