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Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil vom 29.05.2015 - 10 C 521/14 - Kein Rücktrittsrecht mehr nach durchgeführter Nachbesserung

AG Berlin-Neukölln v. 29.05.2015: Kein Rücktrittsrecht mehr nach durchgeführter Nachbesserung


Das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Urteil vom 29.05.2015 - 10 C 521/14) hat entschieden:
Hat der Gebrauchtwagenkäufer die Mängelbeseitigung eines Getriebefehlers bereits vor Ausübung der Rücktrittserklärung vorgenommen, so geht damit sein Rücktrittsrecht verloren.


Siehe auch Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kfz-​Kaufvertrages.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 11.03.2014 von dem Beklagten das Fahrzeug Mercedes Benz A 170 CDI, Fahrgestellnummer … mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Kaufpreis in Höhe von EUR 3.450,00. Es bestand eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Mit der Fa. … wurde zusätzlich eine Garantievereinbarung geschlossen. Eine Woche nach der Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte dieses einen Getriebeschaden.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren, von den hierfür anfallenden Kosten übernahm die … EUR 848,36. Nach der Reparatur des Getriebeschadens war das Fahrzeug nicht fahrbereit und sollte erneut repariert werden. Mit Schreiben vom 25.06.2014 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, die nicht von der Fa. … gedeckten Kosten für die Reparatur des Getriebeschadens zu übernehmen und für die weitere Reparatur den Wagen bei der Klägerin abzuholen und fachgerecht zu reparieren.

Hiernach trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und begehrte die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Die Klägerin behauptet, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug wegen des Getriebeschadens, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, beim Beklagten zum Zwecke der Nacherfüllung vorgestellt. Dieser habe seinerseits das Fahrzeug bei der Fa. … auf dem gleichen Gewerbehof vorgestellt, wo der Getriebeschaden festgestellt und die Reparaturkosten mit EUR 2.142,89 angegeben worden seien. An den Kosten habe sich der Beklagte nur mit EUR 300,00 beteiligen wollen. Infolgedessen und, weil das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur an einem weiteren Mangel gelitten habe, welcher dazu geführt habe, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen sei, sei sie vom Vertrag zurückgetreten.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Santander … zur Finanzierungsnummer … einen Betrag in Höhe von EUR 3.450,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes Benz A 170 CDI, Fahrgestell-​Nr. … mit dem amtlichen Kennzeichen … zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die anwaltlich vertretene Klägerin ist in der Verhandlung vom 27.02.2015 darauf hingewiesen worden, dass zur schlüssigen Darlegung ihres Anspruchs sämtliche Rücktrittsvoraussetzungen dargelegt werden müssten. Der Klägerin ist Schriftsatznachlass bis zum 20.03.2015 gewährt worden, der Schriftsatz der Klägervertreter ist am 24.03.2015 bei Gericht eingegangen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2015, Bl. 58f d.A., Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kfz- Kaufvertrages gemäß §§ 349, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 437 Nr. 2, 323 BGB auf Grundlage ihres Sachvortrags nicht zu.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für das einzig in Betracht kommende Rücktrittsrecht wegen behaupteter Mängel, §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB weder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen des ihr nach § 139 Abs. 5 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes schlüssig dargetan.

Gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 Abs. 5, 440 BGB setzt ein wirksamer Rücktritt voraus, dass die veräußerte Sache bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts mangelhaft war (BGH, Urt. v. 05.11.2008 - VIII ZR 166/07, zitiert nach juris), der Käufer vom Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verlangt hat und diese fehlgeschlagen ist bzw. endgültig und ernsthaft abgelehnt oder binnen einer gesetzten Nachfrist nicht erbracht wurde. Bereits einen bei Gefahrübergang und auch noch zum Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Sachmangel hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

1. Insoweit kann sie sich nicht auf den von ihr vorgetragenen Getriebeschaden berufen.

Ihr diesbezüglicher Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.03.2015 war zwar nicht - wie der Beklagte meint - präkludiert, obwohl er nicht innerhalb der der Klägerin nachgelassenen Schriftsatzfrist eintraf. Denn wie sich aus § 296a Satz 2 ZPO ergibt, unterfallen Schriftsätze, die gemäß § 139 Abs. 5 oder § 283 ZPO nachgelassen worden sind, nicht der Ausschlussregelung nach § 296a Satz 1 ZPO. Geht ein nachgelassener Schriftsatz nach Ablauf der eingeräumten Frist ein, so ist hierauf gemäß § 283 Satz 2 ZPO (ggfs. analog) bzw. nach § 296 Abs. 2 ZPO zu verfahren (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 27.1.2008 - 5 U 171/07, zitiert nach juris). Demzufolge hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob das verspätete Vorbringen bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Hat das Gericht - wie vorliegend - zum Zeitpunkt des Eingangs des verspäteten Schriftsatzes seine Entscheidung noch nicht abgefasst, so ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn es das verspätete Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 27.1.2008 - 5 U 171/07, zitiert nach juris).

Der Vortrag zum von ihr im nachgelassenen Schriftsatz behaupteten Getriebeschaden bei Gefahrübergang war aber wie der übrige Vortrag unerheblich, § 138 Abs. 1 ZPO, da der Getriebeschaden die Klägerin nicht mehr zum Rücktritt berechtigen konnte. Denn die Klägerin hat sowohl vorgerichtlich, Anlage K4, als auch schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen, dass sie diesen Schaden noch vor Erklärung des Rücktritts behoben habe, was eine hierauf beruhende Rücktrittsberechtigung ausschließt.

2. Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, dass das Auto nach der Reparatur nicht mehr fahrbereit gewesen sei und infolge eines „weiteren Mangels", Anlage K4, erneut habe repariert werden müssen, so kann sie mit diesem Vortrag ein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 Abs. 5, 440 BGB nicht begründen.

Denn insoweit hat die Klägerin auch auf den Vortrag der Beklagten und den richterlichen Hinweis im Termin hin nicht einmal behauptet, dass der die Fahrbereitschaft des Autos beseitigende Defekt bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dies folgt auch nicht aus den sonstigen vorgetragenen Umständen, denn die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs war nach dem klägerischen Vortrag zunächst nach Gefahrübergang gegeben und zur sonstigen Mangelsymptomatik, die sich nach der Reparatur zeigte, hat die Klägerin überhaupt nicht vorgetragen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.