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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 06.06.2005 - 3 K 63/05.NW - Zur Frage der Anforderungen an eine Eignungsüberprüfung eines hochbetagten Fahrerlaubnisinhabers (hier: 98-jähriger)

VG Neustadt v. 06.06.2005: Zur Frage der Anforderungen an eine Eignungsüberprüfung eines hochbetagten Fahrerlaubnisinhabers (hier: 98-jähriger)


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 06.06.2005 - 3 K 63/05.NW) hat entschieden:
Zur Frage der Anforderungen an eine Eignungsüberprüfung eines hochbetagten Fahrerlaubnisinhabers (hier: 98-jähriger mit Herzschrittmacherimplantation)


Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis und Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht


Tatbestand:

Der 98jährige Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 1 am 8. April 1927 und die Fahrerlaubnis der Klasse 3 am 24. November 1933 durch die Stadtverwaltung L. erteilt.

Im Jahr 1999 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Straßenverkehr mehrmals aufgefallen war. So teilte das Polizeipräsidium M. einen Vorfall vom 27. September 1999 mit, bei dem der Kläger beim Einparken einen Unfall verursacht und bei der Unfallaufnahme verwirrt und abwesend gewirkt habe, weswegen der Verdacht bestehe, dass der Kläger aufgrund geistiger und körperlicher Mängel nicht mehr in der Lage sei, einen Pkw im Straßenverkehr sicher zu führen. Das Polizeipräsidium R. teilte am 1. Dezember 1999 mit, dass der Kläger am 11. November 1999 aus ungeklärten Gründen plötzlich an einer auf Rot geschalteten Lichtzeichenanlage mit seinem Pkw angefahren sei und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht habe.

Bei der daraufhin erfolgten fachinternistischen Untersuchung des Klägers im Oktober 2000 wurde jedoch kein Eignungsausschluss festgestellt.

Am 10. Dezember 2001 erhielt die Beklagte vom Polizeipräsidium R. die Mitteilung, dass der Kläger bei einer Polizeikontrolle am 5. Dezember 2001 total verwirrt an seinem Auto gestanden habe und keinen zusammenhängenden Satz habe hervorbringen können, weshalb ihm die Weiterfahrt untersagt worden sei. Nach Angabe der Tochter habe der Kläger in den Jahren zuvor bereits mehrere Unfälle verursacht.

Daraufhin ordnete die Beklagte am 7. Januar 2002 gegenüber dem Kläger zunächst die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens an. Das Gesundheitsamt teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2002 der Beklagten mit, dass beim Kläger, der noch relativ rüstig sei, neben einer Herz-​Kreislauf-​Erkrankung mit Herzschrittmacherimplantation im Dezember 2001 Durchblutungsstörungen des Gehirns (cerebro-​vaskuläre Insuffizienz mit amnestischen Störungen) bei Nachweis von vereinzelten Marklagerdemyelinisierungen bestünden. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen könne die angefragte Kraftfahreignung vom Gesundheitsamt nicht bestätigt werden, weshalb die Vorlage einer kardiologischen Bescheinigung des Herzzentrums L.. zur Fahrtauglichkeit sowie die Durchführung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung empfohlen werde.

Die Beklagte ordnete dann gegenüber dem Kläger neben der Vorlage einer Bescheinigung des Herzzentrums L. auch die Vorlage eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens an. Das Herzzentrum L. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15. April 2002 mit, dass der Herzschrittmacher regelrecht funktioniere und insoweit keine Bedenken gegen die Fahreignung bestünden.

Der TÜV Pfalz GmbH, L., kam in seinem medizinisch-​psychologischen Fahreignungsgutachten vom 10. Juni 2002 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2002 zu folgendem Ergebnis: Es stehe völlig außer Zweifel, dass unter Berücksichtigung der in den Begutachtungsleitlinien – Kraftfahreignung definierten Maßstäbe der Kläger die leistungsmäßigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der in Frage stehenden Fahrerlaubnisklasse nicht mehr erfülle. Bei dem beim Kläger festgestellten Ausprägungsgrad von Leistungsbeeinträchtigungen müsse das Gutachtenergebnis logischerweise negativ ausfallen. Der Kläger sei bereits über diesen Sachverhalt informiert und um Rückgabe des Gutachtens zwecks korrigierter Neuausfertigung gebeten worden. Die Neuausfertigung sei bereits an den Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergeleitet worden.

Nach Anhörung des Klägers entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2002 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 1.

Der Kläger erhob am 12. August 2002 Widerspruch und stellte zugleich beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der mit Beschluss vom 24. September 2002 (Az.: 3 L 2358/02.NW) abgelehnt wurde. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-​Pfalz mit Beschluss vom 20. November 2002 (Az.: 7 B 11758/02.OVG) zurück mit der Begründung, dass derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. So habe der Senat Zweifel, ob gerade die Testverfahren geeignet gewesen seien, die bei dem Kläger tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten zu ermitteln. Angesichts dessen, dass sich der zum Zeitpunkt des Tests 95 Jahre alte Kläger allein mit einem computergesteuerten Testgerät habe auseinandersetzen müssen, stelle sich die Frage, ob hier nicht möglicherweise Schwierigkeiten eines hochbetagten älteren Menschen im Umgang mit modernen technischen Geräten im Vordergrund gestanden haben könnten. Es könne angezeigt sein, älteren Menschen Aufgaben zu stellen, die sich von denen unterschieden, die einem durchschnittlich alten Fahrerlaubnisinhaber unterbreitet werden. Diesen Fragen sei im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Sollte sich im Falle des Klägers im Rahmen der durchzuführenden verkehrspsychologischen Begutachtung herausstellen, dass zumindest eine gewisse Leistungsfähigkeit noch vorhanden sei, würde sich zur Feststellung einer eventuellen Kompensation der vorhandenen Defizite durch Verkehrserfahrung die Durchführung einer praktischen Fahrprobe anbieten, die am ehesten Aufschluss über das Fahrverhalten im „richtigen“ Straßenverkehr zu geben geeignet sei. Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung gingen die Interessen der Allgemeinheit denen des Klägers vor, da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht dadurch gefährdet werde, dass bereits auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer, deren psychisch-​physische Verfassung nicht hinreichend geklärt sei, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen.

Im Hinblick auf diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-​Pfalz holte die Beklagte zur Frage der Möglichkeiten, die Fahreignung bei älteren Menschen sachgerecht zu prüfen, eine Stellungnahme des TÜV Pfalz vom 17. Februar 2003 ein, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 15 bis 17 der Akte des Stadtrechtsausschusses).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch vor dem Stadtrechtsausschuss am 17. Dezember 2003 erklärte sich der Kläger in einer mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung zur Durchführung einer verkehrspsychologischen Begutachtung bereit. Die Beklagte ihrerseits verpflichtete sich, die Untersuchungsstelle darauf hinzuweisen, dass möglichst altersgerechte Tests verwandt werden und dass der Kläger umfassend in die Testanordnung und den Verfahrensablauf der einzelnen Geräte und ihrer Bedienung eingewiesen wird. Falls nach der Begutachtung die Untersuchungsstelle zur Klärung der Eignung eine Fahrverhaltensprobe für erforderlich halte, sei diese vom Kläger nachzuweisen. Für den Fall, dass der Vereinbarung ohne nachvollziehbaren Grund nicht bis 15. März 2003 nachgekommen werde, einigten sich der Kläger und die Beklagte auf eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Am 12. März 2004 benannte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten das Institut Dr. M., L., als Begutachtungsstelle.

Daraufhin bat die Beklagte diese Begutachtensstelle mit Schreiben vom 16. April 2004 um die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens und wies ausdrücklich darauf hin, dass für die Durchführung der Tests entweder auf andere Testverfahren oder auf alternative Durchführungsmodi der Testverfahren als in der Voruntersuchung vom 10. Juni 2002 zurückgegriffen werden soll. Die Problematik des hohen Alters des Klägers sei bei der Beurteilung des Einsatzes der Testverfahren zu berücksichtigen. Sofern aufgrund mangelnder Ergebnisse in den Leistungstests zu prüfen sei, inwieweit die Leistungsmängel kompensierbar seien, werde um die Durchführung einer Fahrverhaltensprobe gebeten.

Auf die Erinnerung der Beklagten vom 29. Juli 2004, die den Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV sowie die Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 13. August 2004 enthielt, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 11. August 2004 mit, dass derzeit noch gutachterliche Ergänzungen erforderlich seien. Die Begutachtungsstelle sei zeitgleich erinnert worden. Sobald das komplette Gutachten vorliege, werde dieses vorgelegt.

Da auch in der Folgezeit das Gutachten nicht vorgelegt wurde, forderte schließlich der Vorsitzende des Stadtrechtsausschusses mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Erwähnung, dass auf den Inhalt der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV bereits hingewiesen worden sei, die Vorlage des Gutachtens bis spätestens zum 19. November 2004. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte mit Datum vom 19. November 2004 mit, dass die Ergänzungen noch nicht abgeschlossen seien. Die Fahrverhaltensprobe sei bisher ohne Einweisung auf einem für den Kläger fremden Fahrzeug erfolgt. Darüber hinaus reagiere er bei einer außergewöhnlichen Stresssituation, wie hier einer Prüfung, äußerst atypisch. Deshalb solle noch eine stressfreie Fahrverhaltensprobe beim ADAC durchgeführt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2004 zugestellt.

Der Kläger hat am 7. Januar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass der Kläger, der eine 75-​jährige Fahrpraxis vorweisen könne, vollkommen normal fahre und keinerlei Probleme bei der Teilnahme am Straßenverkehr habe. Lediglich in einer Prüfungssituation, wie sie auch bei einer Fahrverhaltensprobe gegeben sei, leide er unter Overstress. Dem Kläger mangele es nicht so sehr an dem grundsätzlich intellektuellen formellen Verstehen des Testverfahrens, sondern insbesondere an der praktischen Umsetzung. Dass eine Differenzierung nach hoch betagten älteren Menschen und durchschnittlich alten Fahrerlaubnisinhabern offenbar nicht möglich sei, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2002 in Form des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2004 wegen Entziehung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Klägers aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass das zu Recht geforderte Gutachten vom Kläger trotz seines Einverständnisses zu der Begutachtung bis heute nicht vorgelegt worden sei. Bei Auftragserteilung sei der ausdrückliche Hinweis auf Verwendung entsprechender Testverfahren zum hohen Alter des Klägers erfolgt. Auf die Ausführungen des TÜV Pfalz vom 17. Februar 2003 nehme sie Bezug. Des Weiteren verweise sei auf einen Vermerk das Abteilungsleiters der Sparte Straßenverkehr vom 27. Mai 2005 betreffend eine durch die Firma S., dem Marktführer für die Entwicklung der Testverfahren, durchgeführte Schulung hinsichtlich der verkehrspsychologischer Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit, bei der u. a. auch die Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit älterer Probanden thematisiert worden sei (Bl. 43 der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, die Gerichtsakte 3 L 2358/02.NW sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6. Juni 2005 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2002, durch den dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 1 entzogen wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 24. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – in Verbindung mit §§ 46 Absätze 1 und 3, 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV -. Nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach dem vorliegenden medizinisch-​psychologischen Gutachten des TÜV Pfalz GmbH vom 10. Juni 2002 und der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 8. Juli 2002 ist die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Die Richtigkeit der Feststellungen in dem Gutachten hat der Kläger nicht widerlegt.

Das Gutachten des TÜV Pfalz i. V. m. der Stellungnahme des TÜV Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen des bei ihm festgestellten Ausprägungsgrad von Leistungsbeeinträchtigungen die leistungsmäßigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der in Frage stehenden Fahrerlaubnisklasse nicht mehr erfüllt.

Dieses Gutachten ist verwertbar. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-​Pfalz hat zwar in seinem Beschluss vom 20. November 2002 (Az.: 7 B 11758/02.OVG) Zweifel geäußert, ob gerade die bei der medizinisch-​psychologischen Untersuchung des Klägers durchgeführten Testverfahren geeignet gewesen seien, die bei dem im Zeitpunkt der Tests 95 Jahre alten Kläger tatsächlich vorhandenen Fähigkeiten zu ermitteln, da möglicherweise Schwierigkeiten eines hoch betagten älteren Menschen im Umgang mit modernen technischen Geräten im Vordergrund gestanden haben könnten, und deshalb eine erneute verkehrspsychologische Begutachtung unter Berücksichtigung dieser Problematik angezeigt sei.

Der TÜV Pfalz führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 auf die Nachfrage der Beklagten zu diesen Bedenken des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-​Pfalz aus fachlicher Sicht aber Folgendes aus:

Das Lebensalter sei für die Validität eines Testverfahrens kein Kriterium. Bei den eingesetzten Testverfahren handele es sich zwar durchaus um für den Klienten neue Aufgaben, die jedoch so allgemein verständlich und nachvollziehbar dargestellt seien, dass bei einer normalen kognitiven Leistungsfähigkeit die Einstellung auf diese neue Situation gelingen müsse. Die Testinhalte seien an Anforderungen, wie sie im Straßenverkehr ebenfalls auftreten, angepasst. Es handele sich dabei um Leistungen wie Reaktionsfähigkeit, Überblicksgewinnung, Wahrnehmung mehr oder minder komplexer Situationen. So würden zum Beispiel bei einem Untertest dem Probanden Fotos alltäglicher Verkehrssituationen gezeigt und der Proband solle nach Ausblendung des Fotos aus vier Vorgaben ankreuzen, was auf dem Bild zu sehen gewesen sei. Dies habe durchaus einen validen Bezug zu alltäglichen Verkehrssituationen, wo es ebenfalls darum gehe, in einer komplexen Situation relevante Wahrnehmungsinhalte herauszufiltern. Bei der Leistungsüberprüfung mittels Computer gesteuerter Testverfahren wie beim Wiener Testsystem würden keine speziellen Computerkenntnisse vorausgesetzt und nicht mehr an motorischem Geschick und sensorischen Fähigkeiten gefordert, wie man sie bei der technischen Bedienung eines Autos ohnehin verlangen müsse. Die funktionspsychologische Leistungsüberprüfung stelle nach Erfahrungen des TÜV die überwiegende Mehrzahl auch älterer Kraftfahrer nicht vor unlösbare Durchführungsschwierigkeiten.

Diese Erfahrungen beschränkten sich aus der Untersuchungspraxis auf die Altersklasse 80 plus/minus, für die Altersklasse über 90 Jahre lägen keine Erfahrungswerte vor. Davon abgesehen komme es aber nicht selten vor, dass auch Personen anderer Untersuchungsanlässe über keinerlei Computererfahrung verfügten, aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit aber trotzdem ein normentsprechendes Leistungsverhalten nachweisen könnten. Das technische Verständnis und die technischen Anforderungen an die Durchführung computergestützter Testverfahren sei niedrig und so unkompliziert gehalten, dass sie auf einfachem Niveau verstanden werden könnten. Jedem Testdurchgang sei zudem eine ausführliche Einweisungs- und Instruktionsphase vorgeschaltet, deren Umsetzung auch das individuelle Arbeitstempo berücksichtige. Auf jeden Fall seien die technischen Anforderungen an die Durchführung Computer gestützter Testverfahren bei weitem geringer als sie an die Führung eines Kraftfahrzeuges zu stellen seien. Eine Fahrverhaltensprobe komme nur in Zweifelsfällen in Betracht. Wenn überhaupt kein psychophysisches Leistungsverhalten mehr in den kraftfahrrelevanten Funktionsbereichen erkennbar sei, müsse eine Fahrverhaltensprobe nicht mehr in Betracht gezogen werden. Sollte grundsätzlich auf den Einsatz von Testverfahren verzichtet werden, wäre alternativ an eine praktische Fahrprobe durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu denken. Eine altersmäßige Differenzierung zwischen „hoch betagten älteren Fahrerlaubnisinhaber“ und „durchschnittlich älteren Fahrerlaubnisinhabern“ sei nicht möglich, da dies eine Fragestellung für die Gerontologie sei und der TÜV diese Frage vor dem juristischen Bedeutungshintergrund nicht kompetent beantworten könne. Schließlich führte der TÜV zu der Frage, ob es auf die Altersgruppe der „hoch betagten älteren“ Menschen abgestimmte andere Testverfahren gebe, die eingesetzt werden könnten bzw. ob es Sinn mache, die vorhandenen Testverfahren auf diese Altersgruppe „anzupassen“ aus, dass hierzu der Standpunkt eingenommen werde, wie er in den Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung Kapitel 2.5 vertreten werde, wonach als Grundlage für die Beurteilung der Leistungsergebnisse auf altersunabhängige Normen verwiesen werde. Letztlich seien die alltäglichen Anforderungen, zum Beispiel an das Reaktionsverhalten im Straßenverkehr, „altersunabhängig“. Als alternatives Testinstrumentarium könne bestenfalls noch auf Papier- und Bleistifttests bzw. speziell zur Überprüfung der Reaktionsleistungsfähigkeit auf ein nicht Computer gesteuertes apparatives Verfahren am Wiener Determinationsgerät zurückgegriffen werden, die augenscheinlich sicherlich nicht den gerätetechnischen Aufwand erwecken, deshalb aber nicht weniger anspruchsvoll im Sinne des Validitätskriteriums seien.

In dem dem Gericht von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk des Abteilungsleiters ihrer Sparte Straßenverkehr vom 27. Mai 2005 (Bl. 43 der Gerichtsakte) betreffend eine Schulung der Firma S., einem weltweitem Marktführer für die Entwicklung der Testverfahren, die am 13. April 2005 bei der Sparte Straßenverkehr der Beklagten hinsichtlich der verkehrspsychologischen Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit statt fand, und bei der auch die Frage der altersspezifischen Überprüfung von Fahrerlaubnisinhabern angesprochen wurde, ist zu der Problematik festgehalten, dass die eingesetzten Testverfahren die besonderen Anforderungen wie Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit abprüften. In diese Anforderungen flössen wissenschaftliche Untersuchungen (zum Beispiel Validisierungsstudien) ein, aufgrund deren die Verfahren permanent aktualisiert und weiterentwickelt würden. In diesen Studien würde auch die Altersstruktur der Fahrerlaubnisinhaber berücksichtigt. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich von einem Teilnehmer am Straßenverkehr Mindestanforderungen zu erfüllen seien, um den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden. Dabei könne es nach Aussage des Referenten erst einmal unerheblich sein, welches Alter der zu prüfende Proband habe, da die Anforderungen zuerst einmal von allen Verkehrsteilnehmern zu erfüllen seien. Den besonderen Gegebenheiten älterer Probanden (fehlende Auseinandersetzung und Akzeptanz technischer Gerätschaften) sei durch eine entsprechende Einweisung gerecht zu werden. Ansonsten gebe es keinen Grund, warum an ältere Teilnehmer im Straßenverkehr geringere Anforderungen zu stellen seien als an jüngere. Zudem bestehe bei Unterschreitung der in den Begutachtungs-​Leitlinien festgelegten Werte die Möglichkeit der Kompensationsprüfung durch den Psychologen durch den Einsatz anderer adäquater Testmethoden für eine Anforderung oder die Durchführung einer Fahrverhaltensprobe.

Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Darlegungen des TÜV Pfalz sowie der richtigen Wiedergabe der Ausführungen der Firma S. auf einer entsprechenden Schulung durch die Beklagte zu zweifeln. Der Kläger hat die Richtigkeit dieser Stellungnahmen nicht substantiiert angegriffen. Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs steht daher bereits aufgrund der Begutachtung durch den TÜV Pfalz fest.

Schließlich ist festzuhalten, dass für hoch betagte Kraftfahrzeugführer keine anderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gestellt werden können. Um den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden, sind von allen Teilnehmern am Straßenverkehr – unabhängig vom Alter – im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter wie Leib und Leben die gleichen Anforderungen zu erfüllen.

Darüber hinaus konnte die Beklagte auch aus der Nichtvorlage eines weiteren medizinisch-​psychologischen Gutachtens auf die fehlende Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen.

Gemäß § 11 Abs. 8 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens ist der Betroffene auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausschluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zum Beispiel BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung übernommen.

Der Kläger war auf diese Rechtsfolge im Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2004, mit welchem er zur Vorlage des Gutachtens bis zum 13. August 2004 aufgefordert worden war, hingewiesen worden. Im Schreiben des Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses bei der Beklagten vom 28. Oktober 2004, mit dem ihm eine letzte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens zum 19. November 2004 gesetzt worden war, war der Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV nochmals enthalten.

Das zweite medizinisch-​psychologische Gutachten, das auf Wunsch des Klägers bei der Begutachtungsstelle Dr. M. L., in Auftrag gegeben worden war, wobei die Beklagte die Begutachtensstelle ausdrücklich auf die Berücksichtigung des hohen Alters des Klägers bei der Durchführung der Testverfahren hingewiesen hatte, wurde bis zu der dem Kläger zuletzt gesetzten Frist bis zum 19. November 2004 nicht vorgelegt.

Die Nichtvorlage des mit dem Einverständnis des Klägers eingeholten Gutachtens lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger Leistungsmängel verbergen will.

Der Kläger hat auch nicht den Nachweis der Kompensation der bei ihm durch den TÜV Pfalz festgestellten Leistungsmängeln durch seine jahrzehntelange Fahrpraxis erbracht. Nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten litt der Kläger bei einer durchgeführten Fahrverhaltensprobe, da es sich um eine Prüfungssituation gehandelt habe, unter Overstress. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass durch diese Fahrverhaltensprobe die Kompensation der festgestellten Leistungsmängel durch jahrelange Fahrpraxis nicht nachgewiesen wurde.

Die Kammer sieht aufgrund der vorgetragenen Tatsache, dass der Kläger in einer Prüfungssituation, wie es auch eine Fahrverhaltensprobe darstellt, unter Overstress leidet, auch für die Anordnung der Durchführung einer weiteren Fahrverhaltensprobe keinen Raum. Grundsätzlich kann zwar eine Fahrprobe, die in aller Regel durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abzunehmen ist, im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluss zu geben (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987, Az.: 7 C 79/86), in: NJW 1988, 925 ff). Eine derartige Maßnahme kann gerade bei Kraftfahrern, deren Eignung durch altersbedingte Entwicklungen zweifelhaft geworden ist, zweckmäßig sein, da allgemein anerkannt ist, dass (ältere) Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-​physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können (vgl. auch Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung, Heft M 115, S. 17). Vorliegend führte jedoch eine bereits durchgeführte Fahrprobe nicht zum Nachweis der Fahreignung, so dass dies auch von einer erneuten Fahrprobe - da die Bedingungen hierfür die selben wären und der Kläger in Prüfungssituationen unter Overstress leidet – nicht zu erwarten ist.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausführt, es solle noch eine stressfreie Fahrverhaltensprobe beim ADAC mit dem eigenen Fahrzeug des Klägers durchgeführt werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine stressfreie Fahrverhaltensprobe nur auf einem ADAC-​Verkehrsübungsplatz durchgeführt werden könnte. Da bei einer solchen Fahrverhaltensprobe jedoch die Verkehrsverhältnisse nicht mit denen im richtigen Straßenverkehr, in dem sekundenschnell neue Situationen entstehen können, die ein entsprechendes Reaktions- und Leistungsvermögen des Kraftfahrers erfordern, vergleichbar sind, wäre eine solche stressfreie Fahrverhaltensprobe - ungeachtet der Frage, wie eine solche überhaupt praktisch durchgeführt werden sollte, da eine Fahrverhaltensprobe immer auch eine Prüfungssituation darstellt, bei der der Kläger aber an Overstress leidet, - zur Prüfung, ob bestehende Leistungsmängel beim Kläger kompensierbar sind, nicht geeignet.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.