"Das Taxengewerbe ist ... nicht bereits durch eine Übersetzung, d. h. durch Zulassung von mehr Taxis als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs erforderlich sind, gefährdet; dies würde auf einen unzulässigen Konkurrentenschutz hinauslaufen. Die Zulassungssperre darf daher nicht schon in dem Grenzbereich einsetzen, innerhalb dessen trotz an sich zureichender Verkehrsbedienung noch neue Unternehmen ohne Gefahr für den Bestand des Gewerbes im Ganzen zugelassen werden können. Die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das Taxengewerbe in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerbs muss vielmehr konkret beweisbar eingetreten oder nach der sorgfältig begründeten Beurteilung der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960, a.a.O., S. 191). Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxis ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht dem Schutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die öffentlichen Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abzustellen, sondern eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes insgesamt und der durch die Erteilung einer oder mehrerer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten. Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde im Hinblick auf die zu treffende prognostische Entscheidung, die wertende Elemente mit verkehrs- und wirtschaftspolitischem Einschlag enthält, ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Das Gericht kann die getroffene Entscheidung daher nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat und ob die Prognose der Behörde über den möglichen Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung erkennbar fehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 –7 C 57.79 –, BVerwGE 64, 238, 242, und vom 15. April 1988 – 7 C 94.86 –, BVerwGE 79, 208, 213)." |
1. | Der Lauf der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG setzt nicht voraus, dass der Genehmigungsbehörde das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG verlangte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Das Führungszeugnis gehört, weil es seitens des Bundesamtes für Justiz nicht dem zur Vorlage bereiten Antragsteller ausgehändigt, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG), nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 PBefG, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. |
2. | Der Genehmigungsbehörde kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht. |
3. | Gilt die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, tritt die für die Erteilung der Genehmigungsurkunde erforderliche Unanfechtbarkeit der Entscheidung in Fällen, in denen Drittbetroffene nicht vorhanden sind, sofort ein. |
4. | Der Anspruch auf schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 42 a Abs. 3 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HH) besteht auch in Fällen, in denen die Genehmigungsfiktion nach Maßgabe von Rechtsvorschriften des besonderen Verwaltungsrechts (hier: § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG) eintritt. |
5. | Die Genehmigungsbehörde kann dem Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Begründung entgegenhalten, sie dürfe die als erteilt geltende Genehmigung wegen Fehlens einer zwingenden Genehmigungsvoraussetzung sogleich gemäß § 48 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HH) zurücknehmen. |
1. | Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförderung anhand von Schichtzetteln durch die Angestellten eines Taxiunternehmens vermag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers zu begründen (Fortführung VG Bremen, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 V 832/16). |
2. | Die ordnungsgemäße Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist keine lediglich steuerrechtlich verwertbare Vorgabe. |
3. | Ein die Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers begründender schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV liegt jedenfalls dann vor, wenn erhebliche Mängel und Lücken in der Dokumentation der Einnahmeursprungsaufzeichnungen den Verdacht einer Verschleierung von "Schwarzfahrten" begründen. |
1. | § 15 Abs. 4 PBefG steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, in der die Behörde verpflichtet wird, einem Taxiunternehmer eine zeitlich eng begrenzte Genehmigung nach § 47 PBefG wieder zu erteilen, nicht entgegen. |
2. | Von schweren Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV ist nur dann auszugehen, wenn solche feststehen. |
3. | Ein bloßer Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, reicht nicht aus: |
1. | In der Person des Übernehmenden müssen die subjektiven Erteilungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Hingegen bedarf es bei einer Übertragung im Bereich des Verkehrs mit Taxen keiner Funktionsfähigkeitsprüfung nach § 13 Abs. 4 PBefG. Zu beachten ist indes die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG, wonach aus Gründen der Vermeidung des Konzessionshandels bei bestehenden Bewerberlisten die gelisteten Bewerber vorzuziehen sind. |
2. | Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Übernehmende das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt. Hier beabsichtigt der Antragsteller das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben. |
1. | Die Beauftragung eines privaten Dritten mit der Erstattung eines Kurzgutachtens über betriebliche Daten eines Taxibetriebs durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen der (Wieder)Erteilung einer Taxigenehmigung ist keine gebührenauslösende Amtshandlung im Sinne des § 56 PBefG. |
2. | Die teilweise oder vollständige Externalisierung der Zuverlässigkeitsprüfung im Recht der Personenbeförderung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. |