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Kammergericht Berlin Beschluss vom 03.12.2007 - 12 U 191/07 - Kollision zwischen Linksabbieger und unberechtigtem Benutzer einer Busspur

KG Berlin v. 03.12.2007: Kollision zwischen Linksabbieger und unberechtigtem Benutzer einer Busspur


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.12.2007 - 12 U 191/07) hat entschieden:
  1. Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen („Busspur“) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger (vgl. Senat, 2. Juli 1981, 12 U 492/81, MDR 1981, 1023; OLG Hamm, 26. April 2001, 27 U 213/00, MDR 2001, 1290).

  2. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine „Busspur“ handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist (vgl. OLG Stuttgart, 31. Mai 1994, 2 Ss 56/94, DAR 1995, 32; KG Berlin, Urteil vom 29. April 1999 - 22 U 1493/98).

  3. "Vorsichtig hineintasten“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten.

  4. Ein wartepflichtiger Kfz-Führer, dem durch ein Handzeichen eines bevorrechtigten Fahrers aus einem von mehreren Fahrstreifen ein Verzicht auf den Vorrang bedeutet wird, darf nicht darauf vertrauen, dass keine Fahrzeuge in den übrigen Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren werden. Denn ein solcher Verzicht auf Vorfahrt wirkt nicht zu Lasten anderer Bevorrechtigter.

  5. Bei einer Kollision zwischen einem sorgfaltswidrigem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, der mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und bei Ampelausfall und Stau im mittleren und linken Fahrstreifen unberechtigt auf die Busspur ausweicht, kommt eine hälftige Haftungsteilung in Betracht.

Siehe auch Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins


Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Der Kläger macht mit seiner Berufungsbegründung geltend:

a) Das Landgericht habe zu Unrecht seiner Klage nur nach einer Quote von 50% stattgegeben. Dabei sei das Landgericht rechtsirrig davon ausgegangen, dass das rechtswidrige Benutzen der Busspur durch die Zweitbeklagte vor dem Unfall nicht zu deren Mithaftung führe; vielmehr bestehe ein Vertrauensschutz auch des Gegenverkehrs, dass von diesem Sonderfahrstreifen keine Gefahr durch ihn unberechtigt befahrende Verkehrsteilnehmer ausgehe.

b) Darüber hinaus sei das Landgericht auf Grund völlig unzureichender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine „Schadensteilung je zur Hälfte“ angemessen sei.

Das Unterlassen jeglicher Würdigung der Zeugenaussagen sei ein gravierender Rechtsfehler, weil dadurch offen geblieben sei, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe.

Da der Kläger sich nach den Umständen völlig korrekt verhalten habe, die Zweitbeklagte aber grob rücksichtslos vor der Kollision rechtswidrig die Busspur benutzt habe und nach den Aussagen der Zeuginnen nach den Umständen zu schnell gefahren sei, müssten die Beklagten nach Abwägung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG zu 100% haften.

2. Diese Angriffe rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.

Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen und dem Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden, wobei es einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht, wenn das Berufungsgericht die Begründung des Erstgerichts ergänzt oder sogar auswechselt (vgl. OLG Rostock, MDR 2003, 828 und 1073; HansOLG Hamburg, NJW 2006, 71).

a) Bei Beurteilung der Rechtslage ist dem Landgericht zunächst dahin zu folgen, dass der Kläger als Linksabbieger wartepflichtig gegenüber der Beklagten zu 2) war (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO), die als Gegenverkehr bevorrechtigt war.

Der Kläger wendet sich in der Berufungsbegründung auch nicht gegen die Feststellung des Landgerichts auf S. 5 des angefochtenen Urteils, dass sich der Unfall im Zusammenhang damit ereignet hat, dass er als Linksabbieger die Fahrtlinie des Gegenverkehrs kreuzen wollte und teilweise gekreuzt hat, ohne das entgegenkommende Fahrzeug der Zweitbeklagten durchfahren zu lassen. Dies hat der Kläger nicht getan, wobei zu beachten ist, dass er nicht wegen eines Vorfahrtverzichts von Fahrzeugen im zweiten und dritten Fahrstreifen darauf vertrauen durfte, dass keine Fahrzeuge im ersten, rechten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren würden; denn ein solcher Verzicht auf Vorfahrt wirkt nicht zu Lasten anderer Bevorrechtigter (BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - VI ZR 68/55 - VRS 11, 171; Senat, Urteile vom 4. März 1971 - 12 U 1778/70 - DAR 1971, 237 und vom 2. Juli 1981 - 12 U 492/81 - VersR 1982, 583 = MDR 1981, 1023; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 12 U 202/05 - NZV 2006, 369 = zfs 2006, 440) und entbindet den Wartepflichtigen nicht von der Beachtung seiner Sorgfaltspflichten ( OLG Frankfurt, Urteil vom 12. März 1965 - 3 U 251/64 - NJW 1965, 1334; OLG München, Urteil vom 5. Februar 1991 - 5 U 5359/90 - juris). Dagegen durfte der Bevorrechtigte (hier: die Beklagte zu 2)) darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige (hier: der Kläger) seine Vorfahrt beachtet. Der Vorfahrtberechtigte muss nämlich nicht damit rechnen, dass ein Linksabbieger sorgfaltswidrig versuchen wird, seinen Fahrstreifen zu kreuzen, und zwar auch dann nicht, wenn für ihn die Sicht nach links durch im links von ihm befindlichen Fahrstreifen stehende Fahrzeuge verdeckt ist (Senat, KGR 2003, 20 = VRS 103, 406 = NZV 2003, 378 = VerkMitt 2003, 26 Nr. 28).

Entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 2-3 der Berufungsbegründung ändert sich an diesen Grundsätzen auch nichts wegen des Umstands, dass die Beklagte zu 1) vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich nach rechts auf den Sonderfahrstreifen (Z 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) für Busse, Taxen usw. ausgewichen ist und diesen - unberechtigt und ordnungswidrig - benutzt hat.

Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass es sich bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger handelt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1981 - 12 U 492/81 - VersR 1982, 583 = MDR 1981, 1023; OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2001 - 27 U 213/00 - MDR 2001, 1290).

Es entspricht heute auch einhelliger Auffassung, dass der, der verkehrswidrig und unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifens benutzt, dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt verliert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 Ss 56/94 - DAR 1995, 32; KG, Urteil vom 29. April 1999 - 22 U 1493/98 - ); soweit der Senat vereinzelt [VM 1991, 20 sowie NZV 1992, 486] eine andere Meinung vertreten hat, ist dies auf nachhaltige Kritik gestoßen (Booß, VM 1991, 20; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 9 Rn 39; KG, a.a.O.) und überholt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 12 U 238/03). Die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt auch nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs oder dessen Berechtigung zur Benutzung eines Sonderfahrstreifens ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine „Busspur“ handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist (vgl. OLG Stuttgart, DAR 1995, 32; Senat, Urteil vom 28. Juli 1997 - 12 U 7359/96 für Einbieger von rechts; KG, Urteil vom 29. April 1999 - 22 U 1493/98 - ; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 12 U 238/03 - ). Daher ist dem Landgericht (UA 5) zuzustimmen, dass es nicht zu einer Mithaftung der Beklagten führt, dass die Zweitbeklagte kurz vor 13.18 Uhr (Unfallzeit) auf den - am Unfalltage, Sonnabend, 29. November 2003, bis 14.00 Uhr als „Busspur“ ausgewiesenen - rechten Fahrstreifen der Kurfürstenstraße gewechselt ist.

b) Soweit der Kläger auf S. 3 - 6 der Berufungsbegründung meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Haftungsverteilung je zur Hälfte vorgenommen, rechtfertigt auch dies eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.

Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 254 BGB gebildeten Haftungsquote durch das Berufungsgericht nicht stattfindet, sondern lediglich zu prüfen ist, ob alle im Betracht kommenden Umstände vollständig und vertretbar berücksichtigt wurden und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2006 - 10 U 2237/06 - DAR 2006, 692).

aa) Insoweit macht der Kläger geltend: Das Unterlassen jeglicher Würdigung der Zeugenaussagen sei ein gravierender Rechtsfehler, weil dadurch offen geblieben sei, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe. Da der Kläger sich nach den Umständen völlig korrekt verhalten habe, die Zweitbeklagte aber grob rücksichtslos vor der Kollision rechtswidrig die Busspur benutzt habe und nach den Aussagen der Zeuginnen nach den Umständen zu schnell gefahren sei, müssten die Beklagten nach Abwägung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG zu 100% haften.

bb) Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.

Zwar trifft es zu, dass das Landgericht nicht ausdrücklich auf den Inhalt der Zeugenaussagen eingegangen ist und auch nicht ausdrücklich festgestellt hat, aufgrund der Zeugenaussagen sei erwiesen, dass die Zweitbeklagte zu schnell gefahren sei.

Das Landgericht hat jedoch auf S. 6 des angefochtenen Urteils Sorgfaltspflichtverletzungen der Zweitbeklagten festgestellt, die aus dem Inhalt der Aussagen der als Zeugen vernommen ... und ... zwanglos abzuleiten sind. So hat das Landgericht ausgeführt, „angesichts des Ampelausfalls hätte die Beklagte zu 2) damit rechnen müssen, dass aus dem Gegenverkehr abbiegende Fahrzeuge oder auch Fahrzeuge aus dem Querverkehr die von ihr benutzte Fahrspur kreuzen könnten . Sie hätte dementsprechend langsamer und umsichtiger fahren müsse, auch wenn sie selbst die Kreuzung nicht überqueren, sondern rechts abbiegen wollte“.

Diese Ausführungen implizieren, dass das Landgericht zu Lasten der Beklagte zu 2) berücksichtigt hat, dass diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit nicht den Verkehrsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Auch der Kläger betont auf S. 5 oben seiner Berufungsbegründung, dass dies den Zeugenaussagen zu entnehmen sei.

Wenn vor diesem Hintergrund das Landgericht gleichfalls in die - zweifellos vorgenommene - Abwägung zu Lasten des Klägers eingestellt hat, dass der Kläger das ihm entgegenkommende Fahrzeug der Beklagten zu 2), die ihrerseits nach rechts abbiegen wollte, hätte durchfahren lassen müssen (vgl. UA 5), dies jedoch nicht getan hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann zu seinen Gunsten allerdings nicht berücksichtigt werden, dass die Zweitbeklagte etwa zwei Fahrzeuglängen vor der Kreuzung im den rechten Fahrstreifen (am Unfalltage bis 14.00 Uhr „Busspur“) gewechselt ist; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen sub a) verwiesen.

cc) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, beide Zeuginnen hätten eindrucksvoll ein durchaus verkehrsgerechtes Verhalten des Klägers in der konkreten Situation bestätigt (S. 5 der Berufungsbegründung) und - selbst wenn ihm vorzuwerfen wäre, nicht hinreichend auf die Beklagte zu 2) geachtet zu haben, würden deren Sorgfaltspflichtverletzungen derart überwiegen und selbst die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs verdrängen, dass nach § 17 Abs. 1, 2 StVG die Abwägung zu 100 % zu Lasten der Beklagten ausfallen müsse (S. 6 der Berufungsbegründung).

Denn der Kläger übersieht hierbei, dass er als Linksabbieger wartepflichtig war und die Zweitbeklagte, die sich im bevorrechtigten Gegenverkehr befand, hätte durchfahren lassen müssen, ihm also eine Vorfahrtsverletzung anzulasten ist.

Zutreffend ist das Landgericht von dem gegen den Kläger als wartepflichtigem Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen (UA 5). Dieser Anscheinsbeweis ist nicht entkräftet, zumal nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger seine Pflichten als Wartepflichtiger erfüllt hat.

So durfte Kläger nicht aus dem Handzeichen des Kraftfahrers im linken Fahrstreifen durch das ihm bedeutet worden war, dieser Kraftfahrer würde auf seine Vorfahrt verzichten, ableiten, auch aus dem mittleren und insbesondere dem rechten Fahrstreifen würde kein Fahrzeug in die Kreuzung einfahren (vgl. oben sub a)).

Vielmehr darf der Wartepflichtige (Kläger) „nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Kann er das nicht, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung vortasten bis er die Übersicht hat“ (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 StVO.

33„Vorsichtig Vortasten“ im Sinne der Vorschrift bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (st. Rechtspr., vgl. nur BGH NJW 1985, 2757; Senat, Urteil vom 14. November 2002 - 12 U 140/01 - NZV 2003, 575 ; Urteil vom 4. Januar 2006 - 12 U 202/05 - NZV 2006, 369, 570; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO § 8 Rn 58 m. w. N.); das bedeutet ein Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und eine mehrfaches Wiederholen dieses Vorganges über einen längeren Zeitraum; der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach bis zum Übersichtspunkt ohne Unterbrechung vorrollt (vgl. schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 1976 - 1 U 178/75 - VersR 1976, 1179; Senat, a.a.O. sowie Urteil vom 27. Juli 1998 - 12 U 625/97 - NZV 1999, 85; Urteil vom 17. Januar 2000 - 12 U 6678/98 - NZV 2000, 377 = DAR 2000, 260).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger diesen Anforderungen genügt hat.

So hat die Zeugin ... am 28. April 2006 vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona u. a. erklärt: „An der Kreuzung waren - glaube ich - noch zwei bis drei Pkw vor mir. Als ich rechts überholt wurde, standen diese Pkw vor mir.“ (Diese Zeugin fertigt eine Skizze)... „Der Linksabbieger hat sich erst langsam vorgetastet, als klar war, dass er durchfahren konnte, hat er in Höhe der Busspur etwas Gas gegeben, um die Kreuzung zu räumen.“ Zeitlich näher zum Unfall vom 29. November 2003 hat die Zeugin gegenüber der Polizeibehörde unter dem 11. Dezember 2003 schriftlich u. a. erklärt: „Kurz vor der Busspur erhöhte er seine Geschwindigkeit, um die Kreuzung zu räumen“ Bl. 8 R der Akten des AG Tiergarten - 342 Owi 1242/04 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen sind).

Abgesehen davon, dass die Sicht der Zeugin durch die vor ihrem Fahrzeug stehenden zwei bis drei Pkw auf das geschehen vor der ersten Reihe der Fahrzeuge eingeschränkt war, folgt aus dieser Zeugenaussage die Erfüllung der vorstehend dargestellten Sorgfaltspflichten durch den Kläger nicht. Denn es war sorgfaltswidrig, „kurz vor der Busspur“ oder auch „in Höhe der Busspur“ Gas zu geben und die Geschwindigkeit zu erhöhen.

Darüber hinaus lässt sich weder aus der Aussage der weiteren vom Landgericht vernommenen Zeugin ... noch der persönlichen Anhörung der Zweitbeklagten entnehmen, dass der Kläger seinen Sorgfaltspflichten entsprochen hätte. Die Zeugin hat vor dem Landgericht am 7. März 2006 u. a. ausgesagt: „ Der Herr im Fahrzeug links von mir hat ihm ein Zeichen gegeben und er ist relativ langsam nach links abgebogen“. Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte für das erforderliche „vorsichtige Hineintasten“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO entnehmen, obwohl die Sicht dieser Zeugin auf das klägerische Fahrzeug völlig frei war, weil sie an erster Stelle im mittleren Fahrstreifen angehalten hat („obwohl ich Vorfahrt hatte und die Kreuzung vor mir frei war.“).

dd) Im Übrigen hat auch die Polizeibehörde in der Unfallaufnahme den Kläger als Unfallverursacher qualifiziert, allein gegen ihn ein Verfahren eingeleitet und einen Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen seine Pflichten als Linksabbieger (§ 9 Abs. 3 StVO); das Verfahren ist dann vom Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 28. Juni 2004 - (324 Owi) 151 Pls 1727/04 (1242/04) nach § 47 Abs. 2 OWiG ohne Auslagenerstattung eingestellt worden, weil das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hielt (keine Vorbelastungen des Betroffenen; Mitverschulden der Unfallgegnerin nicht auszuschließen, Vermerk vom 9. Juni 2004).

3. Die vom Landgericht für angemessen gehaltene Schadensteilung je zur Hälfte erscheint angemessen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass nach dem gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen eines sogenannten Lückenfalls vorlägen (d. h. der Vorfahrtberechtigte überholt eine vor einer Kreuzung gestaute Kolonne von Fahrzeugen, in der ein Fahrzeug für ein kreuzendes Fahrzeug eine Lücke gelassen hat, und kollidiert mit diesem, vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2001 - 12 U 8148/99 - DAR 2001, 399), betrüge die regelmäßige Mithaftungsquote zu Lasten des sorgfaltswidrigen Vorfahrtberechtigten lediglich ein Viertel (Senat, a.a.O).

Da hier nach der Aussage der Zeugin ... die Beklagte zu 2) jedoch nur ein Fahrzeug rechts überholt hat, fehlt es bereits an der Voraussetzung des Überholens einer Kolonne im Sinne dieser Rechtsprechung.

42Allerdings hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass die Beklagte zu 2) in der konkreten Situation (Stau im mittleren und linken Fahrstreifen, Ampelausfall) langsamer und umsichtiger hätte fahren müssen, so dass eine Mithaftung zu 50% angemessen, aber auch nicht zu gering erscheint. So entspricht die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote 50 : 50 auch dem vom OLG Hamm (Urteil vom 26. April 2001 - 27 U 213/00 - MDR 2001, 1290) in einem vergleichbaren Fall für angemessen gehaltenen Ergebnis und wird vom Senat nicht beanstandet.

3. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Es wird angeregt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.