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"Erhebt wie im vorliegenden Fall der Versicherer den Vorwurf der Unfallmanipulation, hat zunächst der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, also die Beschädigung des Eigentums durch das gegnerische Fahrzeug, sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten Unfall handelt. Der Nachweis, dass es sich um einen verabredeten Unfall handelt, kann auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die Sammlung von Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen feststehen müssen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen (vgl. Lemcke r+s 1993, 121, 123). Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt insoweit keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit voraus, es genügt vielmehr der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten, wobei die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch für die Fälle der Unfallvereinbarung anwendbar sind (vgl. BGH NJW 1978, 2154; BGH VersR 1987, 503; BGH VersR 1988, 683; BGH NJW-RR 1989, 983; OLG Köln VersR 2001, 872; KG NZV 2006, 264, 265 jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 7 StVG Rn. 48). Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung gem. § 286 ZPO." |
1. | Bei der Behauptung, der Geschädigte sei mit der Verletzung seines Rechtsgutes einverstanden gewesen, handelt es sich um den Einwand der fehlenden Rechtswidrigkeit. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist vom Schädiger bzw. im Falle der Direktklage von dessen Haftpflichtversicherung nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen. |
2. | Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dienen. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen. |
3. | Ein wichtiges objektives Kriterium ist die fehlende Kompatibilität. Das ist bei einem Parkplatzunfall z.B. dann der Fall, wenn sich nach den Feststellungen des Sachverständigen die behauptete und skizzierte Kollisionsstellung der beteiligten Fahrzeuge mit einem üblichen Ausparkvorgang durch das unfallverursachende Fahrzeug nicht in Einklang bringen lässt. Wenn der Kläger daraufhin seinen Vortrag entsprechend anpasst, ist dies unplausibel. |
4. | Bei im Laufe des Prozesses festgestellten Vorschäden ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schaden von Amts wegen zu ermitteln. Der Geschädigte hat vielmehr auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs zuvor vorhanden waren, Zweifel gehen insoweit zu seinen Lasten. |
5. | Bei gestellten Unfällen ist ein Parkplatzunfall zur Nachtzeit häufig anzutreffen. Bei einer solchen Konstellation sind Personenschäden nicht zu erwarten, außerdem können aufgrund der geringen Geschwindigkeiten Schäden dosiert beigebracht werden, sodass sich das Risiko für die Beteiligten deutlich minimiert. |