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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 30.01.2012 - 5 K 1036/11 - Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Fahrprüfung

VG Bremen v. 30.01.2012: Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Fahrprüfung


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 30.01.2012 - 5 K 1036/11) hat entschieden:
Die aus der zwangsläufigen Fahrpause nach einer 13 Jahre zurückliegenden gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Betreffende nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert zwingend den Nachweis, dass der Kläger über die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr noch verfügt.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Dem 1974 geborenen Kläger wurde im Jahr 1994 eine Fahrerlaubnis der Klasse(n) 3 erteilt. Am 28. Juli 1998 wurde ihm nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,00‰ Blutalkoholkonzentration vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Am 10. September 1998 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt; die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperre von neun Monaten für die Wiedererteilung verhängt. In den Folgejahren bis einschließlich 2009 folgten weitere strafrechtliche Verurteilungen, unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 14. Mai 2009 wegen Betruges in zwei Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis fing der Kläger im Jahr 2005 an, Drogen zu konsumieren. Einem Zusammenbruch, bei dem Drogen und eine Diabeteserkrankung eine Rolle gespielt hätten, sei ein Klinikaufenthalt vom 13. bis 20. September 2005 gefolgt. Am 29. März 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 forderte die den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zu der Frage auf, ob aufgrund der bisherigen Verstöße des Klägers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten sei, dass der Kläger auch künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und/oder künftig allgemein Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen werde. Im Gutachten des TÜV Nord vom 11. Januar 2011 wird auf Blatt 6 ein Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt des Klägers im Klinikum C. vom 13. bis 20. September 2005 erwähnt, der bei den Diagnosen unter anderem Amphetaminabusus, Kokainabusus und Hanfabusus nennt. Der Kläger gab hierzu gegenüber dem Gutachter an, er habe niemals selbst Drogen konsumiert; der Drogenbefund müsse darauf beruhen, dass ihm jemand Drogen ohne sein Wissen verabreicht habe. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der früheren Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und/oder künftig allgemeine Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen werde.

Mit Schreiben vom 16. März 2011 forderte die den Kläger zur Vorlage eines weiteren medizinischen Gutachtens auf. Dieses sollte die Frage beantworten, ob der Kläger künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Medikamente, Drogen) führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) CE in Frage stellten. Der Kläger sandte zwar die unterzeichnete Einverständniserklärung an die Behörde zurück, erklärte jedoch, dass er die Kosten einer weiteren Begutachtung aus finanziellen Gründen nicht tragen könne. Daraufhin lehnte die den Antrag des Klägers mit Verfügung vom 11. Juli 2011, zugestellt am 21. Juli 2011, ab. Zur Begründung wurde auf die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens abgestellt.

Der Kläger hat am 22. August 2011, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt vor, aus dem Gutachten des TÜV Nord ergebe sich bereits seine Eignung. Aus dem Gutachten ergäben sich insbesondere keine Hinweise auf eine Drogenproblematik.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Verfügung der Beklagten vom 11.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C, C1E, CE, M, L, S, CE 79 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger im Antragsverfahren keine Angaben zum früheren Drogenmissbrauch gemacht habe. Bedenken ergäben sich aus den Erkenntnissen im Entlassungsbericht des Klinikums Coburg sowie aus den Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Bremen vom 14. Mai 2009. Diese Bedenken müssten durch ein medizinisch-​psychologisches Gutachten ausgeräumt werden. Soweit der Kläger finanzielle Gründe ein​wende, müsse er sich entgegen halten lassen, dass er vor Erteilung einer Fahrerlaubnis die theoretische und praktische Prüfung ablegen müsse, deren Kosten nicht unerheblich seien.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 auf die Einzelrichterin übertragen.

Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 17. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet, denn die Ablehnung der Führerscheinerteilung war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Fahrerlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C, C1, C1E, CE, M, L, S, CE 79. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis steht schon die fehlende Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung durch den Kläger entgegen; die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dem Kläger eine Fahrerlaubnis nur nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 FeV, wonach der Bewerber seine Befähigung durch Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachweisen muss, findet vorbehaltlich § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung, so dass es grundsätzlich keiner nochmaligen Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung bedarf. Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die jedoch eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Dem Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 10. September 1998 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war bereits am 28. Juli 1998 durch das Amtsgericht Bremen ausgesprochen worden. Die Fahrerlaubnisentziehung liegt damit über 13 Jahre zurück. Da der Kläger seitdem nicht mehr berechtigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs war, kann insoweit eine fehlende Fahrpraxis unterstellt werden. Dass der Kläger offenbar mehrmals vorsätzlich ohne die erforderliche Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führte (siehe Verurteilungen durch das Amtsgericht Bremen vom 14. Mai 2009 und vom 09.03.2010, sowie Angaben im medizinisch-​psychologischen Gutachten vom 11.01.2011) kann hierbei keine Berücksichtigung finden, denn für die Frage der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es ausschließlich auf die berechtigte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an. Die genannten Voraussetzungen können dagegen nicht durch ein Verhalten nachgewiesen werden, welches den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt (VG Minden, Urt. v. 13.11.2008, Az. 12 K 2460/07).

Die lange Zeitspanne von 13 Jahren, in der der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, stellt nach Auffassung des Gerichts eine relevante Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV dar. Die aus der zwangsläufigen Fahrpause resultierende fehlende Fahrpraxis rechtfertigt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Annahme, dass der Kläger nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert zwingend den Nachweis, dass der Kläger über die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr noch verfügt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wirkt sich mangelnde Fahrpraxis - jedenfalls in einer derart langen Zeitspanne - dahingehend aus, dass die für eine sichere Führung eines Kraftfahrzeug im Straßenverkehr notwendigen Fertigkeiten nachlassen und die Routine, die zur Bewältigung von problematischen Situationen im Straßenverkehr erforderlich ist, verloren geht. (VG München, Beschl. v. 07.01.2010, Az. m 6a E 09.5304; VG Minden, Urt. v. 13.11.2008, Az. 12 K 2460/07).

Dies gilt in besonderem Maße für die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis, da sich diese auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit einem über 7,5 t liegenden zulässigen Gesamtgewicht mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg erstreckt und er nach eigenen Angaben eine Umschulung/berufliche Weiterbildung zum Kraftfahrer anstrebt. Nach § 76 Nr. 11 a FeV werden Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Dem liegt die Konzeption zugrunde, dass die über die Frage, ob ein Bewerber, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat, nur einmal und einheitlich darüber befinden soll, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf. Gelangt die zu dem Ergebnis, dass der Bewerber nur hinsichtlich der von ihm beantragten, über die Klasse B hinausgehenden Fahrerlaubnisklassen nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist es ihr nach dieser Bestimmung verwehrt, die Absolvierung einer theoretischen und/oder praktischen Fahrprüfung allein für diese Klassen anzuordnen. Vielmehr muss sie die Teilnahme an einer Prüfung für die Klasse B verlangen, um die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung auch für die vom Bewerber beantragten weiteren Fahrerlaubnisklassen fordern zu können. Die Entscheidung darüber, ob die – auch mit Blick auf die vom Kläger angestrebt berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer – eine neue Befähigungsprüfung von ihm verlangt, steht in ihrem Ermessen. Einer etwaig anders lautenden Auskunft der für den Kläger zuständigen Sachbearbeiterin der BAgIS kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die vom Kläger in Aussicht genommene „berufliche Weiterbildung zum Kraftfahrer B/C/CE“ vermag die Befähigungsprüfung nicht zu ersetzen. Sie kann allenfalls mit dem einer Befähigungsprüfung vorgelagerten Besuch einer Fahrschule gleichgesetzt werden. Dass die Beklagte die Anordnung zur Befähigungsprüfung regelmäßig zeitlich nach der Eignungsprüfung, hier also der Aufforderung zur Beibringung einer weiteren medizinisch-​psychologischen Untersuchung, vornimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufforderung zur Beibringung einer (weiteren) medizinisch-​psychologischen Untersuchung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Danach hat die zwingend die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Der vom Kläger beim TÜV Nord eingereichte Entlassungsbericht des Klinikums Coburg führt in der Diagnose u. a. Amphetaminabusus, Kokainabusus und Hanfabusus auf. Ein am 13. September 2005 durchgeführtes Drogenscreening fiel positiv auf Amphetamin aus. Da der Kläger diesen Umstand bei der Antragstellung bei der verschwiegen hat, wurde die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu klärende Frage von dem Gutachten vom 11. Januar 2011 nicht hinreichend umfasst. Dies muss sich der Kläger aufgrund des Verschweigens des früheren Drogenkonsums zurechnen lassen. Er kann dagegen insbesondere keine finanziellen Aspekte einwenden, denn bei vollständiger und wahrheitsgemäßer Angabe dieses Umstandes hätte die Frage bei der – von der BAgIS finanzierten – Begutachtung mitberücksichtigt werden können. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Gutachten vom 11. Januar 2011 die Frage des Drogenkonsums umfasst. Das Gutachten ist für die Beantwortung der Frage, ob weiterhin mit der Einnahme von Betäubungsmitteln zu rechnen ist, nicht ausreichend. Die Erklärung des Klägers gegenüber dem Gutachter, wonach er weder vorher noch nach seinem Klinikaufenthalt im Jahr 2005 jemals Drogen selbst konsumiert habe, sondern ihm anlässlich seines Klinikaufenthaltes von Dritten Drogen verabreicht worden seien, trifft ausweislich der Feststellungen im Strafurteil vom 14. Mai 2009 nicht zu. Vielmehr kam es in der Zeit vor September 2005 zu einem Drogenkonsum durch den Kläger, der mitursächlich für den Klinikaufenthalt vom 13. bis 20. September 2005 war. Da die Begutachtung insoweit also auf Falschangaben des Klägers beruhte, ist es in diesem Punkt nicht schlüssig. Das Gutachten berücksichtigt ferner nicht, dass der Kläger auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder Umgang mit Drogen hatte. Denn der Kläger wurde am 01. November 2006 im Besitz von Marihuana („Plastiktütchen in der Hosentasche“) angetroffen; das Verfahren wurde am 12. Dezember 2006 nach § 31a BtMG eingestellt. Der Besitz geringer Mengen Cannabis ist ein starkes Indiz für Eigenkonsum, so dass – neben dem erwiesenen Drogenkonsum vor dem Klinikaufenthalt - zweifelhaft ist, ob der Kläger nach dem Klinikaufenthalt tatsächlich drogenabstinent war. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik des Klägers fand nicht statt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.