Der durch das Zeichen 245 gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild "Radfahrer frei" angezeigt ist.
Häufiger kommt es zu Unfällen zwischen Fzg-Führern, die den Sonderfahrstreifen unbefugt benutzen und Rechtsabbiegern, die kurz vor dem Kreuzungsbereich den Sonderfahrstreifen kreuzen und nicht damit rechnen, dass auf diesem bevorrechtigter Verkehr von hinten herankommt.
Ab 26.09.2015 können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Nummernschild beantragen. Sie können dann von der durch das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) eingeführten Privilegierung beim Parken und bei der Benutzung von Sonderfahrstreifen Gebrauch machen.
BVerwG v. 27.01.1993:
Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).
KG Berlin v. 09.06.1994:
Befährt ein Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit (hier 70 statt 50 km/h) unbefugt einen Sonderfahrstreifen und kommt es mit einem Verkehrsteilnehmer, der vor einer Kreuzung an entsprechend markierter Stelle den Sonderfahrstreifen nach rechts überquert, zu einem Unfall, so hat letzterer den materiellen Schaden in der Regel nach einer Quote zu 1/3 zu ersetzen.
OLG Celle v. 09.06.2010:
Der Schutzzweck des § 41 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. dem Zeichen 245 StVO (Busspur) besteht darin, in verkehrsreichen Gegenden und Zeiten den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern und dient nicht dem Schutz des Querverkehrs, weder abbiegenden Fahrzeugen noch kreuzenden Fußgängern.
KG Berlin v. 25.05.1992:
Benutzt ein Verkehrsteilnehmer unbefugt einen Sonderfahrstreifen und kommt es mit einem in Höhe einer Einmündung eine Lücke durchfahrenden Verkehrsteilnehmer zu einem Unfall, so hat ersterer den materiellen Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen.
KG Berlin v. 26.04.1993:
Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und zum Begriff des grundlosen starken Bremsens (Auffahren auf Taxi, dessen Fahrer wegen eines winkenden Fahrgastes bremst - 1/3 zu 2/3, bei unbefugter Sonderstreifennutzung des Auffahrenden 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Auffahrenden)
LG Aachen v. 05.03.2002:
Wenn ein LKW (vor einer Kreuzung mit Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur), ohne dass dessen Fahrer den Blinker setzt, nach rechts zieht und dabei mit einem Pkw kollidiert, der verbotswidrig die Busspur befährt, trifft den Pkw-Fahrer das ganz überwiegende Verschulden an dem Unfall, das mit 3/4 zu bemessen ist.
KG Berlin v. 03.12.2007:
Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen („Busspur“) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt. Bei einer Kollision zwischen einem sorgfaltswidrigem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, der mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und bei Ampelausfall und Stau im mittleren und linken Fahrstreifen unberechtigt auf die Busspur ausweicht, kommt eine hälftige Haftungsteilung in Betracht.
KG Berlin v. 03.12.2009:
Benutzt ein Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und lediglich entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so kommt die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht.
OLG Celle v. 09.06.2010:
Ein Fußgänger braucht in der Regel nicht mit verkehrswidrigem Fahren - hier: verbotswidrige Benutzung einer Busspur durch einen Radfahrer im Gegenverkehr - zu rechnen und darf sich darauf verlassen, dass er nicht von links her angefahren wird. Ein auf der falschen Seite fahrender Radfahrer muss sich darauf einrichten, dass andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Verhalten nicht rechnen, und muss sich deshalb auf diese potentielle Gefahrensituation einstellen.
KG Berlin v. 17.06.2010:
Rammt ein Linienbus, der auf der bevorrechtigten Straße den Bussonderstreifen befährt, einen von rechts eingebogenen Pkw, der verkehrsbedingt mit seinem Heck auf dem Sonderfahrstreifen hängen geblieben ist, und trifft den Busfahrer kein Verschulden, so kommt - mit Rücksicht auf die erhöhte Betriebsgefahr des Busses - eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu Lasten des Pkw-Halters in Betracht.
OLG Frankfurt am Main v. 05.06.2012:
Benutzt ein Fahrradfahrer die Busspur entgegen der Fahrtrichtung am äußeren linken Rand und achtet dabei nicht auf den links verlaufenden Bürgersteig, so verhält er sich grob verkehrswidrig. Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Kfz, dessen Fahrer sich nicht einweisen lässt, so liegt hierin nur ein geringes Verschulden des Kfz-Führers, das gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers vollständig zurücktritt.
KG Berlin v. 14.12.2017:
Der unter Verstoß gegen § 10 StVO Ausparkende hat im Rahmen der Haftungsabwägung auch gegenüber demjenigen, der unter Mißachtung des Zeichens 245 einen Bussonderfahrstreifen befährt, den gesamten Schaden zu tragen.