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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 28.04.2015 - 14 K 4664/14 - Zur Mautpflichtigkeit einer Fahrzeugkombination

VG Köln v. 28.04.2015: Zur Mautpflichtigkeit einer Fahrzeugkombination


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 28.04.2015 - 14 K 4664/14) hat entschieden:
"Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer - insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger - Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Die Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten.


Siehe auch Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten und Güterkraftverkehr


Tatbestand:

Halterin der streitgegenständlichen Fahrzeugkombination, bestehend aus dem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 0 - 00 000 (zulässiges Gesamtgewicht: 11,99 t) sowie dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen 0 - 0 0000 (zulässiges Gesamtgewicht 10 t), ist die E. GmbH.

Am 27. Januar 2014 um 11:58 Uhr befuhr der Kläger mit dieser Fahrzeugkombination die A 2 (Abschnitt Lehrte-​Ost bis Lehrte). Die Fahrzeugkombination wurde kontrolliert und dabei konnte für die Benutzung dieses Streckenabschnitts keine Mautentrichtung festgestellt werden. Der Kläger gab an, dass die Fahrt seiner Ansicht nach nicht mautpflichtig sei. Angaben zum genauen Verlauf der bisher zurückgelegten sowie zur weiter geplanten Strecke machte er nicht.

Unter dem 16. Mai 2014 erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers einen Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut in Höhe von 102,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014, zugestellt am 24. Juli 2014, zurückwies.

Der Kläger hat am 25. August 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die streitgegenständliche Fahrt sei privat veranlasst gewesen und unterfalle damit nicht der Mautpflicht. Die Auslegung der Beklagten widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Außerdem werde mit dem Fahrzeug generell kein Güterkraftverkehr abgewickelt. Das Fahrzeug weise keine ausschließliche Bestimmung für den Güterkraftverkehr auf. Das Fahrzeug verfüge über einen Ladekran, der für Dachdeckerarbeiten benötigt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, es komme nicht darauf an, ob eine Privatfahrt vorgelegen habe. Dies sei für die Begründung einer Mautpflicht unerheblich. Die Heranziehung des Klägers - als Fahrer - sei auch angemessen, da er sich darauf berufe, eine Privatfahrt durchgeführt zu haben. Von daher sei es sachgerechter ihn und nicht die Halterin in Anspruch zu nehmen, da die streitgegenständliche Fahrt in keinem Zusammenhang zu den gewerblichen Aktivitäten der Halterin stand.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, da der Nacherhebungsbescheid vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473) (BFStrMG). Danach kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Zum Zeitpunkt der Autobahnbenutzung der Klägerin ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 BFStrMG, wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten war.

Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen aufweist und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG.

"Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer - insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger - Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 - Rn. 60 ff. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshofs (EuGH) und der Entwicklung der Wegekostenrichtlinie; zitiert nach juris.
Die Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten. Bereits zur Vorgängerrichtlinie der Wegekostenrichtlinie 1999 - Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten -, hat die dazu ergangene Rechtsprechung übereinstimmend ausgeführt, dass maßgeblich ist, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Entscheidend ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.
Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-​193/98 - Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 - Rn. 7; zitiert jeweils nach juris.
Da die Definition des Begriffs "Fahrzeug" in der Wegekostenrichtlinie 1999 identisch geblieben ist, wurde diese Rechtsprechung auch auf die nachfolgenden Zeiträume übertragen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3082/08 - Rn. 56 ff.; zitiert nach juris.
Entscheidend kommt es also zunächst auf objektive Merkmale an. Subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar, sind für die Klassifizierung des Fahrzeugs ohne Belang.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteile vom 18. November 2014 - 14 K 2741/11 - Rn. 35, vom 10. Oktober 2008 - 25 K 4983/06 - Rn. 27, und vom 21. März 2006 - 14 K 10004/03 - Rn. 17; zitiert jeweils nach juris.
Die "objektiven Merkmale" müssen dem Fahrzeug selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteile des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist.

Gemessen an diesen Kriterien ist die klägerische Fahrzeugkombination ein solche, welche ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Dass der konkrete Transportzweck bei der streitgegenständlichen Fahrt privater Natur (Sportzwecke) sein mag, ist unerheblich, da der subjektive Hintergrund der Fahrt für die Bewertung nicht ausschlaggebend ist.

Die klägerische Fahrzeugkombination weist objektive Konstruktionsmerkmale auf, die auf den ersten Blick die Zweckbestimmung für den Gütertransport erkennen lassen. Die Fahrzeugkombination bestand aus einem zweiachsigen offenen Kasten-​LKW mit Ladekran und einem zweiachsigen Anhänger für Austauschlasten. Diese Elemente weisen eindeutig auf die Zweckbestimmung "Gütertransport" hin. Die Ladeflächen dienen gerade der Aufnahme und Lagerung von Transportgegenständen, um diese von einem Ort zu einem anderen befördern zu können. Schließlich liegen auch keine objektiven Ausstattungsmerkmale des Kraftfahrzeugs vor, welche auf einen weiteren Zweck schließen lassen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Ladekran abstellt und mittels Fotos belegen will, dass dieser hauptsächlich für die Durchführung des Dachdeckergewerbes genutzt wird, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Ladekran ist zum einen als Hilfsfunktion zum Transport zu sehen. Durch die spezielle Vorrichtung besteht die Möglichkeit, transportierte Güter am Zielort bspw. an schwer zugängliche Orte zu bewegen. Der Kran dient der Vollendung des Transports und begründet keinen eigenen - vom Transport unabhängigen - Zweck. Soweit der Kläger konkrete weitere Nutzungsvarianten des Krans aufzeigt, die nicht mit dem Gütertransport in Zusammenhang stehen, ist erneut darauf zu verweisen, dass die Merkmale des Fahrzeugs objektiv danach zu beurteilen sind, welche typischen Funktionen sie haben. Individuelle andere Nutzungen sind insoweit unerheblich.

Der Kläger wurde von der Beklagten schließlich auch rechtmäßig als Mautschuldner in Anspruch genommen. Als derjenige, der während der Benutzung der Straße über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG) und der das Fahrzeug führt (§ 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG) ist der Kläger Mautschuldner. Dass daneben die GmbH als Halterin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG) ebenfalls als Mautschuldnerin in Betracht kommt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vielmehr steht der Beklagten nach § 2 Satz 2 BFStrMG ein Auswahlermessen zwischen mehreren Schuldnern, die als Gesamtschuldner haften, zu. Dieses Ermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie berücksichtigt hat, dass grds. die Halterin im Vergleich zum Fahrer der sachgerechtere Schuldner ist. In diesem Fall hat jedoch der Kläger die Bestimmungshoheit über das Fahrzeug gehabt. Nach eigenem Vortrag stand die Fahrt in keinem Zusammenhang zum Tätigkeitsbereich der GmbH, so dass der Fahrer auch nicht lediglich Ausführungsorgan der Halterin war.

Da der Kläger weiterhin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und die konkrete Fahrstrecke benannt hat, ist die pauschale Nacherhebung von 500 km rechtmäßig, § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG.

Dass die Mauterhebung im Übrigen - jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des BFStrMG im Jahr 2013 - dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig war, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet und wurde im vorliegenden Verfahren vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.
Vgl. VG Köln, Urteile vom 30. September 2014 - 14 K 8449/09; 14 K 1017/10; 14 K 1018/10. Rechnerische Fehler sind weiter nicht gerügt und vom Gericht auch nicht festgestellt worden, vgl. §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 BFStrMG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).