Das Verkehrslexikon

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Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen

Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Verfassungsrechtsprechung
- Genehmigungsfiktion durch Fristablauf
- Beurteilungsspielraum / Ermessen
- Konzessionserteilung an Mietwagenunternehmen
- Betriebssitz
- Fahrtendokumentation / Schichtzettel
- Leistungsfähigkeit des Betriebs
- Schutz des örtlichen Taxigewerbes
- Strafrechtliche Verurteilungen
- Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder des Geschäftsführers
- Vormerkliste und subjektive Voraussetzungen
- Verfahrensrechtliches
- Bescheinigung der Genehmigungsfiktion im Eilverfahren
- Streitwert
- Gebühren / Sachverständigenkosten - Hamburger Modell



Einleitung:


Zum Umfang des der Genehmigungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums stellt das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 24.06.2015 - 3 K 662/14.NW) fest:

   "Das Taxengewerbe ist ... nicht bereits durch eine Übersetzung, d. h. durch Zulassung von mehr Taxis als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs erforderlich sind, gefährdet; dies würde auf einen unzulässigen Konkurrentenschutz hinauslaufen. Die Zulassungssperre darf daher nicht schon in dem Grenzbereich einsetzen, innerhalb dessen trotz an sich zureichender Verkehrsbedienung noch neue Unternehmen ohne Gefahr für den Bestand des Gewerbes im Ganzen zugelassen werden können. Die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das Taxengewerbe in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerbs muss vielmehr konkret beweisbar eingetreten oder nach der sorgfältig begründeten Beurteilung der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960, a.a.O., S. 191).


Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist andererseits nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des individuellen öffentlichen Verkehrs in Ergänzung vor allem zum öffentlichen Linienverkehr. Zur Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit dieses jedermann zugänglichen Verkehrsangebots genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxis führen kann, z. B. derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxis ist im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG nicht dem Schutz der vorhandenen Taxiunternehmer dient, sondern die öffentlichen Verkehrsinteressen im Blick hat, nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abzustellen, sondern eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes insgesamt und der durch die Erteilung einer oder mehrerer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten. Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde im Hinblick auf die zu treffende prognostische Entscheidung, die wertende Elemente mit verkehrs- und wirtschaftspolitischem Einschlag enthält, ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu.

Das Gericht kann die getroffene Entscheidung daher nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat und ob die Prognose der Behörde über den möglichen Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung erkennbar fehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 1981 –7 C 57.79 –, BVerwGE 64, 238, 242, und vom 15. April 1988 – 7 C 94.86 –, BVerwGE 79, 208, 213)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Taxi - Taxiunternehmen - Taxifahrer - Haftung

Personenbeförderung / Fahrgastbeförderung

Linienverkehrserlaubnis

Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


BVerwG v. 25.10.1996:
Dass die Taxikonzession nicht mehr zuverlässiger Unternehmer nach § 25 Abs. 1 PBefG zu widerrufen ist, dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Wie im Gewerberecht steht eine solche Untersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 GG in Einklang; allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

OVG Hamburg v. 03.11.2011:
In Fällen der Verlängerung einer bestehenden Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe ist § 15 Abs. 4 PBefG verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Gericht im Lichte der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG im Wege der einstweiligen Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Genehmigungsbehörde verpflichten kann, eine zeitlich begrenzte endgültige Genehmigung zu erteilen.

VG Sigmaringen v. 11.11.2015:
§ 13 Abs. 5 PBefG regelt die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr bei Verlängerungsanträgen dann, wenn die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen. Letzteres liegt zumindest dann vor, wenn eine Taxigenehmigung während der vergangenen Genehmigungszeiträume nie vom Unternehmer für ein eigenes Fahrzeug genutzt, sondern verpachtet wurde (Umgehung der Warteliste).

OVG Münster v. 15.01.2018:
Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. - Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" i.S.d. § 1 Abs 2 PBZugV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. - Die Schwere des Verstoßes kann sich auch aus einer Vielzahl auch kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils für sich genommen - noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 08.06.1960:
Die Frage, ob zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes objektive berufliche Zulassungsvoraussetzungen notwendig sind, ist für die verschiedenen Arten der Personenbeförderung gesondert zu prüfen; sie kann nicht unter Berufung auf die "Einheit des Verkehrs" für alle Verkehrsarten einheitlich beantwortet werden. Die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 PBG bei der Zulassung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und Droschken ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Vorschrift in § 9 Abs. 1 PBG, wonach die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft, ist für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar; für den Gelegenheitsverkehr mit Droschken verstößt sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundgesetz.

BVerfG v. 04.10.1989:
Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes hindern die Gerichte nicht, Rechtsgeschäfte über die Übertragung von Rechten aus Taxikonzessionen auf der Grundlage der angeführten Erwägungen als sittenwidrig zu erachten, soweit eine Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles dies gebietet. Mit der im Personenbeförderungsgesetz eingeräumten Möglichkeit, (auch) die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Taxikonzession auf einen anderen zu genehmigen, hat der Gesetzgeber zwar zu erkennen gegeben, dass er derartige Rechtsgeschäfte nicht generell missbilligt. Für die fallbezogene zivilrechtliche Beurteilung am Maßstab des § 138 BGB enthalten die zur Prüfung gestellten Vorschriften jedoch keine Aussagen. Eine Wertung des Gesetzgebers, dass derartige Rechtsgeschäfte nie als sittlich anstößig anzusehen seien, kann ihnen nicht entnommen werden.

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Genehmigungsfiktion durch Fristablauf:


VG Koblenz v. 18.12.2006:
Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt voraus, dass ein bescheidungsfähiger Antrag vorliegt; dieser muss zumindest die für die Genehmigung eines bestimmten Verkehrs zwingend erforderlichen Angaben enthalten, bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen insbesondere das amtliche Kennzeichen des einzusetzenden Kraftfahrzeugs.

OVG Hamburg v. 18.11.2010:

1.  Der Lauf der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG setzt nicht voraus, dass der Genehmigungsbehörde das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG verlangte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Das Führungszeugnis gehört, weil es seitens des Bundesamtes für Justiz nicht dem zur Vorlage bereiten Antragsteller ausgehändigt, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG), nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 PBefG, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind.

2.  Der Genehmigungsbehörde kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht.

3.  Gilt die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, tritt die für die Erteilung der Genehmigungsurkunde erforderliche Unanfechtbarkeit der Entscheidung in Fällen, in denen Drittbetroffene nicht vorhanden sind, sofort ein.

4.  Der Anspruch auf schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 42 a Abs. 3 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HH) besteht auch in Fällen, in denen die Genehmigungsfiktion nach Maßgabe von Rechtsvorschriften des besonderen Verwaltungsrechts (hier: § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG) eintritt.

5.  Die Genehmigungsbehörde kann dem Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Begründung entgegenhalten, sie dürfe die als erteilt geltende Genehmigung wegen Fehlens einer zwingenden Genehmigungsvoraussetzung sogleich gemäß § 48 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HH) zurücknehmen.

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Beurteilungsspielraum / Ermessen:


BVerwG v. 27.11.1981:
Der Genehmigungsbehörde steht bei der Erteilung einer Kraftdroschkenkonzession für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie lange eine Beobachtungszeit einzuschieben ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Art und Anwendungsweise der Auswahlkriterien, nach denen Genehmigungen für den Kraftdroschkenverkehr bei einem Bewerberüberhang zuzuteilen sind, sind gemäß dem Gesetzesvorbehalt des GG Art 12 Abs 1 S 2 in den Grundzügen gesetzlich zu regeln; die Verwaltungsübung, auf Grund von Verwaltungsvorschriften, insoweit nach dem Prioritätsgrundsatz zu verfahren, ist jedoch für eine Übergangszeit hinzunehmen

VG Koblenz v. 18.12.2006:
Zum Ermessensgebrauch der Behörde bei der Vergabe von Taxikonzessionen.

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Konzessionserteilung an Mietwagenunternehmen:


VG Karlsruhe v. 20.04.2017:
Die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen ist zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Auch im Hinblick auf den Rückgang des Mietwagengewerbes spricht bei Berücksichtigung der sonstigen Prgnosekriterien nichts gegen eine Erteilung von 10 Taxikonzessionen an ein Mietwagenuntrnehmen.

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Betriebssitz:


BVerwG v. 02.10.1997:
Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Das gesetzlich angeordnete Erlöschen der Genehmigung bei Verlegung des Betriebssitzes in eine andere Gemeinde öffnet die notwendige Prüfungsmöglichkeit, ob in der neuen Betriebssitzgemeinde die Genehmigungsvoraussetzungen des § 14 Absätze 4 und 5 PBefG erfüllt sind, und ist verfassungsgemäß.

VG Düsseldorf v. 13.01.2016:
Betriebssitz im Sinne von § 26 Nr 2 PBefG ist der Ort, von wo aus der Verkehr tatsächlich betrieben, insbesondere kaufmännisch und technisch maßgeblich abgewickelt wird.

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Fahrtendokumentation / Schichtzettel:


VG Bremen v. 25.04.2016:
Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförderung anhand von Schichtzetteln durch die Angestellten eines Taxiunternehmens vermag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmens zu begründen.

VG Bremen v. 15.01.2018:

1. Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförderung anhand von Schichtzetteln durch die Angestellten eines Taxiunternehmens vermag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers zu begründen (Fortführung VG Bremen, Beschluss vom 25.04.2016 - 5 V 832/16).

2. Die ordnungsgemäße Führung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist keine lediglich steuerrechtlich verwertbare Vorgabe.

3. Ein die Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers begründender schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV liegt jedenfalls dann vor, wenn erhebliche Mängel und Lücken in der Dokumentation der Einnahmeursprungsaufzeichnungen den Verdacht einer Verschleierung von "Schwarzfahrten" begründen.


OVG Bremen v. 22.03.2018:

1. § 15 Abs. 4 PBefG steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, in der die Behörde verpflichtet wird, einem Taxiunternehmer eine zeitlich eng begrenzte Genehmigung nach § 47 PBefG wieder zu erteilen, nicht entgegen.

2. Von schweren Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV ist nur dann auszugehen, wenn solche feststehen.

3. Ein bloßer Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, reicht nicht aus:


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Leistungsfähigkeit des Betriebs:


OVG Münster v. 15.07.2011:
Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - ist die Leistungsfähigkeit des Betriebes Genehmigungsvoraussetzung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist nach § 2 Abs. 1 PBZugV, der der Präzisierung des Begriffs der Leistungsfähigkeit dient, u. a. zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV), oder wenn beim Verkehr mit Taxen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV).

OVG Münster v. 22.04.2014:
Bestehen hohe Steuerrückstände, ist vorläufiger Rechtschutz gegen die Versagung der Konzessionsverängerung eines Taxiunternehmens nicht geboten. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen sind gegenüber dem Finanzamt sowie gegebenenfalls in einem sich anschließenden finanzgerichtlichen (Eil-)Verfahren geltend zu machen. Solange es an einer Aussetzung der Vollziehung fehlt, ist der betroffene Unternehmer verpflichtet, die Steuern zu entrichten.

OVG Münster v. 07.03.2014:
Der Widerruf Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist nicht zu beanstanden, wenn es dem Unternehmer an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit fehlt und er wegen des Vorliegens schwererer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV unzuverlässig ist.

OVG Münster v. 07.03.2014:
Bei Steuerrückständen in Höhe von 45.000,00 € und einer schwere sachliche und formelle Mängel aufweisende Buchführung über einen Zeitraum von 3 Jahren bestehen gegen die erstinstanzliche Annahme der Unzuverlässigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch wirtschaftlich nicht leistungsfähige Unternehmer geschützt zu werden, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Genehmigungen vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu können.

VGH München v. 18.07.2018:
Einem Harz-IV-Empfänger ist die Genehmigung für den Taxenverkehr mit 3 Taxen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit aufgrund finanzieller Leistungsunfähigkeit zu versagen.

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Schutz des örtlichen Taxigewerbes:


BVerwG v. 15.04.1988:
Das in § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG verwandte Merkmal einer Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses durch Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes rechtfertigt nicht die Versagung weiterer Taxengenehmigungen mit dem Ziel, den am Ort bereits tätigen Taxenunternehmen eine angemessene wirtschaftliche Existenz zu gewährleisten (im Anschluß an BVerfGE 11, 168 und die bisherige Senatsrechtsprechung, zuletzt BVerwGE 64, 238). Bei der Einschätzung, ab welcher Zahl zugelassener Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht sein wird, steht der Behörde ein nur begrenzt gerichtlich nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Fortentwicklung von BVerwGE 64, 238). Bei offensichtlich falscher behördlicher Einschätzung des nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG zu verteilenden Kontingents an Taxengenehmigungen hat das Verwaltungsgericht zugunsten eines von nicht aussichtslosem Platz auf der Vormerkliste klagenden Bewerbers die Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Genehmigung auszusprechen, auch wenn nicht klagende Mitbewerber einen günstigeren Listenplatz haben.

BVerwG v. 07.09.1989:
Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Taxengenehmigung ist nicht auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abzustellen. Vielmehr ist eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten. Fehlt es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, hat der klagende Bewerber, der auch die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung, wenn die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen kann. Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist bedroht, wenn die insbesondere nach den Merkmalen des § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG konkret belegte Gefahr besteht, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann.

BVerwG v. 31.01.2008:
Nach § 13 Abs. 4 PBefG darf die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nur versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Gerechtfertigt ist die Zulassungsbeschränkung nur bei der Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs. Gefordert ist eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein.

VG Neustadt v. 24.06.2015:
Das Taxengewerbe ist nicht bereits durch eine Übersetzung, d. h. durch Zulassung von mehr Taxis als zur Befriedigung des Verkehrsbedarfs erforderlich sind, gefährdet; dies würde auf einen unzulässigen Konkurrentenschutz hinauslaufen. Die Zulassungssperre darf daher nicht schon in dem Grenzbereich einsetzen, innerhalb dessen trotz an sich zureichender Verkehrsbedienung noch neue Unternehmen ohne Gefahr für den Bestand des Gewerbes im Ganzen zugelassen werden können. Die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das Taxengewerbe in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerbs muss vielmehr konkret beweisbar eingetreten oder nach der sorgfältig begründeten Beurteilung der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960, a.a.O., S. 191).

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Strafrechtliche Verurteilungen:


OVG Magdeburg v. 19.08.2011:
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen begründet nicht einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV.

OVG Hamburg v. 03.11.2011:
Bei der im gerichtlichen Verfahren voll zu prüfenden Beurteilung, ob es sich bei der einer Verurteilung zugrunde liegenden Tat um einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV handelt und damit Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers vorliegen, ist von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen. Bei einer Jugendstrafe bis zu zwei Jahren Dauer, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, kommt durch das Zusammenwirken der Vorschriften des § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG zum Ausdruck, dass bei Jugendlichen, deren Sozialprognose vom Gericht als günstig eingeschätzt wird, nicht durch ein belastendes Führungszeugnis die Chance auf berufliche Tätigkeit gemindert werden soll. Dieser Gedanke gewinnt mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Tat (hier: fünfeinhalb Jahre) für die Beurteilung an Gewicht, ob ein schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV vorliegt.

VG Hamburg v. 28.05.2015:
Strafrechtliche Verfehlungen, die ein Taxenunternehmer als Taxifahrer gegenüber Fahrgästen begeht, haben jedenfalls regelmäßig Einfluss auf die Frage der Zuverlässigkeit als Taxenunternehmer. Ist eine Verurteilung nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so darf sie durch die Personenbeförderungsbehörde trotz dessen jedenfalls dann verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 BZRG vorliegen. - Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) führen nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Sie sind aufgrund ihrer besonderen Hervorhebung durch den Verordnungsgeber jedoch in der Regel geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu begründen. Sie führen mithin als sog. Regelbeispiele im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit (Fortführung von VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris).

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Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder des Geschäftsführers:


OVG Hamburg v. 20.06.2008:
Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 1 PBZugV können auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 2 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerdings neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen.

OVG Hamburg v. 24.06.2009:
Es spricht wenig dafür, dass allein Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO (AO 1977) es rechtfertigen, wegen schwerer Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) PBZugV an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers zu zweifeln. Insoweit dürften sich die Maßstäbe übertragen lassen, die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gelten.

OVG Münster v. 10.03.2017:
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die begehrte Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Sofern ein Geschäftsführer den Betrieb mitführt, ist die Unzuverlässigkeit entweder des Unternehmers oder des Geschäftsführers ausreichend, um die Genehmigung zu versagen. - Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten nach § 1 Abs. 1 PBZugV als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 2 PBZugV im Fall der in Satz 2 beispielhaft aufgeführten schweren Verstöße.

OVG Münster v. 18.12.2017:
Haben Verstöße des Geschäftsführers gegen unternehmerische Buchführungspflichten erst entsprechende Steuerschätzungen des Finanzamts erforderlich gemacht, spricht dies gegen die Zuverlässigkeit des Taxi-Unternehmens, ohne dass es auf eine exakte Berechnung der Steuerschulden ankommt.

OVG Münster v. 18.12.2017:
Haben Verstöße des Geschäftsführers gegen unternehmerische Buchführungspflichten erst entsprechende Steuerschätzungen des Finanzamts erforderlich gemacht, spricht dies gegen die Zuverlässigkeit des Taxi-Unternehmens, ohne dass es auf eine exakte Berechnung der Steuerschulden ankommt.

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Vormerkliste und subjektive Voraussetzungen:


OVG Münster v. 04.09.2015:
Die Verwaltungspraxis, schon beim Antrag auf Eintragung in die Vormerkliste für Taxi-Genehmigungen hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls einen Nachweis für die fachliche Eignung zu verlangen, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.

OVG Münster v. 09.11.2017:

1.  In der Person des Übernehmenden müssen die subjektiven Erteilungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Hingegen bedarf es bei einer Übertragung im Bereich des Verkehrs mit Taxen keiner Funktionsfähigkeitsprüfung nach § 13 Abs. 4 PBefG. Zu beachten ist indes die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG, wonach aus Gründen der Vermeidung des Konzessionshandels bei bestehenden Bewerberlisten die gelisteten Bewerber vorzuziehen sind.

2.  Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Übernehmende das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt. Hier beabsichtigt der Antragsteller das Taxigewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben.

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Verfahrensrechtliches:


BVerwG v. 28.06.1963:
Kraftdroschkenverkehrsunternehmer und Bewerber um die Erteilung einer Taxikonzession können die Erteilung der Genehmigung an andere Bewerber nicht mit der Klage anfechten.

BVerwG v. 27.09.1979:
Aus PBefG § 25 Abs 1 S 2, der die für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers sprechenden Genehmigungsrücknahmegründe beispielhaft aufzählt, ergibt sich nicht, dass jede Rücknahme nach dieser Vorschrift eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt.

BVerwG v. 06.11.1989:
Die Rangstelle eines Bewerbers um eine Taxenkonzession für die Behandlung seines Antrags bestimmt sich nach dem Eingang des Antrags auch dann, wenn der Antragsteller erklärt, nicht auf der Vormerkliste (§ 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG) geführt werden zu wollen, weil er einen Anspruch außerhalb der Liste habe.

BVerwG v. 25.10.1996:
Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs einer gewerberechtlichen Genehmigung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Späteres "Wohlverhalten" ist daher - auch bei § 25 Abs. 1 PBefG - nicht entscheidungserheblich.

OVG Hamburg v. 18.11.2010:
Der Lauf der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG setzt nicht voraus, dass der Genehmigungsbehörde das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG verlangte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Das Führungszeugnis gehört, weil es seitens des Bundesamtes für Justiz nicht dem zur Vorlage bereiten Antragsteller ausgehändigt, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG), nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 PBefG, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Der Genehmigungsbehörde kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht.

VG München v. 31.07.2015:
Das Verbot des § 15 Abs. 4 PBefG, vorläufige Genehmigungen oder Genehmigungen mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, schließt die Erteilung einer Genehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht grundsätzlich aus. Allerdings werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten sowie die Art der im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu erteilenden Genehmigung uneinheitlich gesehen. Anhaltspunkt für mangelnde Zuverlässigkeit schließen eine vorläufige Erteilung einer Taxikonzession jedoch regelmäßig aus.

OVG Münster v. 23.10.2015:
Mit welchen Unterlagen und Angaben ein Antragsteller das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen hat, ist nicht abschließend geregelt. Erforderlich sind jedenfalls die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV angeführten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Eigenkapitalbescheinigungen) zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 4 PBZugV. Im Übrigen kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 PBefG die Vorlage weiterer Unterlagen und Angaben verlangen. In welchem Umfang sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen.

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Bescheinigung der Genehmigungsfiktion im Eilverfahren:


VGH Mannheim v. 30.07.2018:
§ 15 Abs 4 PBefG schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Behörde verpflichtet wird, einem Taxiunternehmen eine - zeitlich begrenzt gültige - Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs 1 S 5 PBefG zu erteilen, nicht aus.

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Streitwert:


Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer

Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen



OVG Münster v. 01.10.2015:
In Klageverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zu Grunde zu legen (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist er zu halbieren, weil sich die Vorwegnahme der Hauptsache durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO regelmäßig nur auf einen vorübergehenden Zeitraum bezieht und deshalb nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.

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Gebühren / Sachverständigenkosten - Hamburger Modell:


VG Hannover v. 09.10.2020:
Eine Straßenverkehrsbehörde darf zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV ein Gutachten in Auftrag geben.

VG Neustadt v. 26.10.2020:
  1.  Die Beauftragung eines privaten Dritten mit der Erstattung eines Kurzgutachtens über betriebliche Daten eines Taxibetriebs durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen der (Wieder)Erteilung einer Taxigenehmigung ist keine gebührenauslösende Amtshandlung im Sinne des § 56 PBefG.

  2.  Die teilweise oder vollständige Externalisierung der Zuverlässigkeitsprüfung im Recht der Personenbeförderung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

OVG Koblenz v. 29.04.2021:
Durch die Normierung einer Verwaltungsgebühr für eine spezielle Amtshandlung nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen gegeben, dass die mit dieser Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufgaben regelmäßig als abgegolten gelten. Nur in besonderen Einzelfällen, die sich insbesondere aufgrund ihrer Komplexität oder der besonderen Schwierigkeit von den zu entscheidenden Regelfällen in diesem Rechtsgebiet abheben, können Gutachterkosten als Auslagen gesondert neben der Gebühr erhoben werden.

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