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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 09.06.2015 - Au 7 S 15.810 - Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum

VG Augsburg v. 09.06.2015: Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 09.06.2015 - Au 7 S 15.810) hat entschieden:
Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Ein eingeräumter Cannabiskonsum ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle kann damit für den in der Blutprobe gemessenen THC-Wert von 2,4 ng/ml nicht ursächlich sein. Vielmehr steht fest, dass der Betroffene wenige Stunden vor der letzten Verkehrskontrolle ein weiteres Mal Cannabis in einem selbständigen Konsumakt konsumiert haben muss und somit gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.


Siehe auch Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis und Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum


Gründe:

I.

Der am ... 1980 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und S.

1. Am 12. Dezember 2014 wurde der für den Antragsteller ehemals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt ...) aufgrund einer amtlichen Mitteilung der Polizeiinspektion ... bekannt, dass der Antragsteller am Samstag, 25. Oktober 2014 gegen 3:55 Uhr in ... einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Nachdem sich erste Verdachtsmomente hinsichtlich einer Drogenbeeinflussung ergeben hätten, sei beim Antragteller um 4:47 eine Blutentnahme durchgeführt worden.

Die Untersuchung der am 25. Oktober 2014 um 4:47 Uhr entnommenen Blutprobe ergab laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikums ... vom 7. November 2014 (Blatt 4 bis 2 der Behördenakte) folgenden Befund:
Amphetamin: 294,9 ng/ml
THC: 2,4 ng/ml
THC-​COOH: 77,6 ng/ml
11-​OH-​THC: 1,8 ng/ml.
Im toxikologischen Gutachten wurde u.a. ausgeführt, es sei von einer Cannabis- und Amphetamin-​Aufnahme auszugehen. Der Messwert für THC von 2,4 ng/ml liege oberhalb des für eine Ahndung nach § 24a StVG empfohlenen Grenzwertes (1 ng/ml). Der Messwert für Amphetamin von 294,9 ng/ml liege oberhalb des für eine Ahndung nach § 24a StVG empfohlenen Grenzwertes (25 ng/ml).

Der Sachverhalt wurde dem Antragsgegner am 23. Dezember 2014 durch Mitteilung des Landratsamtes ... bekannt.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014, zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 24. Dezember 2014, hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich bis 8. Januar 2015 zu äußern.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Schreiben vom 9. Januar 2015 Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 wurde ihm die Behördenakte übersandt.

2. Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE, B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheidstenors). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den am 19. Oktober 2005 ausgestellten Führerschein Nr. ... unverzüglich, spätestens am 27. Januar 2015 beim Antragsgegner abzuliefern (Nr. 2 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Führerschein nicht bis zum Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist beim Antragsgegner abgegeben werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheidstenors). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheidstenors).

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Empfangsbestätigung am 14. Januar 2015 zugestellt.

3. Gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Fax-​Schreiben vom 16. Januar 2015 Widerspruch ein.

Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schreiben vom 3. März 2015 ein nach den Angaben des Antragstellers gefertigtes Protokoll vorgelegt. Darin führt der Antragsteller u.a. aus, dass er sich am 25. Oktober 2014 mit seinem Freund kurz nach Mitternacht in der Discothek D. getroffen habe. Die Gläser mit ihren Getränken hätten sie am Kopfende der Bar auf dem Tresen abgestellt. Nach dem letzten Aufenthalt auf der Tanzfläche habe er sein Glas ausgetrunken und ein neues bestellt. Noch bevor er dieses bekam, sei ihm plötzlich schlecht geworden und er sei auf die Toilette gegangen, wo er sich fast übergeben hätte. Sein Freund habe ihn nach Hause fahren wollen, was er abgelehnt habe. Auf dem Heimweg sei er in die Polizeikontrolle geraten. In der Blutprobe seien Rückstände von Marihuana (THC) und zu seiner Überraschung auch von Amphetamin festgestellt worden. Er habe noch nie in seinem Leben Amphetamin konsumiert. Er könne sich das in seiner Blutprobe enthaltene Amphetamin nur so erklären, dass es ihm jemand, als er beim Tanzen gewesen sei, in sein Glas gegeben habe oder, dass er sein Glas mit dem eines anderen vertauscht habe. An sich dürfte niemand ein Motiv gehabt haben, sein Getränk mit Amphetamin zu versetzen. Streitigkeiten etc. habe es nicht gegeben.

Den Konsum von Marihuana räume er ein. Am vorherigen Wochenende sei er mit einem Freund in Holland gewesen. Dort habe er in einem Copyshop (gemeint wohl: Coffee-​Shop) Marihuana geraucht.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers trug ergänzend vor, dass seinem Mandanten ein bewusster Konsum von Amphetamin nicht nachzuweisen sei und auch sonst keine Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorlägen.

Die Fahrerlaubnisbehörde legte den Widerspruch mit Vorlageschreiben vom 13. März 2015 der Regierung von ... zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2015, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. April 2015 zugestellt wurde, wies die Regierung von ... den Widerspruch zurück.

4. Per Telefax ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 18. Mai 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2015 aufzuheben. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.735 geführt.

Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 29. Mai 2015 die Behördenakte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Angaben des Antragstellers zum unbewussten Amphetaminkonsum seien lediglich als Schutzbehauptungen zu werten. Der Antragsteller habe während der Polizeikontrolle sofort die Durchführung eines freiwilligen Drogenschnelltest mittels Urin verweigert und hierzu angegeben, dass der Test, weil er zwei Mohnbrötchen gegessen habe, positiv verlaufen könnte. Weiter habe der Antragsteller keinerlei Anstrengungen unternommen, bereits während der Frist zur Stellungnahme vor Entzug der Fahrerlaubnis seine Äußerungen zum unbewussten Amphetaminkonsum kund zu tun. Außerdem sei der Antragssteller auch nach der Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Der Antragsteller habe entsprechend den Ausführungen in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 3. März 2015 und 18. Mai 2015 bestätigt, dass er am Wochenende vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe. THC sei im Blut nur ca. vier bis sechs Stunden nachweisbar. Am 25. Oktober 2014 habe der Antragsteller ein Kraftfahrzeug auch unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Der in seinem Blutserum gemessene Wert von 2,4 ng/ml liege über dem Wert von 1,0 ng/ml, der zur Annahme mangelnder Fahreignung führt.

5. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Juni 2015 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde ergänzend zum bisherigen Vortrag noch ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet worden sei. Die Entscheidung des Antragsgegners trage schablonenhafte Züge. Von der Möglichkeit, den Sachverhalt zum unbewussten Amphetaminkonsum durch Anhörung des benannten Zeugen weiter aufzuklären, sei ermessensfehlerhaft kein Gebrauch gemacht worden. Der Antragsteller halte es auch für ausgeschlossen, dass der schon länger zurückliegende Cannabiskonsum seine Fahreignung bei der Fahrt vom 25. Oktober 2014 beeinträchtigt haben könnte. Wie das Ergebnis der Blutprobe zeige, sei der Antragsteller keinesfalls drogenabhängig. Schließlich habe der Antragsgegner nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller bis zur Fahrerlaubnisentziehung ohne Punktebelastung gewesen sei und insbesondere unfallfrei gefahren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.


II.

Der Antrag war nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage - nicht des bereits verbeschiedenen Widerspruchs - gegen Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung/FeV) und Nummer 3 (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) angeordnet werden soll.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer II.3. der Gründe des Bescheids vom 13. Januar 2015 entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22).

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, warum er den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht.

Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wird mit der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer (Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum) begründet. Dieses öffentliche Interesse wurde mit den persönlichen Interessen des Antragstellers abgewogen. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).

In Bezug auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in Nummer 2 (§ 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-​Verordnung/FeV) und Nummer 3 des Bescheides (Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht erforderlich.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich die erhobene Klage im Rahmen einer summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen.

Die Klage erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet.

Der Kläger hat sich sowohl wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnden Trennvermögens von Konsum und Fahren als auch wegen des Konsums von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 13. Januar 2015 ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu Recht erfolgt.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis - ohne Ermessenspielraum - zu entziehen.

Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung (nur dann) bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis (nachfolgend unter a)) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-​Konzentration von 2,4 ng/ml, geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann (nachfolgend unter b)).

Ob der Antragsteller auch deswegen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist, weil er laut dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 7. November 2014 am 25. Oktober 2014 auch Amphetamin konsumiert hat, kann daher dahingestellt bleiben. Auf die vom Antragsteller thematisierte Frage, ob er das Amphetamin bewusst oder unbewusst zu sich genommen hat, kommt es daher nicht an (nachfolgend c)).

a) Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn diese Droge zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (vgl. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13; BayVGH, B.v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873 – juris Rn. 14; B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – juris Rn. 18).

Der Antragsteller hat (mindestens) zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Sowohl im Rahmen der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 3.3..2015) als auch der Klage- (Schriftsatz vom 18. Mai 2015) und Antragsbegründung (Schriftsatz vom 3. Juni 2015) hat der Antragsteller vortragen lassen, dass er am Wochenende vor der Polizeikontrolle vom Samstag, 25. Oktober 2014 – also am Wochenende Samstag, 18. Oktober 2014 bis Sonntag, 19. Oktober 2014 – in Holland in einem Coffee-​Shop aus Neugier Marihuana geraucht hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, diesen mehrfach vorgetragenen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.

Die Analyse der dem Antragsteller am 25. Oktober 2014 um 4:47 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine THC-​Konzentration von 2,4 ng/ml sowie eine THC-​COOH-​Konzentration von 77,6 ng/ml ergeben.

Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern (vgl. Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 11 CS 06.2228 – juris, Rn. 36 bis 42; OVG NW, B.v. 15.7.2010 – 16 B 571/10 –, und B.v. 27.12.2012 – 16 B 1211/12 – jeweils juris).

Der eingeräumte Cannabiskonsum am Wochenende 18./19.Oktober 2014 kann damit für den in der Blutprobe vom 25. Oktober 2014 gemessenen THC-​Wert von 2,4 ng/ml nicht ursächlich sein.

Damit steht fest, dass der Antragsteller wenige Stunden vor der Blutentnahme vom 25. Oktober 2014 ein weiteres Mal Cannabis in einem selbständigen Konsumakt konsumiert hat. Es spricht auch nichts dafür, dass diese Cannabisaufnahme unbewusst erfolgt wäre.

b) Da der Antragsteller nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 7. November 2014 am 25. Oktober 2014 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-​Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich 2,4 ng/ml, geführt hat, ist er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (s. U.v. 23.10.2014 –3 C 3.13 – juris Rn. 33) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. z.B. B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris) fahrungeeignet.

Das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 7. November 2014 hinsichtlich der Cannabisaufnahme, rechtfertigt somit ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Annahme fehlender Fahreignung.

4. Der Antragsteller ist zudem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet

Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau-​und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-​Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2013 – 11 CS 13.1395 –; B.v. 30.10.2007 – 11 CS 07.942 – jeweils juris; OVG NW, B.v. 27.10.2014 – 16 B 1032/14 – juris).

Der Amphetamin-​Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... vom 7. November 2011. Danach konnten im Blut-​Serum des Antragstellers 294,9 ng/ml Amphetamin festgestellt werden.

Die Kammer erachtet die Ausführungen des Antragstellers, er habe das Amphetamin in der Nacht zum 25. Oktober 2014 in der Diskothek unbewusst aufgenommen, entweder habe ihm jemand etwas ins Glas getan oder er habe sein Glas verwechselt, für unglaubhaft.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll.

Diesem Anspruch hat der Antragsteller nicht genügt.

Wie bereits der Antragsgegner in der Klageerwiderung vom 29. Mai 2015 ausgeführt hat, spricht für eine reine Schutzbehauptung des o.g. Vortrags zum einen das Verhalten des Antragstellers während der Polizeikontrolle. So hat er einen freiwilligen Urintest mit der Behauptung verweigert, wegen des Verzehrs von zwei Mohnbrötchen könne dieser positiv verlaufen. Dabei handelt es sich um eine bekannte Ausrede, um vorangegangenen Drogenkonsum zu verschleiern, die in entsprechenden Internetforen auch ausführlich diskutiert wird. Zum anderen hat der Antragsteller seinen Vortrag über die unbewusste Aufnahme von Amphetamin während eines Diskothekenbesuchs auch nicht zeitnah nach der Polizeikontrolle vom 25. Oktober vorgetragen, was sich jedoch aufgedrängt hätte, wenn dieser Vortrag wahr wäre. Vielmehr hat er bei seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion ... am 22. November 2014 (Bl. 1 der Behördenakte), also fast einen Monat nach der Polizeikontrolle, weitere Angaben zum Vorfall vom 25. Oktober 2014 verweigert.

Auch die erstmals im Widerspruchsverfahren gemachten Aussagen, entweder habe jemand ihm in der Diskothek etwas ins Glas getan oder er habe sein Glas verwechselt, sind nicht plausibel.

Zu erster Alternative trägt der Antragsteller bereits selbst vor, dass hierfür kein Anlass (Streit etc.) bestanden habe. Zudem erschöpft sich das auch sein Vorbringen über eine Verwechslung seines Glases in reiner Spekulation, ohne dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der eine Verwechslung der Gläser als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Es sprechen vielmehr bereits gewichtige Gründe dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk enthaltenen Betäubungsmittels damit derart leichtfertig verfährt, dass es zu einer Verwechslung kommen kann. Derjenige, der sein Getränk mit einer Droge angereichert hat, um sich selbst in einen Rauschzustand zu versetzen, wird vielmehr darum bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen und andere von einem versehentlichen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, zumal von diesen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte (ebenso OVG MV, B.v. 4.10.2011 – 1 M 19/11 – juris; VGH BW, B.v. 22.11.2004 – 10 S 2182/04 – juris).

Im Übrigen ist der hohe Amphetamin-​Wert von 294,9 ng/ml jedenfalls nicht geeignet, die Behauptung eines unbewussten versehentlichen Konsums zu stützen.

Auch das Angebot des Zeugen ist nicht geeignet, den Sachverhalt aufzuklären. Im für den Antragsteller günstigsten Fall könnte der Zeuge nur den vom Antragsteller geschilderten Sachverhalt über einen Diskothekenbesuch in der fraglichen Nacht und die Umstände des damaligen Aufenthalts bestätigen. Dass der Zeuge weitergehende Angaben zur tatsächlichen Amphetaminaufnahme machen werde als der Antragsteller, wurde nicht dargelegt. Vielmehr spricht es für sich, dass bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weder eine vorläufige schriftliche Stellungnahme des Zeugen vorgelegt wurde, noch eine ladungsfähige Adresse genannt wurde. Die fehlende Hausnummer wurde entgegen der Ankündigung in der Klageschrift (s. dort S. 5) bisher nicht benannt.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht zudem, dass er den durch das rechtsmedizinische Gutachten nachgewiesenen Cannabiskonsum, der wenige Stunden vor der Blutentnahme am 25. Oktober 2014 stattgefunden haben muss, bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestreitet, sondern die aufgezeigten THC- und THC-​COOH-​Werte mit einem Cannabiskonsum erklären will, der knapp eine Woche vorher (18.10./19.10.2014) stattgefunden hat.

Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis daher zu Recht auch auf den Amphetaminkonsum des Antragstellers gestützt.

5. Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 und der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfalten Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind im vorliegenden Fall weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).