Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 28.05.2015 - 5 K 859/15 - Widerruf einer Taxengenehmigung bei Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen Straftaten gegenüber Fahrgästen

VG Hamburg v. 28.05.2015: Widerruf einer Taxengenehmigung bei Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen Straftaten gegenüber Fahrgästen


Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 28.05.2015 - 5 K 859/15) hat entschieden:
  1. Strafrechtliche Verfehlungen, die ein Taxenunternehmer als Taxifahrer gegenüber Fahrgästen begeht, haben jedenfalls regelmäßig Einfluss auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxenunternehmer. Denn begeht ein Taxenunternehmer als Taxifahrer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (hier: tätliche Beleidigungen gegenüber weiblichen Fahrgästen auf sexueller Basis), ist von ihm regelmäßig nicht zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen.

  2. Ist eine Verurteilung nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so darf sie durch die Personenbeförderungsbehörde trotz dessen jedenfalls dann verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 BZRG vorliegen.

  3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, können nicht von vornherein als so geringfügig angesehen werden, dass sie nicht als Verurteilungen wegen schwerer Verstöße i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZuGV qualifiziert werden können.

  4. Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) führen nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Sie sind aufgrund ihrer besonderen Hervorhebung durch den Verordnungsgeber jedoch in der Regel geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu begründen. Sie führen mithin als sog. Regelbeispiele im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit (Fortführung von VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris).

Siehe auch Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen und Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe.

Der Kläger ist seit 1997 Taxenunternehmer in Hamburg. Zuletzt erteilte die Beklagte ihm im Jahre 2012 eine in ihrer Geltungsdauer bis zum 04.08.2017 befristete Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe.

Am 07.01.2014 verurteilte das AG Hamburg den Kläger wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu Geldstrafen von 50 Tagessätzen und 40 Tagessätzen und bildete eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen. Zum Sachverhalt stellte das AG Hamburg fest:
„1. Am 07.04.2013 gegen 3.30 Uhr nahm der Angeklagte in der Glacischaussee unweit der Reeperbahn einen männlichen Fahrgast auf. Auf der Fahrt in Richtung Alster fiel ihm etwa in Höhe des Hotels Le M. die Zeugin A auf, die aufgelöst am Straßenrand stand und weinte. Er befragte daraufhin seinen auf der Rückbank sitzenden Fahrgast, ob dieser etwas dagegen einzuwenden hätte, wenn er die junge Dame auch noch mitnehme. Da dieser keine Einwände hatte, hielt er sein Taxi an und ließ die immer noch weinende A auf dem Beifahrersitz einsteigen. Wenig später verließ der andere Fahrgast das Taxi, ohne etwas für die Fahrt zu entrichten. Die A, die nach Hause in ihre in Barmbek belegene Wohnung wollte, teilte dem Angeklagten daraufhin mit, ihrerseits lediglich noch acht bis zehn Euro Bargeld zu haben, und schlug vor, an einem Bargeldautomaten zu halten. Ihr noch vorhandenes Bargeld händigte sie dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit aus. Kurz darauf hielt der Angeklagte sein Fahrzeug auf der Straße an, stieg aus, begab sich zum Kofferraum und holte Küchenpapier hervor, bevor er wieder in das Taxi einstieg. Anschließend hielt er es der neben ihm auf dem Beifahrersitz, noch immer weinenden Zeugin A entgegen, welche in der Erwartung annahm, dies sei zum Trocknen ihrer Tränen gedacht. Plötzlich und für die Zeugin völlig unerwartet ergriff der Angeklagte in der Absicht, den Gemütszustand der alkoholisierten Zeugin auszunutzen, auf einmal deren linke Hand und führte diese in seinen Schritt. Die Zeugin konnte hierbei durch die Stoffhose des Angeklagten hindurch dessen erigiertes Glied spüren. Hierbei äußerte der Angeklagte, er sei so allein, und die Zeugin würde ihr bereits entrichtetes Geld wiederbekommen, wenn sie weitermache. Daraufhin ließ der Angeklagte sein Fahrzeug wieder anrollen, musste allerdings kurz darauf an einer roten Ampel anhalten. Diese Gelegenheit nutzte die A, um das Fahrzeug fluchtartig zu verlassen und nach Hause zu rennen. [...]

Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch sein Verhalten verbunden mit seiner Äußerung die Geschädigte A auf eine Stufe mit einer Prostituierten stellt und ihr gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck bringt.

2. Am 02.06.2013 nahm der Angeklagte gegen 3 Uhr nachts am Beatles-​Platz die ebenfalls merklich alkoholisierte Zeugin B [...] mit dem Fahrtziel C-​Straße auf, die auf dem Beifahrersitz Platz nahm. Alkoholbedingt fühlte sich die B nicht wohl, was dem Angeklagten nicht entgangen war. Während der Fahrt berührte er zunächst ihre Schulter und erkundigte sich nach ihrem Befinden, bevor er kurz darauf ihre Oberschenkel zu streicheln begann. Obwohl die Zeugin ihm durch Verschränken ihrer Beine deutlich ihre Ablehnung zu verstehen gab, begann er sodann noch, die Innenseiten ihrer Schenkel zu streicheln. Hierdurch gab der Angeklagte der Geschädigten gegenüber zu erkennen, dass ihr entgegenstehender Wille für ihn unerheblich und sie lediglich ein Objekt zur Befriedigung seiner Gelüste sei. [...]“
Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Klägers änderte das LG Hamburg die Gesamtstrafe auf 60 Tagessätze ab. Die Urteile sind seit dem 25.06.2014 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 18.08.2014 entzog die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich durch die von ihm begangenen Straftaten als ungeeignet für die Tätigkeit des Taxenfahrens erwiesen habe. Ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.08.2014 wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.09.2014 - 15 E 4067/14 - abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist mittlerweile bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 22.08.2014 leitete die Beklagte ein Verfahren zum Widerruf der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Taxenverkehr ein: Aufgrund der Feststellungen im Strafurteil bestünden Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers, da dieser durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.09.2014 teilte der Kläger mit, dass die von ihm begangenen Taten „zwar unschön gewesen“ seien, sich „aber in einem strafrechtlich noch relativ geringfügigen Bereich abgespielt“ hätten. Nur wenn auf eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden wäre, wäre er, der Kläger, vorbestraft gewesen. Überdies habe er rund zwei Jahrzehnte den Taxenfahrdienst völlig unbescholten verrichtet und sei auch im Übrigen straffrei durch das Leben gegangen. Eine erneute Begehung von Straftaten durch ihn sei nicht zu erwarten, da das Strafverfahren auf ihn eingewirkt habe. Besonders sei darauf hinzuweisen, dass die Presse zugegen war und der Gang in den Verhandlungssaal und aus diesem heraus einem „Spießrutenlauf“ geglichen habe. Es seien im Nachherein auch Lichtbilder von ihm veröffentlicht worden, die ihn kaum unkenntlich gemacht zeigten. Er sei im Nachherein auch von Kollegen auf das Strafverfahren angesprochen worden. Schließlich sei der Widerruf der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der Fahrgäste auch deshalb nicht erforderlich, weil ihm die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden sei, so dass er den Taxenfahrdienst jedenfalls derzeit gar nicht persönlich ausüben könne.

Mit Bescheid vom 23.09.2014 wiederrief die Beklagte die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Klägers: Durch die vom ihm begangenen Straftaten habe sich der Kläger als unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erwiesen.

Am 10.10.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2014 ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 05.12.2014 auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Ergänzend trug der Kläger vor, es werde ein Fahreignungsgutachten erstrebt, um eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erreichen. Solange er dieses Ziel nicht erreiche, möge man das Genehmigungswiderrufsverfahren ruhen lassen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 07.01.2015 mit, er erhalte den Taxenbetrieb, in dem er früher selbst der einzige Fahrer gewesen sei, inzwischen mit zwei angestellten Fahrern aufrecht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger sei wegen tätlicher Beleidigung auf sexueller Basis in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Verstöße seien als schwer i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV anzusehen. Sexuelle Belästigung von Frauen sei kein Kavaliersdelikt. In der gewerblichen Personenbeförderung sei der Unternehmer in gesteigerter Weise für die ordnungsgemäße Behandlung der Fahrgäste verantwortlich. Mehr noch als bei anderen Verkehrsmitteln vertraue sich der Fahrgast in einer Taxe dem Fahrer an. Der Fahrgast sei in einer Taxe mit dem Fahrer allein und diesem ausgeliefert. Der Missbrauch dieser Machtstellung sei ein besonderer Vertrauensbruch. Zudem seien im vorliegenden Fall die Opfer der beiden Taten insbesondere aufgrund ihres Alkoholkonsums in ihrer Abwehrbereitschaft eingeschränkt gewesen. Erschwerend sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um zwei Vorfälle im Abstand von acht Wochen handele. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften führe grundsätzlich zwingend zur Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften lediglich in der Regel zur Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, ergäbe sich kein anderes Bild. Der Kläger habe seine Taten nicht bedauert; vielmehr bedauere er lediglich sich selbst bzw. die Berichterstattung über ihn in der Boulevardpresse. Auch den Widerruf der Genehmigung könne auch nicht verzichtet werden, weil der Kläger wegen der beiden Straftaten seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verloren habe und deshalb in absehbarer Zeit nicht selbst den Taxenfahrdienst versehen könne. Einer solchen Argumentation sei bereits das OVG Hamburg (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12) entgegengetreten. Auf den Widerruf könne auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der Kläger zuvor nie mit strafrechtlichen Verstößen aufgefallen sei. Allein der Umstand, dass ein Taxenunternehmer vor einer erfolgten Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften nicht bereits mit anderen Straftaten in Erscheinung getreten sei, sei nicht geeignet, die Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2015 (Bl. 18-​27 d.A.) verwiesen.

Am 17.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben: Er sei seit Jahrzehnten in Hamburg als selbstfahrender Taxifahrer konzessioniert. Die von ihm begangenen Übergriffe auf seine weiblichen Fahrgäste bedauere er zutiefst. Bis zum heutigen Tage sei es ihm völlig unverständlich, dass er sich zu Lasten der Fahrgäste der abgeurteilten Übergriffe schuldig gemacht habe. Dass er regelhaft zu derartigen Verhaltensweisen nicht tendiere, ergebe sich aus seiner vor der Tatzeit liegenden 19-​jährigen beanstandungsfreien Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer und auch an der danach völlig korrekt wieder bis zur Entziehung der personenbeförderungsrechtlichen Fahrerlaubnis ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer. Es sei im Übrigen auch zu konstatieren, dass ihm inzwischen rechtskräftig die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden sei und damit zu rechnen sei, dass er eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung jedenfalls über Jahre hinweg nicht wieder erhalten werde. Eine eigene Beförderung von Fahrgästen sei damit über Jahre hinweg schlicht ausgeschlossen. Dies sei im Hinblick auf die hier im Streit befindliche Unternehmereigenschaft streitentscheidend. Die Beklagte differenziere nicht bzw. nicht ausreichend zwischen der Tätigkeit des reinen Taxifahrens einerseits und der hier im Streit befindlichen Tätigkeit als Taxiunternehmer. Nicht als Unternehmer, sondern als Taxifahrer habe er eine strafrechtliche Verfehlung begangen. Es solle doch wahrscheinlich auf Beklagtenseite nicht die Behauptung aufgestellt werden, er werde auf angestelltes Fahrpersonal dahingehend Einfluss nehmen, weibliche Fahrgäste in strafrechtlich relevanter Art und Weise zu belästigen. Aufgrund der mit der Begehung der Taten verbundenen Umstände könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Gewähr dafür biete, auf seine angestellten Fahrer einzuwirken, derartige Taten zu unterlassen. Auch sei es wohl eher nicht der Fall, dass die Begehung von Straftaten durch angestellte Fahrer latent möglich sei. Er verfüge schließlich über keine abgeschlossene Ausbildung und habe keine anderweitige Möglichkeit, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Bl. 9-​15 d.A.) und den Schriftsatz vom 07.05.2015 (Bl. 65-​69 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er die Straftaten in seiner Eigenschaft als Taxifahrer begangen habe und wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht damit zu rechnen sei, dass er in absehbarer Zeit wieder als Taxifahrer tätig werden könne. Die vom Kläger begangenen Straftaten ließen nämlich den Schluss zu, dass er auch als Taxiunternehmer unzuverlässig sei. Dies ergebe sich u.a. aus den auf den vorliegenden Fall übertragbaren Begründungen der Beschlüsse des OVG Hamburg vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12, VRS Bd. 123,111 (116)) und des VG Hamburg vom 16.04.2014 (5 K 50/13, n.v.). Vom Kläger sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirke, Verstöße, wie er sie begangen hat, zu unterlassen, zumal sich die vom Kläger begangenen Straftaten in Taxenfahrerkreisen bereits herumgesprochen hätten und der Kläger dadurch einen Autoritätsverlust erlitten hätte. Aus den vom Kläger begangenen Straftaten ergebe sich auch eine ungünstige Zukunftsprognose. Daran ändere auch die Beteuerung des Klägers, er werde gleichartige Straftaten nie wieder begehen, nichts. Gleiches gelte für den Hinweis des Klägers, er sei vor Begehung der hier streitgegenständlichen Straftaten nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Übrigen habe das OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 02.03.2007 (1 Bs 340/06, VRS Bd. 112, 384) - zu Recht - entschieden, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zur Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, solange sie nach Maßgabe des BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei.

Wegen der (weiteren) Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2015 (Bl. 50 ff. d.A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter ergehen, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), die nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassen wurde, konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung eines Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. In § 1 Abs. 1 S. 2 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV), darüber hinaus auch schwere Verstöße gegen Vorschriften des PBefG oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) PBZugV) und schwere Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des StVG, der StVO oder der StVZO (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c) PBZugV).

Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften hat die Beklagte dem Kläger zu Recht die Genehmigung widerrufen. Der Kläger ist aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen als unzuverlässig i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG, §§ 1 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV anzusehen. Die rechtskräftige Verurteilung stellt eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV vor (hierzu 1.). Sie bietet auch hinreichende Anhaltspunkte i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV für die Unzuverlässigkeit des Klägers (hierzu 2.). Eine Mahnung vor dem Widerruf der Genehmigung war schließlich nicht erforderlich (hierzu 3.).

1. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV liegt hier vor.

Unstreitig ist der Kläger wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden.

Das Gericht geht auch von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften aus (hierzu a). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger lediglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (hierzu b).

a) Der Kläger ist wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften verurteilt worden. Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 9).

Bei der Beurteilung, ob es sich bei der einer Verurteilung zu Grunde liegenden Tat um einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV handelt, kommt es nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung - ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB - an. Es ist vielmehr von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.). Das Gewicht eines Strafrechtsverstoßes ist nach dem in der Tat sich ausdrückenden Unwertgehalt und seiner Aussagekraft für die personenbeförderungsrechtliche Eignung zu bemessen. Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4). Auch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung einer Straftat in den Blick zu nehmen, dass die hieraus unter Umständen folgende Versagung der Erteilung einer Taxengenehmigung das Grundrecht der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert (VG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2011, 15 E 3269/10, juris, Rn. 7).

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist von einem schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften auszugehen. Der Kläger hat in zwei Fällen weibliche Fahrgäste tätlich beleidigt. In einem Fall hat er die Hand einer Kundin entgegen deren Willen in seinen Schritt geführt, so dass diese durch die Stoffhose des Klägers dessen erigiertes Glied spüren konnte. In dem anderen Fall hat er mit seiner Hand die Innenseite der Schenkel einer Kundin entgegen deren Willen gestreichelt. Damit ist der Kläger seiner Pflicht, sich rücksichtsvoll und besonnen gegenüber den ihm zur Beförderung anvertrauten weiblichen Fahrgästen zu verhalten, in ganz erheblicher Weise nicht gerecht geworden. Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrgastbeförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Taxifahrers verlangt (VG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2014, 15 E 4067/14, n.v., zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Dabei beschränkt sich diese besondere Vertrauenswürdigkeit nicht auf die unmittelbare Transportaufgabe des Taxifahrers, sondern umfasst weitere Eigenschaften des Fahrers, die das Verhältnis zwischen Fahrer und Fahrgast betreffen. Insbesondere muss sich ein Fahrgast darauf verlassen können, dass der Taxifahrer Belästigungen und Straftaten zu seinem Nachteil unterlässt. Die besondere Bedeutung dieses Umstands bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Taxifahrers ergibt sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Fahrgastes. Zum einen hat der Taxifahrer allein die Gewalt über das Fahrzeug. Er kann den Zielort der Fahrt faktisch bestimmen und so beispielsweise an Orte fahren, an denen der Fahrgast aufgrund der abgeschiedenen Lage keine Hilfe von Dritten erwarten kann. Auch handelt es sich bei einem Taxi um einen eng umgrenzten Raum, in dem die Verteidigungsmöglichkeiten des Fahrgastes und insbesondere die Fluchtmöglichkeiten stark eingeschränkt sind. Zum anderen handelt es sich bei den Fahrgästen häufig um besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere ältere Menschen, Gebrechliche und Kranke sowie Menschen, die durch Übermüdung oder Alkoholgenuss in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und damit leichter als andere Opfer von Straftaten oder Belästigungen werden können. Gerade alkoholisierte oder sonst aufgrund bestimmter Umstände besonders verwundbare Frauen sind kaum in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten und Beleidigungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Ziel zu gelangen (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, aaO).

Die tätlichen Beleidigungen stellen auch nicht etwa deswegen keine schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften im personenbeförderungsrechtlichen Sinne dar, weil der Kläger diese nicht in seiner Eigenschaft als Taxenunternehmer, sondern in seiner Eigenschaft als Taxifahrer begangen hat. Zwar ist richtig, dass der Kläger, wenn er selbst Taxi fährt, nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer fährt, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bzw. Taxifahrer. Ein Fehlverhalten bzw. eine Unzuverlässigkeit als Taxifahrer kann jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Unternehmer auch in seiner Unternehmereigenschaft unzuverlässig ist. Dies wird jedenfalls im Regelfall in den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c) PBZugV anzunehmen sein, d.h. bei schweren Verstößen gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des StVG, der StVO oder der StVZO. Verstößt ein Taxiunternehmer, der in seinem Betrieb selbst als Fahrer tätig ist, regelmäßig erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z.B. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Rotlichtverstöße, Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt, Trunkenheit im Verkehr), ist von ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit den nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; VG Hamburg, Beschl. v. 25.09.2014, 15 E 4185/14, n.v.; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 3 Bs 212/14, n.v.). Auch strafrechtliche Verfehlungen, die ein Taxenunternehmer als Taxifahrer gegenüber Fahrgästen begeht, haben jedenfalls regelmäßig Einfluss auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxenunternehmer. Denn begeht ein Taxenunternehmer als Taxifahrer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, ist von ihm regelmäßig nicht zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v. (Unzuverlässigkeit als Taxenunternehmer wegen rechtskräftiger Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast); OVG Sachsen, Beschl. v. 03.08.2012,4 A 724/11, juris, Rn. 6). So verhält es sich auch hier. Der Kläger hat in zwei Fällen weibliche Fahrgäste sexuell in einer Weise belästigt, die in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Der Kläger bietet daher nicht die Gewähr, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige oder vergleichbare Belästigungen zu unterlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass möglicherweise nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die angestellten Fahrer des Klägers weibliche Fahrgäste in der Weise belästigen könnten, wie es der Kläger getan hat. Denn die betroffenen Rechtsgüter - die Menschenwürde und die sexuelle Selbstbestimmung der weiblichen Fahrgäste - sind besonders sensibel und schutzwürdig. Je schutzwürdiger und verletzlicher die betroffenen Schutzgüter jedoch sind, desto geringere Anforderungen sind aber an die Wahrscheinlichkeit zu stellen, dass es tatsächlich zu deren Verletzung kommt.

b) Der vorstehenden Wertung des Gerichts, dass es sich bei den zwei vom Kläger begangenen tätlichen Beleidigungen um schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handelt, steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen dieser Verstöße lediglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Dieser Umstand führt zwar dazu, dass die Verurteilung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a) BZRG (i.V.m. § 35 Abs. 1 BZRG) nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Denn nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a) BZRG werden in ein Führungszeugnis keine Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist, wenn - wie hier - im Register keine weiteren Strafen eingetragen sind. Die Nichteintragung in das Führungszeugnis führt jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot. Ein Verwertungsverbot ist jedenfalls aufgrund der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG ausgeschlossen. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 BZRG sind in ein Führungszeugnis für Behörden auch die in § 30 Abs. 2 Nr. 5 BZRG bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewO bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Die tätlichen Beleidigungen, die der Kläger begangen hat, hat er bei Ausübung seines personenbeförderungsrechtlichen Gewerbes begangen; zudem hat die Beklagte vorliegend über den Widerruf der Taxengenehmigung entschieden (vgl. § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) GewO. Aus den Vorschriften der § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG und § 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewO ergibt sich daher, dass die Personenbeförderungsbehörde auch solche Straftaten, die unter § 30 Abs. 2 Nr. 5 BZRG fallen, bei der Entscheidung über die Unzuverlässigkeit berücksichtigen darf. Wenn die Behörde zum Zwecke der Entscheidung über einen Widerruf einer gewerberechtlichen Genehmigung auch Auskunft über Straftaten i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 5 BZRG erhalten können soll, muss sie diese auch berücksichtigen dürfen mit der Folge, dass ein Verwertungsverbot nicht besteht. Auch das OVG Hamburg hat in einem Fall, in dem die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen einer Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast im Raume stand, kein Verwertungsverbot angenommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.). Soweit das OVG Hamburg in einem Beschluss vom 03.11.2011 offen gelassen hat, „ob der Umstand, dass die Straftat [rechtskräftige Verurteilung zu 10 Monaten Jugendstrafe wegen einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Führen eines Springmessers] gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, zu einem Verwertungsverbot führt, weil die Prüfung auf solche Verstöße anhand eines Führungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV [nunmehr: § 1 Abs. 3 PBZugV]) erfolgt“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die vom OVG Hamburg aufgeworfene Frage stellt sich in diesem Verfahren nicht. In ein behördliches Führungszeugnis i.S.v. § 32 Abs. 4 BZRG sind nämlich Verurteilungen i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht aufzunehmen, Verurteilungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG hingegen schon. Auch dem gleichen Grund rechtfertigt auch der Beschluss des OVG Hamburg vom 02.03.2007 kein anderes Ergebnis. Dort hat das OVG Hamburg festgehalten, dass eine Straftat dem Unternehmer entgegengehalten werden kann, solange sie gemäß §§ 32, 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in ein Führungszeugnis gemäß §§ 30, 31 BZRG aufzunehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 3). Letzteres ist hier der Fall, weil die Straftaten gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 BZRG in ein für die Personenbeförderungsbehörde erstelltes behördliches Führungszeugnis aufzunehmen sind.

Der Umstand, dass die Verstöße nicht in ein Führungszeugnis einzutragen sind, führt auch nicht dazu, dass sie nicht als schwere Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV qualifiziert werden können. Zwar hat das OVG Hamburg dies in seinen Beschlüssen vom 15.09.2008 und 03.11.2011 zumindest erwogen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11: „Eine formale, allein am Strafmaß orientierte Schranke kann insoweit allenfalls über § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV, § 32 Abs. 2 BZRG entnommen werden, wonach bestimmte Verurteilungen - etwa nach Absatz 2 Nr. 5b) der Vorschrift zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten - keine Aufnahme in das Führungszeugnis und damit (möglicherweise) auch keine unmittelbare personenbeförderungsrechtliche Berücksichtigung finden sollen.“). Das erkennende Gericht sieht eine solche allein am Strafmaß orientierte Schranke jedoch nicht als gegeben an. Aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 BZRG ergibt sich, dass auch Straftaten i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG von der Personenbeförderungsbehörde bei der Entscheidung über die Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden dürfen. Daraus lässt sich schließen, dass diese nicht von vornherein als so geringfügig angesehen werden können, dass sie eine Unzuverlässigkeit nicht begründen können. Auch das OVG Hamburg ist in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen einer Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast durchaus als schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften in Betracht kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.) und hat insoweit gerade nicht ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass weniger als 90 Tagessätze verhängt wurden und daher keine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt (sofern keine weiteren Eintragungen vorhanden sind), die Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfe.

Der vorstehenden Wertung des Gerichts, dass es sich bei den zwei vom Kläger begangenen tätlichen Beleidigungen um schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handelt, steht der Beschluss der Kammer vom 27.12.2011 (5 E 2610/11, n.v.) nicht entgegen. Zwar hat die Kammer dort im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Beleidigung zu Geldstrafen von jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen noch keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften darstellen dürften (in der Beschwerdeinstanz hat das OVG Hamburg die Frage, ob die beiden strafrechtlichen Verurteilungen wegen Beleidigung als schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften anzusehen sind, offen gelassen, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 17). Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich erheblich von demjenigen, der der Kammerentscheidung vom 27.12.2011 zugrunde lag. In jenem Fall hatte der Taxiunternehmer als Taxifahrer jeweils anderen Verkehrsteilnehmern, über deren Verhalten er sich aufregte, im Wesentlichen den ausgestreckten Mittelfinger (sog. „Stinkefinger“) gezeigt. Betroffen war dort damit vor allem das Ehrgefühl der anderen Verkehrsteilnehmer. Im vorliegenden Fall war indes die sexuelle Selbstbestimmung der weiblichen Fahrgäste des Klägers betroffen. Der Kläger hat zwei weibliche Fahrgäste, die sich in seiner Obhut befanden und ihm daher ausgeliefert waren, sexuell belästigt. Dies wiegt – bezogen auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxifahrer und damit mittelbar auch bezogen auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxenunternehmer – wesentlich schwerer als Beleidigungen gegenüber „außenstehenden“ Dritten.

2. Aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen der o.g. schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers.

Nach der Rechtsprechung der Kammer führt das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) allerdings nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit (grundlegend VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 29 ff.). Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut, da nach § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV „hinreichende Anhaltspunkte“ zwingend zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, während es in § 1 Abs. 1 S. 2 PBZugV heißt: „Anhaltspunkte ... sind insbesondere...“. Aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften ergeben sich damit zwar „Anhaltspunkte“ für eine Unzuverlässigkeit, nicht aber bereits „hinreichende Anhaltspunkte“, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 PBZugV automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen.

Für die Auffassung der Kammer spricht auch die Begründung zum Entwurf der PBZugV, in der ausgeführt wird, dass „davon auszugehen ist, dass ein schwerer Verstoß nicht automatisch die Zuverlässigkeit eines Unternehmens in Frage stellt, sondern [...] dazu jeweils eine sachgerechte Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich [ist]“ (BR-​Drucks. 257/00, S.24). Auch wenn dieser Satz unglücklich formuliert ist, da der Behörde im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kein Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich aus ihm zumindest eindeutig, dass der Verordnungsgeber keine Regelung treffen wollte, wonach eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zur Annahme der Unzuverlässigkeit führt (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 59).

Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch ein Vergleich mit der Vorgängerregelung in der PBefGBZV (Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 09.04.1991, BGBl. I S. 896), nämlich § 1 PBefGBZV. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefGBZV war die Zuverlässigkeit des Unternehmers bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zu verneinen. Hätte der Verordnungsgeber diese - eindeutig formulierte - Regelung beibehalten wollen, hätte es der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Änderung in der Formulierung („Anhaltspunkte ... sind insbesondere ...“) nicht bedurft (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 29 ff.).

Gegen die Annahme, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) für sich allein noch nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit führt, lassen sich auch keine unionsrechtlichen Einwände anführen.

Allerdings hat das OVG Hamburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 festgehalten, dass die damals geltende - in der hier maßgeblichen Passage textgleiche Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV in der Fassung vom 15.06.2000, BGBl. I S. 851) - im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 96/26/EG (ABl. 1996 L 124/1), wonach die Mitgliedstaaten vorschreiben müssen, dass Personen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, als unzuverlässig gelten, wenn sie „Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung ... waren“, dahingehend auszulegen ist, dass bei Vorliegen einer schweren strafrechtlichen Verurteilung das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit fingiert werde, ohne dass es einer Abwägung mit anderen Umständen bedürfe. Bei einer „schweren Verurteilung wegen einer Straftat“ fehle es an der persönlichen Zuverlässigkeit, die Voraussetzung für den Zugang zu dem Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 3).

Es bestehen allerdings bereits Zweifel, ob es sich bei den Begriffen „schwere strafrechtliche Verurteilung“ und „schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften“ um deckungsgleiche Begriffe handelt. Das OVG Hamburg hat sich hierzu in seinem Beschluss vom 02.03.2007 nicht geäußert, sondern lediglich festgestellt, dass die dort streitgegenständliche Verurteilung (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) sowohl eine Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften als auch eine schwere strafrechtliche Verurteilung darstelle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 4). Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 09.11.2011 die Auffassung vertreten, dass nicht jede Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften gleichzeitig eine schwere Verurteilung wegen einer Straftat darstellen muss (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 56 f.).

Im Übrigen bestehen auch Zweifel, ob die vom OVG Hamburg im Beschluss vom 02.03.2007 vertretene Auffassung zutreffend ist. Das OVG Hamburg hat seine Auffassung, wonach eine schwere strafrechtliche Verurteilung zwingend die Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers begründe, einzig mit dem Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung begründet. Dabei hat es jedoch nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass die - inzwischen außer Kraft getretene (hierzu s.u.) - Richtlinie 96/26/EG auf den Taxenverkehr im Sinne des PBefG keine Anwendung findet. Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG gilt diese nur für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern. Der Taxenverkehr in Deutschland konnte und kann nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG indes nur mit Kraftfahrzeugen ausgeübt werden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Ein unionsrechtliches Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung war daher nicht gegeben. Zwar ist zu konstatieren, dass § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV in der Fassung vom 15.06.2000 auf die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen unabhängig von der Größe der Kraftfahrzeuge anwendbar war. Damit stellte sich die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber eine überschießende Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG bezweckt hat. Diese Frage wurde vom OVG Hamburg nicht thematisiert und es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber eine überschießende Umsetzung nicht bezweckt haben dürfte. Dagegen spricht insbesondere die bereits wiedergegebene Begründung zum Entwurf der PBZugV, in der ausgeführt wird, dass „davon auszugehen ist, dass ein schwerer Verstoß nicht automatisch die Zuverlässigkeit eines Unternehmens in Frage stellt, sondern [...] dazu jeweils eine sachgerechte Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich [ist]“.

Es kann letztlich jedoch dahinstehen, ob die Entscheidung des OVG Hamburg vom 02.03.2007 zum damaligen Zeitpunkt zutreffend war. Sie ist nämlich jedenfalls mittlerweile überholt. Die Richtlinie 96/26/EG wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung 1071/2009 (ABl. (EU) 2009 L 300/51, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 613/2012 der Kommission vom 09.07.2012, ABl. (EU) 2012 L 178/6) aufgehoben. Die Voraussetzungen bezüglich der Anforderungen der Zuverlässigkeit wurden in Art. 6 dieser Verordnung neu geregelt. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a) der Verordnung 1071/2009 „[darf] die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers [...] nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen ... aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen: i) Handelsrecht, ii) Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, iv) Straßenverkehr, v) Berufshaftpflicht, vi) Menschen- oder Drogenhandel. Weiterhin darf nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b) der Verordnung 1071/2009 gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder einer Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften in bestimmten Bereichen (z.B. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer). Vorliegend ist der Kläger nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a) der Verordnung 1071/2009 bezeichneten Bereichen (Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- und Drogenhandel) verurteilt worden. Die Frage einer richtlinienkonformen bzw. „verordnungskonformen“ Auslegung stellt sich vorliegend also nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 1071/2009 ebenso wie zuvor die Richtlinie 96/26/EG nur für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen gilt, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich Fahrer - zu befördern (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 1071/2009). Auch sie gilt daher nicht für den deutschen Taxenverkehr, sondern nur den Verkehr mit Kraftomnibussen (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG). Die Frage der Zuverlässigkeit der Kraftomnibusunternehmer ist indes nunmehr in § 1 Abs. 2 PBZugV n.F. unter Bezug auf die Verordnung 1071/2009 gesondert geregelt. Es besteht daher schon von vornherein kein Anlass, den im vorliegenden Fall anwendbaren § 1 Abs. 1 PBZugV n.F. „verordnungskonform“ bzw. im Sinne der Verordnung 1071/2009 auszulegen.

Ist somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, so sind solche Verurteilungen aufgrund ihrer besonderen Hervorhebung durch den Verordnungsgeber jedoch zumindest in der Regel geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu begründen. Sie führen mithin als sog. Regelbeispiele im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 30, 58). Eine Ausnahme von der Regel kann lediglich dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der rechtskräftigen Verurteilung der Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht gerechtfertigt ist (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 30).

Vorliegend liegen besondere Umstände vor, die die Regelvermutung entkräften und einen Ausnahmefall begründen, allerdings nicht vor. Die vom Kläger gegenüber seinen weiblichen Fahrgästen begangen Straftaten mit sexuellem Hintergrund wiegen – wie bereits dargelegt – sehr schwer und sind in keiner Weise zu rechtfertigen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger zweimal hintereinander – noch dazu in einem relativ kurzen zeitlichen Abstand von ca. zwei Monaten – an weiblichen Fahrgästen vergangen hat, spricht gegen die Annahme eines Ausnahmefalls. Dieser Umstand spricht vielmehr dafür, dass der Kläger grundsätzlich nicht willens oder in der Lage ist, die an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich der Behandlung weiblicher Fahrgäste zu beachten. Unbeachtlich ist insoweit auch, dass der Kläger vor den hier streitgegenständlichen Verfehlungen nicht in ähnlicher Weise auffällig geworden ist. Denn für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger in Zukunft die Gewähr dafür bietet, allen an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Dies ist aufgrund der von ihm begangenen Verfehlungen nicht (mehr) gewährleistet.

3. Schließlich war eine vorherige Abmahnung nach § 25 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich aus § 25 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht, dass jede Rücknahme nach § 25 Abs. 1 PBefG eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt. Vielmehr schließt diese Vorschrift nicht aus, dass die Rücknahme auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.1979, 7 B 56/79, juris, Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie oben dargelegt, spricht das Verhalten des Klägers dafür, dass er grundsätzlich nicht willens oder in der Lage ist, die an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich der Behandlung weiblicher Fahrgäste stets zu beachten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.