1. |
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungs-/ Verkehrszentralregister auch nach der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eingetragen ble iben, sind bei der Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich verwertbar.
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2. |
Der Umtausch des deutschen Führerscheins gegen einen bulgarischen Führerschein steht der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht entgegen.
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Ziffer 1. der Verfügung der Beklagten vom 18.8.2014, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.1.2015 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 26.1.2015, aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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