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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.07.2015 - OVG 1 S 91.14 - Strafgerichtliche Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt und Wiedererteilungsverfahren

OVG Berlin-Brandenburg v. 17.07.2015: Strafgerichtliche Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt und Wiedererteilungsverfahren


Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.07.2015 - OVG 1 S 91.14) hat entschieden:
Es ist offen, ob eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt eines Taxifahrers unter Alkoholeinfluss mit 1,1 ‰ für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst. Im Eilverfahren kann jedoch nicht die Wiedererteilung angeordnet werden, weil dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre.


Siehe auch MPU und Alkoholproblematik und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Er befuhr am 25. Mai 2013 gegen 23.55 Uhr mit seinem Taxi die Straße A... in Berlin, wo es zu einem Verkehrsunfall mit einem ausparkenden Fahrzeug kam. Eine Blutentnahme um 2.35 Uhr ergab eine BAK von 1,10 Promille. Die Beeinflussung des Antragstellers durch Alkohol wurde im ärztlichen Bericht vom 26. Mai 2013 als „leicht“ eingeschätzt. Das Amtsgericht Tiergarten hatte mit Urteil vom 2. Dezember 2013 den Antragsteller wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkohols zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist von 6 Monaten verhängt. Am 19. Mai 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 12. Juni 2014 von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens. Den einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Antragsteller derzeit einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis habe. Es spreche einiges dafür, dass dem Antragsteller ohne Vorlage eines für ihn positiven medizinisch-​psychologischen Gutachtens keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Rechtsgrundlage für die Gutachtenanforderung sei § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV, welcher die Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe voraussetze. Die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde erscheine überzeugend, dass die Fahrerlaubnis dem Antragsteller aus dem unter Buchstabe a genannten Grund, nämlich wegen Alkoholmissbrauchs, durch das Amtsgericht entzogen worden sei. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit der Begründung, der Betreffende sei als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, begründe mit Tatbestandswirkung die Annahme, die Fahrerlaubnis sei wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die begehrte Erteilung der Fahrerlaubnis zusteht. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist lediglich offen, ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.

Der Antragsteller macht im Kern geltend, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht gegeben seien, denn Voraussetzung der Norm sei weiterhin, dass neben der Entziehung der Fahrerlaubnis einer der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Gründe vorliege. Dies sei bei der hier vorliegenden Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille ohne weitere Tatsachen für Eignungszweifel nicht der Fall.

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Ob die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens in der vorliegenden Fallkonstellation auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt werden kann, weil die Fahrerlaubnis durch das strafgerichtliche Urteil entzogen worden war, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-​Württemberg, dem das Verwaltungsgericht hier gefolgt ist, vertritt die Auffassung, dass eine - wie auch hier - strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung auslöse (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 -, juris, Rn. 9 f.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob bei einer Gutachtenanforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen der Buchstaben a, b oder c erfüllt sein müssen, offen gelassen (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 11 CE 14.1776 -, juris, Rn. 18 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2013 - 3 B 71/12 -, juris, Rn. 6) führt. Der erkennende Senat hat diese Frage bislang noch nicht entschieden.

Im Hinblick darauf, dass die Erfolgsaussichten offen sind und eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt und insoweit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache erfordert, führt eine Abwägung der Interessen dazu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht vorläufig erteilt werden kann. Die Verkehrssicherheit und der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrern ausgehen, haben in der Abwägung Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Antragstellers, vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erhalten. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG), zumal hier die Frage der Erforderlichkeit der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in mitten steht. Maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen und mit einer BAK von 1,1 Promille im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat. Dabei hatte er nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme nur geringe alkoholtypische Ausfallerscheinungen gezeigt, was für eine Alkoholgewöhnung und Toleranzbildung sprechen könnte (vgl. dazu mit weiteren Ausführungen bei Werten von 1,0 Promille: Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, hrsg. v. Schubert u.a., 2. Aufl., S. 133). Erklärungen der näheren Umstände des Geschehens, insbesondere warum der Antragsteller am 25. Mai 2013 große Mengen Alkohol zu sich genommen hatte und trotz des erheblichen Alkoholgenusses mit seinem Fahrzeug gefahren ist, hat der Antragsteller nicht gegeben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller, der bis zu der Trunkenheitsfahrt als Taxifahrer gearbeitet hat, ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten durch sein Verhalten eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Folge des Alkoholgenusses begangen hat. Die demgegenüber von dem Antragsteller geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten und seine steigende Verschuldung sind hingegen im Hinblick auf die Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, hinzunehmen. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Antragsteller zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und insoweit auch Grundrechte des Antragstellers, nämlich insbesondere die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, inmitten stehen. Diese kollidieren indes mit der Verkehrssicherheit und dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer. Schließlich steht auch zu besorgen, dass der Antragsteller gerade wegen der mit seinem Beruf zwangsläufig verbundenen Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen könnte. Die Verbindung von Verkehrsteilnahme und Alkoholkonsum in unzulässigem Ausmaß stellt eine der größten Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr dar (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2008 - OVG 1 S 100.08 -, S. 8 f. des Beschlussabdruchks, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht für angezeigt hält.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).