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Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Urteil vom 06.01.2015 - 410d C 86/13 - Höhe und Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten

AG Hamburg-Bergedorf v. 06.01.2015: Zur Höhe und Erforderlichkeit von Kfz.-Sachverständigenkosten


Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 06.01.2015 - 410d C 86/13) hat entschieden:
  1. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vergleiche BGH, 22. Juli 2014, VI ZR 357/13). Der HB V - Korridor der zur Zeit des Unfalls aktuellen BVSK-Honorarbefragung bildet insoweit eine geeignete Vergleichsgrundlage.

  2. Die Rechnung eines Kfz-Sachverständigen ist nicht erkennbar überhöht, wenn bei Vornahme einer Vergleichsrechnung geringere, unter den Korridorwerten liegende Nebenkosten ein über den Korridorwerten liegendes Grundhonorar ausgleichen.

  3. Allein weil die Nebenkosten etwa 30 % des Grundhonorars ausmachen, fallen sie nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags (vergleiche BGH, 11. Februar 2014, VI ZR 225/13).

  4. Bereits für die Feststellung, ob ein Totalschaden eingetreten ist, ist eine Kalkulation der Reparaturkosten erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Schäden einen Totalschaden bereits nahe legen.

Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 313a ZPO)


Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 98,34 € zu. Der Schadensersatzanspruch ist jedenfalls durch die Abtretung gemäß der Anlage K6 auf den Kläger übergegangen.

Die Haftung der Beklagten gegenüber der Zedentin, ... zu 100 % aus dem Verkehrsunfall vom 21. November 2012 ist dem Grunde nach unstreitig.

Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 645,40 € netto sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

Ein Geschädigter kann von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung eines Kfz-​Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Az.: VI ZR 225/13). Indes ist der vom Geschädigten aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: VI ZR 357/13).

Gemessen an diesen Maßstäben hatte die Zedentin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 645,40 € netto, auf die die Beklagte bislang nur 547,06 € gezahlt hat (vgl. Anlage K3), so dass also noch ein Zahlungsanspruch von 98,34 € besteht. Die Sachverständigenkosten liegen nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen. Das erkennende Gericht hält den HB V - Korridor der (zur Zeit des Unfalls aktuellen) BVSK-​Honorarbefragung 2010/2011 insoweit für eine geeignete Vergleichsgrundlage.

Unter Heranziehung dieses Korridors erweist sich die Rechnung vom 28. November 2012 bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung nicht als erkennbar überhöht. So liegt zwar das Grundhonorar 68 € über dem maximalen Korridorwert bei einer Schadenshöhe bis 3.000 €. Jedoch liegen weitere Positionen, wie die Pauschale für Nebenkosten/Porto/Telefon mit 10 €, die Kosten für ein Foto mit je 2 €, die Fahrtkosten mit 0,65 € pro km und die Schreibgebühren mit 1,50 € je Seite (weit) unter den Korridorwerten. Bereits in Anbetracht dessen, dass der HB V - Korridor für Schreibkosten je Seite Kosten bis zu 3,75 €, Fotokosten bis zu 2,75 € je Foto und Fahrtkosten bis zu 1,08 € pro km vorsieht, kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine erkennbare Überhöhung nicht angenommen werden. Denn die geringeren Nebenkosten gleichen (bei Vornahme einer Vergleichsrechnung) das über den Korridorwerten liegende Grundhonorar aus.

Im Übrigen vermögen die Einwendungen der Beklagten nicht zu verfangen. Der Vortrag, die Fotokosten seien überhöht greift nicht durch. Die angesetzten Kosten für Fotos liegen - wie erwähnt - unter den Korridorwerten. Soweit moniert wird, dass einzelne Fotos nicht erforderlich waren, vermag die Beklagte damit ebenfalls nicht durchzudringen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn aus Beweissicherungsgründen auch Fotos gefertigt werden, die lediglich den Kilometerstand und die Fahrgestellnummer dokumentieren. Auch dass die Bilder 17 und 18 sowie 7 und 8 fast identisch sein mögen, ändert nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall an deren Erforderlichkeit nichts, da diese die beschädigten Stellen jedenfalls aus verschiedenen Blickwinkeln abbilden. Auch die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen (Bilder 1 - 4) erscheinen zum Zwecke der Beweissicherung jedenfalls nicht beanstandungsbedürftig. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger treuwidrig Fotos gefertigt und abgerechnet hat, die schlechterdings nutzlos oder unbrauchbar sind. Die Anzahl der Fotos ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn sich herausgestellt hat, dass ein Totalschaden vorliegt. Ferner können nach Auffassung des erkennenden Gerichts Schreibkosten gesondert als Nebenkosten berechnet werden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts können diese Kosten auch neben dem Grundhonorar verlangt werden. So weist auch die BVSK-​Honorarbefragung als Nebenkosten gesondert Schreibkosten aus. Gegen den Ansatz einer Pauschale für Nebenkosten/Porto/Telefon bestehen keine Bedenken. Darauf, dass Portokosten nicht angefallen sein mögen, kommt es, da es sich um eine Pauschale handelt, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht an. Soweit moniert wurde, dass die Fahrtkosten nicht nachvollziehbar seien, weil aus dem Gutachten nicht hervorginge, wo die Besichtigung stattgefunden habe, greift dieser Einwand jedenfalls nicht mehr, nachdem der Kläger daraufhin vorgetragen hat, er sei zur Besichtigung zum Unfallort gefahren. Dieser Vortrag wurde auch nicht bestritten. Der Höhe nach bestehen gegen die Fahrtkosten keine Bedenken. Sie liegen sogar - wie erwähnt - unter den Werten des HB V - Korridors. Die EDV-​Abrufgebühr kann ebenfalls gesondert verlangt werden. Der Kläger hat vorgetragen, dass diese Kosten für eine Datenbankrecherche anfallen. Auch die Kosten für die Restwertermittlung können angesetzt werden. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass der Restwert über die Restwertbörse WiValue ermittelt wurde. Der Einwand, diese Kosten seien nicht nachgewiesen, ist demgegenüber nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu pauschal.

Eine Anspruchskürzung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil die Nebenkosten etwa 30 % des Grundhonorars ausmachen. Es wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass die Zedentin von vornherein hätte erkennen können, dass der Kläger nach Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde. Allein weil die Nebenkosten etwa 30 % des Grundhonorars ausmachen, fallen sie nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Az.: VI ZR 225/13, wo die Nebenforderungen - nach Berechnung des erkennenden Gerichts - einen weit höheren Prozentanteil im Verhältnis zum Grundhonorar ausgemacht haben).

Zuletzt ist eine Anspruchskürzung auch nicht deswegen vorzunehmen, weil die vorgenommene Reparaturkostenkalkulation nach Ansicht der Beklagten angesichts der Schäden ohnehin nicht erforderlich gewesen sei soll. Bereits für die Feststellung, ob ein Totalschaden eingetreten ist, ist eine Kalkulation der Reparaturkosten erforderlich. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch, wenn die Schäden einen Totalschaden bereits nahe legen. Denn für die konkrete Bestimmung, ist es erforderlich die Reparaturkosten zu beziffern.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.