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OLG Düsseldorf Urteil vom 27.01.2015 - I-1 U 36/14 - Schmerzensgeldanspruch und Beweisführung bei Schleudertrauma
OLG Düsseldorf v. 27.01.2015: Schmerzensgeldanspruch und Beweisführung bei Schleudertrauma
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.01.2015 - I-1 U 36/14) hat entschieden:
- Lässt ein Beweisaufnahmeergebnis nur den Rückschluss darauf zu, dass ein Geschädigter anlässlich der Streifkollision mit einem LKW allenfalls eine leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule, des linken Hüftgelenks sowie eine Muskelprellung davongetragen hat und dass diese körperlichen Beeinträchtigungen bereits nach eineinhalb Monaten vollständig abgeheilt waren, ist ein Schmerzensgeld über 1.000 € nicht gerechtfertigt.
- In Anbetracht des für den Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ist es weder Aufgabe des Gerichts noch des Sachverständigen, im Wege einer Amtsermittlung die für die Aufklärung eines fraglichen Geschehens erforderlichen Tatsachen eigenständig zusammenzutragen.
Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma und Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren
Tatbestand:
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10. Juli 2009 gegen 15.15 Uhr im Stadtgebiet Duisburg auf der Straße "Am Brink" kurz vor dem Verteilerkreis "Ruhrorter Straße" zwischen einem durch den Kläger gesteuerten Pkw Volvo V 50 und einem Lkw der Marke Volvo mit einem litauischen Kennzeichen ereignete. Der Kläger befand sich auf der rechten Spur, als der Unfallgegner im Zuge eines unachtsamen Spurwechsels von links nach rechts mit dem Lkw gegen die linke Seite des Pkw stieß. Ausweislich eines DEKRA-Gutachtens vom 15. Juli 2009 trat an dem durch den Kläger gesteuerten Wagen ein Sachschaden mit einem Reparaturkostenaufwand von 11.828.33 € brutto ein, der zwischenzeitlich reguliert ist. Das Fahrzeug war von einem langgezogenen Streifschaden an der linken Seite unter Einschluss der Kotflügel, beider Türen, der Seitenwand sowie von einem linksseitigen Achsanschlag betroffen.
Die Parteien streiten darüber, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfang – der Kläger durch die Kollision verletzt worden ist.
In der Zeit ab dem 14. Juli 2009 begab er sich in die hausärztliche Behandlung der Internistin ..., die eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie des linken Hüftgelenks nebst einer Muskelprellung diagnostizierte. Unter dem Datum des 8. Januar 2010 attestierte sie einen Abschluss der Heilbehandlung mit vollständiger Wiederherstellung des Klägers.
Eine am 7. Juni 2010 durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Hüftgelenks führte zu der Diagnose eines diskreten, degenerativ bedingten Knochenmarködems im Pfannendach rechts ventrolateral. Am 6. Juli 2010 begab sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen im Bereich der linken Hüfte in die fachorthopädische Behandlung des .... Eine am 2. Mai 2011 folgende weitere MRT-Untersuchung zeigte eine beginnende Koxarthrose des linken Hüftgelenks bei tendenzieller Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler Spongiosasklerosierung im Hauptbelastungsbereich des lateralen Pfannendachabschnittes. In der Zeit bis April 2011 unterzog sich der Kläger einer therapeutischen Stoßwellenbehandlung, die je Einheit Kosten von 45,00 € verursachte.
Der inländische Regulierungsbeauftragte des Beklagten zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € und ließ ein fachorthopädisches Privatgutachten durch den Sachverständigen ... in dessen Eigenschaft als leitender Arzt des ... erstellen. Dieser gelangte in einem unter dem Datum des 6. Dezember 2010 erstellten Gutachten zu der Feststellung, es ergaben sich keine sicheren Hinweise auf eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit des linken Hüftgelenks und eine unfallbedingte Verletzung sei spätestens Ende August 2009 ausgeheilt gewesen.
Der Kläger hat behauptet, vor dem Unfall nie unter Hüftproblemen gelitten zu haben. Wegen der Unfallverletzungen sei er andauernden Schmerzen im Bereich des linken Hüftbereichs ausgesetzt, in deren Folge er eine Fehlhaltung eingenommen habe. Die Schmerzen erstreckten sich in den Bereich der Leiste und des Oberschenkels zudem sei die Hüftbeweglichkeit eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzsituation und der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltagsleben und beim Sport sei der Eintritt von Dauerschäden in Folge einer weiteren verletzungsbedingten Verschlechterung der Gesamtsituation möglich. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien aufgrund der Schmerzsituation und der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltagsleben und beim Sport zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verpflichtet.
Nachdem das Landgericht ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen ... mit Datum des 7. März 2013 (Zusatzheft) zu der Streitfrage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Klägers eingeholt hatte, hat der Kläger zum Unfallhergang folgende Behauptungen aufgestellt. Der Kollisionswinkel der Fahrzeuge sei steiler gewesen als durch den Sachverständigen angenommen. Zudem sei der Pkw Volvo V 50 durch den Lkw über eine weite Strecke mitgeschleift worden und der Vorreifen sei von der Felge gesprungen. Als Folge eines Spurversatzes des Pkw sei es zu einem neuen Kollisionsanstoß gegen diesen gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 25.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über EZB seit Rechtshängigkeit,
- den Beklagten zu verurteilen, ihm Ersatz der Therapiekosten für die Stoßwellentherapie in Höhe von 720,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- sowie festzustellen, dass der Beklagte ihm sämtliche Schäden zu ersetzen hat, soweit sie auf dem Unfallereignis beruhen und nicht auf Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Art des Unfallgeschehens sei nicht geeignet gewesen, überhaupt eine Verletzung hervorzurufen. Insbesondere Distorsionsschädigungen der Halswirbelsäule sowie des linken Hüftgelenks seien als Unfallfolgen nicht möglich. Jedenfalls sei die berechtigte Schmerzensgeldforderung bereits durch die Zahlung von 1.000,00 € hinreichend ausgeglichen.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei dem Unfall einer Belastung ausgesetzt gewesen sei, die geeignet gewesen wäre, ihm Verletzungen zuzufügen, die über das Datum Ende August 2009 hinaus Beschwerden hatten verursachen können. In seinem Unfallrekonstruktionsgutachten sei der gerichtlich bestellte Sachverständige in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die unfallbedingte Belastung des Klägers geringer gewesen sei als eine solche, der ein Fahrer in einer zugigen Kurvenfahrt oder bei einer stärkeren Bremsung ausgesetzt sei. Wegen des streifenden Anstoßes habe nur in geringem Umfang ein Energietransfer von dem Lkw auf den Pkw stattgefunden.
Soweit der Kläger beanstande, der Sachverständige sei von falschen Geschehensablaufen ausgegangen, habe keine Befragungen zu dem Unfallgeschehen durchgeführt und habe sich keine näheren Erkenntnisse zu dem Unfallgeschehen und dem beteiligten Lkw beschafft, verkenne der Kläger die Aufgabenstellung eines Sachverständigen. Es sei vorrangig Aufgabe des Klägers selbst, dem Gutachter die notwendigen Anknüpfungstatsachen zur Verfügung zu stellen Selbst wenn weitere Daten bekannt waren, hatte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung Letztlich könne der Sachverständige nur anhand des Schadensbildes am klägerischen Fahrzeug beurteilen, wie hoch die Energieaufnahme gewesen sei. Der Aufprallwinkel des Lkw und die vorgefundene Verformung des Fahrzeugs seien unabhängig vom Typ und dem Gewicht des Lastkraftwagens.
Soweit der Sachverständige unter Ruckgriff auf Vergleichsversuche dargelegt habe, dass der Kläger keinen über den üblichen Fahrbetrieb hinausgehenden Belastungen ausgesetzt gewesen sei, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenergänzung zu richten. Derartigen Fragen habe der Kläger sich jedoch verweigert, vielmehr ungerechtfertigterweise eine sofortige Ablösung des Sachverständigen beantragt. Der Antrag des Klägers, einen eigenen Crashtest im Rahmen der Begutachtung durchführen zu lassen, unterliege der Verspätungszurückweisung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO.
Durch das fachorthopädische Privatgutachten vom 6. Dezember 2010 sei bestätigt worden, dass der Kläger durch den Unfall keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten habe. Die mit seiner Behandlung befasst gewesene Ärztin habe eine vollständige Wiederherstellung zum Datum des 24. August 2009 bescheinigt. Da die MRT-Untersuchung vom 7. Juni 2010 zu der Feststellung einer unauffälligen Darstellung des linken Hüftgelenks geführt habe und auch der Orthopäde ... eine – nach dem Privatgutachter ... unfallunabhängige – Verkürzung des Piriformismuskels festgestellt habe, sei eine weitergehende ärztliche Begutachtung nicht mehr geboten. Da der Kläger keine Ergänzungsfragen an den Sachverständigen ... gerichtet und die Durchführung eines Kollisionsversuches erst verspätet beantragt habe, habe er die Erhebung der Beweise selbst verhindert, die erforderlich gewesen sei, um auf ihrer Grundlage die weiteren biomechanischen und medizinischen Fragen mit der notwendigen Sicherheit beantworten zu können. Dementsprechend sei der Rechtsstreit entscheidungsreif und eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 331 a ZPO zu treffen, nachdem der Kläger im Termin vom 16. Januar 2014 schuldhaft säumig gewesen sei und der Beklagte zulässigerweise eine entsprechende Entscheidung beantragt habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Stoßwellentherapie, weil deren unfallbedingte Notwendigkeit nicht habe festgestellt werden können. Zur Abgeltung der als unfallbedingt festzustellenden immateriellen Beeinträchtigungen sei das gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,00 € als ausreichend zu erachten. Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass die Unfallfolgen über den Monat August 2009 hinaus fortbestanden hatten, sei kein Raum für die beantragte Feststellung, dass der Beklagte für künftige Schäden eintreten müsse.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er beanstandet in prozessualer Hinsicht, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage hätten nicht vorgelegen und das Landgericht habe unter Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs seiner Entscheidung eine unvollständige und zudem falsche Tatsachengrundlage zugrunde gelegt.
In der Sache stellt der Kläger weiterhin die fachliche Eignung des gerichtlich bestellten unfallanalytischen Sachverständigen ... in Abrede. Darüber hinaus meint der Kläger, das Landgericht hatte nicht nur ein unfallanalytisches Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen müssen, sondern auch weitergehend Beweis durch Anforderung eines medizinischen Gutachtens über die streitigen Unfallfolgen erheben müssen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Annahme einer sogenannten Harmlosigkeitsgrenze für kollisionsbedingte Distorsionsverletzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt sei. Auch habe es das Landgericht unterlassen, bei der Entscheidungsfindung den nachträglichen klägerischen Vortrag zu den Einzelheiten des Unfallhergangs zu berücksichtigen, der seitens des Beklagten nicht bestritten worden sei. Insbesondere hätte dieses Vorbringen dem Landgericht Anlass geben müssen, die unfallanalytischen Schlussfolgerungen des Sachverständigen ... kritisch zu überprüfen und die notwendig gewordene weitere Sachaufklärung wegen der Mangelhaftigkeit des Gutachtens durchzuführen. Die durch den Sachverständigen herangezogenen drei unfallanalytischen Vergleichsversuche wiesen so gut wie überhaupt keine Übertragbarkeit auf den streitgegenständlichen Unfall auf. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass es Aufgabe des Gutachters sei, selbst zu bewerten, ob überhaupt ausreichende Informationen für eine klare Unfallanalyse vorlägen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidungsgrunde des angefochtenen Urteils und tritt dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger anlässlich des streitigen Kollisionsereignisses in einem Umfang verletzt worden ist, welcher die Leistung eines Schmerzensgeldes über die vorprozessuale Zahlung des Beklagten von 1.000 € hinaus rechtfertigt. Das Beweisaufnahmeergebnis lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass der Kläger anlässlich der Streifkollision mit dem Lkw allenfalls eine leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule, des linken Hüftgelenks sowie eine Muskelprellung davongetragen hat und dass diese körperlichen Beeinträchtigungen bereits nach eineinhalb Monaten vollständig abgeheilt waren.
Zwar mag der Kläger seinem streitigen Vorbringen entsprechend weiterhin unter Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen im Bereich des linken Hüftgelenks leiden. Diese Beeinträchtigungen können indes nicht in einen haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Juli 2009 gebracht werden. Vielmehr machen sich insoweit degenerative Veränderungen im linken Hüftgelenk des Klägers bemerkbar, die gänzlich unabhängig vom Unfall entstanden und erstmals fast ein Jahr später diagnostiziert worden sind. Auf die damit verbundenen materiellen Schaden und immateriellen Beeinträchtigungen erstreckt sich die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in dem geltend gemachten Umfang von 25.000 € sowie auf Ersatz der Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung des nach seiner streitigen Darstellung dauerhaft schmerzhaften linken Hüftgelenk. Ebenso wenig ist das Feststellungsbegehren begründet, welches zukünftige unfallbedingte Schäden betrifft. Denn in Übereinstimmung mit der Feststellung des Landgerichts ist von einem vollständigen Ausheilungszustand für die Zeit ab Ende August 2009 auszugehen.
Entgegen den Beanstandungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung ist der streitige Sachverhalt weder wegen einer Notwendigkeit der Einholung eines weiteren unfallanalytischen Gutachtens noch wegen der Erforderlichkeit der Einholung eines medizinischen Gutachtens weiter aufklarungsbedürftig. Ebenso wenig wie das Landgericht teilt der Senat die durch den Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Verwertbarkeit des unfallanalytischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. .... Nachdem dieser unter dem Datum des 7. März 2013 sein ausführliches Gutachten erstellt hatte, war das Landgericht nicht im Hinblick auf irgendwelche Richtigkeitszweifel gehalten, von Amts wegen eine Gutachtenerläuterung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO oder gar die Einholung eines neuen unfallanalytischen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO anzuordnen. Soweit der Kläger meinte, nach den gutachterlichen Ausführungen seien die Einzelheiten des streitigen Kollisionsgeschehens zu seinem Nachteil noch nicht hinreichend aufgeklärt und das Gutachten berücksichtige insbesondere nicht sein – neues nachgeschobenes – Vorbringen zu der Entstehung des Zusammenstoßes, stand es ihm frei, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu beantragen, nachdem das Landgericht die Beauftragung eines anderen unfallanalytischen Sachverständigen zu Recht abgelehnt hatte. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger indes keinen Gebrauch gemacht.
Bereits nach den durch ihn eingereichten ärztlichen Unterlagen steht ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch ein medizinisches Gutachten fest, dass es sich bei dem durch ihn als Unfallfolgen behaupteten Knochenmarködem sowie der beginnenden Koxarthrose im Bereich des linken Hüftgelenks in Wahrheit um degenerative Veränderungen handelt. Insbesondere wegen des deutlichen zeitlichen Abstandes der Erstdiagnose dieser Beeinträchtigungen zu dem Unfallereignis lassen sich diese nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine schon Monate zuvor ausgeheilt gewesene Distorsionsschädigung des Hüftgelenks zurückführen.
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger schließlich eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens, u. a. wegen der Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 152, 254, 258).
Derartige Zweifel sind hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts zum Umfang der Verletzungen, von welchen der Kläger unfallbedingt betroffen war, nicht gegeben. Es handelte sich dabei um eine allenfalls leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule sowie, wenn überhaupt, des linken Hüftgelenks in Verbindung mit einer leichten Hüftprellung. Zweifel bestehen schon dahingehend, ob die biomechanische Belastung, die kollisionsbedingt auf den Körper des Klägers eingewirkt hat, überhaupt geeignet war, eine irgendwie geartete Verletzung im Bereich der linken Hüfte des Klägers hervorzurufen. Indes bedarf diese streitige Tatsachenfrage keiner weiteren Aufklärung durch die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens eines anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO, auf die der Kläger nachdrücklich antragt. Denn es ist bereits aufgrund der überreichten ärztlichen Unterlagen erwiesen, dass die ärztlich attestierten Distorsionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule sowie des linken Hüftgelenks einschließlich der Prellung weniger als zwei Monate nach dem Schadensereignis entsprechend des Feststellungen des Landgerichts vollständig abgeheilt waren. Fortdauernde Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenks sind nicht mehr unfall-, sondern degenerationsbedingt.
Soweit der Kläger das Unfallgeschehen in psychischer Hinsicht mit einer Traumatisierung und der Möglichkeit einer neurotischen Fehlverarbeitung in Verbindung bringt, handelt es sich um eine Behauptung ohne jede Tatsachensubstanz.
II.
Fehl geht zunächst der prozessuale Einwand des Klägers, das Landgericht hätte keine Entscheidung nach Aktenlage auf der Rechtsgrundlage der §§ 331 a, 251 a Abs. 2 Satz 1 ZPO treffen dürfen. Die verfahrensrechtliche Voraussetzung einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung in einem früheren Termin ist gegeben. Denn es hatte am 16. Februar 2012 die erste mündliche Verhandlung stattgefunden (Bl. 37 d. A.). Im Folgetermin am 16. Januar 2014 war der Prozessbevollmächtigte des Klägers schuldhaft säumig, weil aufgrund eines bürointernen technischen Hindernisses der Termin übersehen worden war. Der Prozessbevollmächtigte war aufgrund einer Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten darüber unterrichtet, dass dieser eine Antragstellung gemäß § 331 a ZPO in Erwägung zog, wie sich ebenfalls dem Sitzungsprotokoll vom 16. Januar 2014 entnehmen lässt (Bl. 126 d. A.). Auf den entsprechenden Antrag hin hat dann das Landgericht verfahrensfehlerfrei nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO entschieden.
III.
Darüber hinaus dringt der Kläger nicht mit seinem Einwand durch, eine Entscheidungsreife des Rechtsstreits sei noch nicht gegeben gewesen, weil der streitige Sachverhalt im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 7. März 2013 noch nicht hinreichend geklärt gewesen sei.
1) Ausweislich der Anordnung zu Ziffer I. des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 29. März 2012 sollte die Einholung des technischen Gutachten des Sachverständigen ... der Feststellung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung dienen, welcher der Kläger bei dem Verkehrsunfall ausgesetzt war (Bl. 60 d. A.). Nach Vorliegen des technischen Gutachtens sollte gemäß Ziffer IV. des Beschlusses ein biomechanisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden sollte, welcher Belastung der Körper des Klägers unfallbedingt, u. a. unter Berücksichtigung seiner konstitutionellen Besonderheiten ausgesetzt war. Schließlich war Gegenstand der Anordnung zu Ziffer V. des Beschlusses die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu der Thematik der Untersuchung der ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (Bl. 61 d. A.).
2) Zutreffend ist, dass das Landgericht es bei der Einholung des unfallanalytischen Gutachtens ... belassen und keine weitere Sachaufklärung durch Ausführung der Beweisanordnungen zu den Ziffern IV. und V. betrieben hat. Als medizinische gutachterliche Stellungnahme ist lediglich ein Privatgutachten des Sachverständigen ... vom 16. Dezember 2010 betreffend die körperlichen und gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses für den Kläger zu den Akten gelangt (Anlage K 5). Aus der Tatsache, dass das Landgericht von der Einholung der in Aussicht gestellten biomechanischen und medizinischen Gutachten abgesehen hat, lässt sich jedoch nicht der Vorwurf einer unvollständigen und damit verfahrensfehlerhaften Aufklärung des streitigen Sachverhalts ableiten.
3) Der Kläger weist in seiner Berufungsbegründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshots vom 3. Juni 2008 zu dem Aktenzeichen VI ZR 235/07 zu Recht darauf hin, dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich wäre, wenn auszuschließen wäre, dass die klagende Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit für die Behauptung einer bestimmten Verletzung führen könnte (Bl. 189 d. A.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf ein biomechanisches Gutachten. Ein solcher Ausschluss der Beweisführung ist im vorliegenden Fall einschlägig. Denn es ist allein schon aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen ... in Verbindung mit den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen der unfallbedingte Eintritt von gravierenden. Distorsionsschädigungen ausgeschlossen, welche über den Rekonvaleszenzzeitraum bis Ende August 2009 hinaus zu persistierenden körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hätten führen können. Konkret ist es nach dem durch die bisherige Sachaufklärung gewonnenen Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung einer zugunsten des Klägers einschlägigen Beweismaßerleichterung gemäß § 287 ZPO ausgeschlossen, dass die biomechanische Belastung, welcher der Körper des Klägers infolge des Kollisionsanstoßes vom 10. Juli 2009 ausgesetzt war, sich kausal oder auch nur mitursächlich für die Degenerationserscheinungen auswirkt, welche sich im linken Hüftgelenk in Form eines Knochenmarködems und einer beginnenden Koxarthrose eingestellt haben. Diese unfallunabhängigen Beeinträchtigungen sind die Ursache für die beklagten fortbestehenden Schmerz- und Bewegungsstörungen. Leichte Distorsionsschädigungen der Halswirbelsäule und des linken Hüftgelenks, die sich bei dem Kläger allenfalls unfallbedingt eingestellt haben können, sind – wie die mit seiner medizinischen Behandlung befasst gewesene Ärztin B. attestiert hat – seit Ende August 2009 vollständig abgeheilt.
IV.
1) Der Sachverständige ... ist als Ergebnis seiner gutachterlichen Tätigkeiten u. a. durch die Übertragung der Ergebnisse von abrufbaren Crashtests ("chrashtestservice.com") auf die vorliegende Kollisionssituation, wie sie sich aus der polizeilichen Unfallskizze und der an dem Pkw eingetretenen Schaden ergibt, zu der Erkenntnis gelangt, dass die unfallbedingte Einwirkung auf den Körper des Klägers verletzungsneutral war. Denn nach seiner zusammenfassenden Darstellung waren die kollisionsbedingt in den Wagen eingeleiteten Geschwindigkeitsänderungen bzw. Beschleunigungen in jedem Fall geringer als diejenigen, die üblicherweise im Fahrbetrieb auftreten, wie etwa wahrend einer zügigen Kurvenfahrt oder bei einer stärkeren Bremsung (S. 18 des Gutachtens). Im Hinblick darauf ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die kollisionsbedingte biomechanische Belastung ausgereicht hat, eine irgendwie geartete Distorsionsschädigung des linken Hüftgelenks des Klägers herbeizuführen.
2) Gegenüber dem Privatgutachter ... hatte der Kläger angegeben, in dem durch ihn gesteuerten Fahrzeug normal gesessen und auch nach vorne geblickt zu haben (S. 6 des Privatgutachtens). Eine verletzungsfördernde "Out of position"-Sitzgeometrie ist damit auszuschließen. Gewöhnlich ist der Bereich des Beckens eines mit einem Dreipunkt-Sicherheitsgurt angeschnallten Fahrers auch bei einem seitlichen Aufprall durch die Gurtrückhaltefunktion gut geschützt. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf den unter Sicherheitsaspekten konzipierten Fahrersitz eines Pkw Volvo V 50, Baujahr 2005, die senatsbekannt ist.
3) Eine irgendwie geartete Verletzung an der linken Hüfte des Klägers käme nach Lage der Dinge nur dann in Betracht, wenn er infolge des Seitenaufpralls mit dieser Körperregion gegen eine innere Kontur des Fahrgastraums des Fahrzeugs gestoßen wäre. Ein derartiger Verletzungsmechanismus erscheint schon im Ansatz wegen des nur streifenden Anstoßes gegen den Pkw in der durch den Sachverständigen festgestellten Winkelstellung der Längsachsen der Fahrzeuge mit verhaltener Geschwindigkeit eher ausgeschlossen. Ganz abgesehen davon hat der Kläger bei seiner Befragung durch den Privatgutachter ... angegeben, er könne mit der linken Schulteraußenseite gegen die Seitenscheibe gestoßen sein, einen Kopfanprall oder einen Anprall von anderen Körperteilen im Fahrzeuginnenraum seien ihm nicht erinnerlich (S. 6 des Gutachtens). Hinzu kommt, dass äußere Verletzungsanzeichen im Bereich des Hüftgelenkes nicht ärztlich dokumentiert sind. Ebenso wenig wurden solche Anzeichen durch den Kläger bei seiner Begutachtung durch ... geschildert (S. 28 des Gutachtens).
4) In nachvollziehbarer Weise als sehr gut vergleichbar mit der klagegegenständlichen Kollisionssituation hat der Sachverständige ... einen Crashtest bewertet, bei dem ein Lkw mit einer Geschwindigkeit von 11 km/h unter einem Winkel von 4° gegen die Seite eines Pkw Audi A 8 gefahren ist. Die dabei an diesem Fahrzeug eingetretenen und lichtbildlich gesicherten Schäden an der linken Wagenseite (Anlagen 3 und 4 zum Gutachten ... vom 7. März 2013) weisen in der Tat auffallende Ähnlichkeiten zu dem Schadensbild auf, von welchem die linke Seite des Pkw Volvo V 50 betroffen war (vgl. Fotoanlage zum Gutachten ... Bilder 1-7). Zwar ist nicht erkennbar, dass an dem Vergleichsfahrzeug Audi A 8 – ebenso wie bei dem durch den Kläger gesteuerten Wagen – die vordere linke Achshälfte angeschlagen war. Dieser Umstand wird jedoch weitgehend durch die Tatsache kompensiert, dass sich an dem Vergleichsfahrzeug die Beschädigung der vorderen Tur als stärker ausgeprägt darstellt (S. 14 und 15 des Gutachtens ...).
a) Die unfallanalytische Auswertung des Vergleichsversuchs hatte ergeben, dass auf den Fahrer nur eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung von 1,9 km/h, entsprechend einer Beschleunigung von 1,4 m/Sec², eingewirkt hatte (S. 15 des Gutachtens ...). Bei einer solch geringen Krafteinwirkung in Seitenrichtung ist nicht zu erwarten, dass der angeschnallt gewesene Kläger in dem gut gepolsterten und unter Sicherheitsaspekten konzipierten Fahrersitz des Pkw Volvo V 50 mit seiner linken Hüfte gegen eine Innenkontur der Fahrgastzelle stieß.
b) Der Senat lässt nicht außer Acht, dass es bezogen auf kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urteil vom 28. Januar 2003, Az. VI ZR 139/02) keine Harmlosigkeitsgrenze gibt, unterhalb welcher etwa eine Verletzung der Halswirbelsäule auszuschließen ist. Gleiches dürfte für eine mögliche Verletzung des Beckenbereichs eines Pkw-Fahrers gelten, der auf der stoßzugewandten Seite sitzend von einem winkelförmigen Anstoß gegen die linke Wagenflanke betroffen ist. Allein die Tatsache aber, dass eine Seitenkollision auch im Niedergeschwindigkeitsbereich potentiell Wirbelsäulenschäden oder weitergehend skelettbezogene Körperschaden hervorrufen kann, besagt selbstverständlich nichts darüber, dass eine solche körperliche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger gegenüber dem Privatgutachter ... angegeben hatte, er könne mit der linken Schulteraußenseite gegen die Seitenscheibe gestoßen sein, mag sich aufprallbedingt bei dem Kläger eine leichte Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingestellt haben. Da der Kläger jedoch von einem Beckenaufprall gegen eine Fahrzeuginnenkontur gegenüber dem Privatsachverständigen nichts zu berichten gewusst hatte und da auch keine sichtbaren äußeren Verletzungen auf eine solche traumatische Einwirkung schließen lassen, spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der durch die sicherheitstechnischen Vorrichtungen des Pkw Volvo V 50 gut geschützte Beckenbereich des Klägers den seitlichen Kollisionsanstoß unverletzt überstanden hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die damit verbunden gewesene körperliche Belastung nach der Analyse des Sachverständigen ... nicht über Geschwindigkeitsänderungen oder Beschleunigungen hinausging, die auch im Rahmen des gewöhnlichen Fahrbetriebs auftreten können.
c) Selbst wenn aber bei dem Unfall vom 10. Juli 2009 bei dem Kläger eine leichte Distorsionsschädigung des linken Hüftgelenks eingetreten wäre, änderte dies nichts – wie nachfolgend darzulegen sein wird – an der Unbegründetheit seines Rechtsmittels.
V.
Der Senat teilt nicht die Bedenken, die der Kläger gegen die Verwertbarkeit der unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen ... geltend macht Insbesondere besteht kein Anlass, gemäß § 412 ZPO einen anderen Sachverständigen mit der Unfallanalyse – möglicherweise sogar mit einer authentischen Rekonstruktion der Anstoßkonstellation – zu beauftragen.
1) Zunächst geht der Einwand des Klägers fehl, der Sachverständige ... sei als Diplom-Ingenieur nicht in der Lage, gesicherte Aussagen über die Auswirkungen der durch ihn festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeit zu machen. Dem Senat ist aufgrund seiner langjährigen Befassung mit Verkehrsunfallsachen der Sachverständige ... als sachkundiger Gutachter auf dem Gebiet der Unfallrekonstruktion und -analyse bekannt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass er in der Lage ist, zuverlässig die Geschwindigkeitsänderung und Beschleunigung, die auf eine Fahrgastzelle im Falle einer Kollision einwirken, zuverlässig zu bestimmen – jedenfalls soweit dies ihm im Rahmen der zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen möglich ist. Richtigerweise hat der Sachverständige in seinem Gutachten klargestellt, er könne aus technischer Sicht lediglich zu den auf den Fahrzeuginsassen wirkenden Belastungen Stellung nehmen; die Auswirkung dieser Belastungen auf den menschlichen Körper könne, da von individuellen Faktoren abhängig, nur mit Hilfe eines biomechanischen/medizinischen Gutachtens beurteilt werden (S. 13 des Gutachtens).
2) Auch in der Berufungsinstanz dringt der Kläger nicht mit seiner wiederholten Argumentation durch, der Sachverständige sei für die Kollisionsanalyse von einer unzureichenden Basis von Anknüpfungstatsachen ausgegangen. So seien der genaue Typ des gegnerischen Lkw, die daran eingetretenen Beschädigungen, die Endstellungen der Fahrzeuge nebst der Unfallspuren und insbesondere die Geschwindigkeiten unbekannt.
a) Einerseits trifft es zu, dass der Sachverständige sich für die Unfallrekonstruktion auf einer schmalen Basis von Anknüpfungstatsachen bewegen musste. Ihm standen im Wesentlichen nur die polizeiliche Verkehrsunfallskizze und die an dem Pkw Volvo V 50 lichtbildlich gesicherten Schäden zur Verfügung Allerdings ist der Hergang des Kollisionsgeschehens weitgehend unstreitig.
b) Andererseits hat das Landgericht aber bereits zu Ziffer I. seines Beweisbeschlusses vom 16. Juli 2013 mit aller wünschenswerten Deutlichkeit auf Folgendes hingewiesen. Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, die zur Begutachtung relevanten Tatsachen initiativ zusammenzutragen. Vielmehr ist es Sache des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, diejenigen Anknüpfungstatsachen vorzutragen und ggfs. unter Beweis zu stellen, auf deren Grundlage der Sachverständige unfallanalytisch tätig werden soll (Bl. 103 d. A.). Wesentliche Einzelheiten des fraglichen Geschehens, wie etwa die Geschwindigkeit des Pkw Volvo V 50, das Auslaufverhalten dieses Fahrzeugs sowie die Endpositionen der beteiligten Wagen waren Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO. Von ihm war daher zu erwarten, dass er seinen Teil dazu beitrug, den für eine möglichst genaue Unfallanalyse erforderlichen Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit einzuführen. Stattdessen scheint der Kläger es trotz anwaltlicher Beratung ausweislich seines Rechtsmittelvorbringens immer noch nicht akzeptieren zu wollen, dass es in Anbetracht des für den Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes (vgl. dazu Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., vor § 128, Rdnr. 10) weder Aufgabe des Gerichtes noch des Sachverständigen ist, im Wege einer Amtsermittlung die für die Aufklarung eines fraglichen Geschehens erforderlichen Tatsachen eigenständig zusammenzutragen.
3) Trotz der begrenzten Basis von Anknüpfungstatsachen war es dem Sachverständigen möglich, durch die Verwertung der Analysen von passenden Vergleichscrashtests innerhalb der durch ihn aufgezeigten Toleranzen Erkenntnisse über die Belastung zu gewinnen, welcher der Kläger kollisionsbedingt ausgesetzt war.
a) Maßgebliche Erkenntnisgrundlage für die Auswahl der in Betracht kommenden Vergleichscrashtests war das an der linke Seite des Pkw Volvo V 50 eingetretene Schadensbild. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass dieses Bild den Rückschluss auf einen streitenden Anstoß durch den gegnerischen Lkw zulässt, von dem aus nur ein geringer Energietransfer auf das durch den Kläger gesteuerte Fahrzeug übergehen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgrunde des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 4 UA; Bl. 141 d. A.). Zutreffend ist die weitere Feststellung des Landgerichts, dass der Aufprallwinkel des Lkw und die vorgefundene Verformung des Pkw unabhängig vom Typ, vom Gewicht und vom Beladungszustand des unfallverursachenden Lkw sind (Bl. 5 UA; Bl. 142 d. A.). Im Hinblick darauf begegnet die Validität der durch den Sachverständigen für die Unfallanalyse herangezogenen Vergleichscrashtests trotz fehlender Identität der beteiligten Fahrzeuge keinen durchgreifenden Bedenken. Exemplarisch hat der Senat bereits auf die Unfallanalyse des Sachverständigen hingewiesen, die einen Kollisionstest zwischen einem Lkw und einem Pkw Audi A 8 zum Gegenstand hatte. Dieser Pkw steht, was Strukturstabilheit und seitlichen Aufprallschutz anbelangt, dem Sicherheitskonzept eines Fahrzeugs des Typs Volvo V 50 in nichts nach.
b) Eine sachverständige authentische Rekonstruktion des Kollisionsgeschehens unter Verwendung baugleicher Fahrzeuge, die nach der erstinstanzlichen Mitteilung des Sachverständigen einen Kostenaufwand von etwa 18.000 € brutto mit sich bringen würde (Bl. 118 f. d. A.), kommt nicht in Betracht. Den dahingehenden Antrag des Klägers vom 23. Dezember 2013 hat das Landgericht zu Recht nach Maßgabe des § 296 Abs. 1 ZPO als ein verspätet vorgebrachtes Angriffsmittel zurückgewiesen (Bl. 6 UA; Bl. 143 d. A.). An diese Zurückweisung ist der Senat in der Berufungsinstanz gebunden (§ 531 Abs. 1 ZPO).
VI.
Neben der Sache liegt die Kritik des Klägers, die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung seines Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen.
1) Nachdem das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen ... vom 7. März 2013 erstellt und darin im Zusammenhang mit der Darstellung des ersten Vergleichsversuchs u. a. eine seitliche Verhakung der beteiligten Fahrzeuge erwähnt worden war, die bezogen auf den Pkw Volvo V 50 auszuschließen ist, hat der Kläger zum Unfallhergang neuen Tatsachenvortrag nachgeschoben. Denn er hat mit Schriftsatz vom 30. April 2013 u. a. streitig vorgetragen, infolge des Kollisionsanstoßes sei der Vorderreifen von der Felge gesprungen, dadurch sei es zu einer Zweitkollision zwischen dem Lkw und dem Pkw gekommen und dieser sei "über weite Strecken mitgeschleift" worden (Bl. 93 d. A.). Dieser Vortrag ging deutlich über das in der Klageschrift vorgetragene Spurwechselverschulden des Lkw-Fahrers und die dabei linksseitig an dem Pkw eingetretenen Schaden infolge eines seitlichen Verschiebens hinaus (Bl. 2 d. A.).
2) Auf einem Wunschdenken beruht der Einwand des Klägers, diese neue Tatsachendarstellung sei seitens des Beklagten unwidersprochen geblieben und sei deshalb der Streitentscheidung als unstreitiger Vortrag zugrunde zu legen gewesen. Denn in seinem replizierenden Schriftsatz vom 6. Juni 2013 hat der Beklagte mit zutreffenden Ausführungen dargelegt, es sei von der inhaltlichen und sachlichen Richtigkeit des Gutachtens ... vom 7. März 2013 auszugehen; das Verfahren sei im Hinblick auf gegnerische "unbeachtliche Ausführungen zu irrelevanten Umständen" fortzuführen (Bl. 99-102 d. A.). Damit war die Absicht des Beklagten, das neue Vorbringen des Klägers zum Hergang des Unfallgeschehens in Abrede stellen zu wollen, nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 ZPO hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
3) Die schriftsätzlich unter dem Datum des 30. April 2013 aufgestellte Behauptung eines "Mitschleifens" des Pkw Volvo V 50 im Zuge der Fortbewegung durch den gegnerischen Lkw vermittelt den Eindruck einer Anpassung an die durch den Sachverständigen im Zusammenhang mit der Vorstellung des ersten Vergleichscrashtests erwähnte "Verhakung" zwischen Lkw und Pkw (S. 15 des Gutachtens). Die weitere Behauptung des Klägers, der Vorderreifen sei von der Felge gesprungen, lässt sich nicht anhand des Lichtbildmaterials, welches den beschädigten Pkw Volvo V 50 betrifft, verifizieren. Das Foto 12 zum DEKRA-Gutachten vom 15. Juli 2009 zeigt den linken Vorderreifen zwar drucklos – aber weiterhin auf der Felge positioniert. Ebenso wenig lässt sich der behauptete Doppelanstoß gegen das durch den Kläger gesteuerte Fahrzeug anhand des Lichtbildmaterials verifizieren. Dieses zeigt die linke Wagenseiten von einem durchgehenden Streifanstoß einschließlich eines Außenspiegelabrisses betroffen (Bilder 2 bis 10 der Fotoanlage zum Gutachten ...).
4) Allein schon aus diesen Gründen war das Landgericht nicht gehalten, von Amts wegen ein Ergänzungsgutachten oder eine Gutachtenerläuterung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO als prozessuale Reaktion auf das neue streitige Vorbringen des Klägers zu den Einzelheiten des Kollisionsgeschehens anzuordnen. Ganz abgesehen davon hatte der Kläger die Einzelheiten unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) in seinem Schriftsatz vom 30. April 2013 zu einem Zeitpunkt nachgeschoben, als das erstinstanzliche Verfahren schon mehr als 1 ½ Jahre rechtshängig war. Eine Verspätungszurückweisung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht insoweit aber nicht ausgesprochen. Dem Kläger stand es frei, im Hinblick auf seine neuen Behauptungen zu den Einzelheiten des Kollisionsablaufs eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen ... oder eine Gutachtenerläuterung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zu beantragen. Richtigerweise hatte das Landgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2013 den Kläger zur Klarstellung aufgefordert, ob im Hinblick auf sein schriftsätzliches Vorbringen vom 30. April 2013 die Fertigung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen ... erfolgen solle (Bl. 103 d. A.). Dieser Anregung hat sich der Kläger jedoch in seinem Folgeschriftsatz vom 14. August 2013 verweigert und den unzutreffenden Standpunkt einer Unverwertbarkeit des Gutachtens mit der floskelhaften Begründung vertreten, das Gutachten sei weder wissenschaftlich fundiert, noch entspreche es dem Stand der Technik (Bl. 107 d. A.).
VII.
1 a) Die mit der ärztlichen Behandlung des Klägers befasst gewesene Fachärztin für innere Medizin ... hat dem Kläger unter dem Datum des 24. August 2009 bescheinigt, er habe sich vom 14. Juli 2009 an in ihrer Behandlung wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule, des linken Hüftgelenks sowie wegen einer Muskelprellung befunden (Bl. 50 d. A.).
b) Abgesehen davon, dass die ärztliche Behandlung erst vier Tage nach dem Unfallereignis eingesetzt hat, fällt auf, dass die Bescheinigung keine konkretisierenden Angaben – wie etwa Art und Ausmaß von Beweglichkeitseinschränkungen, objektive Tastbefunde oder hinsichtlich des Zeitpunktes des Einsetzens der Schmerzzustände – enthält. Ausgeführt ist lediglich, der Kläger sei von Schmerzzuständen, besonders im Hüftbereich nach längerem Sitzen, betroffen. Wie bereits dargelegt, mag sich bei dem Kläger infolge des Kollisionsereignisses vom 10. Juli 2009 eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingestellt haben. Nicht zuletzt wegen des Fehlens äußerer Verletzungsanzeichen ist es indes aus den aufgezeigten Gründen sehr zweifelhaft, ob auch das linke Hüftgelenk des Klägers von einer Distorsionsschädigung betroffen war. Anlässlich der Untersuchung des Klägers durch den Privatgutachter ... am 6. Dezember 2010 zeigten sich bei einer Beweglichkeitsprüfung beider Hüftgelenke zwischen der rechten und der linken Seite keine Unterschiede (S. 15 d. Gutachtens). Hinweise auf eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit des linken Hüftgelenks waren nicht auszumachen (S. 26 d. Gutachtens). Die Umfangsmessungen der Beine hatten im Seitenvergleich keine signifikanten einseitigen Muskelverminderungen ergeben (S. 21 d. Gutachtens). Eine am 8. Juni 2010 durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Hüftgelenks zeigte eine unauffällige Darstellung (Anlage K 3).
2) Der Sachverständige hat dem Kläger ein leidensbetontes Verhalten unter Hinweis darauf unterstellt, dass er bei dem Vergleich des unbewussten Gangbildes mit Konfektionsschuhen einerseits und des bewussten Gangbildes ohne Schuhe andererseits deutliche Unterschiede hinsichtlich der Ausprägung eines linksseitigen Hinkens festgestellt hatte (S. 38 d. Gutachtens). Im Ergebnis kann indes die Richtigkeit der Einschätzung eines leidensbetonten Verhaltens dahinstehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Sachverständige keine sicheren Hinweise gefunden hat, welche die Feststellung zulassen, dass es am 10. Juli 2009 zu einer schwerwiegenderen Verletzung im Bereich des linken Hüftgelenks als einer Prellung gekommen ist (S. 28 d. Gutachtens). Eine Prellungsverletzung heilt jedoch nach seiner Einschätzung – dies entspricht auch dem einschlägigen Erfahrungswissen des Senats – innerhalb eines Zeitraums aus, der nur nach Tagen oder allenfalls nach wenigen Wochen zu bemessen ist (S. 29 d. Gutachtens). Stimmig dazu ist die durch die Internistin ... unter dem Datum des 8. Januar 2010 erstellte Bescheinigung, wonach die Behandlung des Klägers am 24. August 2009 bei gutem Heilungsverlauf abgeschlossen und zu diesem Zeitpunkt eine "restitutio ad integrum" festzustellen war. Rehabilitationsmaßnahmen wurden nicht als sinnvoll erachtet, weil der Kläger nicht unter unfallabhängigen Erkrankungen leide (S. 3 des Privatgutachtens). Der Beklagte macht sich den Inhalt des durch den Kläger überreichten Gutachtens des Orthopädischen Forschungsinstituts Düsseldorf vom 6. Dezember 2010, Verfasser ... zu Eigen.
VIII.
Selbst wenn der Kläger durch das Unfallereignis neben einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule auch von einer solchen des linken Hüftgelenks betroffen gewesen sein sollte, wäre wegen der durch Internistin ... attestierten "restitutio ad integrum" bewiesen, dass Ende August 2009 und damit noch nicht einmal drei Monate nach dem Kollisionsereignis sämtliche – leichten – Distorsionsschädigungen abgeheilt gewesen wären.
1) Der Senat lässt nicht außer Acht, dass der Kläger geltend macht, bis in die Gegenwart unter Beeinträchtigungen im Bereich des linken Hüftgelenks zu leiden. Dazu trägt er streitig u. a. schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkungen, Schmerzzustände bis in die Leistengegend und bis in den Oberschenkel hinein vor (Bl. 4 d. A.). Auch macht er durch Vorlage der entsprechenden Arztrechnungen glaubhaft, dass er sich in der Vergangenheit 16 Stoßwellentherapiemaßnahmen mit einem Eigenkostensatz von je 45,00 € unterzogen hat. Dass der Kläger den damit verbunden gewesenen Zeit- und Kostenaufwand nicht ohne Grund auf sich genommen hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Geht man von eingetretenen Primarverletzungen in Form von Distorsionsschädigungen der Halswirbelsäule und des linken Hüftgelenks aus, ist zu Gunsten des Klägers die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO einschlägig. Danach reicht im Rahmen der sog, haftungsausfüllenden Kausalität eine Überzeugungsbildung des Gerichts dahingehend, dass für die Feststellung der Kausalität oder auch nur der Mitursächlichkeit der Primärverletzung bezogen auf streitige körperliche oder gesundheitliche Folgebeeinträchtigungen eine höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 46 mit Hinweis auf BGH VersR 1995, 422 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2) Jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die durch den Kläger beklagten fortdauernden Schmerz- und Bewegungsbeeinträchtigungen ihre (Mit)Ursache nicht in einer am 10. Juli 2009 eingetretenen Distorsionsschädigung des linken Hüftgelenks haben, sondern allein auf degenerative Veränderungen im Bereich des linken Hüftgelenks zurückzuführen sind. Diese Erkenntnis ist nach den seitens des Klägers zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen so eindeutig, dass es keiner weiteren Sachaufklärung durch die Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens bedarf.
a) Nachdem die ärztliche Behandlung durch die Internistin ... mehr als neun Monate zuvor abgeschlossen war, stellte sich ausweislich eines Berichtes des St. J.-Krankenhauses M. vom 8. Juni 2010 bei einer tags zuvor durchgeführten MRT-Untersuchung der linken Hüfte heraus, dass das rechtsseitige Pfannendach ventrolateral von einem diskreten, degenerativ bedingten Knochenmarködem betroffen war (Anlage K 3).
b) Die am 7. Juni 2010 diagnostizierte Degenerationserscheinung im Bereich des linken Hüftgelenks des am ... geborenen Klägers kann nicht mehr mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis gebracht werden, da dieses schon ein Jahr zurücklag und seit dem Abschluss der ärztlichen Behandlung wegen einer allenfalls leichten Distorsionsschädigung des Gelenks mit ärztlich attestiertem vollen Heilungserfolg bereits mehr als neun Monate vergangen waren. Hinzu kommt, dass ausweislich der ärztlichen Unterlagen die Degenerationserscheinung eine progressive, eigendynamische Entwicklung nimmt. Denn eine knapp ein Jahr später erneut durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Hüftgelenks führte nach dem Bericht der Gemeinschaftspraxis für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin Duisburg/Dinslaken vom 2. Mai 2011 zu der Diagnose einer beginnenden Koxarthrose linksseitig bei tendenzieller Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler Spongiosasklerosierung im Hauptbelastungsbereich des lateralen Pfannendachabschnittes (Anlage K 4). Mit Rücksicht auf diese Diagnose spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die durch den Kläger aufgenommene Behandlung mit einer Stoßwellentherapie, die sich nach den vorgelegten ärztlichen Rechnungen bis in den Monat Juli 2011 hinein erstreckte, ausschließlich durch die nicht unfallbedingten Degenerationserscheinungen veranlasst war. Dies gilt auch in Bezug auf die Untersuchungen und Behandlungen, die nach dem Bericht der Orthopäden ... vom 10. September 2010 mit dem Datum des 6. Juli 2010 einsetzten (Anlage K 2, Bl. 51. 52 d. A.). Die MRT-Untersuchung mit der Diagnose des degenerativ bedingten Knochenmarködems im rechtsseitigen Pfannendach lag nur einen Monat vor diesem Datum.
3) Für die Umstände, welche den Wegfall seiner Schadensersatzverpflichtung zur Folge haben, ist der Schädiger beweisbelastet (BGH NJW 1983, 1053). Allerdings profitiert er für den Wegfallnachweis ebenfalls von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO (BGH VersR 1972, 834, 835). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, zu einem gegebenen Zeitpunkt sei eine (Mit)Verursachung der fortwirkenden Beschwerden durch den Unfall deutlich weniger wahrscheinlich als eine unfallunabhängige Alleinversuchung durch eine eigendynamische Entwicklung der degenerativen Vorschäden, so hat der Schädiger den ihm obliegenden Nachweis geführt (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2010, Az: I – 1 U 70/10 mit Hinweis auf Krücker in Graf, Grill, Wedig. Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, S. 366, 367; dort mit Hinweis auf Dannert, ZfS 2001, 50, 55). Den Wegfall seiner Schadensersatzverpflichtung vermag der Beklagte aufgrund der Tatsachen zu führen, dass eine volle Ausheilung aller Distorsionsverletzungen des Klägers für einen Zeitpunkt 1 ½ Monate nach dem Unfallereignis ärztlich attestiert ist und der Beginn der fortschreitenden degenerativen Veränderung des linken Hüftgelenks auf einer Diagnose beruht, die erstmals ein Jahr nach dem Schadensereignis gestellt wurde.
4) Ohne Substanz ist schließlich die mehr im Sinne einer vagen Vermutung aufgestellte Behauptung des Klägers, die persistieren Schmerz- und Bewegungsbeeinträchtigungen im Bereich der linken Hüfte könnten ihre Ursache auch in einer neurotischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens haben (Bl. 5 d. A.). Für fortbestehende körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers gibt es handfeste Erklärung nämlich die wiederholt diagnostizierten und progredienten Degenerationserscheinungen im und am linken Hüftgelenk.
IX.
1) Nach den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil sind die immateriellen Beeinträchtigungen, unter welchen der Kläger unfallbedingt wegen allenfalls leichter Distorsionsschädigungen der Halswirbelsäule und des linken Hüftgelenks nebst einer Prellung etwa 1 ½ Monate nach dem Unfalldatum zu leiden hatte, unter Berücksichtigung der gemäß § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren durch die vorprozessuale Schmerzensgeldzahlung des Beklagten in Höhe von 1.000,00 € angemessen abgegolten. Einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung ist der Beklagten nicht ausgesetzt.
2) Dies gilt auch bezüglich des geltend gemachten Ersatzes der Therapiekosten für die Stoßwellenbehandlung in der Gesamthöhe von 720,00 € Nach den obigen Ausführungen kann diese Behandlungsmaßnahme nur in einen schlüssigen Kausalzusammenhang mit den degenerativen Veränderungen am linken Hüftgelenk des Klägers gebracht werden.
3) Die Feststellungsklage erweist sich als unzulässig, weil es aus den durch das Landgericht dargelegten Gründen an der Statthaftigkeitsvoraussetzung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Geht es – wie im vorliegenden Fall – um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines unfallbedingten Schadenseintritts voraus. Diese ist dann zu verneinen, wenn aus der Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601; BGH NJW 2001, 1431). In Anbetracht des ärztlich attestierten vollen Ausheilungserfolgs der allenfalls leichten Distorsionsschädigungen der Halswirbelsäule und des linken Hüftgelenks des Klägers bereits etwa 1 ½ nach dem Unfallereignis besteht kein Grund, mit dem Eintritt kollisionsbedingter körperlicher oder gesundheitlicher Folgeschäden noch zu rechnen.
X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 30.720,00 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.