Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 09.12.2014 - 14 K 1155/12 - Mautpflicht für Tankreinigungsfahrzeuge

VG Köln v. 09.12.2014: Mautpflicht für Tankreinigungsfahrzeuge


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 09.12.2014 - 14 K 1155/12) hat entschieden:
Fahrzeuge, die über eine Saugpumpe verfügen und in die flüssige Stoffe gepumpt werden, sind grundsätzlich nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt, wenn neben der Möglichkeit, flüssige Stoffe an einen anderen Ort zu transportieren, auch noch die Funktion der Reinigung und Spülung der Öltanks und weiterer Sammelbehälter tritt, welche auch objektiv ermittelbar ist. Ein solches Fahrzeug kann aber ausschließlich im Güterkraftverkehr eingesetzt worden sein, was ebenfalls zu einer Mautpflicht führt. Indem für die Saugfahrzeuge die Möglichkeit besteht, auf dem Rückweg vom Kunden schmutziges Öl etc. in ihrem Tank zum Betriebsgelände bzw. zum Entsorgungsort zu transportieren, wird ein Gut befördert, was die Mautpflicht auslösen kann.


Siehe auch Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten und Güterkraftverkehr


Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches auf die Reinigung von Tanks flüssiger Stoffe (u.a. Heizöle und Kraftstoffe) sowie auf die Tank- und Tankraumsanierung, den Spezial- und Tankanlagenbau sowie auf die Sanierung von Ölabscheidern spezialisiert ist. In diesem Zusammenhang ist sie Halterin der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen I. -00-00 und I. -00-00, die jeweils ein zulässiges Gesamtgewicht von über 12 t aufweisen. Diese Fahrzeuge verfügen über eine Saugpumpe, mit der bspw. sauberes Öl aus dem Tank in eine am Fahrzeug befindliche Tankkamer gepumpt werden kann, um dieses nach der Reinigung wieder zurückzupumpen. Eine weitere kleinere Tankkammer dient der Aufnahme und dem Transport von verschmutztem Öl, Ölschlamm und des beim Reinigungsvorgang anfallenden Öl-Wasser-Gemischs, welches zum Unternehmen zurückgeführt und dann entsorgt wird.

Bis 2011 wurden die Fahrzeuge in der Datenbank der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge geführt. Einen Verlängerungsantrag bis Ende 2013 lehnte die Toll Collect GmbH unter dem 11. Oktober 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Tankreinigungsfahrzeug generell für den Transport von flüssigen und schlämmigen Stoffen genutzt werden könne. Beim Kanalreinigungsfahrzeug sei nur eine situative Befreiung gegeben.

Unter dem 6. November 2011 bat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Beklagte um Überprüfung dieser Rechtsansicht und kündigte eine vorbeugende Unterlassungsklage an. Die Beklagte nahm hierzu unter dem 6. Dezember 2011 Stellung und führte aus, die Fahrzeuge könnten nicht in die Datenbank aufgenommen werden, da ein zeitweiliger mautpflichtiger Einsatz nicht auszuschließen sei.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 20. März 2012 entrichtete die Klägerin manuell oder im automatischen Verfahren Mautgebühren für die klägerischen Fahrzeuge.

Die Klägerin hat am 8. Februar 2012 mit dem Begehren Klage erhoben, feststellen zu lassen, dass sie für die Tankreinigungsfahrzeuge nicht mautpflichtig ist.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei zulässig, da es ihr nicht zuzumuten sei, auf einen bußgeldbeschwerten Verwaltungsakt der Beklagten zu warten, wenn sie mit ihren Fahrzeugen das mautpflichtige Streckennetz nutze, ohne Mautgebühren zu zahlen. Die Frage nach dem Bestehen der Mautpflicht könne auch auf keinem anderen, der Klägerin zumutbaren Weg, rechtsverbindlich geklärt werden. Die Klage sei auch begründet, da die Fahrzeuge der Klägerin weder ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt noch eingesetzt werden. Streit zwischen den Beteiligten bestehe ohnehin nur bzgl. der Alternative, die darauf abstellt, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werde. Das Merkmal "ausschließlich" beziehe sich demnach auf beide Alternativen. Dies habe zur Folge, dass es auch beim Einsatz des Fahrzeugs nicht auf eine Einzelfallbetrachtung ankomme, sondern eine generelle Betrachtungsweise zu erfolgen habe. Gemessen hieran seien die Fahrzeuge nicht im generellen Einsatz für den Güterkraftverkehr, da sie allenfalls auf der Rückfahrt Güter transportieren würden und ihr Hauptzweck die Tankreinigung sei. Zu diesem Ergebnis komme auch eine teleologische Auslegung des Gesetzeswortlauts.

Die Klägerin beantragt,
  1. festzustellen, dass die Klägerin für die von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Abschnitten von Bundesstraßen nach § 1 BFStrMG nicht zu entrichten hat, wenn diese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:
    - LKW mit fest aufmontierten Tanks,

    - Wanddicken der auf dem Fahrzeug befindlichen Tanks, die geeignet sind, Drücke bis 10bar aufzunehmen,

    - Vorhandensein mindestens einer Saugpumpe, mit der Öl aus stationären Tanks herausgesaugt werden kann und die sich auf dem Tankreinigungsfahrzeug befindet,

    - Leitungen zum Heraussaugen von Öl aus stationären Tanks,

    - Vorhandensein einer separaten Tankkammer zur Aufnahme von verunreinigten Stoffen, für die ein getrenntes Rohrleitungssystem installiert ist;
  2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin für die von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen I. -00-00 und I. -00-00 eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Abschnitten von Bundesstraßen nach § 1 BFStrMG nicht zu entrichten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin in der Vergangenheit bereits Mautgebühren entrichtet habe. Der vorbeugenden Feststellungsklage stehe daher die Möglichkeit eines Erstattungsbegehrens entgegen. Die Klage sei jedoch auch unbegründet, da Fahrten der klägerischen Fahrzeuge mautpflichtig sein könnten. Die Klägerin transportiere bei Rückfahrten regelmäßig Güter. Auch Abfälle seien Güter, ohne dass es auf eine bestimmte Mindestmenge ankomme. Dem Auslegungsergebnis der Klägerin könne weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach gefolgt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist sie gegenüber einer Leistungsklage gerichtet auf Erstattung bereits gezahlter Mautgebühren nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär, da Klagegegnerin ein Hoheitsträger ist und von der Beklagten angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden darf.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 - Rn. 12; zitiert nach juris.
In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, dass § 43 Abs. 2 VwGO seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden ist, wenn eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht oder die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, die Klägerin auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung sie ein berechtigtes Interesse hat, nur Vorfrage wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Rn. 25 ff. m.w.N.; zitiert nach juris.
So liegen die Dinge hier. Zum einen ist zu erwarten, dass die Beklagte bei rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der Mautpflicht der klägerischen Fahrzeuge diese für die Zukunft nicht mehr heranziehen wird und ggf. noch geltend zu machende Rückzahlungsansprüche, soweit diese nicht aus anderen materiellen Gründen (bspw. Verjährung) ausgeschlossen sind, entsprechend erfüllen wird. Zum anderen wäre die Frage der Mautpflicht der klägerischen Fahrzeuge lediglich Vorfrage eines Erstattungsprozesses, dessen Tenor vor allem keine unmittelbaren Wirkungen für die Zukunft hat, so dass die Feststellung auch rechtsschutzintensiver ist.

Bedenken gegen die Bestimmtheit des Feststellungshauptantrags, der dem Antrag des Verfahrens 25 K 5967/04 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln nachgebildet ist,
vgl. Urteil vom 15. Juni 2007 - 25 K 5967/04 - Rn. 4 ff.; zitiert nach juris,
bestehen auch vorliegend nicht, da die Fahrzeuge im Hauptantrag hinsichtlich Bauart und Ausstattung so genau umschrieben sind, dass zwischen den Beteiligten eine Identifizierung davon betroffener Fahrzeuge ohne Weiteres möglich ist.

Die Feststellungsklage ist unbegründet, da die im Hauptantrag näher bezeichneten Fahrzeuge der Mautpflicht unterliegen können.

Vom 1. Januar 2009 an ergab sich die Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) (ABMG), wonach eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten war. Diese Formulierung wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (BFStrMG) unverändert übernommen.

Seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 ABMG enthält dieser zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestandsalternativen. Mautpflichtig sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (Alt. 1) oder ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden (Alt. 2).

Zwar werden die Voraussetzungen der Alt. 1 durch die bezeichneten Fahrzeuge nicht erfüllt; jedoch ist es möglich - dies gilt vor allem für die Rückfahrt vom Kunden, wenn entsprechende Abfallprodukte befördert werden -, dass die Alt. 2 erfüllt wird.

Die bezeichneten Fahrzeuge sind - soweit sind sich die Beteiligten wohl auch einig - nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt.

Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) (GüKG) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Bereits zur Vorgängerrichtlinie der Wegekostenrichtlinie 1999 - Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten - hat die dazu ergangene Rechtsprechung übereinstimmend ausgeführt, dass maßgeblich ist, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Entscheidend ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall.
Vgl. Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 - Rn. 34; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 - Rn. 7; zitiert jeweils nach juris.
Da die Definition des Begriffs "Fahrzeug" in der Richtlinie 1999/62/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) (Wegekostenrichtlinie 1999) identisch geblieben ist, wurde diese Rechtsprechung auch auf die nachfolgenden Zeiträume übertragen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3082/08 - Rn. 56 ff.; zitiert nach juris.
Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang demnach auf objektive Merkmale an. Subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar, sind für die Klassifizierung des Kfz ohne Belang.
Vgl. VG Köln, Urteile vom 10. Oktober 2008 - 25 K 4983/06 - Rn. 27, und vom 21. März 2006 - 14 K 10004/03 - Rn. 17; zitiert jeweils nach juris.
Die "objektiven Merkmale" müssen dem Fahrzeug selbst anhaften. Die für die Bewertung maßgeblichen Ausstattungsmerkmale müssen dabei nicht den Status von wesentlichen Bestandteile des Fahrzeugs im Sinne des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreichen. Es reicht insoweit aus, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren hat und dem Fahrzeug untergeordnet ist.

"Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer - insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger - Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3082/08 - Rn. 61 ff. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und der Entwicklung der Wegekostenrichtlinie; zitiert nach juris.
Gemessen daran sind die bezeichneten Fahrzeuge aufgrund ihrer objektiven baulichen Beschaffenheit nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. Zwar sind sie generell geeignet, Güter - im konkreten Fall Ölreste etc. als Abfall - vom Einsatzort zum Unternehmensstandort zu befördern. Neben diesen Zweck tritt jedoch die Funktion der Reinigung und Spülung der Öltanks und weiterer Sammelbehälter, der aufgrund der Konstruktion der Fahrzeuge auch objektiv ermittelbar ist. Dieser Zweckbestimmung kommt auch eine eigenständige - wenn nicht sogar dominierende - Bedeutung zu, da das Fahrzeug für Reinigungs- und Spülarbeiten genutzt werden kann, ohne dass gleichzeitig bzw. anschließend ein Gütertransport erfolgen muss. Ob darüber hinaus überhaupt eine reine Beförderung von Gütern mit den Fahrzeugen wirtschaftlich sein kann, ist für die Mautpflicht unerheblich; gleiches gilt für den unternehmerischen Einsatzwillen und dessen subjektive Zweckbestimmung. Vorliegend genügt es allein, dass der Reinigungszweck die bezeichneten Fahrzeuge prägt und gegenüber einem Transportzweck nicht völlig untergeordnet ist.
Vgl. im Ergebnis ebenso VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2011 - 14 K 7547/09 - Rn. 26 ff.; zitiert nach juris.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG (früher § 1 Abs. 1 Alt. 2 ABMG) können jedoch durch die bezeichneten Fahrzeuge in konkreten Einzelfällen erfüllt werden. Diese Alternative wurde durch das Änderungsgesetz des ABMG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu eingeführt und ist nach Ansicht der Kammer wie folgt zu lesen: "ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden".

Dies ergibt bereits eine Wortlautauslegung. Der Gesetzgeber hat die bestehende erste Alternative, die aus der Formulierung "ausschließlich für der Güterkraftverkehr bestimmt sind" besteht, um die Formulierung "oder eingesetzt werden" ergänzt. Besteht die erste Alternative eindeutig aus den drei Elementen "ausschließlich", "Güterkraftverkehr" und "bestimmt", stellt sich die Frage, aus welchen Elementen die zweite Alternative besteht. Zweifelsohne ersetzt "eingesetzt werden" die Formulierung "bestimmt sind". Aus dem alleinigen Einsatz von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die das Mindestgewicht überschreiten, soll nach der Gesetzesbegründung jedoch noch nicht die Mautpflicht erwachsen,
vgl. BT Drs. 16/10388 S. 8 f.
so dass weiterhin eine Beziehung zwischen Fahrzeug/Fahrzeugkombination und Güterkraftverkehr bestehen soll. Diese Beziehung muss jedoch auch "ausschließlich" sein. Der grammatikalischen Auslegung des Wortlautes ist dies immanent, da ansonsten vom Gesetzgeber zu erwarten sein dürfte, dass er die Formulierung der zweiten Alternative dahingehend klarstellend reduziert hätte (z.B. "oder für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden").

Dieses Ergebnis wird durch eine richtlinienkonforme Auslegung bestätigt. So wurde der bisherige Fahrzeugbegriff in der Wegekostenrichtlinie 1999 durch die Richtlinie 2006/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie 2006) ergänzt und durch den Gesetzgeber im ABMG auf nationaler Ebene nachvollzogen. Da Art. 2 lit. d) Wegekostenrichtlinie 2006 mit der nationalen Regelung im ABMG und dem diesem nachfolgenden BFStrMG wortidentisch ist, kann dem deutschen Richtlinientext keine weitere Erkenntnis hinsichtlich des Merkmals der "Ausschließlichkeit" entnommen werden. Anders ist dies bei der englischen Fassung,
"vehicle" means a motor vehicle or articulated vehicle combination intended or used exclusively for the carriage bay road of goods",
und der französischen Fassung,
"véhicule”: un véhicule à moteur ou un ensemble de véhicules articulés exclusivement prévu ou utilisé pour le transport par route de marchandises,
woraus sich ergibt, dass sich das Merkmal "ausschließlich" sowohl auf die Bestimmtheit als auch auf den Einsatz zu beziehen hat.

In diesem Zusammenhang ist zwar bemerkenswert - für die Auslegung des nationalen Gesetzes jedoch im Ergebnis unerheblich -, dass mit der Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie 2011) ohne weitere Begründung das Merkmal "ausschließlich" im Rahmen der Fahrzeugdefinition des Art. 2 lit. d) Wegekostenrichtlinie 2011 weggefallen ist. Diese Ausweitung des Fahrzeugbegriffs hat der nationale Gesetzgeber jedoch bisher nicht nachvollzogen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschränkung des nationalen Fahrzeugbegriffs, welche faktisch zu einer Reduzierung der mautpflichtigen Fahrten führt, selbst europarechtswidrig ist, bestehen nicht.

Bei Durchsicht der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge, mit welche die zweite Alternative eingeführt wurde, fällt zwar auf, dass nur von einem Einsatz im Güterkraftverkehr die Rede ist. Das Merkmal der "Ausschließlichkeit" findet sich in diesem Zusammenhang gerade nicht. Dennoch ist dem Gesetzgeber der Wille zu unterstellen, richtlinientreu das nationale Recht anzupassen. Zum damaligen Zeitpunkt galt noch die Wegekostenrichtlinie 2006, die das Merkmal "ausschließlich" aufwies.

Der Gesetzesbegründung,
vgl. BT Drs. 16/10388 S. 8 f.,
ist weiter zu entnehmen, dass sich durch die Änderung nur eine marginale Ausweitung der Mautpflicht ergeben solle. Der modifizierte Gebührentatbestand diene als Korrektiv in Fällen, in welchen Unternehmer Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen einsetzen, die zwar von ihrer Fahrzeug- und Aufbauart als nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen seien, gleichwohl aber konkret im Güterkraftverkehr eingesetzt würden. Bei diesen wenigen Grenzfällen handele es sich meistens um Fahrzeugkombinationen mit Arbeitsmaschinen, die nicht regelmäßig Güter befördern, aber zusätzlich Güter befördern könnten und im Falle der konkreten Güterbeförderung nun mautpflichtig würden. Durch die Ergänzung der mautpflichtigen Fahrzeuge in der Alt. 2 würden Fahrzeuge mautpflichtig, wenn durch den konkreten Einsatz des Fahrzeugs bzw. der Kombination Güterkraftverkehr nach § 1 GüKG durchgeführt werde und keine Ausnahme nach § 2 GüKG vorliege.

Dieser gesetzgeberische Wille - nämlich zum einen die Wegekostenrichtlinie richtlinienkonform umsetzen und zum anderen im Einzelfall konkrete Gütertransporte mautpflichtig zu machen - lässt sich dann umsetzen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen "ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt" dahingehend definiert werden, dass nach objektiven Kriterien im konkreten Einzelfall (Einzelfahrt) ausschließlich Güter durch ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination transportiert werden, welche nicht bereits für den Güterkraftverkehr generell bestimmt sind. Damit verändert die zweite Alternative im Vergleich zur ersten Alternative lediglich den Blickwinkel vom generellen Nutzungszweck auf den konkreten Nutzungszweck. Auf subjektive Elemente des Nutzers kommt es weiterhin nicht an. Dies führt weiter zur Folge, dass wegen der "Ausschließlichkeit" weiterhin keine Mautpflicht besteht, wenn im konkreten Einzelfall nach objektiven Kriterien ein weiterer Zweck zum Transportzweck hinzutritt.

Die Kammer ist sich bei dieser Auslegung durchaus bewusst, dass damit das gesetzgeberische Beispiel in der Gesetzesbegründung (Umzugsfahrzeug mit Möbellift-Anhänger) verfehlt ist, da auch bei der konkreten Einzelfahrt einer solchen Kombination neben den Transportzweck der Güter (Umzugsgüter) auch der Zweck der Umzugsdienstleistung (Möbellift als Arbeitsmittel) tritt, so dass von einem "ausschließlichen" Zweck nicht mehr gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gesetzesbegründung nicht widerspruchsfrei ist. So wird auf der einen Seite von einem Umzugsfahrzeug mit Möbellift-Anhänger gesprochen; auf der anderen Seite von Arbeitsmaschinen, die nicht generell für den Gütertransport bestimmt sind, konkret aber Güter transportieren könnten. Ein Möbellift-Anhänger ist jedoch keine derartige Arbeitsmaschine, da dieser aufgrund seiner Konstruktion für einen Gütertransport auf der Bundesautobahn/Bundesstraße ungeeignet ist.

Alle anderen denkbaren Auslegungsvarianten führen für die Kammer zu keinen überzeugenden Ergebnissen. Die Alternative, das Merkmal "ausschließlich" zu streichen, verstößt gegen den Wortlaut des Gesetzes und der damaligen Richtlinie. Trotz dieses Merkmals ist der Gesetzeswille umsetzbar und es finden sich weiterhin - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - marginale Anwendungsbeispiele. Das Merkmal "ausschließlich" teleologisch i.S.v. "überwiegend" zu reduzieren, ist ebenso wenig zielführend, wie den Zweck des Güterkraftverkehrs subjektiv anhand des konkreten Nutzerwillens zu bestimmen. Weder um den gesetzgeberischen Willen zu erfüllen noch um einen richtlinienkonformen Zustand zu erreichen, ist Derartiges angezeigt. Vor allem würde für das gesetzgeberische Beispiel auch unter Berücksichtigung des subjektiven Nutzerwillens eine Mautpflicht nicht begründet, da der Möbellift auch aus Unternehmenssicht nicht dem Gütertransport dient.

Gemessen an diesen Kriterien besteht die Möglichkeit, dass die bezeichneten Fahrzeuge mautpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG (§ 1 Abs. 1 Alt. 2 ABMG) sind. Gerade bei Rückfahrten vom Kunden können die Fahrzeuge ausschließlich für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden.
Vgl. so im Ergebnis bereits VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2011 - 14 K 7547/09 - Rn. 27 ff.; zitiert nach juris.
Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 GüKG die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Indem die bezeichneten Fahrzeuge auf dem Rückweg vom Kunden schmutziges Öl etc. in ihrem Tank zum Betriebsgelände bzw. zum Entsorgungsort transportieren, wird ein Gut befördert.
Vgl. VG Köln, a.a.O., Rn. 30 m.w.N. zur Frage, dass auch Abfall ein Gut sein kann; zitiert nach juris,
Dieser Gütertransportzweck ist auch ausschließlich, da bei der reinen Rückfahrt auch kein weiterer Zweck hinzutritt, weil die Reinigungsleistung bereits erbracht worden ist (anders bei einer Fahrt zu einem weiteren Kunden - unter Umständen sogar erst am nächsten Tag - unter Mitführung von Ölresten eines anderen Kunden). Würden die bezeichneten Fahrzeuge aufgrund ihrer baulichen Funktion nicht in der Lage sein, das Abfallprodukt zu transportieren, müsste extra ein entsprechendes Transportfahrzeug geordert werden. Wenn dieses dann das Öl zum Entsorgungsort bringt, wird der alleinige Transportzweck offensichtlich.

Aus den genannten Gründen ist der Hilfsantrag ebenfalls unbegründet, da die klägerischen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen I. -00-00 und I. -00-00 mautpflichtig sein können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).