Das Verkehrslexikon

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OVG Bautzen Beschluss vom 06.01.2015 - 3 B 320/14 - Kein Verwertungsverbot für eine straßprozessual verfahrensfehlerhaft erlangte Blutprobe

OVG Bautzen v. 06.01.2015: Kein Verwertungsverbot für eine straßprozessual verfahrensfehlerhaft erlangte Blutprobe in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 06.01.2015 - 3 B 320/14) hat entschieden:
Eine der Vorschrift des § 81a StPO vergleichbare Regelung besteht für das Fahrerlaubnisrecht nicht. - Die Verwertung von Blutprobenuntersuchungsergebnissen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des in § 81a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalts bestehen.


Siehe auch Blutentnahme / Blutprobe und Blutprobe ohne Richterbeschluss - Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - Verwertungsverbot?


Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom... August 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin ausschließlich ein Beweisverwertungsverbot wegen einer fehlenden richterlichen Anordnung zu der bei ihr durchgeführten Blutentnahme geltend. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Rechtfertigung durch § 81a StPO hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, begangen durch die Blutentnahme, nicht vorliege.

Diese Begründung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein etwaiges strafprozessuales Verwertungsverbot grundsätzlich nicht zu einer fehlenden Verwertbarkeit der Blutuntersuchungsergebnisse im Verwaltungsverfahren führt (Beschl. v. 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 -, juris Rn. 7; jüngst Beschl. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Eine der Vorschrift des § 81a StPO vergleichbare Regelung besteht für das Fahrerlaubnisrecht nicht. Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass es - anders als Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße, sondern dem Schutz Dritter vor zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern dient. Vor diesem Hintergrund begegnet die Verwertung von Blutprobenuntersuchungsergebnissen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn - wir hier - die Blutprobenentnahme nicht unmittelbar auf Betreiben der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine gezielte oder systematische Umgehung des in § 81a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalts bestehen. Diese Rechtsprechung des Senats wird von der Rechtsprechung anderer Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 46.2 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai 2012/18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Senat folgt hierzu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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