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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.01.2015 - I-3 U 30/14 - Gewährleistungsausschluss durch Einschaltung einer als Unternehmerin tätigen Strohfrau
OLG Düsseldorf v. 22.01.2015: Gewährleistungsausschluss durch Einschaltung einer als Unternehmerin tätigen Strohfrau
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.01.2015 - I-3 U 30/14) hat entschieden:
Zielt ein „Rollenwechsel“ auf der Käuferseite (hier: Einschaltung der als Unternehmerin tätigen Lebensgefährtin) darauf ab, dem Verkäufer (Unternehmer) einen rechtlich tolerierten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu ermöglichen, so erlangt der private Käufer den Schutz aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (durch Vortäuschen eines gewerblichen Geschäftszwecks) nur, wenn ihm die Manipulation nicht zuzurechnen ist.
Siehe auch Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht
Gründe:
A.
Der Beklagte handelt mit gebrauchten PKW. Die Lebensgefährtin des Klägers ist Einzelhändlerin und betreibt einen Bestell-Shop.
In einem Internetportal bot der Beklagte ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes Benz SL 500 mit Erstzulassung im Januar 2002 und einer Laufleistung von knapp 81.000 km für 20.950 € an. Hierauf wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten; der Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Parteien umstritten. Am 14. August 2012 begab sich der Kläger zum Beklagten, und es kam zu einem weiteren, dem Inhalt nach wiederum streitigen Gespräch. Der Kläger unterzeichnete einen „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“ mit dem Beklagten. Dieser wies als Käuferin die Lebensgefährtin des Klägers mit Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummern sowie der Angabe „Beruf/Gewerbe Einzelhandel“ aus. Im Bereich der Unterschriften fand sich der Stempelaufdruck: „Verkauf an Gewerbetreibenden ohne jegliche Gewährleistung“ (im vorangegangenen Vertragstext war „Gewährleistung“ lediglich für ein bestimmtes, ausgetauschtes Einzelteil vorgesehen). Nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt worden war, wurde das Fahrzeug dem Kläger am 23. August 2012 übergeben. Unter demselben Datum schloss der Kläger mit dem Beklagten eine „Garantievereinbarung/Händler für Gebrauchtwagen“; Garantiegeberin war eine Gebrauchtwagen-Garantie-Gesellschaft.
Nachdem - auf eine zwischen den Parteien gleichfalls umstrittene Weise - gegenüber dem Beklagten Mängel des Fahrzeugs gerügt worden waren, antwortete dieser mit Schreiben vom 11. September 2012 an die Lebensgefährtin des Klägers, in dem es unter anderem hieß:
„Sehr geehrte Frau P.,
Sie sind unser Vertragspartner.
Ihr Lebensgefährte hat das vorstehend genannte Fahrzeug in Ihrem Auftrag bei uns gekauft, sowie in Ihrem Namen den Kaufvertrag abgeschlossen. ...“
In der Folgezeit ließ der Kläger an dem gekauften PKW mehrere Reparaturen durchführen. Es kam zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien über eine Sachmängelhaftung des Beklagten. Schließlich, mit Schreiben vom 2. November 2012, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Er sei Verbraucher. Das in Rede stehende Fahrzeug habe er für sich selbst erwerben wollen; er habe den Kaufpreis gezahlt, den PKW auf seinen Namen angemeldet und sei dessen Eigentümer. Dass in dem Kaufvertrag seine Lebensgefährtin als Käuferin genannt sei, beruhe darauf, dass der Beklagte ihn hierzu gedrängt habe; nur dann, so habe dieser geäußert, könne es zum Handel kommen. Weder in der Verkaufsannonce, noch bei dem vorangegangenen Telefonat, sondern erst, als er am 14. August 2012 vor Ort gewesen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug nur an Gewerbetreibende zu veräußern sei, und sei er dazu gedrängt worden, den Vertrag auf jemanden auszustellen, der die Voraussetzungen der Selbständigkeit erfülle. Nicht etwa habe er von sich aus auf seine Lebensgefährtin als Unternehmerin hingewiesen. Zu der Vorgehensweise sei er durch den Beklagten bzw. seine Mitarbeiterin gedrängt worden, er habe nur mitgespielt, weil er das - als besonders gepflegt angepriesene - Fahrzeug habe erwerben wollen.
Das Unternehmen seiner Lebensgefährtin sei so klein, dass ihr der Steuerberater geraten habe, überhaupt kein Fahrzeug in das Betriebsvermögen zu übernehmen und statt dessen die Fahrtkosten in Ansatz zu bringen. Der gekaufte PKW sei für die gewerbliche Tätigkeit seiner Lebensgefährtin auch weder erforderlich gewesen, noch tatsächlich in deren Rahmen verwendet worden. Überdies habe sie seinerzeit erst kurz zuvor selbst ein Fahrzeug erworben.
Bei dem gekauften PKW seien mehrere (vom Kläger im einzelnen aufgezeigte) Mängel zutage getreten.
Als er (der Kläger) die Mängel festgestellt habe, habe er sich selbst mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt und zunächst mit dem Meister der Werkstatt gesprochen. Seine Lebensgefährtin habe zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kontakt mit dem Beklagten gehabt und sich an diesen erst gewandt, nachdem sie dessen Schreiben vom 11. September 2012 erhalten habe.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises von 20.950 € zuzüglich der Kosten für die Garantie sowie Schadenersatz für die von ihm aufgewandten Reparaturkosten, schließlich Erstattung ihm entstandener Anwaltskosten.
Er hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. November 2012 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Mercedes Benz SL 500, Fahrzeugidentifikationsnummer: WDB...;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.142,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. Oktober 2012 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. Oktober 2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat unter anderem vorgebracht:
Als der Kläger sich zunächst telefonisch gemeldet habe, sei ihm von seiner (des Beklagten) Mitarbeiterin erklärt worden, dass es sich aufgrund der Besonderheiten des Fahrzeugs, das nicht geprüft oder durchgesehen worden sei und Beeinträchtigungen aufweise, und des besonders günstigen Preises um einen PKW handele, der ausschließlich Unternehmern oder Gewerbetreibenden zum Verkauf angeboten werde, weil keinerlei Mängelhaftung übernommen werden könne und solle. Der Kläger habe geäußert, dies stelle kein Problem dar, ihm sei aufgrund des Preises bewusst, dass eine solche Situation vorliege; das Fahrzeug werde von ihm für eine Bekannte, die Unternehmerin sei und ein Gewerbe habe, gesucht und von dieser gekauft. In dem daraufhin vereinbarten Termin vom 14. August 2012 habe der Kläger dann die Bekannte namentlich benannt und geäußert, er habe den Fahrzeugkauf bereits mit dieser besprochen, sie wolle das Fahrzeug erwerben, wenn er (der Kläger) es für gut befinde. Im Termin sei dem Kläger von der Mitarbeiterin nochmals erklärt worden, dass keine Mängelhaftung übernommen werden könne. Die Gebrauchtwagengarantie sei auf den Namen des Klägers abgeschlossen worden, weil seine Lebensgefährtin als Unternehmerin eine derartige Garantie nach den dortigen Bedingungen nicht habe abschließen können und an sie keine Garantieleistungen erbracht worden wären.
Die Fassung des Schreibens vom 11. September 2012 beruhe darauf, dass sich kurz zuvor die Lebensgefährtin des Klägers telefonisch gemeldet gehabt habe und hierbei auf ihre angebliche Unkenntnis vom erfolgten Kauf zu sprechen gekommen sei.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Kaufvertrag des Beklagten mit dem Kläger sei nicht zustande gekommen, und auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht stünden dem Kläger die von ihm geltend gemachten Rechte nicht zu.
Gegen diese ihm am 14. November 2013 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 12. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das er mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 fristgerecht begründet hat. Hierzu greift der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen auf und vertieft dieses. Unter anderem legt er dar:
Er habe das Fahrzeug einzig und allein für sich selbst erwerben wollen. Dieser Wille sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Erst als er (der Kläger) am 14. August 2012 vor Ort gewesen sei und sich grundsätzlich für den Kauf des PKW entschieden gehabt habe, habe der Beklagte darauf gedrängt, einen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu vereinbaren,
indem er (der Kläger) doch vielleicht jemanden kenne, der über ein Gewerbe verfüge.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
B.
Die Berufung ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen schon auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens keine Rechte aus Sachmängelhaftung zu.
1. Der Kläger ist nicht Vertragspartner des Kaufvertrages vom 14. August 2012 geworden.
Vertragspartner eines Kaufvertrages sind diejenigen, die den Vertrag persönlich abschließen oder in deren Namen der Vertrag abgeschlossen wird (statt aller: Palandt-Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, vor § 433 Rdnr. 3).
Hier ist in der Kaufvertragsurkunde - allein - die Lebensgefährtin des Klägers als Käuferin genannt. Wer den Kaufpreis zahlte, wer Eigentümer des Fahrzeugs wurde und auf wessen Namen es angemeldet wurde - mithin wer sein Halter war -, ist unerheblich. Die weiteren Behauptungen des Klägers - er habe eigentlich für sich selbst erwerben wollen und sei vom Beklagten dazu gedrängt worden, im Kaufvertrag seine Lebensgefährtin auszuweisen, woraufhin er mitgespielt habe, weil er das Fahrzeug habe erhalten wollen - können im hier erörterten Zusammenhang nur dann von Belang sein, wenn es sich bei dem Kaufvertrag mit der Lebensgefährtin um ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB handeln würde und bei dem Kaufvertrag mit dem Kläger selbst um das verdeckte Rechtsgeschäft gemäß § 117 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2013, S. 687 f.). Jedoch trägt der Kläger selbst nicht vor, der Beklagte sei, wie von § 117 Abs. 1 BGB gefordert, damit einverstanden gewesen, dass die Willenserklärung, wonach Käuferin die Lebensgefährtin sei, nur zum Schein abgegeben werde. Vielmehr musste der Kläger die ihm jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Erklärungen des Beklagten so verstehen, dass der von diesem erstrebte Erfolg - des Ausschlusses der Sachmängelhaftung - gerade die Gültigkeit des Geschäfts mit der Lebensgefährtin voraussetzte. Dass dem Kläger die maßgeblichen Zusammenhänge bewusst waren, ergibt sich - wie bereits vom Landgericht richtig gesehen - schon aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen und wird besonders deutlich in der Ausführung der Berufungsbegründung, der Beklagte habe ihn dazu gedrängt „einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren, indem der Kläger doch vielleicht jemanden kenne, der über ein Gewerbe verfüge“.
2. Dem Beklagten ist die Berufung darauf, Käuferin sei die Lebensgefährtin des Klägers, auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt.
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vorliegt, wenn durch bestimmte Vertragsgestaltungen ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird und damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden, insbesondere indem ein Agenturgeschäft nach der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich eingesetzt oder ein „Strohmann“ zwischengeschaltet wird (BGHZ 170, 67 ff. m.w.Nachw.). Sozusagen spiegelbildlich hierzu, könnte im gegebenen Fall ein Eigengeschäft eines Verbrauchers verschleiert worden sein: Während bei den vom Bundesgerichtshof behandelten Fällen auf Verkäuferseite ein Verbraucher vorgeschoben wird, könnte hier auf Käuferseite ein Unternehmer vorgeschoben worden sein, dies jeweils mit dem Zweck, die Kaufsache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen.
Indes können nach Auffassung des Senats die beiden vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen nicht gleichgesetzt werden und liegt bei der zweitgenannten kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor. Denn wird ein Unternehmer als Verkäufer tätig, ist seine Vertragsfreiheit durch das heute geltende Kaufrecht unter anderem dahin eingeschränkt, dass er an einen Verbraucher nicht unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkaufen darf. Nach wie vor steht es jedoch in seiner - positiven und negativen - Vertragsfreiheit, ein Geschäftsmodell zu betreiben, nach welchem er allein an Unternehmer verkauft und auf diese Weise seine Haftung ausschließen kann; mit anderen Worten stellt die Vermeidung eines Geschäfts mit einem Verbraucher durch einen Unternehmer als solche keine Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf dar.
b) Nach den - vom Beklagten bestrittenen - Behauptungen des Klägers ist der Beklagte im vorliegenden Fall indes über dieses Geschäftsmodell als solches dadurch hinausgegangen, dass er ihm (dem Kläger) die Einschaltung eines Unternehmers, also bei lebensnaher Betrachtung eines Strohmannes, auf Käuferseite nahegelegt hat. Das hilft dem Kläger jedoch im Ergebnis nicht weiter. Der genannte Umstand führt nämlich nicht zu einem „Austausch“ der „formalen“ Käuferin.
Findet bei einem Kauf ein „Rollenwechsel“ auf Käuferseite statt, um die Vorschriften über Verbrauchsgüterkäufe auszuschließen, gilt, auch unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts, der Grundsatz, dass nur der redliche („gutgläubige“) Käufer den Schutz der §§ 474 ff. BGB verdient, mithin dann, wenn die Manipulation vom Verkäufer ausgeht und der Käufer an ihr nicht mitwirkt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdnr. 1993-1995; für eine andere Sachlage als hier auch BGH NJW 2005, S. 1045 f.).
Vorliegend ist die Einschaltung der Strohfrau nicht allein dem Beklagten zuzurechnen, sondern auch dem Kläger. Wie dieser selbst sagt, hat er „mitgespielt“, und nach seinen eigenen Darlegungen lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in vorwerfbarer Weise auf seine Willensentschließung eingewirkt hätte. Am Tage des Vertragsschlusses wurde er vom Beklagten weder getäuscht, noch durch das Inaussichtstellen eines Übels in eine Zwangslage versetzt. In seiner Entscheidung, seine Lebensgefährtin in den Vertrag einzuschalten oder nicht, blieb der Kläger frei. Der Beklagte machte sich letztlich nur die Umstände zunutze, dass der Kläger bei ihm war, das Fahrzeug sah und erhebliches Geschäftsinteresse entwickelte. Wenn der Beklagte bei dieser Lage dem Kläger eine Möglichkeit nahebrachte, nach der einerseits sein Geschäftsmodell gewahrt blieb, andererseits der Pkw trotz der persönlichen Gegebenheiten des Klägers veräußert werden konnte, überschritt dies nicht den Rahmen zulässiger Beeinflussung der Willensentschließung der Gegenseite im Rahmen von Vertragsverhandlungen.
3. Rechte aus Sachmängelhaftung hat der Kläger auch nicht deshalb, weil er - wie von ihm hilfsweise geltend gemacht - als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften würde.
a) Dies folgt auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers bereits daraus, dass er nach seinen Behauptungen zwar im Namen seiner Lebensgefährtin den Kaufvertrag abschloss, ohne hierzu Vertretungsmacht zu haben, jedoch die danach gemäß § 177 Abs. 1 BGB eintretende schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrages bis heute nicht geendet hat.
Die Dauer des Schwebezustandes ist gesetzlich nicht begrenzt. Mit Schriftsatz vom 12. September 2013 hat der Kläger selbst hervorgehoben, eine Erklärung der Lebensgefährtin über die Genehmigung liege noch gar nicht vor. Widerrufen (§ 178 BGB) hat der Beklagte den Vertrag nicht. Eine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB ist vom Beklagten nicht erklärt worden; dessen Schreiben vom 11. September 2012 kann nicht in diesem Sinne verstanden werden, da er sich dort uneingeschränkt und dezidiert auf den Standpunkt stellte, die Lebensgefährtin des Klägers sei die Käuferin und müsse sich entsprechend behandeln lassen, aufgetretene „Unstimmigkeiten“ habe sie intern mit dem Kläger zu klären. Darauf, dass der Berufungsbegründung auch insoweit zu folgen sein dürfte, als eine Ausübung des Wahlrechts gemäß § 179 Abs. 1 BGB durch den Beklagten in schlüssiger Form nicht festgestellt werden kann, muss nicht mehr näher eingegangen werden.
b) Überdies würde dem Kläger - ohne dass es hierauf noch entscheidungstragend ankommt - bezüglich und im Umfang des Ausschlusses der Sachmängelhaftung auch nicht weiterhelfen, wenn er gemäß § 179 Abs. 1 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung in Anspruch genommen worden wäre.
Denn zwischen einem derartigen Vertreter und dem anderen Vertragsteil entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt des vollmachtlos abgeschlossenen Vertrages; nach dem Grundgedanken des § 179 BGB soll der andere Teil nicht darunter leiden, dass ein Vertreter ohne Vertretungsmacht mit ihm einen Vertrag geschlossen hat (RGZ 120, 126 ff.; BGH NJW 1970, S. 240 f.; BGH NJW 1971, 429 ff.). Dies hindert allerdings nicht, im Einzelfall zu prüfen, ob das Gesetz, das dem vollmachtlosen Vertreter eine Garantiehaftung auferlegt, ihn auch an bestimmte einzelne vertragliche Abreden bindet, was von den Interessen der Beteiligten abhängt (BGH NJW 1977, S. 1397 ff.). So wird im Anwendungsbereich des § 312 BGB, mithin bei Haustürgeschäften, vertreten, dass einem vollmachtlosen Vertreter auch dann die Widerrufsberechtigung zustehe, wenn das Geschäft nicht für ihn, wohl aber für den Vertretenen ein gewerbliches Geschäft wäre (Staudinger-Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312 Rdnr. 53 m.w. Nachw.). Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats jedoch für den hier gegebenen Fall nicht schließen, entsprechend könne sich der Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht auch auf die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Sachmängelhaftung berufen, weil der Kaufvertrag zwar für seine Lebensgefährtin, nicht aber für ihn selbst ein unternehmerisches Geschäft gewesen sei. Denn bei § 312 BGB ist es deshalb gerechtfertigt, auf die Person des Vertreters ohne Vertretungsmacht abzustellen, weil es dort für die Begründung des Widerrufsrechts maßgeblich auf die Situation bei Abgabe der Willenserklärung - die „Überrumpelung“ durch die Haustürsituation - ankommt, in der sich nur der handelnde „Vertreter“ befunden hat, und damit ist der vorliegende Fall der Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht vergleichbar.
Wäre ein Kaufvertrag zwischen der Lebensgefährtin des Klägers und dem Beklagten zustande gekommen, hätte es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt und wäre der Haftungsausschluss wirksam gewesen. Denn unabhängig davon, ob jene den PKW für ihre berufliche Tätigkeit benötigte und in das Betriebsvermögen übernommen hätte, wären die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BGB jedenfalls aus den bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Gründen - die mit der Entscheidung BGH NJW 2005, S. 1045 f. in Einklang stehen - unter dem Gesichtspunkt der Vortäuschung eines gewerblichen Geschäftszwecks gegeben gewesen.
4. Dauert nach dem klägerischen Vortrag der Zustand schwebender Unwirksamkeit des Kaufvertrages, dessen tatsächliche Grundlagen dem Beklagten bekannt waren (hierzu: Palandt-Sprau a.a.O., § 812 Rdnr. 21 m.Nachw.), noch an, können ihm derzeit auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.
5. Der Schriftsatz des Klägers vom 27. November 2014, dessen Inhalt die vorstehenden Erwägungen nicht berührt, gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, §§ 296a Satz 2, 156 Abs. 2 ZPO.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der - nach Ansicht des Senats entscheidungserheblichen - zuvor unter B. 2. behandelten Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein Ausschluss der Sachmängelhaftung dem Umgehungsverbot gemäß §§ 475 Abs. 1 Satz 2, 474 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Zu ihr liegt - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor; die Entscheidung BGH NJW-RR 2013, S. 687 f. musste darauf nicht eingehen. Eine Beschränkung der Zulassung kommt nicht in Betracht.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.592,38 € festgesetzt.