Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.05.2015 - (3) 161 Ss 87/15 (50/15) - Strafmaßbeschränkung bei massenhaft begangenen Delikten

KG Berlin v. 26.05.2015: Strafmaßbeschränkung bei massenhaft begangenen Delikten


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.05.2015 - (3) 161 Ss 87/15 (50/15)) hat entschieden:
Bei massenhaft begangenen Straftaten wie § 21 StVG oder § 316 StGB ist eine Rechtsfolgenbeschränkung auf das Strafmaß auch dann wirksam, wenn das teilangefochtene Urteil keine Feststellungen zur Tatmotivation, zum privaten oder beruflichen Anlass der Taten, zu Einzelheiten der Fahrstrecke, zu den Verkehrsverhältnissen, zu möglichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer oder zur Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße enthalten.


Siehe auch Beschränkung des Rechtsmittels im Strafverfahren und Strafzumessung - Strafmaß


Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Mai 2015 lag vor, zu einer anderen Beurteilung gab er keinen Anlass. Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht war nicht gehalten, Feststellungen zu der vom Angeklagten erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis zu treffen.

a) Der anwaltlich vertretene Angeklagte hat seine Berufung in Bezug auf die acht schließlich abgeurteilten Taten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so dass der Schuldspruch insoweit für das Landgericht bindend war. Die Beschränkung war auch wirksam. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass weder das amtsgerichtliche noch das angefochtene Urteil des Landgerichts Feststellungen zur Tatmotivation, zum privaten oder beruflichen Anlass der Taten, zu Einzelheiten der Fahrstrecke, zu den Verkehrsverhältnissen oder zu möglichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer enthalten. Derartige Feststellungen erfordert das OLG Bamberg (DAR 2013, 585) für das Vergehen nach § 21 StVG als "hinreichende Grundlage für die Strafzumessung" jedenfalls dann, wenn sie "für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind" (vgl. auch OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210). Ähnlich hat das OLG Köln für das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB entschieden und als schuldbestimmendes Kriterium hier u. a. sogar die "Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße" benannt (NZV 2014, 283; vgl. auch BayObLG NZV 1992, 453; 1997, 244).

b) Der Senat meint, dass derartige Feststellungen in der Regel nicht erforderlich sind (vgl. Urteil vom 5. September 2012 – [3] 161 Ss 147/12 [106/12]) und es, sofern nicht außergewöhnliche Umstände der Tatbegehung dies erfordern, ausreicht, wenn der Tatrichter zur äußeren Tatseite den Tatort und die Tatzeit (meist in Bezug auf die Gestellung) mitteilt und Angaben zum Fahrzeug (Typ und Kennzeichen oder Fahrgestellnummer) macht (so auch OLG Koblenz NZV 2013, 411). Weitergehende Feststellungen sind in der Regel weder zur Identifizierung der Tat noch als Grundlage für die Strafzumessung erforderlich (vgl. Senat aaO), und sie sind dem Tatgericht meist auch gar nicht möglich.

c) Die Frage, wie detailliert die Urteilsfeststellungen bei massenhaft begangenen Straftaten wie § 21 StVG oder § 316 StGB üblicherweise sein müssen, kann hier aber dahinstehen. Denn auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des OLG Bamberg und des OLG München wäre die Berufungsbeschränkung wirksam, weil die Einzelheiten der Tatbegehung für den Schuldumfang hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren. Das Landgericht hat seiner Rechtsfolgenbemessung erkennbar nur die Fahrstrecken zugrunde gelegt, die das Amtsgericht festgestellt hat und nicht etwa, was spekulativ gewesen wäre, solche vom Wohn- oder Arbeits- zum Gestellungsort. Auch nimmt die Strafzumessung auf keine Tatumstände Bezug, die über die von § 21 StVG vorausgesetzte abstrakte Gefährdung hinausgingen. Als bestimmend im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat das Landgericht vielmehr angesehen, dass der Angeklagte bereits vielfach und einschlägig bestraft worden ist und bei der neuerlichen Tatbegehung unter Bewährung stand. Das reicht aus und ist frei von Rechtsfehlern.

2. Die Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO genügend ausgeführt. Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genannte Negativmitteilung auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; 2015, 172). Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn das Urteil auf der Nichtmitteilung, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben, beruht. Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (BVerfGE 133, 168; BVerfG NStZ 2014, 592; BGH NStZ 2013, 541; 724; NStZ-​RR 2014, 115). Daher muss die Revision mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger und der Angeklagte verfügen (BVerfG NStZ 2014, 592; BGH NStZ 2015, 176), weil nur so das Revisionsgericht die Beruhensfrage prüfen kann. Fehlt es - wie hier - an entsprechenden Darlegungen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass auf eine Verständigung gerichtete Gespräche stattgefunden haben, ist eine auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben (vgl. BGH NStZ 2015, 176). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2015 (NStZ 2015, 172). Sie gibt keinerlei Anlass dazu, von der plausiblen und allgemein anerkannten Bewertung abzurücken, nach der Verstöße gegen die Pflicht zur Negativmitteilung folgenlos bleiben, sofern verständigungsbezogene Erörterungen im Vorfeld der Hauptverhandlung tatsächlich nicht stattgefunden haben.



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