Das Verkehrslexikon
BGH v. 23.11.1971: Inanspruchnahme der ausländischen Haftpflichtversicherung aus einem Unfall in Deutschland
Der BGH (Urteil vom 23.11.1971 - VI ZR 97/70) hat entschieden:
- Deutsches Recht ist als Recht des Begehungsorts auch bei gleicher (ausländischer) Staatsangehörigkeit von Schädiger und Verletztem jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Beteiligten (hier: Gastarbeiter) das Gastland für längere Zeit zu ihrem Lebensmittelpunkt gewählt haben.
- Der unmittelbare Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist überwiegend deliktsrechtlicher Natur.
- Verschuldet ein niederländischer Staatsangehöriger mit seinem in den Niederlanden zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik einen Verkehrsunfall, so kann der Verletzte die sogenannte Direktklage auch gegen den niederländischen Haftpflichtversicherer erheben.
- Das Ausländerpflichtversicherungsgesetz schützt nicht nur Inländer, sondern auch Ausländer, die auf den Straßen der Bundesrepublik durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Schaden erleiden.
- Mit der Ausgabe der internationalen (grünen) Versicherungskarte übernimmt der Kraftfahrzeugpflichtversicherer innerhalb des Geltungsbereichs der Karte den Deckungsschutz mindestens nach den im Besuchsland geltenden Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen: Insoweit ist der Einwand der Leistungsfreiheit aus dem Versicherungsvertrag (hier: Trunkenheitsfahrt) nur nach dem Recht des Besuchslandes zu beurteilen.
Siehe auch Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, verlangt von der beklagten niederländischen Versicherungsgesellschaft Ersatz der Leistungen, die sie als gesetzlicher Krankenversicherer aus Anlass des Verkehrsunfalls erbracht hat, den die bei der Firma K. beschäftigten niederländischen Gastarbeiter T., D. und B. am 27. Juni 1966 erlitten haben.
An diesem Tage fuhren die Genannten zusammen mit ihrem Landsmann und Arbeitskameraden Ri. in dessen in den Niederlanden zugelassenem und bei der Beklagten haftpflichtversichertem Personenkraftwagen von M. nach W. . Gegen 22.45 Uhr kam dem von Ri. gesteuerten Wagen in einer gut ausgebauten und übersichtlichen Rechtskurve ein Personenkraftwagen entgegen, der von seinem Halter Re. gesteuert wurde. In der Kurve stießen die beiden Fahrzeuge frontal zusammen.
Bei dem Unfall wurden die Lenker beider Fahrzeuge getötet und die Insassen verletzt. Bei Ri. wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,62vT festgestellt.
Mit der Klage hat der Klägerin die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche ihrer bei dem Unfall verletzten Mitglieder T., D. und B. geltend gemacht. Sie hat von der Beklagten als der Haftpflichtversicherin des Ri. Ersatz ihrer Aufwendungen verlangt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Schuld an dem Unfall treffe allein Ri. . Er sei infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit seinem Wagen in der Kurve über die Mittellinie hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten.
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten und geltend gemacht: Die Klage müsse gegen den HUK-Verband in Hamburg erhoben werden, denn dieser gelte nach § 2 Abs 1b des Ausländerpflichtversicherungsgesetzes (AuslPflVG) als Versicherer des ausländischen Fahrzeugs. Sie als ausländischer Haftpflichtversicherer könne nicht unmittelbar verklagt werden.
In der Sache selbst hat die Beklagte vorgetragen: Die Fahrzeuge seien nicht auf der Fahrbahnhälfte Re.'s, sondern auf der Fahrbahnseite Ri.s, zusammengestoßen. Re. habe die Kurve geschnitten. Dagegen treffe Ri. kein Verschulden an dem Unfall.
Schließlich meint die Beklagte, sie sei nach dem anzuwendenden niederländischen Versicherungsvertragsrecht wegen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ihres Versicherungsnehmers Ri. von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung und die Revision der Beklagten hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach deutschem Recht beurteilt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich für unerlaubte Handlungen das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Begehungsort bestimmt, und hat auch nicht verkannt, dass bei gleicher Staatsangehörigkeit von Schädiger und Verletztem für im Ausland begangene unerlaubte Handlungen das gemeinsame Heimatrecht maßgebend sein kann (vgl BGHZ 34, 222 (224) mit Hinweisen auf das Schrifttum). Das Berufungsgericht hält eine solche Ausnahme von dem Grundsatz des Ortsrechts hier nicht für gerechtfertigt, weil es sich nicht nur um einen Interessenausgleich zwischen niederländischen Staatsangehörigen handele, sondern auch die Interessen der Klägerin, also eines deutschen Sozialversicherungsträgers, berührt seien.
2. Diese Begründung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Die Klägerin macht die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Mitfahrer Ri.'s geltend. Wenn deren Ansprüche nach niederländischem Recht entstanden und zu beurteilen wären, weil die Verletzten und auch der Schädiger die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, so würde sich daran durch den gesetzlichen Forderungsübergang (§ 1542 RVO) nichts ändern. Dass die Klägerin ein deutscher Sozialversicherungsträger ist, hat keine Bedeutung für die Frage, ob die übergegangenen Ansprüche nach niederländischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen sind.
Die Rüge der Revision kann jedoch nicht zu einem Erfolg führen, denn das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Entscheidung das deutsche Recht als das Recht des Begehungsorts zugrunde zu legen ist.
a) Soweit das Verhalten Ri.'s im Straßenverkehr zu beurteilen ist, muss jedenfalls das deutsche Recht angewandt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass stets die verkehrsrechtlichen Verhaltensnormen des Handlungsorts Verkehrsteilnehmer auf den Straßen seines Hoheitsgebiets zu verhalten haben. Das ergibt sich aus der Natur der Sache und ist im Interesse der Verkehrssicherheit geboten (Erman/Arndt BGB, 4. Aufl, Art 12 EG BGB Anm B und Deutsch NJW 1962, 1680).
b) Hinsichtlich der Haftung selbst und ihrer Folgen ist die Ausschaltung des am Deliktsort geltenden Rechts bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit der am Unfall Beteiligten nach der im Schrifttum vorherrschenden Meinung nur dann angebracht, wenn sich die Beteiligten wie bei Urlaubs- oder Geschäftsreisen von vorübergehend im Ausland aufhalten, die Auslandsbeziehung also zur zufälliger Natur ist. Haben die Beteiligten dagegen das Gastland für längere Zeit zu ihrem Lebensmittelpunkt gewählt (gewöhnlicher Aufenthalt), so ist die Rückbeziehung auf das Heimatrecht - jedenfalls soweit es um Geschäfte und Handlungen des täglichen Lebens geht, die keinen besonderen Bezug zur gemeinsamen Heimat haben - so sehr gelöst, dass es bei dem Grundsatz, bei unerlaubten Handlungen das Recht des Tatorts anzuwenden, verbleiben muss (vgl Binder, Rabels Z Bd 10 (1955) S 401ff; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl, S 574; Kegel, Internationales Privatrecht 2. Aufl, S 242; Erich K. Prölss, Internationalrechtliche Aspekte der Kraftfahr- Haftpflichtversicherung, 1957, S 23, 24; Deutsch, NJW 1962, 1680; Seetzen, VersR 1970, 1 (6, 17); Soergel/Kegel, BGB, 10. Aufl, Art 12 EG BGB RdZ 26 und 30; Palandt/Lauterbach, BGB 30. Aufl, Art 12 EG BGB Anm 2; Erman/Arndt BGB, 4. Aufl, Art 12 EG BGB Anm E und OLG Karlsruhe NJW 1964, 55).
In dem jetzt zu entscheidenden Fall waren Ri. und seine niederländischen Arbeitskameraden als Gastarbeiter in Deutschland tätig. Sie hatten also hier für längere Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort. In einem solchen Fall besteht bei einer gemeinsamen Autofahrt der Gastarbeiter keine so weitgehende Bindung an das Heimatrecht mehr, dass es gerechtfertigt wäre, bei einem Verkehrsunfall für die Ersatzansprüche der Verletzten gegen den Schädiger das Recht des Begehungsorts auszuschalten.
c) Umstritten war die Frage, ob der Übergang des Schadensersatzanspruchs nach § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung auch im Ausland anerkannt wird (vgl Wussow, NJW 1964, 2325). Sie ist durch die ab 1. Januar 1959 in Kraft getretene überstaatliche Vorschrift des Artikels 52 EWG-VO Nr 3 sowie zwei Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 1956 in dem Sinne geklärt, dass jeder Mitgliedsstaat den Forderungsübergang anerkennt. (Wird ausgeführt).
Hiernach ist auch in dem jetzt zu entscheidenden Fall § 1542 RVO anzuwenden.
II.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht.
1. Die Frage, ob die sogenannte Direktklage gegen den ausländischen Versicherer (hier die Beklagte) erhoben werden konnte oder gegen den HUK- Verband zu erheben war, ist ebenfalls nach deutschem Recht zu entscheiden. Die Anwendung niederländischen Rechts könnte als das Recht des Landes, in dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, in Betracht kommen, wenn der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer - um einen solchen handelt es sich bei dem Klageanspruch - als ein Vertragsanspruch anzusehen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Der unmittelbare Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr gewährt das Gesetz dem Geschädigten das Recht, seinen aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Vorschriften folgenden Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend zu machen. Das Gesetz gibt dem Geschädigten somit auf Grund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts in der Person des Versicherers einen weiteren Schuldner für seinen deliktischen Schadensersatzanspruch. Dass der Versicherer nur im Rahmen seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis und nur im Umfang der Nummern 4 und 5 des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) einzutreten hat, ist in diesem Zusammenhang nur für die Grenzen maßgebend, innerhalb deren dieser Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann. Das alles ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesetzes (Bundestags-Drucksache IV/2552 Seite 15) und entspricht auch der im Schrifttum vorherrschenden Meinung. Auch sie nimmt an, dass der unmittelbare Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer kein Vertragsanspruch, sondern überwiegend deliktsrechtlicher Natur ist, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist (Prölss NJW 1965 S 1737, 1738 und Internationalrechtliche Aspekte der Kraftfahr-Haftpflichtversicherung, 1957, S 12; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 18. Aufl, S 686; Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 3. Aufl S 30, 31; Sieg, Der Anspruch des Drittgeschädigten gegen den Haftpflichtversicherer, ZVersWiss 1965 S 357, 361, 378; Müller-Stüler, Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, 1966, S 141ff; anderer Ansicht Landwehr, VersR 1965, S 1113; Seetzen, VersR 1970, S 1ff, 8 und Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl S 413). Auch für diese Fälle der quasi-deliktischen Haftung gilt nach der überwiegenden Meinung ebenfalls das Recht des Tatorts (Prölss, Aspekte S 12 mit Hinweisen auf das Schrifttum).
2. a) Das Berufungsgericht leitet das Recht der Klägerin, die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Ri. unmittelbar in Anspruch zu nehmen, zutreffend aus § 6 Abs 1 AusfPflVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965, BGBl I 213, in Verbindung mit § 3 Nr 1 PflVG her. § 3 Nr 1 PflVG gewährt dem Geschädigten bei Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug mit regelmäßigem Standort im Inland verursacht werden, einen unmittelbaren eigenen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (Kraftfahrers). Durch § 6 Abs 1 AuslPflVG wird diese Bestimmung auch auf Schadensfälle ausgedehnt, die durch ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verursacht werden. In diesen Fällen kann der Geschädigte daher seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens ebenfalls nicht nur gegen den Schädiger selbst, sondern in dem Umfang, wie § 3 Nr 1 PflVG es zulässt, auch gegen den Versicherer geltend machen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte Versicherer im Sinne dieser Bestimmung ist. Wer Versicherer ist, ergibt sich, wenn der Unfall durch ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug verursacht worden ist, aus § 2 AuslPflVG. Nach dieser Bestimmung kann die Haftpflichtversicherung genommen werden,
- bei einem in der Bundesrepublik zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer,
- bei einem anderen (also ausländischen) Versicherer nur dann, wenn neben ihm ein in der Bundesrepublik zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
Im vorliegenden Fall kommt nur § 2 Abs 1b AuslpflVG in Betracht. Ri. hat seinen in den Niederlanden zugelassenen Kraftwagen bei der Beklagten, einem niederländischen Versicherer, gegen Haftpflicht versichert. An sie zahlt er die Versicherungsprämie. Neben ihr hat der HUK-Verband in Hamburg, wie es § 2 Abs 1b AuslPflVG vorschreibt, die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen. Das ergibt sich aus der internationalen (grünen) Versicherungskarte, die die Beklagte für die Einreise Ri.'s in die Bundesrepublik ausgestellt hat.
b) Die Revision meint nun, in einem solchen Falle könne der Geschädigte nur den HUK-Verband, nicht aber den ausländischen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
§ 2 Abs 1b AuslPflVG spricht ausdrücklich davon, dass der Verband deutscher Versicherer (hier: der HUK-Verband) neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt. Beide sind also die Versicherer, gegen die § 6 Abs 1 AuslPflVG dem Geschädigten einen eigenen unmittelbaren Anspruch gewährt. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, dass dem durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigten nur die Inanspruchnahme des inländischen Versicherers oder des Verbandes solcher Versicherer eröffnet, ihm die Inanspruchnahme des ausländischen Versicherers dagegen untersagt werden sollte.
c) Die unmittelbare Inanspruchnahme des ausländischen Haftpflichtversicherers ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Schaden die nach deutschem Recht vorgesehene Mindestdeckungssumme überschreitet, der Schädiger aber in seinem Heimatland höher versichert ist. Da der HUK-Verband nur in Höhe der in den deutschen Gesetzen vorgesehenen Pflichtversicherungssumme in Anspruch genommen werden kann, hat der Geschädigte ein berechtigtes Interesse daran, gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer vorzugehen (vgl Schmitt, System der grünen Karte S 117 und Prölss, Aspekte S 24, 25). Das gleiche gilt, wenn ein ausländisches Kraftfahrzeug ohne die grüne Versicherungskarte in die Bundesrepublik gelangt, also nur im Ausland haftpflichtversichert ist.
d) Die Ansicht der Revision, dass nur der HUK-Verband, nicht aber der ausländische Versicherer in Anspruch genommen werden könne, findet aber auch weder in dem Zweck noch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine Stütze. Die Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965, durch die der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters eingeführt wurde, ist auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung (im folgenden "Übereinkommen" genannt) zurückzuführen und verfolgt ebenso wie dieses Übereinkommen den Zweck, die rechtliche Stellung der Opfer des Straßenverkehrs zu verbessern und in dieser bedeutsamen Frage des Pflichtversicherungsrechts eine gewisse Vereinheitlichung in Europa zu erreichen (vgl die Begründung des Gesetzes, Bundestags-Drucksache IV/2252 S 11). Dabei kommt der Einführung eines unmittelbaren eigenen Anspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (Kraftfahrers) gerade für die Ausländer-Pflichtversicherung besondere Bedeutung zu, weil hier oft damit gerechnet werden muss, dass dem inländischen Geschädigten eine gerichtliche Inanspruchnahme des haftpflichtigen ausländischen Kraftfahrers überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten und Verzögerungen möglich ist. Deshalb soll der Geschädigte nicht mehr genötigt sein, zunächst den ausländischen Kraftfahrer oder Fahrzeughalter zu verklagten und alsdann nach Erringung eines erfolgreichen Urteils die Ansprüche des Halters gegen seinen Haftpflichtversicherer zu pfänden und sich überweisen zu lassen, was bei der Durchführung zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann (vgl Prölss, Aspekte S 36f). Der mit der Neuregelung erstrebte Schutz der Verkehrsopfer wird zwar in vielen Fällen schon durch die seit der Neuregelung mögliche unmittelbare Inanspruchnahme des HUK-Verbandes erreicht. Der Schutz wäre aber nur unvollständig, wenn der Geschädigte nicht auch unmittelbar gegen den eigentlichen Haftpflichtversicherer vorgehen könnte. Wollte man mit der Revision die Klage stets nur gegen den HUK-Verband zulassen, so wäre der Geschädigte in Fällen, in denen die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu zahlende Höchstsumme zur Deckung des Schadens nicht ausreicht, gezwungen, den ausländischen Kraftfahrer zu verklagen. Auch das sollte aber nach dem Sinne und dem Zweck des Gesetzes vermieden werden.
e) Die Revision macht weiter geltend, das Ausländerpflichtversicherungsgesetz wirke als deutsches Gesetz nicht über die Staatsgrenzen hinaus; es wolle und könne deshalb keine Verpflichtungen eines ausländischen Versicherungsunternehmens begründen.
Dieser Einwand greift nicht durch. Der inländische Gesetzgeber hat das Recht, die Voraussetzungen und die Bindungen zu regeln, unter denen im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge im Inland verwendet werden dürfen. Das ist für die Bundesrepublik durch das Ausländerpflichtversicherungsgesetz geschehen. Dieses Gesetz beruht, soweit es den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gewährt, auf dem Europäischen Übereinkommen, welches das Ziel verfolgt, die Maßnahmen zum Schutze der Verkehrsopfer nicht nur zu verbessern, sondern auch auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen. In Verfolgung dieses Ziels haben die Vertragsstaaten sich verpflichtet, ihr innerstaatliches Recht entsprechend den Mustervorschriften des Übereinkommens nachzubilden oder anzupassen. Dem ist nicht nur die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch das Königreich der Niederlande nachgekommen. Beide Staaten gewähren, wie es das Übereinkommen und die Mustervorschriften (Art 6) vorsehen, den durch Kraftfahrzeuge geschädigten Personen einen eigenen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer (vgl für die Niederlande das am 1. Januar 1965 in Kraft getretene Pflichtversicherungsgesetz vom 30. Mai 1963 im Niederländischen Staatsblatt Nr 228/1963 S 761).
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat in einem in der Zeitschrift für Verkehrsrecht 1970 S 293, 294 veröffentlichten Urteil in einem Fall, in dem der Versicherungsvertrag zwischen einem ausländischen Versicherer und einem Inländer geschlossen wurde, ebenfalls den Standpunkt vertreten, dass der Direktanspruch des Geschädigten sich auch gegen den ausländischen Versicherer richten kann. Der gleichen Ansicht sind Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 8. Aufl, § 10 AKB Anm 31 und § 2 AKB Anm 5 und Schmitt, VersR 1970, S 497ff, 500.
f) Der Anwendung des Ausländerpflichtversicherungsgesetzes steht nicht entgegen, dass es sich bei den Verletzten, deren Ansprüche die Klägerin kraft übergegangenen Rechts (§ 1542 RVO) geltend macht, um ausländische (hier niederländische) Staatsangehörige handelt. Das Gesetz will nicht nur Inländer, sondern auch Ausländer schützen, die auf den Straßen der Bundesrepublik durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Schaden erleiden. Das alte Pflichtversicherungsgesetz aus dem Jahre 1939 (RGBl I 2223) setzte sich in seinem Vorspruch zum Ziel, "den Schutz der Verkehrsopfer wirksamer zu gestalten". Dabei war nach allgemein herrschender Ansicht an den Schutz aller Verkehrsopfer, gleich welcher Staatsangehörigkeit, gedacht. Die jetzt geltenden Pflichtversicherungsgesetze (PflVG nF und AuslPflVG nF) sind, wie sich aus der Begründung des Gesetzes ergibt, ebenfalls von diesem Grundgedanken geprägt. Das Ausländerpflichtversicherungsgesetz beschränkt die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers nicht auf deutsche Verkehrsopfer, sondern schützt alle Personen, die auf den Straßen der Bundesrepublik durch ausländische Kraftfahrzeuge geschädigt werden (vgl Schmitt, VersR 1966, 1115, 1116 und Bundestags-Drucksache IV/2252 S 13).
g) Nach alledem ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der verletzten Fahrzeuginsassen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet war, gegen den HUK-Verband vorzugehen. Es war ihr überlassen, statt dessen die Beklagte als die Haftpflichtversicherin des Ri. in Anspruch zu nehmen.
III. In der Sache selbst hängt der Erfolg der Klage in erster Linie davon ab, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten - Ri. - den Unfall schuldhaft verursacht hat und deshalb nach § 823 BGB verpflichtet ist, für den Schaden einzustehen. Das haben das Landgericht und das Berufungsgericht angenommen. Der BGH hat diese Auffassung gebilligt. (Wird ausgeführt).
IV. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte wegen der Trunkenheitsfahrt Ri.'s nach dem Versicherungsvertrag von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit war, an Hand des deutschen Versicherungsvertragsrechts (§§ 23, 25 VVG) geprüft. Es ist der Ansicht, § 158c VVG setze eine Leistungsfreiheit im Sinne des § 23 VVG voraus, und hat ausgeführt, die einmalige Fahrt eines Kraftfahrers im Zustand der Trunkenheit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 311) noch keine Gefahrerhöhung im Sinn der §§ 23, 25 VVG und führe deshalb nicht zu einer Befreiung des Versicherers von seiner Verpflichtung, Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob die Beklagte nach dem niederländischen Versicherungsvertragsrecht berechtigt ist, dem Versicherungsnehmer schon auf Grund einer Trunkenheitsfahrt den Versicherungsschutz zu versagen. Es hält das für unerheblich, weil § 158c VVG quasi-deliktischen Charakter habe und deshalb nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts dem hier maßgeblichen deutschen Deliktsrecht zuzurechnen sei. Das habe zur Folge, dass es für die Frage der Leistungsfreiheit nicht auf das niederländische Recht ankomme.
Dem ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zuzustimmen.
Allerdings ist der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, wie schon dargelegt, quasi-deliktischer Natur und daher in erster Linie nach dem deutschen Recht als dem Recht des Tatorts zu beurteilen. Das zwingt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, die bei Prüfung dieses Anspruchs auftauchende und nach dem Vertrag zu beurteilende Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers ebenfalls ohne weiteres nach deutschem Recht zu beurteilen. Dass die Rechtsordnungen zweier Staaten für rechtlich zu trennende Fragen nebeneinander angewandt werden können, ist nicht ungewöhnlich. Das ergibt sich zB, wenn ein Ausländer in der Bundesrepublik bei einem Verkehrsunfall getötet wird und die Witwe nach § 844 Abs 2 BGB Ersatzansprüche gegen den Schädiger geltend macht. In einem solchen Fall ist der Beurteilung des Tatbestandes und der Wirkungen der unerlaubten Handlung das in der Bundesrepublik geltende Recht als das Recht des Unfallorts zugrunde zu legen. Andererseits ist für die familienrechtliche Frage, ob und in welchem Umfang der Ehefrau durch den Unfall Unterhaltsansprüche gegen ihren Mann entgangen sind, das Heimatsrecht der Witwe maßgebend (vgl die Urteile des BGH vom 14. Juni 1960 - VI ZR 81/59 - VersR 1960, 990 und vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 - VersR 1966, 283). Ebenso kann auch im vorliegenden Fall zwischen dem Recht, das auf den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer und auf die unerlaubte Handlung als solche anzuwenden ist, und dem Recht zu unterscheiden sein, nach dem die Frage zu entscheiden ist, ob die Beklagte als niederländisches Versicherungsunternehmen ihrem niederländischen Versicherungsnehmer Ri. nach dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die Besonderheit, dass die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer Ri. die internationale (grüne) Versicherungskarte ausgestellt hat. Damit hat sie ihm gegenüber für Auslandsfahrten innerhalb Europas den Deckungsschutz mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen übernommen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes über die Pflichtversicherung vereinbart werden müssen. Das ergibt sich aus dem System der grünen Karte. Danach richtet sich der Umfang des Deckungsschutzes in jeder Beziehung nach dem Maßstab, den die Versicherungsgesetze und allgemeinen Versicherungsbedingungen im Besuchsland auf einen Haftpflichtversicherungsfall anlegen (Schmitt, System der grünen Karte, S 133). Wie sich die Aushändigung der internationalen Versicherungskarte auf den Inhalt des Versicherungsvertrages auswirkt, wird im Schrifttum verschieden beurteilt (vgl Schmitt aaO S 93ff). Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgebend ist, dass der Versicherer mit dem Ausstellen der grünen Karte Deckungsschutz für im Ausland eintretende Schäden in dem Umfang zusagt, der nach den Gesetzen und Versicherungsbedingungen des Besuchslandes vorgeschrieben ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Geschädigte an das behandelnde Büro des Besuchslandes, im vorliegenden Falle den HUK-Verband wendet, oder ob er den Haftpflichtversicherer selbst in Anspruch nimmt. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Ausstellen der internationalen Versicherungskarte, dass sich die Leistung des Versicherers bei Auslandsfahrten mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen richtet, die im Besuchsland gelten.
Daraus ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall das deutsche Versicherungsvertragsgesetz und die in Deutschland geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung - AKB - anzuwenden sind. Das Berufungsgericht hat daher die Frage, ob die Beklagte wegen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit Ri.'s von der Verpflichtung zur Leistung befreit war, im Ergebnis zutreffend auf Grund der §§ 23, 25 VVG geprüft. Es hat mit Recht angenommen, dass eine einmalige Trunkenheit am Steuer noch nicht als eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23ff VVG anzusehen ist und deshalb nach dem gegenwärtigen Rechtszustand nicht zu einer Befreiung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers von seiner Pflicht zur Gewährung des Versicherungsschutzes führt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ua BGHZ 7, 311).