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OLG Hamburg Beschluss vom 01.11.2004 - 14 W 72/04 - Bestimmung anwendbaren Rechts bei einem Verkehrsunfall im Ausland

OLG Hamburg v. 01.11.2004: Begründung eines Versicherungsverhältnisses durch internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr/"Grüne Versicherungskarte"


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 01.11.2004 - 14 W 72/04) hat entschieden:
  1. Die Ausgabe einer sog. „grünen Versicherungskarte“ begründet ein Versicherungsverhältnis mit der ausgebenden Versicherung (Abgrenzung BGH, 23. November 1971, ZR 97/70, BGHZ 57, 265 und OLG Hamm, 29. Mai 1979, 9 U 85/78, MDR 1979, 939).

  2. Im Streit um Versicherungsschutz für einen Verkehrsunfall im Ausland (hier: Litauen) ist für die Frage, welchem Recht der (in Deutschland geschlossene) Versicherungsvertrag unterliegt und ob nach der anwendbaren Rechtsordnung ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht, primär eine eventuelle Rechtswahl der Parteien des Vertrages (Art. 27 EGBGB) und falls eine solche nicht angenommen werden kann, in zweiter Linie maßgeblich, zu welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 EGBGB).

Siehe auch Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen


Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage deshalb verneint, weil das Bestehen eines Versicherungsvertrages zwischen der Halterin des LKW und der Antragsgegnerin als – eine – Voraussetzung für das Bestehen eines Direktanspruchs der geschädigten Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin von der Antragstellerin nicht bewiesen werden könne. Dabei hat das Landgericht auf den Vortrag der Antragsgegnerin abgestellt, neben der bloßen Ausstellung der sog. Grünen Versicherungskarte für die Halterin des LKW sei ein KfZ-Haftpflichtversicherungsvertrag für Litauen mit dieser nicht abgeschlossen worden. Dieser Vortrag ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht erheblich. Denn bereits in der Ausstellung der Grünen Versicherungskarte ist die Begründung eines Versicherungsverhältnisses für Verkehrsunfälle im Besuchsland mit der Antragsgegnerin zu sehen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt dieser Versicherungskarte (Anl. B 9) in Verbindung mit dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin.

Die der Halterin des LKW ausgehändigte Grüne Versicherungskarte ist ausweislich der Anl. B 9 als „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ bezeichnet. Sie weist unter 4. die Versicherungsschein- Nummer aus. Die Halterin des LKW, die Fa. J..., wird darin unter 7. als „Versicherungsnehmerin“ bezeichnet. Unter 8. wird schließlich als „Name und Adresse des Versicherers“ der Name und die Adresse der Antragsgegnerin angegeben, für welche auch unter 9. – „Unterschrift des Versicherers“ – unterzeichnet ist. Dies kann nach Auffassung des Beschwerdegerichts nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin – gegen Bezahlung der Versicherungsprämie – sich für die angegebene Gültigkeitsdauer verpflichtete, der Firma J... in dem sich aus dem Grüne-Karte-System ergebenden Umfang Deckung zu gewähren, nämlich für KfZ-Haftpflichtfälle in den angegebenen Ländern zu den Bedingungen des jeweiligen Besuchslandes. Nichts anderes trägt auch die Antragsgegnerin selbst vor, wenn sie geltend macht, allgemein garantiere die Grüne Karte (nur) das Eintreten für den Haftpflichtschaden nach Maßgabe der an der Unfallstelle geltenden Mindestdeckung der gesetzlichen Haftpflicht (S. 5 des Schriftsatzes vom 06.10.04 in der Sache 331 0 222/03). Damit ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts nichts anderes als der Inhalt eines Versicherungsverhältnisses beschrieben. Auf die Frage, ob über den allein aufgrund der Grünen Karte gewährten Versicherungsschutz hinaus auch ein „normaler“ KfZ-Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Fa. J... für Litauen bestand, kommt es deshalb nicht an.

Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Auffassung, die Grüne Karte allein reiche „zum Beweis eines Versicherungsvertrags“ nicht aus, auch nicht auf die von ihr eingereichte Entscheidung des OLG Hamm (MDR 79, 939) stützen. Denn diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob der Versicherer bei Vorhandensein einer Grünen Karte für Auslandsschäden aufgrund des „Originalversicherungsvertrags“ (der im konkreten Fall in Deutschland abgeschlossen war und die dortige Mindestdeckung vorsah) haftet oder aufgrund der in der Grünen Karte enthaltenen Eintrittsgarantie lediglich nach Maßgabe der an der Unfallstelle geltenden Mindestdeckung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Lediglich auf diesen „Originalversicherungsvertrag“ bezieht sich deshalb die Aussage dieser Entscheidung, das Vorhandensein der Grünen Karte allein reiche zum Beweis eines Versicherungsvertrages nicht aus, nicht jedoch auf das durch die Grüne Karte selbst begründete Versicherungsverhältnis. Denn Letzteres gewährt Deckung nur im Rahmen der am Unfallort geltenden Mindestdeckungssummen und nicht (was jedoch im zu entscheidenden Fall das Ziel der Klage war) im Rahmen der Mindestdeckungssummen des „Originalversicherungsvertrags“. Obgleich im dortigen Fall die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus dem „Originalversicherungsvertrag“, sondern ausschließlich aus der Grünen Karte hergeleitet wurde, hat das OLG Hamm jedoch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer bejaht.

Ebenso wenig kann sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 57, 265 stützen. Wenn der BGH in dieser Entscheidung den Anspruch gegen den ausländischen Versicherer aus dem mit diesem bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag im Ursprungsland hergeleitet hat, so lässt dies nicht die Schlussfolgerung zu, beim Fehlen eines solchen Haftpflichtversicherungsvertrags wäre der Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer allein auf der Grundlage der Grünen Karte verneint worden. Mit dieser Frage hatte sich der BGH in der genannten Entscheidung überhaupt nicht zu befassen.

Aus diesen Gründen kann ein Direktanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle hierfür an einem Versicherungsverhältnis zwischen der Fa. J... und der Antragsgegnerin. Ebensowenig kann ein solcher Direktanspruch deshalb verneint werden, weil sich dies aus dem Grüne-Karte-System ergäbe. Aus diesem System kann nicht hergeleitet werden, dass ausschließlich das Grüne-Karte-Büro des Unfalllandes für die Ansprüche des Geschädigten passivlegitimiert wäre. Dies folgt bereits daraus, dass es lediglich das Ziel des Grüne-Karte-Systems ist, die Situation von Geschädigten bei Verkehrsunfällen, die von im Ausland versicherten oder dort nicht einmal versicherten Fahrzeugen verursacht werden, zu verbessern, indem es die Inanspruchnahme des inländischen Grüne-Karte-Büros ermöglicht. Diese Möglichkeit soll jedoch keineswegs die grundsätzlich gegebene Möglichkeit ausschließen, unmittelbar gegen den eigentlichen Haftpflichtversicherer vorzugehen (so ausdrücklich der BGH in BGHZ 57, 265).

Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall jedoch von der Beurteilung zahlreicher anderer Rechtsfragen im Rahmen der hinreichenden Erfolgsaussicht sowie von der Bedürftigkeit der Antragstellerin abhängt, hält der Senat eine Zurückverweisung für sachdienlich.

Bei der weiteren Prüfung der Passivlegitimation der Antragsgegnerin wird das Landgericht u.a. zu entscheiden haben, ob nach der anwendbaren Rechtsordnung ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht. Dabei wird folgendes zu berücksichtigen sein: Das Vorliegen eines Direktanspruchs bestimmt sich gem. Art. 40 Abs. 4 EGBGB nach dem auf die unerlaubte Handlung anzuwendenden Recht oder dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt. Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht dürfte nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB, der eine Spezialregelung zu dem nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB vorgesehenen Tatortrecht enthält, litauisches Recht sein. Welchem Recht der Versicherungsvertrag zwischen der Fa. J... und der Antragsgegnerin unterliegt, beurteilt sich nach den Art. 27 ff. EGBGB. Diese werden nicht durch die IPR-Regelungen der Art. 7 ff EGVVG verdrängt, weil als Risikobelegenheit dieses Versicherungsvertrages Litauen anzusehen sein dürfte (zur Beurteilung der Risikobelegenheit s. Prölss/Martin, 26. Aufl., Rn. 8 vor Art. 7 EGVVG) und deshalb die Ausnahme des Art. 37 Abs. 1 Nr. 4 nicht greift. Danach ist für die Frage, welchem Recht der Versicherungsvertrag unterliegt, primär eine eventuelle Rechtswahl der Parteien des betreffenden Vertrages (Art. 27 EGBGB), d.h. der Fa. J. und der Antragsgegnerin, und falls eine solche nicht angenommen werden kann, in zweiter Linie maßgeblich, zu welchem Staat der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 EGBGB; s. zur Auslegung dieses Kriteriums auch Prölss/Martin, a.a.O., Rn. 12 – 14).

Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst.