Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 14.07.2015 - 16 B 549/15 - Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheitsfahrt und vorläufiger Rechtsschutz

OVG Münster v. 14.07.2015: Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheitsfahrt und vorläufiger Rechtsschutz


Das OVG Münster (Beschluss vom 14.07.2015 - 16 B 549/15) hat entschieden:
In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.


Siehe auch Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der Antragsteller hat im Wesentlichen vorgetragen, die Fahrerlaubnisbehörde habe ihm nicht die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachten abverlangen dürfen, weil seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits Gegenstand strafgerichtlicher Feststellungen gewesen und vom Strafgericht bejaht worden sei. Hiervon dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nicht abweichen, was nicht nur eine negative Eignungsbeurteilung, sondern schon die Befugnis zu einer eigenen Eignungsprüfung ausschließe. Der Sachverhalt, auf den die Eignungsfeststellung des Strafgerichts bezogen sei, decke sich mit demjenigen, aus dem der Antragsgegner nach wie vor Eignungszweifel ableite. Insbesondere treffe es abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, das Strafgericht habe letztlich die Frage seiner, des Antragstellers, Kraftfahreignung offengelassen.

Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Nachdem das Amtsgericht M. in seinem Urteil vom 5. Februar 2014 noch zu dem Ergebnis gelangt war, der Antragsteller habe sich wegen seiner Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2,6 Promille als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, und ihm mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von vier Monaten die Fahrerlaubnis entzogen hat, hat das Landgericht I. in dem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungsverfahren in dem rechtskräftigen Urteil vom 18. Juli 2014 folgendes ausgeführt:
"Die erstinstanzlich verhängten Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 69, 69a StGB waren indes zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht aufrecht zu erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte seinen Führerschein in der Zeit vom 4. September 2013 bis zur Berufungshauptverhandlung entbehrte sowie unter Berücksichtigung der nunmehr durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches dokumentierten Einsicht des Angeklagten und seines bisherigen strafrechtlichen und verkehrsordnungsrechtlichen Vorlebens ließ sich zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung entgegen § 69 Absatz 2 Nr. 2 StGB nicht mehr hinreichend sicher die Feststellung treffen, dass er auch weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr charakterlich ungeeignet ist.

Anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis war indes ein Fahrverbot von drei Monaten anzuordnen (§ 44 Absatz 1 Satz 2 StGB), welches jedoch gemäß § 51 Absatz 5 StGB im Hinblick auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins nicht mehr vollstreckbar war ..."
Mit diesen Ausführungen hat das Strafgericht deutlich gemacht, dass es weder positiv von der Fahreignung noch negativ vom Fehlen der Fahreignung des Antragstellers überzeugt war und es sich außerstande sah, die demnach unklare Fahreignung des Antragstellers in geeigneter Weise - etwa durch die Hinzuziehung verkehrspsychologischen Sachverstandes - aufzuklären. Dabei steht für den Senat bei verständiger Würdigung der oben wiedergegebenen Urteilspassagen außer Frage, dass allein das vormalige straf- und straßenverkehrsrechtliche Verhalten des Antragstellers oder die nunmehr erkennbar gewordene Einsicht in das Unrecht seiner Trunkenheitsfahrt keine abschließende Bewertung der aktuellen Fahreignung des Antragstellers ermöglichten. Hiervon ist ganz offensichtlich auch die Strafkammer ausgegangen, indem sie in dem Urteil betonte, sie habe hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände keine Feststellung treffen können. Angesichts dessen lassen die Formulierungen des Strafgerichts am ehesten die Deutung zu, dass sich wegen gesehenen Unmöglichkeit genauerer Feststellungen und gewisser für die Fahreignung des Antragstellers sprechender Umstände nach dem strafprozessualen Zweifelsgrundsatz eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigen lasse. Damit erreichen die Ausführungen im Strafurteil hinsichtlich des Überzeugungsgrades und insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Fundierung nicht annähernd die Klarheit und Verlässlichkeit, die zur Annahme einer Bindungswirkung erforderlich wären, vor allem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Strafgericht neben dem Vorleben des Klägers und der schlussendlich gezeigten Einsicht weitere Gesichtspunkte geprüft oder auch nur erwogen hätte, die über die Wiedergewinnung der Fahreignung hätten Auskunft geben können, insbesondere solche, die sich mit der in der Tat zum Ausdruck gekommenen ungewöhnlichen Alkoholgewöhnung des Antragstellers befassten. Auch aus der Anordnung - lediglich - eines nicht mehr zu vollstreckenden Fahrverbotes kann keine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer zukünftigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller, insbesondere nach neuerlichem Alkoholgenuss, entnommen werden.

Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
Dass der Antragsteller seit Juli 2014 - nach seinen Angaben beanstandungslos - wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Denn die erkennbar gewordene Gewöhnung des Antragstellers an erhebliche Alkoholmengen, die nur mit häufigem starkem Alkoholkonsum erklärt werden kann, stellt ein langfristiges - wenngleich nicht unüberwindliches - Gefährdungspotenzial dar; greifbare Anhaltspunkte für eine Aufarbeitung der Alkoholproblematik sind nicht hervorgetreten. Es kann daher auch auf bloßem Zufall, einer nur zeitweilig praktizierten Zurückhaltung des Antragstellers oder auch schlicht der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung beruhen, dass der Antragsteller im Verlauf des letzten Jahres nicht auffällig geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).