Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.02.2015 - 2 Ss OWi 47/15 - Notwendigkeit von Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Betroffenen

OLG Frankfurt am Main v. 13.02.2015: Notwendigkeit von Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Betroffenen


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.02.2015 - 2 Ss OWi 47/15) hat entschieden:
  1. Grundsätzlich sind bei erhöhten Bußgeldern auch bei Verkehrsverstößen Ausführungen im Urteil zur Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu machen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn tatsachenfundierte Indizien dafür bestehen, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit des angedachten Bußgeldes haben kann.

  2. Ob das hier bei 320 EUR und einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse überhaupt schon der Fall ist, mag dahinstehen, weil es diese auf Sachrüge zur beachtenden Ausführungen dann nicht braucht, wenn der Betroffene selbst auf derartige Einwendungen verzichtet hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Betroffene von der Pflicht des persönlichen Erscheinens entbunden wurde und auch kein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

Siehe auch Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren und Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe


Gründe:

Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:

Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzugestehen, dass grundsätzlich bei erhöhten Bußgeldern auch bei Verkehrsverstößen Ausführungen im Urteil zur Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu machen sind.
Dass ist allerdings nur dann der Fall, wenn tatsachenfundierte Indizien dafür bestehen, dass die Leistungsfähig des Betroffenen Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit des angedachten Bußgeld haben kann. Ob das hier bei 320 € und einem Fahrzeug der gehobenen Preisklasse überhaupt schon der Fall ist, mag dahinstehen, weil es diese auf Sachrüge zur beachtenden Ausführungen dann nicht braucht, wenn der Betroffen selbst auf derartige Einwendungen verzichtet hat. Das Amtsgericht ist dann nicht gehalten in Verkehrsordnungswidrigkeiten von Amts wegen die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu ermitteln. Die Grenze ist wie in anderen Konstellationen auch, dass keine Überraschungsentscheidung ergeht.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Betroffene hat sich von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbinden lassen, seine Fahrereigenschaft einräumt und erklärt keine weiteren Angaben zu machen. Schriftsätzlich hat er über seinen Verteidiger im Vorfeld lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Meßverfahrens gerügt. Seine nicht unerheblichen Vorbelastungen waren ihm bekannt und die 320 € Bußgeld hatte bereits der Verwaltungsbehörde im angegriffenen Bußgeldbescheid festgesetzt.

Bei dieser Sachlage kann das Amtsgericht ohne weitere Ausführungen zu Vermögenslage das im Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld auch im Urteil tenorieren. Das ergibt sich nicht nur aus der Natur der Sache, sondern aus der Wechselwirkung des § 72 Abs. 1 mit Abs. 2 OWiG. Der Gesetzgeber hat die Tatgerichte zur Entbindung verpflichtet wenn die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 OWiG vorliegen.

Wenn durch die Hintertür der vermeintlichen Amtsaufklärung die Vermögensverhältnisse des Betroffenen ermittelt werden sollen, würde die gesetzliche Bindungswirkung an den Entbindungsantrag konterkariert. Folge ist, dass wenn weder der Betroffene noch sein mit Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger in der Hauptverhandlung erscheinen wollen, sie nachher im Rechtsmittelverfahren mit dem abstrakt Hinweis auf die fehlenden Feststellungen zur Vermögenslage im Urteil auf Sachrüge nicht mehr gehört werden können.



Datenschutz    Impressum