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Kammergericht Berlin Urteil vom 20.02.2015 - (3) 121 Ss 195/14 (11/15) - Strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein
KG Berlin v. 20.02.2015: Strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 20.02.2015 - (3) 121 Ss 195/14 (11/15)) hat entschieden:
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung im Inland eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, darf mit seiner EU-Fahrerlaubnis, sofern die Maßregel noch im Fahreignungsregister eingetragen ist, erst dann wieder ein Kraftfahrzeug in Deutschland führen, wenn ihm dieses Recht auf seinen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu stellenden Antrag erteilt wurde (Anschluss an BVerwG NJW 2014, 2214).
Siehe auch EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20.- Euro verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, der Pole ist, aber seit 1982 ununterbrochen in Deutschland gemeldet ist, 1985 eine deutsche Fahrerlaubnis erworben hat. 1994 ist er wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, und ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen worden. Verschiedene Anträge auf Erteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis sind in der Folge negativ beschieden worden. Am 3. Januar 2001 hat der Angeklagte in Polen, wo er zu dieser Zeit auch gemeldet war, eine polnische Fahrerlaubnis erworben. Am 14. März 2002 ist der Angeklagte wegen am 20. Februar 2001 begangen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und am 11. Juli 2002 wegen des selben Delikts, begangenen am 25. Februar 2002, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, in beiden Fällen sind auch Sperrfristen nach § 69a StGB festgesetzt worden. Auch am 10. Januar 2008 ist der Angeklagte, weil er ein Gespann geführt hatte, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Am 1. September 2012 hat der Angeklagte schließlich die hier abgeurteilte Tat begangen: Er befuhr am Steuer eines PKW öffentliches Straßenland in Berlin.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, die 2001 in Polen erworbene Fahrerlaubnis habe den Angeklagten nicht dazu berechtigt, im September 2012 ein Kraftfahrzeug in Deutschland zu führen. Da er seit 1982 ununterbrochen in Deutschland gemeldet sei und in Berlin seinen Lebensmittelpunkt habe, hätte er seinen in Polen erworbenen Führerschein binnen sechs Monaten umschreiben lassen müssen oder nach Ablauf der bis September 2002 währenden Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung nach § 28 Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 FeV stellen müssen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte sei durch seinen 2001 ausgestellten polnischen Führerschein berechtigt, ein Kraftfahrzeug auch im Inland zu führen.
1. Die nur in allgemeiner Form erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Urteilsfeststellungen tragen im Ergebnis die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Die im Januar 2001 in Polen erworbene Fahrerlaubnis berechtigte den Angeklagten nicht dazu, im September 2012 ein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Straßenland in Deutschland zu führen. Dabei kann offen bleiben, ob die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte habe den Führerschein erworben, während er in seiner polnischen Heimatstadt polizeilich gemeldet war (UA S. 3), den Darlegungserfordernissen in tatsächlicher Hinsicht genügt. Das ist zweifelhaft, denn nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV hätte der Angeklagte von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland nur Gebrauch machen dürfen, wenn er zum Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1, 2 FeV) in Deutschland gehabt hätte. Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, sondern legen es im Gegenteil nahe, dass der Angeklagte im Jahr 2001 in Polen gemeldet war, aber in Deutschland, wo er ebenfalls gemeldet war, seinen Lebensmittelpunkt hatte und tatsächlich wohnte. Jedenfalls durfte der Angeklagte am Tattag im Inland kein Kraftfahrzeug führen, weil gegen ihn zuletzt mit Urteil vom 11. Juli 2002 eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB festgesetzt worden war. Diese Sperrfrist hatte die Wirkung, dass der Angeklagte, hätte er von seiner zuvor in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen wollen, nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV den Nachweis erbringen musste, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung belegen mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte einen derartigen Antrag nicht gestellt hat und demzufolge auch kein behördlicher Erlaubnisbescheid ergangen ist.
a) Allerdings dürfen nach § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Fahrerlaubnis im Umfang der Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (sog. 2. Führerscheinrichtlinie) und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (3. Führerscheinrichtlinie) in innerstaatliches Recht um, denen zufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats (hier: Polen) zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat.
b) Die Berechtigung, nach diesem Grundsatz von dem in Polen erworbenen Führerschein Gebrauch zu machen, ist auch nicht durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift gilt die Befugnis nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für solche Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
aa) Dass dem Angeklagten 1994 die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden ist, erfüllt dem Wortlaut nach den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 FeV. Die Vorschrift ist aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unter dem Regime der 3. Führerscheinrichtlinie auf die der Erteilung der EU-Auslandsfahrerlaubnis vorangegangene Entziehung der Inlandsfahrerlaubnis nicht anzuwenden (vgl. EuGH NJW 2012, 1935; BVerwG NJW 2014, 2214; Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR 43. Aufl., § 3 FeV Rn. 40; Koehl, NZV 2015, 7). Sie ist nach der vom Senat zu beachtenden Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit unionsrechtswidrig. Aus der deutschen Fassung des Art. 11 Nr. 4 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie erschließt sich dies zwar nicht. Darin heißt es, ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein sei inlandsungültig, wenn die im Inland ausgestellte Fahrerlaubnis des Inhabers (zuvor) „eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen“ worden sei. Nach diesem Wortlaut könnten auch rechtlich vollzogene und abgeschlossene Maßnahmen wie die (hier 1994 rechtskräftig ausgesprochene) Entziehung der Fahrerlaubnis die Inlandsungültigkeit einer danach im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bewirken. In der englischen und französischen Sprachfassung der EU-Richtlinie kommt hingegen zum Ausdruck, dass die vorangegangene inländische Führerscheinmaßnahme im Zeitpunkt der Erteilung der (neuen ausländischen) Fahrerlaubnis noch andauern muss, damit ihre Anerkennung im Inland versagt werden kann (und muss) (vgl. EuGH aaO, Nr. 67). Der EuGH legt - wie der Senat meint, unter Priorisierung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Verkehrssicherheit - entgegen dem deutschen Wortlaut der Richtlinie den gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz so aus, dass von einer EU-Auslandsfahrerlaubnis auch dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn dem Inhaber in einem anderen Mitgliedsstaat zuvor wegen charakterlicher Mängel die Fahrerlaubnis entzogen worden ist (vgl. EuGH aaO).
bb) Auch für den (hier ebenfalls gegebenen) Fall einer bestandskräftigen Versagung einer Fahrerlaubnis im Inland (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 FeV) hat der Gerichtshof (aaO) ausdrücklich ausgesprochen, dass es sich dabei nicht um eine gültigkeitsbeschränkende Führerscheinmaßnahme im Sinne der Regelungen der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie handelt. Danach verstößt auch dieser Ausnahmetatbestand gegen höherrangiges europäisches Recht, er ist nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2007, 2133).
c) Eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ergibt sich hier aber nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV. Nach dieser Vorschrift gilt die Inlandsberechtigung nicht für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
aa) Allerdings ist auch dieser Ausnahmetatbestand europarechtskonform zu reduzieren. Auf den hier im Grundsatz gegebenen Fall, dass dem Angeklagten nach dem Ablauf einer im Inland festgesetzten gerichtlichen Sperrfrist nach § 69a StGB in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis ausgestellt wird, darf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht angewendet werden; dies verstieße gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nach Art. 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH aaO).
bb) Etwas anderes ergibt sich hier jedoch daraus, dass gegen den Angeklagten nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis weitere isolierte Sperrfristen im Inland festgesetzt worden sind, nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2002 (Dauer: sechs Monate) und durch Urteil desselben Gerichts vom 11. Juli 2002 (Dauer: ein Jahr). Die in den Erkenntnissen festgesetzten Strafen sind durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Januar 2003 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt worden, ohne dass eine weitere Entscheidung über die Maßregeln getroffen worden wäre.
aaa) Die isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerscheinrichtlinie aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen gleichsteht. Eine Sperrfrist fällt unter den Begriff der „Einschränkung“ in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie (vgl. BVerwG NJW 2014, 2214; Koehl, NZV 2015, 7). Sie führt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 FeV zur Ungültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland (vgl. BVerwG NJW 2014, 2214; Koehl NZV 2015, 7).
bbb) Voraussetzung dafür, dass der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV greift, ist nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen ist. Das ist, wie die Urteilsfeststellungen noch hinreichend belegen, der Fall (UA S. 5 iVm S. 3 ff.).
Die Entscheidung über die Sperrfrist ist auch nicht getilgt oder tilgungsreif. Bei der Bestimmung des Beginns der Tilgungsfrist ist nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG der Tag der Rechtskraft der Entscheidung auch dann maßgeblich, wenn, wie hier, eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde. Regulärer Fristbeginn wäre demnach für die letzte verhängte Sperrfrist der 11. Juli 2002. Für das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten betrüge die Tilgungsfrist nach der Grundregel des § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG (auch) in der hier nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG anwendbaren alten Gesetzesfassung zehn Jahre, so dass die Eintragung im Zeitpunkt der Tatbegehung getilgt gewesen wäre. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. beginnt die Tilgungsfrist bei der Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens allerdings fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da dem Angeklagten seit der Verurteilung im Jahr 2002 keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist, begann die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit Ablauf des 10. Juli 2007, so dass die Sperre aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 2002 am Tattag im Jahr 2012 noch nicht getilgt war.
ccc) Die im Inland geltende Einschränkung der Fahrerlaubnis (vgl. oben 2 c bb aaa) war auch nicht mit dem Ablauf der letzten Sperrfrist beendet; die Berechtigung, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, lebte nicht wieder auf (vgl. BVerwG 2014, 2214; Dauer in Hentschel/König/Dauer, aaO § 28 Rn. 61). Vielmehr ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 iVm § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, dass die EU-Fahrerlaubnis erst wieder anerkannt werden kann, wenn die Eintragung der Sperrfrist im Fahreignungsregister nach § 29 StVG getilgt oder wenn eine positive behördliche Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergangen ist (vgl. BVerwG NJW 2014, 2214 unter Bezugnahme auf die Materialien, BRDrucks 851/08 S. 11 f.).
d) Die auf die allgemeine Sachrüge weiterhin gebotene Überprüfung deckt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Beanstandungsfrei bleibt, dass das Landgericht dem Angeklagten keinen Verbotsirrtum zugebilligt hat. Die Strafkammer hat sich damit befasst, die Annahme eines Irrtums aber rechtsfehlerfrei abgelehnt. Jedenfalls die im Jahr 2002 und damit nach der Fahrerlaubniserlangung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB festgesetzten Sperrfristen hätten dem Angeklagten Anlass geben müssen, sich bei sachkundigen Stellen über die Gültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland zu erkundigen. Ein Verbotsirrtum wäre zumindest vermeidbar gewesen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.