Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 07.10.2014 - AN 10 K 14.00788 - Entziehung der Fahrerlaubnis bei mangelndem Trennungsvermögen

VG Ansbach v. 07.10.2014: Entziehung der Fahrerlaubnis bei mangelndem Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 07.10.2014 - AN 10 K 14.00788) hat entschieden:
Ein Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als nicht fahrgeeignet, wenn Das MPU-Gutachten nachvollziehbar darlegt, dass der Betroffene angesichts seiner langjährigen Alkoholkarriere und seines bisherigen Alkohol-Fahrverhaltens nicht in der Lage war, ein entsprechendes Alkohol-Fahr-Trennungsverhalten zu zeigen, so dass davon auszugehen ist, dass er nicht zu einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum in der Lage ist.


Siehe auch MPU und Alkoholproblematik und Stichwörter zum Thema Alkohol


Tatbestand:

Dem am ... 1963 geborenen Kläger wurde am ... 1992 die Fahrerlaubnis (wiederholt) neu erteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1997 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dem lag das Führen eines Kraftfahrzeuges am ... 1997 mit einer BAK von 2,2 Promille zu Grunde.

In der Folgezeit bemühte sich der Kläger um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, konnte jedoch jeweils keine positive Eignungsbegutachtung vorlegen.

Mit seit ... 2002 rechtskräftigem Urteil vom gleichen Tage wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und eine Fahrerlaubnissperre gemäß § 69 a StGB von einem Jahr angeordnet.

Nach Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung vom ... 2011 wurde dem Kläger am ... 2011 eine Fahrerlaubnis der Klasse B (samt Einschlussklassen) erteilt.

Am ... 2013 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im Verkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 37 mg pro Liter. Diese Tat wurde mit Bußgeldbescheid vom 10. September 2013, rechtskräftig seit 27. September 2013, als Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG mit einer Geldbuße von 500,00 EUR und einem Monat Fahrverbot geahndet.

Mit Anordnung vom ...Januar 2014 wurde der Kläger aufgefordert, bis ... März 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer zugelassenen Begutachtungsstelle vorzulegen mit welchem u.a. geklärt werden solle, ob der Kläger einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher vom Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Hierbei wurde Bezug genommen auf die vorgenannten Verkehrszuwiderhandlungen in den Jahren 1997 und 2013. Der Kläger legte letztlich am...März 2014 das medizinisch-psychologische Gutachten einer zugelassen Begutachtungsstelle vom ...Februar 2014, basierend auf einer Untersuchung vom... Februar 2014, vor. Dieses kommt zum Ergebnis, dass zwar keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vorliegen, welche mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten, es sei jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden könne.

Auf Anhörung zum nunmehr beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ...April 2014 u.a. vortragen, dass dem Kläger erhebliche berufliche Nachteile durch einen Fahrerlaubnisentzug entstünden. Der lange zeitliche Abstand zwischen den Taten von 1997 und 2013 lasse nicht den Schluss auf die Nichteignung des Klägers zu. Der Kläger erkläre sich jedoch bereit, monatliche Urinscreenings beizubringen um nachzuweisen, dass er keinen Alkohol mehr zu sich nehme.

Mit Bescheid vom ... 2014 wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen gewesen sei, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sei u.a., wer das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher voneinander trennen könne. Nach dem Ergebnis des vorgelegten Gutachtens vom ...Februar 2014 sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde u.a. dahingehend begründet, dass erneute Auffälligkeiten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu erwarten seien und damit die Verkehrssicherheit in erhöhtem Maße gefährdet werde. Dies mache es erforderlich, dass mit sofort wirksamen Maßnahmen vorgegangen werde, um die Allgemeinheit vor hier drohenden Gefahren zu schützen; demgegenüber müsse das private Interesse des Klägers, zumindest vorübergehend noch von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, zurückstehen.

Gegen diesen am 7. April 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 2. Mai 2014 Klage erheben und beantragen,
den Bescheid vom 3. April 2014 aufzuheben.
Desgleichen wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Entzugsbescheid wieder herzustellen.
Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde u.a. vorgetragen, dass der Vorfall vom ...April 1997 schon grundsätzlich nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, denn dieser Verkehrsverstoß sei zum Zeitpunkt des zweiten Verkehrsverstoßes am ...August 2013 längst tilgungsreif gewesen. Der mehr als beträchtliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten spreche gegen ein permanent unkontrolliertes Konsummuster und indiziere keineswegs ein normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten. Der Verstoß vom ... August 2013 für sich alleine habe jedoch die Anordnung einer MPU nicht rechtfertigen können.

Das vorgelegte Gutachten vom ...Februar 2014 sei auch nicht schlüssig, weil ihm die unzutreffende Annahme einer wiederholten alkoholisierten Verkehrsteilnahme zu Grunde liege. Ein 16 Jahre zurückliegender Sachverhalt wie der Vorfall vom ...April 1997 habe nämlich keine Berücksichtigung mehr finden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht in der Lage sein solle, hinreichend sicher zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen.

Zudem ergäben sich aus den sonstigen Ausführungen des Gutachtens keine Hinweise auf alkoholbedingte Beeinträchtigungen der grundsätzlichen Fahreignung. Der festgestellte körperliche Allgemeinzustand des Klägers belege oder indiziere jedenfalls, dass kein übermäßiges, normabweichendes Trinkverhalten vorliegen könne. Es hätte daher auch nach Vorlage des Gutachtens der Vorschlag des Klägers zur Vorlage monatlicher Trinkscreenings aufgegriffen werden müssen. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig, da der Kläger aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein dringend angewiesen sei und der Fahrerlaubnisentzug einen existenzgefährdenden Eingriff für den Kläger darstelle. Der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses sei durch den Entzug der Fahrerlaubnis massiv gefährdet.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 Antragsablehnung und im Hauptsacheverfahren
Klageabweisung
und führte unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergänzend aus, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit der beiden alkoholbedingten Verkehrszuwiderhandlungen nach den Tilgungsregelungen bemesse. Die Tilgung der Entscheidung von 1997 sei durch die Eintragung der Entscheidung von 2001 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) gehemmt worden, diese unterliege einer zehnjährigen Tilgungsfrist, welche erst fünf Jahre nach der Entscheidung zu laufen begonnen habe.

Der Eilantrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2014 (...) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2014 (...) zurückgewiesen.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 12. September 2014 dahingehend unterrichtet, dass beabsichtigt sei durch Gerichtsbescheid, auch des Einzelrichters, zu entscheiden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Entzugsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte zu Recht von der fehlenden Fahreignung des Klägers auf Grund der Ergebnisse des Fahreignungsgutachtens ausgehen und hatte dem Kläger deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte auf Grund der Ausführungen in dem vom Kläger vorgelegten Fahreignungsgutachten davon ausgehen, dass der Kläger fahrungeeignet ist, weil damit zu rechnen ist, dass er auch in Zukunft einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht vom Führen eines Kraftfahrzeuges trennen können wird.

Erweist sich jemand als ungeeignet (oder nicht befähigt) zum Führen eines Kraftfahrzeuges, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach der Regelung des § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen.

Nach den Ziffern 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zu § 13 FeV (und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 1. Mai 2014, Ziffer 3.13.1) ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges derjenige, der das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne). Von einem Alkoholmissbrauch im obigen Sinne ist nach wissenschaftlicher Erkenntnis (u.a.) dann auszugehen, wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde. Diese Voraussetzungen lagen für den Kläger durch die genannten Verkehrszuwiderhandlungen zweifelsfrei vor.

Nach einem derart festgestellten Alkoholmissbrauch kann die Eignung nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn zum einen das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, was (u.a.) der Fall ist, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können. Zum anderen muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein, was (u.a.) der Fall ist, wenn die Änderung aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt (vgl. Ziffer 3.13.1 der vorstehend zitierten Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahreignung).

Das hier streitgegenständliche Gutachten vom ...Februar 2014 hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger über ein derart beschriebenes Alkohol-Trennungsverhalten (zumindest noch) nicht verfügt. Durchgreifende Einwendungen hierzu hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Das Gutachten hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger angesichts seiner langjährigen Alkoholkarriere und seines bisherigen Alkohol-Fahrverhaltens nicht in der Lage war, ein entsprechendes Alkohol-Fahr-Trennungsverhalten zu zeigen, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger nicht zu einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum in der Lage ist. Desgleichen ist nichts daran zu erinnern, dass das Gutachten davon ausging, dass eine ausreichend lange stabile Alkoholabstinenz (derzeit) noch nicht nachgewiesen ist.

Der Haupteinwand des Klägers, die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1997 sei nicht mehr heranziehbar, greift nicht durch.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen dem Klagevorbringen hier nicht darauf ankommt, ob das Gutachten zu Recht angefordert wurde. Hieran bestünden aber auch keine Zweifel. Da jedenfalls das Gutachten vom Kläger vorgelegt wurde, stellt es auf jeden Fall eine neue, von der Behörde zu berücksichtigende Tatsache dar (BVerwG vom 19.3.1996 – Az.: 11 B 14/96 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 18.3.1982 – Az.: 7 C 69/81 sowie BVerwG vom 11.6.2008 – Az.: 3 B 99/07 – jeweils in juris).

Dessen ungeachtet könnte der diesbezügliche Vortrag jedoch insoweit beachtlich sein, falls ein Gutachten rechtlich unverwertbare Sachverhalte in seine tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen mit aufnehmen würde. In diesem Falle könnte sich im Prinzip tatsächlich die Frage nach der Verwertbarkeit eines derartigen Gutachtens stellen.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die mit Urteil vom ... Juni 1997 geahndete Alkoholfahrt mit 2,2 Promille BAK ist eine taugliche Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Fahreignung des Klägers.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9.6.2005 – Az.: 3 C 21/04 – juris -) können im Verkehrszentralregister eintragungsfähige Verkehrszuwiderhandlungen und die ihr zu Grunde liegenden Sachverhalte so lange Berücksichtigung finden, bis sie im Verkehrszentralregister getilgt sind und somit nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Die oben zitierte Regelung des § 29 Abs. 8 Satz 1 in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung wird nunmehr gleichlautend durch die Regelung des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab 1. Mai 2014 gültigen Fassung übernommen.

Die Tilgung der Verurteilung vom... Juni 1997 im Verkehrszentralregister, nunmehr Fahreignungsregister, richtet sich gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG (in der seit 1.5.2014 gültigen Fassung) nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung. Im Rahmen der bis zum 30. April 2014 gültigen Tilgungsregelungen ist gemäß § 65 Abs. 9 StVG (in der bis zum 30.4.2014 gültigen Fassung) bestimmt, dass bei Entscheidungen, welche vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, sich bis 1. Januar 2004 die Tilgung nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 a StVG der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung richtet.

Dies bedeutet für die hier inmitten stehende Verurteilung vom ...Juni 1997, dass diese nach § 29 Abs. 1 StVG a.F. i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 a StVZO a.F. einer Tilgungsfrist von fünf Jahren unterlag, da nur auf eine Geldstrafe erkannt worden war. Die danach an sich anstehende Tilgung zum ... Juni 2002 wurde jedoch durch die Eintragung der Verurteilung vom ...Februar 2002 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am ... August 2001 gehemmt und zwar bis zum Ablauf der Tilgungsfrist der letzteren Tat. Die Tilgungsfrist der letzteren Verurteilung begann jedoch nicht schon mit deren Rechtskraft, sondern gemäß § 29 Abs. 5 StVG a.F. erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da mit der Entscheidung vom ...Februar 2002 auch die Anordnung einer isolierten Sperre gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verbunden war und eine Fahrerlaubnis erst wieder am ...April 2011 erteilt wurde, begann der Lauf der Tilgungsfrist hier erst am ...Februar 2007. Die Tilgungsfrist beträgt hier gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. Nr. 3 StVG a.F. zehn Jahre und war somit im Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens, der Erstellung des Gutachtens und auch dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen.

Eine Unverhältnismäßigkeit weder der Anordnung noch der zulässigen Verwertbarkeit einer derart lange zurückliegenden Ahndung kann hierin nicht gesehen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2008 (11 CS 08.551 – juris -) betont, dass dann, wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus Umständen resultieren, die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, sich die Frage, innerhalb welcher Zeitspanne dieser Sachverhalt zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden dürfe, sich grundsätzlich nach den für dieses Register geltende Tilgungs- und Verwertungsvorschriften beantworte. Eine „Doppelprüfung“ dahingehend, ob trotz Verwertbarkeit im Sinne der Registervorschriften zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände erfolge, verbiete sich angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2005 in der Entscheidung 3 C 21.04 aufgestellten Grundsatzes, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen „nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden“ könnten. Vielmehr habe der Gesetzgeber, der seinerseits unmittelbar an den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden sei, mit der Festsetzung von Tilgungs- und (davon zum Teil abweichenden) Verwertungsfristen selbst die Verantwortung dafür übernommen, dass diese Fristen nicht unverhältnismäßig seien. Diese Entscheidung des Gesetzgebers dürfe der zur Rechtsanwendung im Einzelfall berufene Amtsträger in der Verwaltung oder in der Gerichtsbarkeit nicht dadurch unterlaufen, dass er seine individuelle Gefahrenprognose und seine persönliche Einschätzung darüber, was im konkreten Fall verhältnismäßig sei, an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers setze, wie sie in den Tilgungs- und Verwertungsfristen zum Ausdruck komme (vgl. insbesondere BayVGH a.a.O., RdNr. 39).

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich auch keine Sperrwirkung für die Verwertbarkeit des Strafurteils aus dem Jahre 1997 dadurch ergibt, dass dem Kläger im Jahre 2011 eine Fahrerlaubnis (wiederholt) neu erteilt wurde. Seine gegenteilige Rechtsansicht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner Entscheidung vom 6. Mai 2008 – Az.: 11 CS 08.551 ausdrücklich aufgegeben.

Gleiches gilt nach Ansicht des Gerichts für die Tatsache, dass dem Kläger in der der Neuerteilung im Jahre 2011 zu Grunde liegenden Begutachtung vom Februar 2011, die (damalige) Eignung bejaht hat, denn auch die damalige Begutachtung stellte letztlich nur eine Prognose dar, welche sich durch die erneute Zuwiderhandlung im Jahre 2013 wenn nicht bereits als falsch, so doch zumindest als überprüfungsbedürftig erwiesen hat.

Nach allem durfte der Beklagte daher schon zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zweifelsfrei auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, so dass die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit des Führerscheins im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG für den Kläger hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht. Auf seine beruflichen Erfordernisse kann es deshalb nicht ankommen.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen nach § 124 a Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.