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OLG Hamm Beschluss vom 14.04.2015 - III-1 RBs 65/15 - Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger
OLG Hamm v. 14.04.2015: Verjährungsunterbrechung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger
Das OLG Hamm (Beschluss vom 14.04.2015 - III-1 RBs 65/15) hat entschieden:
- Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids an einen nicht bevollmächtigten Verteidiger, so tritt keine verjährungsunterbrechende Wirkung ein.
- Bei der Frage der Bevollmächtigung eines Verteidigers handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu klärende Rechtsfrage.
Siehe auch Die Vollmacht des Rechtsanwalts und Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts um 23 km/h) zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt - neben der Verletzung materiellen Rechts - die Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Ablehnung eines Beweisantrages, die nichterfolgte Ladung von Rechtsanwalt T als Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin und meint, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die Zustellung des Bußgeldbescheids die Verjährung nicht unterbrochen habe. Diese sei rechtsfehlerhaft an die "Anwaltskanzlei Dr. T & Kollegen" erfolgt (zu der insgesamt fünf Rechtsanwälte gehören) und das Empfangsbekenntnis sei von Rechtsanwältin H unterzeichnet worden, welche nicht Verteidigerin gewesen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
1. Es kann dahinstehen, ob die Verfolgungsverjährung als Institut des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts oder als eine Mischform aus beidem anzusehen ist (vgl. dazu: Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor § 78 Rdn. 3). Jedenfalls sind nach § 80 Abs. 5 OWiG Verfahrenshindernisse, die vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug ergangen sind, dazu zählt auch die hier geltend gemachte Verjährung, im Zulassungsverfahren unbeachtlich, es sei denn es läge gerade im Hinblick darauf ein Zulassungsgrund vor (OLG Hamm NJW 1995, 2937). Hier ist zur Fortbildung des Rechts insoweit eine Zulassung nicht geboten. Dass eine Zustellung an den Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich bei den Akten befindet (hier: Rechtsanwalt T), erfolgen kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 51 Abs. 3 OWiG). Dass auch eine Zustellung im Einzelfall an einen Rechtsanwalt, dessen Verteidigervollmacht sich nicht bei den Akten befindet, dem aber rechtsgeschäftlich eine Zustellvollmacht, die nachgereicht werden kann, erteilt wurde, ist allgemein anerkannt (vgl. nur: Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 51 Rdn. 44a). Es ist auch obergerichtlich anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen, in denen in den Akten zwar eine Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) vorhanden ist, sich aber erst aus der Hinzuziehung weiterer Umstände zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine Verteidigervollmacht handelt, eine Zustellung an diesen Verteidiger wirksam sein kann (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2009, 295; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.04.2008 - 1 Ss 51/08 = BeckRS 2008, 09911). Ein solcher Fall dürfte hier nicht vorgelegen haben, da sich bzgl. Rechtsanwältin H keine Vollmachtsunterlagen in den Akten befinden. Auch ist nicht erkennbar, dass - wovon das Amtsgericht ausgeht - eine Unterbevollmächtigung von Rechtsanwältin H stattgefunden hat. Hierbei handelt es sich indes um eine Tatsachenfrage, nicht um eine Rechtsfrage, bzgl. der eine Fortbildung des Rechts stattfinden könnte.
2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entspricht - als Verfahrensrüge - schon nicht den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Es fehlt schon an der Angabe, welche konkreten Beweistatsachen mit dem behaupteten Beweisantrag unter Beweis gestellt worden sein sollen. Es ist insoweit nur von "begründeten Zweifeln" eines vorgerichtlich bestellten Sachverständigen die Rede.
3. Soweit eine fehlerhafte Ladung von Rechtsanwalt T gerügt wird, ist ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Falls insoweit ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, ist die Rüge ebenfalls nicht in dem o.g. Sinne hinreichend ausgeführt, da schon verabsäumt wird, mitzuteilen, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokoll dieser Rechtsanwalt an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, Dass im angefochtenen Urteil Rechtsanwältin H als teilnehmende Verteidigerin aufgeführt ist, ist offenbar ein Versehen. Das Hauptverhandlungsprotokoll, das in diesem Punkt auch nicht berichtigt wurde, wie die Verwendung unterschiedlicher Kugelschreiber zeigt, geht dem wegen seiner Beweiskraft vor.