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Kammergericht Berlin Urteil vom 06.02.2006 - 12 U 4/04 - UDS und Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall
KG Berlin v. 06.02.2006: Unfalldatenschreiber - UDS - und Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 06.02.2006 - 12 U 4/04) hat entschieden:
- Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier: Miet-Lkw fährt angeblich sorgfaltswidrig auf vor roter Ampel stehenden, vorgeschädigten Mercedes- Benz 180 C auf).
- Als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge, Hergang des "Unfalls" sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung.
- Es stellt ein erhebliches Indiz für ein manipuliertes Geschehen dar, wenn die Darstellung des Fahrers des Mietfahrzeugs ("Um den Unfall zu vermeiden, habe ich sofort das Lenkrad nach links gerissen…") nach der Auswertung des UDS des Mietwagens durch einen gerichtlichen Sachverständigen widerlegt ist.
Siehe auch UDS - Unfalldatenschreiber und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
Gründe:
A.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
1. Dabei hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte zu 2. ausreichende Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls vorgebracht hat, die in ihrer Gesamtheit den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers und des Beklagten zu 1. zulassen. Die Grundsätze hierfür hat das Landgericht unter Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung, auch des Senats, zutreffend dargelegt.
3So sind als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens insbesondere die Art und der Zustand der beteiligten Fahrzeuge, als auch der Hergang des Verkehrsunfalls und das Verhalten der Beteiligten danach von Bedeutung. Wie der BGH, in seinem Grundsatzurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 (vgl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946) ausgeführt hat, liegt es gerade im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offen bleiben soll. Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation dient also der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass eine solche Manipulation vorliegt.
Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass der Unfall verabredet gewesen ist. Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönliche Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 1994 - 12 U 206/93 - r + s 1994, 212). Für die Überzeugungsbildung, dass ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematisch- naturwissenschaftlich zwingender Beweis ist nicht erforderlich. Dieser ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken (OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 1998 - 19 U 269/97 - VRS 95, 335).
a. Das Landgericht hat diesen Grundsätzen folgend zutreffend darauf abgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz C 180, Erstzulassung September 1997, mit Sonderausstattung wie Klimaanlage, Sportfahrwerk und Metalliclackierung, mit einer zum Zeitpunkt des Unfalls im September 2002 erheblichen Laufleistung von bereits über 116.000 km, als älteres Fahrzeug der gehobenen Preisklasse mit mehreren Vorunfällen ein geeignetes Objekt für die Gewinn bringende Abrechnung eines Schadens auf der Basis eines Gutachtens ist. Derartige Fahrzeuge stellen typische „Opferfahrzeuge“ für manipulierte Verkehrsunfälle dar (vgl. bspw. Senat, Urteil vom 13.5.2005 - 12 U 65/04 - VRS 109, 165; Urteil vom 6.5.2005 - 12 U 190/04 - VRS 109, 168; Urteil vom 16.1.2003 - 12 U 207/01 - VRS 105, 327; KG, Urteil vom 21.3.2005 - 22 U 148/04 -; Urteil vom 8. September 2005 - 22 U 233/04 -) - wobei die Praxis der Verkehrssenate des Kammergerichts zeigt, dass auch Fahrzeuge der Mittelklasse als „Opferfahrzeuge“ bei manipulierten Unfällen eingesetzt werden (siehe hierzu KG, Urteil vom 14. Juni 2004 - 22 U 321/02-) - zumal, wenn sie, wie vorliegend, in erheblichem Umfang vorgeschädigt sind (vgl. hierzu bspw. OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2005 - 13 U 30/05 - ZfS 2005, 539; KG, Urteil vom 18. Oktober 2004 - 22 U 80/04 -; Urteil vom 23.5. 2003 - 22 U 222/02 -; Urteil vom 14. Juni 2004 - 22 U 321/02 -; Urteil vom 12.1.2004 - 22 U 281/02 - ; Senat, Urteile vom 02. Juli 1992 - 12 U 6592/91 - ; vom 14. Juni 1993 - 12 U 2859/92 - ; vom 21. April 1994 - 12 U 6733/92 - ; vom 20. Februar 1995 - 12 U 451/94 - ; vom 27. Februar 1995 - 12 U 3250/93 - ; vom 13. Juli 1995 - 12 U 1692/94 - ; vom 11. Juli 1996 - 12 U 3918/95 - und 22. September 1997 - 12 U 1683/96 - ). Dabei stellt bereits die Tatsache an sich, dass es sich um ein Fahrzeug mit erheblichen Vorschäden handelt ein Indiz dar, ohne, dass es vorliegend darauf ankäme, ob diese Vorschäden dem Kläger tatsächlich bekannt gewesen seien (vgl. hierzu KG, Urteil vom 18. Oktober 2004 - 22 U 80/04 -).
Das Fahrzeug des Klägers, welches dieser mit Kaufvertrag vom 12. Januar 2002, also nur acht Monate vor dem streitgegenständlichen Ereignis, zu einem Preis von 11.000,- EUR gekauft hatte, hatte vor dem hiesigen Schadensfalls im Jahr 2000 unstreitig jedenfalls drei Unfälle, bei welchen es nicht unerheblich beschädigt wurde. Bei einem Vorfall vom 4. März 2000 sind Schäden an der rechten Fahrzeugflanke, den Türen vorne und hinten rechts, dem Außenspiegel und der Schwellerverkleidung eingetreten. Bei einem Ereignis vom 3. März 2000 wurde das Fahrzeugheck nebst Heckblech, Stoßfänger und Kofferklappe erheblich beschädigt und die Seitenwand hinten links gestaucht. Bei einem weiteren Schadensfall vom Dezember 2001 schließlich wurde die linke Seite des Fahrzeugs, einschließlich Türen, Kotflügel und Außenspiegel stark beschädigt, der Frontspoiler abgerissen, beide Stoßfänger zerkratzt und ein Rad sowie Lenkungsteile beschädigt.
Weiterhin spricht für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls auch die Art des Schädigerfahrzeugs. Gemietete Kleintransporter werden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in erheblichem Umfang für derartige Manipulationen verwendet (vgl. Senat, Urteil vom 30.10.1995 - 12 U 3716/94 - VM 1996, 51 Nr. 71; Urteil vom 15.5.2000 - 12 U 9704/98 -; Urteil vom 3.8.2000 - 12 U 212/99 -; Urteil vom 22.4.2002 - 12 U 20/01 - VRS 104, 258 = VersR 2003, 1552; Urteil vom 12.9.2002 - 12 U 9199/00 - NZV 2003, 84 = VRS 104,92; Urteil vom 5.12.2002 - 12 U 7990/00 - KGR 2003, 143; Urteil vom 17.4.2003 - 12 U 272/01 - NZV 2003, 530 = KGR 2004, 260; Urteil vom 13.5.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 22. August 2002 - 22 U 383/01 -; Urteil vom 10.6.2004 - 22 U 121/03 - KGR 2005, 851 = VRS 109, 168; OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2005 - 13 U 30/05 - ZfS 2005, 539).
Ebenfalls bekannt ist die vorliegende Konstellation, wonach der Beklagte zu 1. als den Unfall Verursachender als Grund für die Anmietung des Transporters eine Fahrt zur Berliner Stadtreinigung angab, wo er vor dem Unfall verschiedene Gegenstände entsorgt haben will, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch leer war (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 21.2.2005 - 12 U 59/03 -).
Gleichfalls immer wieder festzustellen ist in derartigen Fällen, dass die Fahrzeuge, wie vorliegend, zeitnah nach dem Unfall unrepariert verkauft werden und der Schaden auf Basis eines eingeholten Gutachtens abgerechnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 - KGR 2005, 738 = VRS 109, 165; KG, Urteil vom 8.9. 2005 - 22 U 233/04 -; Urteil vom 22.8.2002 - 22 U 383/01 -; Urteil vom 23.6.2003 - 22 U 222/02 -; OLG Hamm, Urteil vom 30.11. 1998 - 6 U 148/97 - DAR 1999, 404), bei welchem der Kläger mehr als den von ihm gezahlten Kaufpreis zu erhalten hofft, obwohl er das Fahrzeug nach seinen Angaben ohne Kenntnis der Vorschäden erworben haben will.
Manipulierte Unfälle werden ebenfalls häufig im Fließverkehr „gestellt“ (vgl. bspw. Senat, 12 U 129/03; 12 U 40/03; Urteil vom 22.4.2002 - 12 U 20/01 - NZV 2003, 233 = VRS 104, 258; KG, Urteil vom 12.1.2004 - 22 U 281/02 - ).
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Vorschäden jedenfalls nur zum Teil gemäß den seinerzeit eingeholten Gutachten repariert wurden, dafür, dass es sich vorliegend um ein unlauteres Geschehen handelte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der vorgesehene Austausch verschiedener Teile zur allein sach- und fachgerechten Reparatur der Vorschäden zwingend erforderlich war. Der Sachverständige St. hat hierzu im Übrigen nachvollziehbar angegeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Austausch eines Teils in einem Schadensgutachten nach seiner Erfahrung nur dann kalkuliert würde, wenn der Verfasser des Gutachtens den Austausch für eine ordnungsgemäße Reparatur auch für erforderlich hielte.
Eine derartige Häufung von Abrechnungen von Unfallschäden auf Gutachtenbasis gegenüber den Haftpflichtversicherungen, ohne dass jedenfalls vollumfängliche Reparaturen gemäß der eingeholten Gutachten erfolgten, stellt bereits für sich genommen ein weiteres Indiz dar, welches auf eine manipulierte Vorgehensweise schließen lässt. Verstärkt wird dies durch die Tatsache, dass das erheblich vorgeschädigte Fahrzeug dem Kläger gemäß dem von ihm eingereichten Vertrag als unfallfrei verkauft worden sein soll.
b. Soweit das Landgericht als weiteres Indiz die Auswertung des Unfalldatenschreibersystems UDS insoweit heranzog, als sich daraus ein aktives Lenken des Beklagten zu 1. nach rechts, mithin in das Fahrzeug des Klägers hinein, ergeben haben sollte, konnten die entsprechenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen B. durch das in der Berufungsinstanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen S. vom 15. August 2005 nicht bestätigt werden. Der Sachverständige hat hierzu auf S. 18 seines Gutachtens ausgeführt, dass eine derartige Interpretation der UDS-Daten nach seiner Auffassung nicht zulässig sei.
Auch das Bremsverhalten des Beklagten zu 1. war nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten, welche er in seiner mündlichen Anhörung im Termin am 16. Januar 2006 bestätigt hat, jedenfalls nicht derart auffällig ungewöhnlich, dass sich für den Sachverständigen der zwangsläufige Schluss aufdrängte, dass der Beklagte zu 1. trotz einer sich abzeichnenden Gefahrensituation weiter auf das Fahrzeug des Klägers zugefahren wäre, ohne die Bremse in ausreichendem Maß zu betätigen. Insoweit ist allerdings zu bemerken, dass auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige die vom Kläger behauptete Unfallkonstellation als untypisch für gestellte Unfälle bezeichnet, nicht zwingend gegen einen manipulierten Unfall spricht. Es ist gerade das Wesen der Unfallmanipulation, dass die Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadenseintritts offen bleiben soll (Senat, Urteil vom 13. Juni 2005 - 12 U 65/04 -KGR 2005, 738 = DAR 2005, 620 = VRS 109, 165).
c. Es ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen S. allerdings ein weiteres erhebliches Indiz, welches auf eine Unregelmäßigkeit bei dem vorliegenden Unfallgeschehen hindeutet. Der Beklagte zu 1. hat in dem schriftlichen Fragebogen zum Unfallhergang vom 17. 9. 2002 unter Nr. 32 angegeben, dass er nach links ausgewichen sein will, es aber trotzdem nicht gereicht habe. In einer zusammenfassenden Stellungnahme vom 17.9.2002 hat der Beklagte zu 1. eine Erklärung unterzeichnet in der es u.a. heißt: „Um den Unfall zu vermeiden, habe ich sofort das Lenkrad nach links gerissen, da in dieser Fahrspur kein anderes Fahrzeug war.“ Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf S. 14, 15 des Gutachtens nicht der Fall gewesen. Vielmehr ergibt sich gemäß dem Sachverständigen aus der Auswertung des UDS, dass eine entsprechende Querbeschleunigung, die bei einer ausweichenden Lenkbewegung nach links vorläge, kurz vor dem Unfall nicht aufgezeichnet wurde.
Da es dem Beklagten zu 1. ersichtlich nicht darum ging, eine Schuld an dem Unfall durch seine Angaben in Abrede zu stellen - unter Nr. 10 des Fragebogens der Autovermieterin hatte der Beklagte zu 1. zu der Frage: „Haben Sie Ihrer Ansicht nach Schuld an dem Unfall ?“ das Kästchen „ja“ angekreuzt - kann die Ursache für seine falschen Angaben allein darin liegen, dass er den möglicherweise aufkommenden Verdacht, den Unfall gezielt herbeigeführt zu haben, bereits dadurch entkräften wollte, dass er behauptete, er habe den Unfall noch durch aktives Tun verhindern wollen. Ein anderer Grund, weshalb der Beklagte zu 1. trotz des Eingeständnisses seiner Schuld an dem Zusammenstoß dennoch falsche Angaben über den Unfallhergang machen sollte, ist nicht ersichtlich und bei dem vorliegenden Verlauf auch kaum konstruierbar.
d. Die Gesamtschau aller soeben aufgeführten Aspekte lässt nach der Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass es sich bei dem vorliegenden Geschehen um ein solches handelte, in welchem der Kläger einen Unfall, also ein ungewolltes zufälliges Ereignis behauptet, um von der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherer einen durch einen Gutachter festgestellten Schadensbetrag ersetzt zu verlangen, obwohl es sich tatsächlich um ein verabredetes Ereignis handelte.
Insoweit ist schließlich noch festzustellen, dass der Kläger und der Beklagte zu 1. Landsleute sind, sich mithin gut verständigen konnten. Ob sie sich zuvor gekannt haben, ist hierbei unerheblich, da dies bei gestellten Unfällen gerade häufig nicht der Fall ist, um eben einen solchen Verdacht nicht aufkommen zu lassen. Bekanntermaßen ist es im Rahmen vorgetäuschter Verkehrsunfälle üblich, dass „Opfer“ und „Täter“ einander nicht kennen, die Kontakte werden über Dritte hergestellt (ständige Rechtsprechung der Verkehrssenate des KG, zuletzt 12. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 2003 - 12 U 207/01 - KG Report 2003, 366, 368 mit Nachweisen).
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wagen des Klägers trotz Vorliegen der in Fällen mit manipulierten Verkehrsunfällen immer wieder vorkommenden typischen Anzeichen wie - nochmals aufgeführt - älteres Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse in erheblich vorbeschädigtem Zustand mit hoher Laufleistung, relativ kurz vor dem Unfall gekauft und in beschädigtem Zustand wieder relativ kurze Zeit später verkauft, Miet-Lkw ohne genau nachvollziehbaren Mietgrund, falsche Angaben des Fahrers des Schädigerfahrzeuges zum Hergang des Unfalls, Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Berücksichtigung der Vorschäden, in einen normalen Verkehrsunfalls verwickelt war, der lediglich zufällig die ausführlich dargelegte Vielzahl von werthaltigen Indizien für manipulierte Verkehrsunfälle aufwies.
2. Dadurch, dass die in den vorliegenden Gutachten vorgesehenen Reparaturen jedenfalls nicht in vollem Umfang wie angegeben durchgeführt worden sind, liegt zudem kein ausreichender Vortrag des Klägers dazu vor, wie die Vorschäden repariert und damit der Wert des Fahrzeuges nach den jeweiligen Unfällen wiederhergestellt worden sein soll. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich nämlich darauf, dass die Vorschäden so, wie sich dies aus den Gutachten D. & K. ergebe, behoben worden seien, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Dies hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten eindeutig ausgeführt in dem er auf S. 11, 12 des Gutachtens erklärt, dass sich aus den Schichtdicken des Lacks auf dem linken vorderen Kotflügel, beiden linken Türen, der rechten vordere Tür und dem Heckdeckel ergäbe, dass sie entgegen den Vorgaben in den Gutachten D. & K. nicht erneuert wurden. Auch die Schichtdicke des Lacks an dem hinteren Seitenteil ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zu groß, als dass hier auf eine sach- und fachgerechte Reparatur zu schließen sei.
Soweit der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 3. Januar 2006 bestritten hat, dass die Lackdichtmessung durch den sachverständigen Zeugen B. seinerzeit mit einem ordnungsgemäß geeichten Gerät erfolgt war, ist dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.
Ob es sich bei der vorgenommenen Reparatur dennoch um eine sach- und fachgerechte Reparatur gehandelt habe, wie der Kläger nunmehr behauptet und durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beweisen will, kann dahinstehen. Allein die Tatsache, dass eine Reparatur jedenfalls nicht gemäß den Vorgaben der vorliegenden Gutachten erfolgte, was der Kläger bisher behauptet hatte, führt dazu, dass er im Einzelnen zu den Reparaturen vortragen müsste, was nicht erfolgt ist.
Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls obliegt es nämlich grundsätzlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (Senat, Urteile vom 22. September 1997 - 12 U 1683/96 - ; vom 17. September 1987 - 12 U 298/87 - ; vom 11. November 1991 - 12 U 5340/ 90 -; vom 07. Oktober 1996 - 12 U 4152/95 - vom 15. Januar 1998 - 12 U 378/97 -). Dabei hat der Geschädigte auch das Ausmaß und den Umfang des unfallbedingten Schadens darzutun und zu beweisen (Senat, Urteile vom 2. August 1999 - 12 U 4408/98 -; 14. Februar 2000 - 12 U 6185/98 -; Urteil vom 15. Mai 2000 - 12 U 9704/98 -; OLG Hamm, Urteil vom 3. März 2004 - 13 U 183/03 -).
Dem ist der Kläger weder durch die Vorlage der Reparaturbestätigung der Sachverständigen D. & K. vom 17. Januar 2002, noch durch die Benennung der Vorbesitzer K. als Zeugen, noch durch den Beweisantritt auf ein weiter einzuholendes Gutachten nachgekommen. Insbesondere ergeben sich aus der Bestätigung nicht die Art und Umfang der Reparatur, sondern lediglich die Feststellung „dass der Schaden an der linken und rechten Flanke sowie im Front- und Heckbereich behoben wurde“. Der Geschädigte muss die Beseitigung des Vorschadens jedoch konkret darlegen. Der Beweisantritt „Zeugnis Eltern, Freundin, o. ä.“ genügt nicht. Es kann als wahr unterstellt werden, dass sie keine Schäden wahrgenommen haben. Ihnen fehlt die sachverständige Fähigkeit beurteilen zu können, wie der Vorschaden behoben wurde und ob dies den üblichen Anforderungen genügte (Senat, Urteil vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -). Dies gilt vorliegend auch für die Vorbesitzer K.. Auch hier hat der Kläger nicht dargelegt, dass sie eine Reparatur in einem bestimmten Umfang in einer bestimmten Werkstatt bezeugen sollen.
Auch wenn sich die Vermutung der Beklagten zu 2), es sollten vorliegend auch nicht reparierte Altschäden abgerechnet werden, nicht bestätigt hat, da der Sachverständige S. auf S. 8, 9 seines Gutachtens ausgeführt hat, dass ein Überdecken von Altschäden bei dem hiesigen Unfall nicht ersichtlich ist und sämtliche begutachteten Schäden nach seiner Auffassung mit dem hiesigen Geschehen kompatibel sind, so hat der Kläger dennoch seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, indem er eben nicht vorzubringen vermochte, in welcher Art und Weise die Vorschäden repariert wurden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).