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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 21.01.2015 - M 23 K 13.2441 - Verkehrsleitereigenschaft bei Wohnsitz im Ausland
VG München v. 21.01.2015: Verkehrsleitereigenschaft bei Wohnsitz im Ausland
Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 21.01.2015 - M 23 K 13.2441) hat entschieden:
Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. - Es erscheint nicht gänzlich bzw. von vornherein ausgeschlossen, dass die Funktion des Verkehrsleiters von einer Person wahrgenommen wird, die ihren Wohnsitz im – entfernten – Ausland hat. Voraussetzung hierfür dürfte jedoch sein, dass die tatsächliche Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen einschließlich des durch den entfernten Wohnsitz bedingten Zeitmanagements für die Genehmigungsbehörde plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden kann.
Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Fuhrpark
Gründe:
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde daher in der mündlichen Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und der Streitwert festgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens ist vorliegend gesondert gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es in vorliegendem Fall, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie ohne die Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre.
Selbst wenn das Gericht ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgrund einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr angenommen hätte, wäre die streitgegenständliche Fortsetzungsfeststellungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet gewesen.
Die Klägerin hätte voraussichtlich keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung gehabt, dass ihre Anträge vom 17. Juli bzw. 20. November 2012 auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen sowie einer EU-Gemeinschaftslizenz für den Zeitraum vom 01. Juni 2013 bis 31. Mai 2023 genehmigungsfähig waren. Genehmigungsfähigkeit dürfte im relevanten Entscheidungszeitpunkt jeweils nicht vorgelegen haben.
Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über die voraussichtliche Begründetheit der klägerischen Fortsetzungsfeststellungsklage ist vorliegend der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage. Hierbei legt das Gericht das Feststellungsbegehren der Klägerin sachdienlich dahingehend aus, dass dieses auf den Zeitpunkt des Erledigungseintrittes gerichtet war, somit das Gericht über die Genehmigungsfähigkeit der klägerischen Anträge im Zeitpunkt der Erledigung entscheiden sollte. Es ist davon auszugehen, dass der für die Feststellung maßgebliche Zeitpunkt mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens (letzte mündliche Verhandlung) übereinstimmen sollte. Anderenfalls läge mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Klageänderung vor, welche nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig ist (BVerwG, U.v. 24.01.1992 – 7 C 24/91; BVerwG, U.v. 16.05.2007 – 3 C 8/06 – jeweils juris). Dass dies von der Klägerin bezweckt war, ist nicht anzunehmen. Für die vorliegende Entscheidung kann dies gleichwohl offen bleiben, da die nachfolgenden Ausführungen ebenso für einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt vor Erledigungseintritt, insbesondere für den Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides, gelten.
Für die Beurteilung der voraussichtlichen Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist somit maßgeblich, ob die Anträge der Klägerin vom 17. Juli bzw. 20. November 2012 auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung und einer EU-Gemeinschaftslizenz bis zum Zeitpunkt des Erledigungseintritts genehmigungsfähig gewesen wären.
Erledigung ist vorliegend mit dem stattgebenden Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2013, mit dem der Klägerin sowohl die begehrte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung als auch die EU-Gemeinschaftslizenz im Anschluss an die Wohnsitzverlagerung des Geschäftsführers der Klägerin in die Nähe des klägerischen Betriebssitzes erteilt wurden, eingetreten. Für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist somit, ob die zunächst gestellten Genehmigungsanträge der Klägerin vom 17. Juli bzw. 20. November 2012, welche den Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin noch in Rumänien auswiesen, bis zum Erledigungseintritt genehmigungsfähig gewesen wären. Hieran hat das Gericht erhebliche Zweifel.
Rechtsgrundlage für die begehrte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung ist vorliegend § 13 Abs. 1a PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009). Gemäß § 13 Abs. 1a PBefG darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind, d.h. wenn das beantragende Unternehmen, welches den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens ausübt, unter anderem zuverlässig ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und die geforderte fachliche Eignung besitzt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Diese subjektiven Voraussetzungen müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 in der natürlichen Person mindestens eines von Seiten des Unternehmens zu benennenden Verkehrsleiters gegeben sein. Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.
Eine nähere Definition der „tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten“ enthält das Personenbeförderungsrecht ausdrücklich nicht. Es kann jedoch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 09. November 2012 (GüKVwV) zurückgegriffen werden, welche nach Nr. 1 GüKVwV (Geltungsbereich) auch für Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der vorliegend einschlägigen VO (EG) Nr. 1071/2009 gilt. Gemäß Nr. 10 GüKVwV (Verkehrsleiter) liegt die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter, wobei die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen sind. Ein Anhaltspunkt für die notwendige Leitungsfunktion kann nach Nr. 10 Buchst. c GüKVwV unter anderem die ausreichende Anwesenheit der Person am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten des Unternehmens sein.
Auch die im Güterkraftverkehrsrecht zur alten Gesetzesfassung für „die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person“ gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKG a.F. (i.d.F. d. Bek. vom 22. Juni 1998, BGBl I S. 1485, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407 Nr. 50) ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es in Anlehnung an die Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO notwendig ist, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten. Jemand, der ein Unternehmen wirklich leiten will, muss in der Regel während der Geschäftszeiten am Betriebssitz präsent sein, um über die dortigen Ereignisse im Bilde zu sein und den Betriebsablauf beeinflussen zu können (VG Oldenburg, U.v. 15.07.2008 – 7 A 1942/06 – juris).
Des Weiteren können zur Beurteilung der Leitungsfunktion ergänzend die für einen externen Verkehrsleiter in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Aufgaben herangezogen werden. Zu den vertraglich zu regelnden Aufgaben eines externen Verkehrsleiters zählen hiernach insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung des Sicherheitsverfahrens. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Gleichwohl benennt sie die grundlegenden, prägenden Aufgabenfelder eines Verkehrsleiters, welche im Kern für jeden (internen oder externen) Verkehrsleiter gelten.
Weitere Verantwortungsbereiche eines Verkehrsleiters lassen sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1071/2009 entnehmen, wie beispielsweise die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeiten, der Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte, das höchstzulässige Gewicht und die Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, die Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen sowie die Führerscheine. Verstößt der Verkehrsleiter in einem dieser Bereiche schwerwiegend gegen Gemeinschaftsvorschriften, hat dies die Unzuverlässigkeit seiner Person und damit seine Ungeeignetheit als Verkehrsleiter zur Folge.
Dies berücksichtigend war vorliegend nicht durchgreifend und nachvollziehbar dargelegt worden, dass der von der Klägerin als Verkehrsleiter benannte Geschäftsführer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt trotz seines vormaligen Wohnsitzes in Rumänien die Verkehrstätigkeiten des klägerischen Unternehmens nach oben genannten Maßstäben tatsächlich und dauerhaft geleitet hätte und damit der von der Klägerin zunächst gestellte Antrag auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung genehmigungsfähig gewesen wäre. Es ist zwar keine notwendige Genehmigungsvoraussetzung, dass der Verkehrsleiter eines Unternehmens einen Wohnsitz nahe zum Betriebssitz aufweist. Befindet sich der einzige Wohnsitz des Verkehrsleiters aber im Ausland in nicht unerheblicher Entfernung vom Betriebssitz, ist es zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit geboten, anhand einer detaillierten Schilderung sowohl des Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches des Verkehrsleiters als auch seiner Weisungsbefugnisse und Präsenzzeiten am Betriebssitz zu prüfen, ob die benannte Person die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, einschließlich einer zuverlässigen Kontrolle von Technik und Personal, tatsächlich und dauerhaft leitet. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung im Mai 2013 lagen für eine abschließende positive Beurteilung der Wahrnehmung der Aufgaben des Verkehrsleiters durch den Geschäftsführer der Klägerin keine ausreichenden Darlegungen vor.
Da der klägerische Antrag auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung bis zum Erledigungszeitpunkt daher nicht genehmigungsfähig gewesen sein dürfte, hätte voraussichtlich auch die Genehmigungsfähigkeit betreffend der begehrten EU-Gemeinschaftslizenz gefehlt. Diese setzt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nämlich unter anderem voraus, dass das Verkehrsunternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr gemäß den Bedingungen für den Marktzugang nach innerstaatlichem Recht erhalten hat.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage hätte aus den genannten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, sodass es gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen entspricht, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Den vorgenannten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen einhaltend, erscheint es dem Gericht nicht gänzlich bzw. von vornherein ausgeschlossen, dass die Funktion des Verkehrsleiters von einer Person wahrgenommen wird, die ihren Wohnsitz im – entfernten – Ausland hat. Voraussetzung hierfür dürfte jedoch sein, dass die tatsächliche Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen einschließlich des durch den entfernten Wohnsitz bedingten Zeitmanagements für die Genehmigungsbehörde plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden kann, zumal hier nicht die – offenbar dort sonst übliche – Vermutung ordnungsgemäßer Erfüllung bei betriebssitznahem Wohnort greift. Problematisch und darlegungsbedürftig erscheint dem Gericht vorliegend jedoch die Vereinbarkeit der Verkehrsleiter-Verpflichtungen mit dem von Klageseite selbst vorgetragenen erheblichen zeitlichen Umfang der Aquisitionstätigkeiten als Geschäftsführer der GmbH in Fernost. Demzufolge wäre gegebenenfalls zu erwägen, die Funktion des Verkehrsleiters einem geeigneten Mitarbeiter der Klägerin zu übertragen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).