Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Bückeburg Urteil vom 02.06.2010 - 31 C 181/09 - Internationale Zuständigkeit bei Verkehrsunfallprozessen

AG Bückeburg v. 02.06.2010: Internationale Zuständigkeit bei Verkehrsunfallprozess einer weltweit tätigen GmbH


Das Amtsgericht Bückeburg (Urteil vom 02.06.2010 - 31 C 181/09) hat entschieden:
Eine weltweit tätige GmbH ist als Geschädigte eines Kfz-Unfalles gegenüber einer ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht als schwächere Partei i.S.d. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGVVO anzusehen.


Siehe auch Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen - Unfall im Ausland - Unfall mit ausländischem Fahrzeug und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Tatbestand:

Die Klägerin "überzeugt seit Jahrzehnten mit wegweisender ...entwicklung, die dem Unternehmen weltweit eine Spitzenstellung sichert." Ihre "... und Systeme sind die ideale Lösung für .... Die Einsatzgebiete sind die Industrie, Petrochemie, Marine und Schiffbau sowie die Lebensmittel- und Pharmaindustrie." Führend ist die Klägerin "ebenfalls im Bereich der ...Technologie" (vgl. ... - 20.05.2010). "Als weltmarktführendes Unternehmen in nahezu allen Anwendungsbereichen sichert die souveräne Beherrschung der Technologie" der Klägerin "eine Spitzenstellung. Vertretungen und Tochterunternehmen in aller Welt garantieren sofortigen, professionellen Support in sämtlichen Phasen der Zusammenarbeit" (vgl. ... - 20.05.2010). In den Niederlanden hat die Klägerin zwei Vertretungen (vgl. ... - 20.05.2010), zum einen die E. B. V. in Ri. (vgl. ... - 20.05.2010) und zum anderen die S. in A. (vgl. ... - 20.05.2010).

Am 25.05.2007 verunfallte der Pkw Audi A 6 Avant der Klägerin, amtliches Kennzeichen ..., auf der A ... im Bereich von Ri. (NL). An dem Unfall war beteiligt der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw DAF, amtliches Kennzeichen ... (NL).

Die Klägerin meint, dass die Beklagte ihr 50% der durch den Unfall verursachten Schäden zu ersetzen habe.

Nach dem Unfall hat die Klägerin ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Diese hat ihr die unfallbedingten Netto-Reparaturkosten von 5.477,95 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ersetzt. In Höhe von 2.588,98 Euro hat die Kaskoversicherung den auf sie übergegangenen Anspruch mit Vertrag vom 18./20.05.2009 an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin macht geltend 2.100,47 Euro aus eigenem Recht und 1.920,49 Euro aus abgetretenem Recht. Die Klägerin meint, dass das Amtsgericht Bückeburg zuständig sei.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.020,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bückeburg ist nicht gegeben.

Macht eine GmbH, die ihren satzungsmäßigen Sitz und somit auch ihren Wohnsitz gem. Art. 11 Abs. 2, 9 Abs. 1 lit. b EUGVVO in Deutschland hat, als Klägerin gegen die Beklagte, einen in den Niederlanden ansässigen Kfz-Haftpflichtversicherer, Schadensersatzansprüche aus einem von einem niederländischen Versicherungsnehmer der Beklagten in den Niederlanden verursachten Verkehrsunfall geltend, dann kann auch die juristische Person einer GmbH als schwächerer Partei im Verhältnis zu einem Versicherungsunternehmen als "Geschädigte" i. S. d. Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EUGVVO anzusehen sein. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 72/166/EWG definiert als Geschädigter allgemein "jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schaden hat". Damit können deutsche Gerichte für eine Klage aufgrund eines Direktanspruchs international zuständig sein (vgl. OLG Celle VersR 2009, 61).

Die Klägerin ist zwar eine in Deutschland ansässige GmbH, weil sie weltweit agiert und auch Vertretungen in den Niederlanden hat, ist sie gegenüber einem niederländischen Versicherungsunternehmen aber nicht als schwächere Partei einzustufen.

Hinzukommt, dass die Klägerin auch Ansprüche aus abgetretenem Recht eines anderen Versicherungsunternehmens, nämlich ihres deutschen Kaskoversicherers, geltend macht. Im Verhältnis des deutschen und des niederländischen Versicherungsunternehmens ist das deutsche Versicherungsunternehmen keine schwächere Partei. Insoweit würde die Abtretung an eine (schwächere) GmbH zu einer unzulässigen Umgehung der Regelungen der EUGVVO führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.



Datenschutz    Impressum