Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2013 - 14 L 418/13 - Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Prüfung
VG Düsseldorf v. 20.03.2013: Vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.03.2013 - 14 L 418/13) hat entschieden:
Verfügt der Betroffene seit 12 Jahren nicht mehr über eine Fahrerlaubnis der Klasse B, so rechtfertigt allein die hierdurch bedingte fehlende Fahrpraxis über einen derart langen Zeitraum die Annahme, dass er nicht mehr über die im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Gründe:
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
II.
Der wörtliche Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag, der dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorgreifen darf. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Dem Antragsteller steht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ohne vorherige Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung zu. Die Antragsgegnerin hat die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Bescheid vom 11.02.2013 zu Recht abgelehnt.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Vorschrift des § 15 FeV (Nachweis der Befähigung durch eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) findet - was sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV ergibt - vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung. Gemäß § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV (theoretische Prüfung) und § 17 Abs. 1 FeV (praktische Prüfung) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Dem Antragsteller ist die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit durch Urteil des Amtsgerichts N vom 14.07.2000 entzogen worden. Das amtsgerichtliche Urteil ist seit dem 22.07.2000 rechtskräftig, die Fahrerlaubnis mithin gemäß § 69 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) seit eingetretener Rechtskraft erloschen. Zuletzt am 28.06.2012 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B beantragt. Der sachliche Anwendungsbereich des § 20 FeV ist mithin eröffnet. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FeV, wonach der Fahrerlaubnisbewerber seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat, findet im vorliegenden Fall auch Anwendung, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 FeV erfüllt sind.
Die Antragsgegnerin als zuständige Fahrerlaubnisbehörde hat zutreffend gemäß § 20 Abs. 2 FeV die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung angeordnet, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dabei hat die Antragsgegnerin ihre Anordnung auf die Tatsache gestützt, dass der Antragsteller seit 12 Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und seit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat. Diese Feststellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Auch nach der Novellierung von § 20 Abs. 2 FeV (Abschaffung der starren Zweijahresfrist) durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I, S. 1338) kommt dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) im Rahmen der Prüfung der relevanten Tatsachen im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV eine wesentliche Bedeutung zu.
Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, Rn. 28, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 4 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, Rn. 6 ff., juris; ebenso zur vergleichbaren Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, Rn. 11 ff., juris; VGH Bayern, Urteil vom 19.07.2010 - 11 BV 10.712 -, Rn. 34 ff., juris.
Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 FeV ist es in diesem Zusammenhang als ausreichend anzusehen, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.
Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, Rn. 29, juris.
Ob Tatsachen im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben ("rechtfertigen"), dass die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 15, § 16 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, Rn. 11, juris.
Es ist offensichtlich, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen entstehen lassen kann. Denn die Dauer fehlender Fahrpraxis ist regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung, weil der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Kraftfahrzeugen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen kann.
Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, Rn. 29, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, Rn. 6, juris; BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, Rn. 13, juris.
Mit zunehmender Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit schwinden typischerweise die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, so dass die Bewältigung neu hinzugekommener Anforderungen an Kraftfahrer wachsenden Zweifeln ausgesetzt ist.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 9, juris.
Daher ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit sachlich geboten danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der Fahrbefähigung schon zurückliegt, wie lange- und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat.
Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, Rn. 30, juris.
Gemessen an diesen Kriterien hat die Antragsgegnerin zu Recht die Ablegung einer (erneuten) Fahrerlaubnisprüfung angeordnet. Dem Antragsteller ist die seinerzeitige Fahrerlaubnis durch das seit dem 22.07.2000 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts N entzogen worden, § 69 Abs. 3 StGB. Er verfügt damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit weit über 12 Jahren nicht mehr über eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Allein die hierdurch bedingte fehlende Fahrpraxis hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen der Klasse B über einen derart langen Zeitraum, rechtfertigt als maßgebliches Beurteilungskriterium im konkreten Einzelfall die Annahme, dass er nicht mehr über die im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Denn die insoweit fehlende Schulung begründet schon für sich genommen Zweifel am Fortbestand der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.01.2012 - 9 K 2454/11 -, Rn. 7, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 03.02.2011 - W 6 E 11.37 -, Rn. 21 ff., juris.
Es kann insbesondere nicht unterstellt werden, der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügende Verkehrsteilnehmer werde sich in gleichem Maße wie ein Fahrerlaubnisinhaber mit Änderungen und Neuerungen der für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut machen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis kann den Fortbestand der Befähigung durch die Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Straßenverkehr pflegen. Dies ist demjenigen, der seit mehreren Jahren nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, nicht möglich. Er kann mangels Fahrpraxis auch nicht etwaig entstandene Lücken beim prüfungsrelevanten Stoff durch eine im Laufe der Zeit entwickelte Routine beim Fahren kompensieren. Denn auch eine erlangte Routine bedarf der Bewahrung.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.01.2012 - 9 K 2454/11 -, Rn. 7, juris.
Zudem haben sich in der für den Antragsteller führerscheinlosen Zeit seit dem 22.07.2000 erhebliche Änderungen sowohl hinsichtlich der Verkehrsvorschriften als auch hinsichtlich der generell festzustellenden Verkehrszunahme ergeben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wirkt sich die mangelnde Fahrpraxis - jedenfalls in einer derart langen Zeitspanne - dahingehend aus, dass die für eine sichere Führung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr notwendigen Fertigkeiten nachlassen und die Routine, die zur Bewältigung von problematischen Situationen im Straßenverkehr erforderlich ist, verloren geht.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.02.2011 - W 6 E 11.37 -, Rn. 21, juris; VG München, Beschluss vom 07.01.2010 - M 6a E 09.5304 -, Rn. 37, juris; VG Regensburg, Urteil vom 03.05.2010- RN 8 K 09.2517 -, Rn. 19, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.2010 - 6 K 1898/09 -, Rn. 27, juris.
Die allgemeine Verkehrssicherheit verlangt demgemäß zwingend den durch die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung zu führenden Nachweis, dass der Antragsteller noch über die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B im Straßenverkehr erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Dem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegensetzen, er habe in den rund 12 Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis regelmäßig als Beifahrer am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen. Gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes spricht schon mit entscheidendem Gewicht, dass eine aktive Straßenverkehrsteilnahme eine deutlich größere Bedeutung für das Bewahren und Aktualisieren der erforderlichen Fähigkeiten hat als das bloße Gefahrenwerden. Zudem kommt es im Rahmen von § 20 Abs. 2 FeV entscheidend auf die aktive, nicht aber die passive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr an. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen, der Antragsteller habe in den zurückliegenden Jahren als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teilgenommen. Denn ein nicht fahrerlaubnispflichtiges Fahrrad ist im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und damit erheblich weniger gefährlich.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 10 ff., juris.
Ungeachtet des nicht bestehenden Anordnungsanspruches hat der Antragsteller auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist nur anzunehmen, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Hierzu bedarf es einer substantiierten Darlegung.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 - 1 B 1130/10 -, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2012 - 12 B 120/12 -, Rn. 3 ff., juris.
Solche unzumutbaren Nachteile können existentielle Nachteile wirtschaftlicher Art sein. Sie können aber auch darin bestehen, dass irreversible Grundrechtsverletzungen zugefügt werden.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - 13 B 1764/10 -, Rn. 5, juris.
Derartige, einen unzumutbaren Nachteil begründende Einzelfallumstände hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Zwar hat er vorgetragen, dass er derzeit arbeitssuchend sei und ein festes Arbeitsverhältnis bei einem nicht näher benannten Sicherheitsunternehmen nicht zustande komme, weil er nicht über eine Fahrerlaubnis zumindest der Klasse B verfüge. Diesem Vorbringen lässt sich indes nicht entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis nur dann zustande kommt, wenn er - noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens - über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt. Insbesondere hat er keine schriftliche Bestätigung des potentiellen Arbeitgebers vorgelegt, aus welchem sich Anhaltspunkte für eine derartige Annahme herleiten ließen. Auch im Übrigen ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass dem Antragsteller im Falle des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache existentielle und irreversible Nachteile wirtschaftlicher oder sonstiger Art drohen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Verfahren, die nicht unmittelbar die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, sondern lediglich die Modalitäten des Wiedererwerbs einer Fahrerlaubnis betreffen, der hälftige Auffangstreitwert zugrunde zu legen.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, Rn. 10, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, Rn. 17, juris.
Im Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.