- Der Schadenersatz für Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs orientiert sich bei einer ungewöhnlich langen Ausfallzeit (hier: 642 Tage) an den Vorhaltekosten.
- Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln den Unfallschaden finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist er gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen. Details zu seinen Vermögensverhältnissen muss er vorerst nicht offenbaren. Es hätte der Beklagten zu 2) oblegen, wenn sie das Risiko des Auflaufens eines hohen Nutzungsausfallschadens hätte vermeiden wollen, sich ggf. Nachweise zukommen zu lassen, um sich sodann dafür zu entscheiden, einen Vorschuss, z.B. auch gegen Sicherungsübereignung des zu reparierenden Fahrzeugs, zu leisten.
Siehe auch Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall und Vorschuss und Vorschussverrechnung
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage auf der Basis einer Haftungsquote von 50:50 stattgegeben; Nutzungsausfall hat es nicht zugesprochen. Ein Anscheinsbeweis, der gegen den auffahrenden Hintermann spreche, greife nicht ein, weil es an der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Typizität der Unfallkonstellation fehle. Aufgrund des gerichtlich eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Fahrverstoß des Beklagten höher wiege als derjenige des Klägers.
Ein Anspruch auf Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe keine Nachweise erbracht, dass er zu einer Vorfinanzierung der Reparatur zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in der Lage gewesen sei. Er habe keine Anstrengungen zur Kreditaufnahme unternommen und damit seine Schadensminderungspflicht verletzt. Die im nachgelassenen Schriftsatz erstmals vorgetragene Behauptung, der Kläger habe erfolglos bei der Postbank und der Sparkasse Leipzig um einen Kredit gebeten, könnten nach § 2 83 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, da es sich um neuen Sachvortrag handele, der über eine Replik hinausgehe.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten noch für zukünftige materielle Schäden hafteten. Dem Kläger stehe weder derzeit noch zukünftig ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls zu. Weitere künftige Schadensfolgen, deren Eintritt, Art und Umfang noch ungewiss seien, seien nicht ersichtlich.
Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der vom Rechtsschutzversicherer übernommene Betrag von 511,16 EUR direkt an den Kläger zu erstatten sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einem Anscheinsbeweis auszugehen. Da sich der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht habe in Luft auflösen können, stelle der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis dar. Jedenfalls sei vom weit überwiegenden Verschulden des Erstbeklagten auszugehen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Kläger etwa 2 m vom rechten Fahrbahnrand und keineswegs in der Mitte der Straße gefahren sei. Der Kläger habe auch unstreitig nicht links geblinkt. Der Beklagte habe ihn daher nicht überholen dürfen.
Der Kläger habe Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Schädiger habe grundsätzlich auch die Schäden zu ersetzen, die daraus herrührten, dass der Schaden nicht gleich beseitigt worden sei und sich dadurch vergrößert habe. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Reparatur vorzufinanzieren, da er nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe. In der Zeit von März 2008 bis zum 15.01.2009 habe er nur über pfändungsfreies Einkommen verfügt. Anschließend sei er arbeitslos gewesen. Einen Kredit, dessen Rückzahlung sich der Geschädigte nicht leisten könne, müsse er nicht aufnehmen.
Der Feststellungsantrag sei begründet, weil bislang nur Nutzungsausfall bis zum 06.01.2010 geltend gemacht worden sei.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten sei vorgetragen worden, dass der Kläger einen erstrangigen Teil seiner Schadensersatzansprüche an das Sachverständigenbüro abgetreten habe. Das habe das Landgericht übergangen. Es hätte auf Zahlung der vollen Sachverständigenkosten erkennen müssen und (bei Annahme einer Haftung nur zu 50 %) den entsprechenden überschießenden Sachverständigenanteil bei den anderen Schadenspositionen, die zur Zahlung an den Kläger ausgeurteilt seien, wieder abziehen müssen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätte das Landgericht dem Kläger in voller Höhe zusprechen müssen, selbst wenn die Beklagten nur teilweise hafteten. Dies ergebe sich aus dem auch in der Rechtsschutzversicherung geltenden Quotenvorrecht. Hiernach könne sich der Übergang des Anspruchs auf den Versicherer nach Zahlung durch diesen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken.
Das Landgericht sei weiter der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen der vom Rechtsschutzversicherer übernommene Betrag direkt an den Kläger zu erstatten sein soll. Das Landgericht verkenne, dass der Kläger gerade nicht Zahlung an sich selbst, sondern eben an den Rechtsschutzversicherer verlange.
Der Kläger beantragt:Die Beklagten beantragen,
- Auf die Berufung werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 27.266,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere 384,07 EUR an das Sachverständigenbüro … , auf deren Bankverbindung bei der Deutschen Bank … , unter Angabe der Gutachtennummer .. , zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zukünftig aus dem Unfallereignis vom 04.04.2008 auf der Straße am See/Zschampertaue in Leipzig entstehende materielle Schäden, insbesondere weitere Nutzungsausfallentschädigung, zu ersetzen.
- Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 75,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand ..., Abraham-Lincoln-Straße 3, 65189 Wiesbaden, auf deren Bankverbindung bei der Commerzbank … , einen Betrag von 511,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe keine weitergehende Haftungsquote als 50 % ausurteilen dürfen. Das klägerische Fahrzeug müsse mit einem erheblichen seitlichen Versatz nach links gefahren sein. Es habe zum rechten Bordstein nach dem Gutachten einen Mindestabstand von 2 m gehabt. Der Kläger habe entgegen § 9 Abs. 1 StVO seinen Abbiegevorgang nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt. Ebenso wenig habe er sein Fahrzeug möglichst weit rechts eingeordnet, schon gar nicht rechtzeitig. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) stehe gerade nicht fest. Es habe aus Sicht der Beklagten schon kein Überholen vorgelegen. Aus einer bloßen Verlangsamung und einer Einordnung nach links sei nicht zu schließen, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich und im rechten Winkel nach rechts abbiegen würde. Ein Anscheinsbeweis komme schlicht nicht in Betracht. Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung weisen die Beklagten darauf hin, dass der Kläger zunächst lediglich pauschal vorgetragen habe, er habe keine Kreditkarte. Auf den Hinweis des Gerichts habe er lediglich lückenhafte Kontoauszüge vorgelegt. Es müsse feststehen, dass der Geschädigte eine Reparatur nicht finanzieren könne. Schließlich könne für einen längeren Zeitraum nicht der Wert aus den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zugrunde gelegt werden. Der Kläger könne schon deswegen keinen Nutzungsausfall verlangen, weil kein Nutzungsausfall während einer Reparaturzeit vorliege. Maximal könne er für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer von acht bis neun Arbeitstagen Nutzungsausfall verlangen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Haftungsquote keinen, hinsichtlich der Schadenshöhe teilweise Erfolg.
1. Die Beklagten haben dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a. F. bzw. § 115 Abs. 1 VVG n. F. die Hälfte des bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens zu ersetzen.
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 StVG). Bei dieser Abwägung dürfen nur feststehende, also bewiesene oder unstreitige, Tatsachen berücksichtigt werden.
Beiden Fahrern sind Regelverstöße zur Last zur legen, die vergleichbar schwer wiegen. Keineswegs war der Unfall für den Kläger unabwendbar.
a) Der Kläger hat sowohl gegen die Pflicht, sich vor dem Rechtsabbiegen möglichst weit rechts einzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO), sowie gegen die Pflicht, vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO), verstoßen.
Dies steht nach den Feststellungen des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens fest. Sein Abstand zum rechten Fahrbahnrand betrug mindestens 2 m. Der Unfall zeigt, dass immerhin so viel Platz verblieben war, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug noch zwischen das klägerische Fahrzeug und den rechten Fahrbahnrand passte. Der Kläger hatte sich somit nicht möglichst weit rechts eingeordnet. Er hatte auch nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet. Hätte er dies getan, als er sich entschied, nach rechts in die Einfahrt abzubiegen, hätte er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sehen müssen und den Unfall abwenden können.
Nicht bewiesen ist hingegen, dass der Kläger nicht rechts geblinkt hat. Insoweit steht Aussage gegen Aussage.
b) Ein Verschulden des Beklagten zu 1) steht nicht schon aufgrund des Anscheinsbeweises, der regelmäßig gegen den Auffahrenden spricht, fest. Ein solcher Anscheinsbeweis streitet hier schon deswegen nicht gegen den Beklagten zu 1), weil keine typische Auffahrsituation vorliegt. Denn diese setzt voraus, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuges auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen ausreicht (KG, Beschluss vom 09.10.2008, Az : 12 U 168/08, juris, Rn. 40).
Aber selbst wenn man die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises als gegeben erachten würde, könnte die Feststellung eines Verschuldens des Beklagten zu 1) hierauf nicht gestützt werden. Denn der Anscheinsbeweis wäre erschüttert. Im konkreten Fall besteht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die durchweg detailliert herausgearbeitet und nachvollziehbar und überzeugend begründet sind und denen der Senat daher ebenso wie das Landgericht folgt, fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug zunächst mindestens 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Nach den feststehenden Unfallspuren, insbesondere der relativen Kollisionsposition und dem Endstand der Fahrzeuge, hat es der Sachverständige aber ebenso für möglich gehalten, dass der Kläger sich auf der Fahrspur bereits ganz nach links eingeordnet hatte, bevor er nach rechts abgebogen ist. Auch der Kläger trägt vor, dass der Unfall beim Abbiegen nach rechts in die Einfahrt des Einkaufsmarktes geschehen sei. Es besteht daher die ernsthafte Möglichkeit, dass der Unfall (überwiegend) durch ein Abbiegen des Klägers, das dieser nicht angezeigt und vor dem er sich nicht richtig eingeordnet hat, verursacht wurde.
Dem Beklagten ist allerdings vorzuwerfen, dass er verbotswidrig rechts überholen wollte. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich links zu überholen. Nur derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO). Unstreitig hat der Kläger jedoch nicht links geblinkt. Es fehlte daher zumindest an der Ankündigung des Linksabbiegens. Auf die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO kann sich der Beklagte daher nicht berufen. Da es nicht mehrere markierte Fahrstreifen für eine Richtung gab, war das Rechtsüberholen auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 StVO erlaubt.
Zugunsten des Beklagten zu 1) muss angenommen werden, dass der Kläger seine Absicht, nach rechts abzubiegen, nicht durch Blinken angezeigt hat. Das Gegenteil ist nicht bewiesen.
c) Bei Abwägung dieser Verstöße erscheint dem Senat eine Haftungsteilung von 50:50 angemessen. Das Fehlverhalten beider Fahrer, soweit man es feststellen kann, wiegt etwa gleich schwer. Der Kläger fuhr, das muss zu seinen Gunsten angenommen werden, nur 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Dass er offenbar angenommen hat, ihn werde schon niemand bei diesem geringen Abstand zum Fahrbahnrand überholen, stellt keinen außergewöhnlich schwerwiegenden Verstoß dar. Gleiches gilt für das Rechtsüberholen des Beklagten, zu dessen Gunsten angenommen werden muss, dass sich der Kläger auf der breiten Fahrbahn ganz nach links eingeordnet und seine Geschwindigkeit bereits reduziert hatte, so dass es für den Beklagten zu 1) auf der Hand gelegen haben mag, der Kläger wolle nach links abbiegen. Der Beklagte zu 1) hat dann lediglich nicht darauf geachtet, dass der Kläger nicht links geblinkt hat. Auch dies wiegt nicht allzu schwer, so dass beide Verstöße als in etwa gleichwertig anzusehen sind.
2. Ausgehend von der genannten Haftungsquote steht dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.585,00 EUR zu.
a) Der Kläger kann Nutzungsentschädigung für den geltend gemachten Zeitraum, also vom 04.04.2008 bis zum 06.01.2010 (642 Tage), verlangen.
Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ihm folgend auch des Senats und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 40).
Dabei ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht, wie die Beklagten meinen, auf den Zeitraum beschränkt, in dem sich das Fahrzeug zur Reparatur befindet. Der Schadensersatzanspruch ist vielmehr daran geknüpft, dass das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar ist. Dazu gehört nicht nur der Ausfall des Fahrzeuges während der Reparaturzeit, sondern bereits der Zeitraum, in dem das Fahrzeug aufgrund unfallbedingter Schäden nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher ist. Dies war beim Fahrzeug des Klägers der Fall. Im vorgerichtlich eingeholten Schadensgutachten vom 09.04.2008 der Sachverständigen … (Anlage K 1) ist festgestellt, dass sich das Fahrzeug in einem nicht fahrbereiten, nicht verkehrssicheren Zustand befinde. Das rechte Hinterrad weise starke Anprallspuren auf. Nach Bordsteinkontakt sei die Vorderachse sichtbar stark deformiert. Die Servolenkung sei aus Sicherheitsgründen und nach Herstellervorschriften auszutauschen.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch genutzt hätte, dass also ein Nutzungswille vorlag. In der Regel ist bei dem Besitzer eines Kraftfahrzeugs von einem Nutzungswillen auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auf fehlenden Nutzungswillen auch nicht daraus geschlossen, dass der Kläger sich angesichts seines geringen Einkommens unter Umständen die sich aus den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ergebenden monatlichen Vorhaltekosten von über 300,00 EUR nicht leisten kann. Wie aus dem den Tabellen vorangestellten Berechnungsschema zu den Vorhaltekosten (Beilage zu NJW 1-2/2009, S. 5) hervorgeht, handelt es sich bei den in der Tabelle angegebenen Vorhaltekosten um diejenigen für ein Neufahrzeug mit entsprechenden Abschreibewerten. Hinzugerechnet sind ferner z.B. Kosten für die Miete einer Garage und einer Vollkaskoversicherung. Aus den Tabellen kann daher keineswegs auf die tatsächlich für ein mindestens elf Jahre altes Fahrzeug anfallenden Kosten geschlossen werden.
Zudem fallen, wenn ein Fahrzeug einmal bezahlt ist, zwar rechnerisch Abschreibungen an, jedoch keine weiteren Zahlungen.
Dem Kläger ist auch hinsichtlich der ungewöhnlich langen Dauer des Ausfalls seines Kraftfahrzeuges ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht vorzuwerfen.
Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln sein Kraftfahrzeug finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist der Geschädigte nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (KG, Urteil vom 09.04.2009, 12 U 23/08, MDR 2010, 79, 80). Dem ist der Kläger durch seinen Rechtsanwalt bereits mit Schreiben vom 25.04.2008 nachgekommen. Ausreichend war es, zunächst schlicht darauf hinzuweisen, dass dem Kläger finanziell die Reparatur nicht möglich war. Details zu seinen Vermögensverhältnissen musste er vorerst nicht offenbaren. Es hätte der Beklagten zu 2) oblegen, wenn sie das Risiko des Auflaufens eines hohen Nutzungsausfallschadens hätte vermeiden wollen, sich ggf. Nachweise zukommen zu lassen. Zudem kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) selbst bei Vorlage weiterer Unterlagen bereit gewesen wäre, einen Vorschuss, z.B. auch gegen Sicherungsübereignung des zu reparierenden Fahrzeugs, zu leisten.
Seine Schadensminderungspflicht hat der Kläger auch nicht dadurch verletzt, dass er das Fahrzeug nicht auf eigene Kosten hat reparieren lassen, sei es vollständig oder im Wege einer Notreparatur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Mitverschuldenseinwandes nach § 254 BGB. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 2 54 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH, Urteil vom 16.11.2005, IV ZR 120/04, juris, Rn. 37). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden wäre. An die primäre Darlegungslast des Schädigers knüpft die sekundäre Darlegungslast des Geschädigten an, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07, juris, Rn. 11; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, juris).
Eine Notreparatur nur zur Herstellung der Fahrsicherheit hätte ca. 3.200,00 EUR brutto gekostet. Die Beklagten haben zwar den Vortrag des Klägers bestritten, eine Notreparatur koste etwa 3.000,00 EUR, und behauptet, 1.000,00 EUR hätten ausgereicht. Aus dem Schadensgutachten (Anlage K 1) lässt sich jedoch entnehmen, dass die Brutto-Reparaturkosten zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes etwa 3.200,00 EUR brutto betragen hätten. Nach dem Gutachten war einerseits die Vorderachse sichtbar deformiert, außerdem das rechte Hinterrad beschädigt und die Servolenkung aus Sicherheitsgründen auszutauschen. All dies war zur Wiederherstellung der Fahrsicherheit erforderlich. Von den im Schadensgutachten aufgelisteten Arbeitslohnpositionen gehören hierzu die ersten drei auf Seite 5 und diejenigen auf Seite 6 vollständig. Von den Ersatzteilpositionen gehören hierzu diejenigen auf Seite 8 vollständig mit Ausnahme der ersten Position. Insgesamt ergibt sich so ein Betrag von etwa 3.200,00 EUR brutto. Vor diesem Hintergrund erscheint das bloße Bestreiten des Vortrages des Klägers unter Erhebung der Behauptung, 1.000,00 EUR hätten für die Notreparatur ausgereicht, unsubstanziiert. Es hätten konkrete Positionen des Gutachtens angegriffen werden müssen. Hierauf sind die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden. Ein Antrag gemäß § 13 9 Abs. 5 ZPO zur Bestimmung einer Schriftsatzfrist wurde nicht gestellt.
Eine Notreparatur zu diesen Kosten – auf preisgünstigere Reparaturen durch nicht markengebundene Werkstätten muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 12 m.w.N.) – konnte der Kläger nicht finanzieren. Dies hat er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend vorgetragen. Konkreter Gegenvortrag der Beklagten erfolgte nicht.
Der Kläger befand sich ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen seit dem 10.03.2008, zum Zeitpunkt des Unfalls also seit einem knappen Monat, in einem Arbeitsverhältnis. Er verdiente im Rumpfmonat März 733,72 EUR, im Folgenden zwischen 912,30 und 1.183,44 EUR netto, bis ihm zum 16.01.2009 gekündigt wurde. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge standen ihm auch Barmittel zur Durchführung der Reparatur nicht zur Verfügung. Vielmehr ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass ihm im Juni 2008 noch ein Überziehungskredit von 500,00 EUR, der auch ausgeschöpft war, zur Verfügung stand. Dieser Kreditrahmen wurde von der Bank ausweislich der Kontoauszüge dann monatlich um 75,00 EUR gekürzt. Ab dem Tag der Arbeitslosigkeit lebte der Kläger von Leistungen nach dem SGB II.
Bei einem geringen Einkommen, wie es dem Kläger zur Verfügung stand, bestand eine Pflicht zur Kreditaufnahme nicht. Wie bereits dargestellt, besteht eine Pflicht zu einer solchen Kreditaufnahme ohnehin nur ausnahmsweise, wenn sich der Geschädigte den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Bei einem Einkommen in Höhe von 900,00 bis 1.200,00 EUR netto wäre es dem Kläger auch nicht zuzumuten gewesen, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen. Ein Ratenkredit bei einer Laufzeit von 36 Monaten über 3.000,00 EUR führt zu monatlichen Raten von etwa 100,00 EUR. Dies musste der Kläger nicht hinnehmen. Es kommt daher nicht darauf an, wie das Landgericht meint, ob der Kläger sich um einen Kredit bemüht hatte. In der Zeit, in der der Kläger dann Leistungen nach dem SGB II erhielt, musste er erst recht keinen Kredit aufnehmen.
b) Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich der Höhe nach allerdings nur auf 3.585,00 EUR.
Die Ermittlung der Schadenshöhe liegt gemäß § 2 87 Abs. 1 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen. In der Regel orientiert sich der Senat bei der Ermittlung eines Nutzungsausfallschadens an den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese Tabellen sind eine zwar mögliche, aber keine verbindliche Methode der Schadensermittlung bei einem Nutzungsausfallschaden (BGH, Urteil vom 25.01.2005, VI ZR 112/04, juris Rn. 6).
Für eine Nutzungsausfalldauer im üblichen Rahmen hält der Senat die Tabellen für eine geeignete Schätzungsgrundlage. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Klägers sein Fahrzeug nicht in die Gruppe D (38,00 EUR pro Tag) einzuordnen. Denn sein Wagen war zum Unfallzeitpunkt bereits elf Jahre alt. In der Regel sind Fahrzeuge über zehn Jahre um zwei Gruppen herabzustufen (Küppersbusch, Beilage zu NJW 1-2/2009, S. 4). Der Wagen ist somit in die Gruppe C einzuordnen, so dass sich ein Tagessatz von 35,00 EUR ergibt.
Bei einer ungewöhnlich langen Nutzungsausfalldauer ist für den über einen Monat hinausgehenden Ausfall nicht mehr auf die vollen Tagessätze der Tabelle zurückzugreifen. Die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch orientierten sich ursprünglich an den Mietwagenkosten, die für vergleichbare Fahrzeuge aufgewandt werden mussten. Zugrunde gelegt wurden die jeweils zwischen dem HUK-Verband und dem Bundesverband der Autovermieter ausgehandelten Sätze. Da seit 1996 solche Vereinbarungen nicht mehr geschlossen worden waren, hatten die Verfasser der Tabelle dann zunächst den so genannten Unfallersatztarif zugrunde gelegt. Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Nicht-)Ersatzfähigkeit der höheren Unfallersatztarife, hat nach Auffassung der Tabellenverfasser der Berechnungsfaktor für die Höhe der Nutzungsentschädigung die erforderlichen Stabilität verloren. Die Tabelle orientiert sich nunmehr an den Vorhaltekosten und setzt die Nutzungsausfallentschädigung auf das 3,11- bis 3,85-fache der Vorhaltekosten fest (Küppersbusch, a.a.O., S. 3, 4). Ausgangspunkt waren ursprünglich somit die Mietwagenkosten, die für eine Kurzzeitmiete anfielen. Bei Langzeitmieten sind die Sätze naturgemäß, soweit solche Mietverhältnisse überhaupt angeboten werden, deutlich niedriger. Es ist daher nicht gerechtfertigt, Tagessätze, deren Berechnung auf den Kosten kurzfristiger Anmietung beruht, zur Ermittlung des Wertes eines außerordentlich langfristigen Nutzungsausfalls heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Unfallgeschädigter Mietwagenkosten nicht beanspruchen kann, soweit diese wegen langer Mietdauer den Fahrzeugwert übersteigen, da er in diesem Fall aufgrund der Schadensminderungspflicht gehalten sein kann, als Interimslösung einen Gebrauchtwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 02.07.1985, VI ZR 86/84, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998, 10 U 191/97, juris, Rn. 17).
Die Bemessung des Nutzungsausfalls für einen langen Zeitraum anhand der Tabelle würde zudem zu Schadensbeträgen führen, die den Wert des Fahrzeuges regelmäßig übersteigen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tabelle Werte im Bereich des 3,11- bis 3,85-fachen der Vorhaltekosten eines Neufahrzeuges ausweisen. Für das vorliegende Fahrzeug würde selbst bei Herabstufung um zwei Gruppen ein jährlicher Betrag von 12.775,00 EUR anfallen (365 Tage á 35,00 EUR). Der Senat übersieht nicht, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt ist (BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O., Rn. 8). Allerdings zeigt bereits die Tatsache, dass die Herabstufung eines Fahrzeuges wegen seines Alters um eine oder mehrere Gruppen anerkannt ist (BGH, a.a.O., Rn. 7), dass der Wert des Fahrzeuges auf die Höhe des entstehenden Nutzungsausfallschadens durchaus Einfluss hat.
Mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 02.03.1998, a.a.O., Rn. 21) hält es der Senat daher für angemessen, zur Ermittlung der Schadenshöhe auf die in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ausgewiesenen Vorhaltekosten zurückzugreifen. Da es sich bei den dort ausgewiesenen Vorhaltekosten – wie dargelegt – um solche für Neufahrzeuge handelt, hält es der Senat für angemessen, noch einen geringen Abschlag vorzunehmen. In der Tabelle für 2009 sind für das Fahrzeug des Beklagten Vorhaltekosten von 12,13 EUR pro Tag angegeben (a.a.O., S. 6). Da das Fahrzeug des Klägers jedoch im fraglichen Zeitraum zwischen elf und 13 Jahre alt war, hält der Senat einen Tagessatz von 10,00 EUR ab dem zweiten Monat des Ausfalls für angemessen.
Der Nutzungsausfallschaden beträgt daher für die ersten 30 Tage 35,00 EUR pro Tag (1.050,00 EUR) und für die folgenden 612 Tage 10,00 EUR je Tag (6.120,00 EUR), so dass sich ein Gesamtbetrag von 7.170,00 EUR ergibt. Da die Beklagten zu 50 % haften, hat der Kläger Anspruch auf 3.585,00 EUR.
3. Auf die Reparaturkosten von netto 5.706,45 EUR hat das Landgericht bereits die Hälfte zugesprochen, so dass ein weiterer Anspruch nicht besteht. Nicht zu beanstanden ist auch die Schätzung der Schadenspauschale durch das Landgericht auf 25,00 EUR (§ 287 ZPO), so dass auch diesbezüglich ein Restanspruch nicht besteht.
4. Die Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten in Höhe von 768,14 EUR kann der Kläger ebenfalls nach der Schadensquote zu 50 % ersetzt verlangen, so dass er einen Anspruch von 384,07 EUR hat. Diesen hat das Landgericht zugesprochen.
Übersehen hat das Landgericht allerdings, dass der Kläger einen erstrangigen Teil seiner Gesamtschadensersatzforderung an den Sachverständigen abgetreten hatte. Die Abtretung bezog sich nicht lediglich auf denjenigen Schadensteil, der dem Kläger wegen der Sachverständigenkosten entstanden ist. Von dem dem Kläger insgesamt zustehenden Schadensersatzanspruch steht dem Sachverständigen daher ein Anspruch in Höhe der vollen Sachverständigengebühr von 768,14 EUR zu. Da der Kläger von diesem Schadensposten nur die Hälfte ersetzt verlangen kann, ist derjenige Schadensersatz, der an ihn auszuzahlen ist, entsprechend, nämlich um 384,07 EUR, zu kürzen. Der ausgeurteilte weitere Zahlungsanspruch beträgt daher nur 3.200,93 EUR (3.585,00 EUR abzüglich 384,07 EUR).
5. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Dies gilt schon, weil auch über den Zeitraum hinaus, für den der Kläger bereits seinen Nutzungsausfallschaden beziffert hat, ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht. Zudem ist denkbar, dass die Reparaturkosten die im Schadensgutachten enthaltenen Beträge übersteigen. Der Sachverständige weist im Schadensgutachten ausdrücklich darauf hin, dass noch verdeckte Schäden vorliegen können (Anlage Kl, S. 12). Zudem fallen bei der Durchführung der Reparatur noch Mehrwertsteuerbeträge an, die dem Kläger eventuell ebenfalls zu ersetzen sind.
Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden ist daher entsprechend der Haftungsquote festzustellen.
6. Schließlich hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Nicht etwa sind die geltend gemachten Anwaltsgebühren nach dem Verhältnis der im Ergebnis mit Erfolg bzw. ohne Erfolg geltend gemachten Forderungen zu quoteln (BGH, Urteil vom 07.11.2007, VIII ZR 341/06, juris, Rn. 10 ff.).
Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.06.2008 über die vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühr (Anlage K 6) über 511,16 EUR basiert auf einem Gegenstandswert von 7.615,21 EUR. In der Schadensanmeldung vom 25.04.2008 (Anlage K 4) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Erstattung der Reparaturkosten brutto auf Gutachtenbasis in Höhe von 6.790,68 EUR, einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie der Sachverständigenkosten von 768,14 EUR gebeten. Dies ergibt gesamt einen Betrag von 7.588,82 EUR. Hiervon standen dem Kläger die Hälfte der Netto-Reparaturkosten (2.865,73 EUR), die Hälfte der Sachverständigenkosten (384,07 EUR) und die Hälfte der vom Landgericht und dem Senat als angemessen bewerteten Pauschale von 25,00 EUR (12,5 0 EUR) zu. Dies ergibt einen Gesamtgegenstandswert von 3.262,3 0 EUR, aus dem sich die zu ersetzenden Rechtsanwaltsgebühren berechnen wie folgt:
1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 23 00 W RVG 282,10 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 70 02 W RVG 20,00 EUR Summe 302,10 EUR Umsatzsteuer 57,40 EUR Gesamtsumme 359,50 EUR
Dieser Betrag ist, wie dargelegt, nicht zu quoteln; er steht dem Kläger in voller Höhe zu.
Da die Rechtsanwaltsgebühren bis auf die Selbstbeteiligung von 150,00 EUR allerdings von der Rechtsschutzversicherung des Klägers ausgeglichen worden sind, steht dem Kläger nur der Selbstbeteiligungsbetrag von 150,00 EUR persönlich zu. Ein Abzug ist auch im Hinblick darauf, dass die Gesamtrechnung wegen des höheren Gegenstandswertes höher ausfiel, nicht vorzunehmen, weil der Forderungsübergang auf den Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden kann (§ 67 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. , § 86 Abs. 1 Satz 2 WG n.F.) .
Der Restbetrag (209,50 EUR) steht dem Rechtsschutzversicherer zu. Das Landgericht hat übersehen, dass der Kläger keineswegs diesbezüglich Zahlung an sich verlangt, vielmehr verlangt er Zahlung an den Rechtsschutzversicherer.
7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 48, 47 GVG, 3 ZPO. Der Senat hat den Feststellungsantrag dabei mit 1.000,00 EUR bewertet.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.