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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 19.01.2012 - 9 K 2454/11 - Keine prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A

VG Gelsenkirchen v. 19.01.2012: Keine prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 19.01.2012 - 9 K 2454/11) hat entschieden:
Zum Nachweis der geforderten theoretischen und praktischen Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG zum Führen eines Kraftfahrzeuges - hier Klasse A - findet der im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens für die Klasse 1 vorgelegte Befähigungsnachweis im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Die vom Kläger beantragte Fahrerlaubnis der Klasse A darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz - StVG -). Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 5 StVG, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt sowie zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3) und über ausreichende Kenntnisse in einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 4).

Der Kläger hat seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse A (vgl. § 6 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr -FeV -) - trotz Aufforderung der Beklagten - nicht in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen (vgl. § 15 ff. FeV). Zum Nachweis der geforderten theoretischen und praktischen Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse A kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens abgelegte theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung der (damaligen) Klasse 1 berufen. Der seinerzeit für die Klasse 1 vorgelegte Befähigungsnachweis kann im Rahmen des streitgegenständlichen Neuerteilungsverfahrens nicht mehr als Nachweis für die Befähigung im Sinne des § 2 Abs. 5 StVG Berücksichtigung finden. Daher hat die Beklagte zutreffend mit Schreiben vom 18. November 2010 auf Grundlage von § 20 Abs. 2 FeV die Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung für die nunmehr beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, B und BE angeordnet. Nach § 20 Abs. 2 FeV in der derzeit geltenden Fassung vom 13. Dezember 2010 (zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011, BGBl. I S. 3) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ob Tatsachen im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben ("rechtfertigen"), dass die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 20 Abs. 2 FeV auf "Tatsachen" abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalles, bei der sowohl die für als auch gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.
Siehe zur vergleichbaren Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, zitiert nach juris m.w.N.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 FeV erfüllt sind, hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Beurteilungsspielraum; ihre Bewertung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu Recht die Notwendigkeit einer (weiteren) Fahrerlaubnisprüfung bejaht. Die fehlende Fahrpraxis des Klägers beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse A rechtfertigt die Annahme, dass er nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV verfügt. Nach Aktenlage ist dem Kläger erstmalig am 20. August 1971 eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 erteilt worden. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm aber bereits mit Ordnungsverfügung vom 3. Juli 1974 entzogen. Der Kläger verfügt mithin seit über 37 Jahren nicht mehr über eine Fahrerlaubnis dieser Klasse. Die Fahrerlaubnis der Klasse B hat er erst am 17. Februar 2011 wiedererlangt. Es liegt auf der Hand, dass ein derart langer Zeitraum der fehlenden Schulung dieser erlangten Befähigung schon für sich gesehen Zweifel am Fortbestand der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A rechtfertigt. Hinzu kommt, dass nicht unterstellt werden kann, der nicht über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügende Straßenverkehrsteilnehmer werde sich in gleichem Maße wie ein Fahrerlaubnisinhaber mit Änderungen und Neuerungen der für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut machen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis kann darüber hinaus den Fortbestand der Befähigung durch die Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Straßenverkehr pflegen. Dies ist demjenigen, der seit Jahren nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, nicht möglich. Er kann mangels Fahrpraxis auch nicht etwaig entstandene Lücken beim prüfungsrelevanten Stoff durch eine im Laufe der Zeit entwickelte Routine beim Fahren kompensieren. Auch eine erlangte Routine bedarf der Bewahrung.

Es kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass der Kläger vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht einmal drei Jahre im Besitz derselben gewesen ist und daher bereits grundlegende Zweifel bestehen, ob er in diesem (kurzen) Zeitraum die durch die Fahrerlaubnisprüfung erlangte Befähigung durch hinreichende Fahrpraxis in einer Weise festigen konnte, die ihm trotz des langjährigen Verlustes der Fahrerlaubnis heute noch befähigt, ein Kraftfahrzeug der Klasse A sicher zu führen. Die notwendigen Fertigkeiten für eine sichere Führung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr und die Routine, die zur Bewältigung von problematischen Situationen im Straßenverkehr erforderlich ist, verfestigen sich erst nach Jahren der stetigen Fahrpraxis. Hiervon ging auch der Gesetzgeber bei Einführung des Führerscheins auf Probe gemäß § 2a StVG aus. Danach müssen sich Fahranfänger beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis innerhalb einer Probezeit von zwei Jahren bewähren. Schon bei zwei weniger schwerwiegenden oder einer schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre (vgl. § 2a Abs. 2a StVG). Erst danach entlässt der Gesetzgeber den Ersterwerber einer Fahrerlaubnis aus diesem speziellen, eine Kompensation von fehlender Fahrpraxis und Routine bewirkenden Überwachungssystem.

Der Umstand, dass der Kläger zu Beginn des Jahres 2011 die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B bestanden hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit er vorträgt, er habe die Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B bereits nach sieben Fahrstunden bestanden, was zeige, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen auch der Klasse A noch besitze, stellt er grundsätzlich die vom Verordnungsgeber in § 6 FeV vorgenommene Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in Frage. Der Verordnungsgeber bringt in § 6 FeV zum Ausdruck, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit unterschiedlichen Kraftfahrzeugen (teilweise) abweichende Kenntnisse und Fähigkeiten für das sichere Führen des jeweiligen Kraftfahrzeuges vorausgesetzt. Mithin kann durch den Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse - hier der Klasse B - nicht die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges einer anderen Klasse - hier der Klasse A - nachgewiesen werden, es sei denn die erworbene Fahrerlaubnisklasse berechtigt auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der begehrten Klasse. Wie sich aus § 6 Abs. 3 FeV ergibt, ist dies im Verhältnis der Fahrerlaubnis der Klasse B zur Fahrerlaubnis der Klasse A nicht der Fall. Im konkreten Fall spricht zudem der Umstand, dass der Kläger die theoretische Fahrprüfung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B erst beim dritten Versuch bestanden hat, gegen seine Behauptung, er besitze auch nach einem langen Zeitraum ohne Fahrerlaubnis noch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Der "Hilfsantrag" des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage bereits nicht statthaft, weil die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht (vgl. § 2 Abs. 1 StVG) und ein Anspruch auf Neubescheidung aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung somit von vorneherein ausscheidet.