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OVG Münster Beschluss vom 23.10.2015 - 13 B 875/15 - Keine Verlängerung von Taxengenehmigung wegen unvollständiger Antragsunterlagen

OVG Münster v. 23.10.2015: Keine Verlängerung von Taxengenehmigung wegen unvollständiger Antragsunterlagen


Das OVG Münster (Beschluss vom 23.10.2015 - 13 B 875/15) hat entschieden:
Mit welchen Unterlagen und Angaben ein Antragsteller das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen hat, ist nicht abschließend geregelt. Erforderlich sind jedenfalls die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV angeführten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Eigenkapitalbescheinigungen) zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 4 PBZugV. Im Übrigen kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 PBefG die Vorlage weiterer Unterlagen und Angaben verlangen. In welchem Umfang sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen.


Siehe auch Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen und Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Gründe:

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde keinen Anspruch auf (Wieder- )Erteilung der von ihr begehrten Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Ordnungsnummern 174, 451 und 960) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Erfolglos beruft sich die Antragstellerin auf das Vorliegen der Fiktionswirkungen des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

a) Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW). Dies folgt aus Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, mit der das Verfahren beschleunigt und die Positionen des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden sollen. Um in schutzwürdiger Weise auf eine Entscheidung der Behörde innerhalb der Frist vertrauen zu können, muss der Antragsteller die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen hierzu in die Lage versetzt haben.
Vgl. OVG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LB 70/10 -, juris, Rn. 39; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 - 3 Bs 206/10 -, juris, Rn. 23 (betr. das polizeiliche Führungszeugnis); Fielitz/Grätz, PBefG, § 15 Rn. 5 (Stand Juni 2014).
Vollständig sind die Unterlagen, wenn der Antrag auf Grund der eingereichten Unterlagen materiell-​rechtlich entscheidungsreif ist.
Vgl. Broscheit, GewArch 2015, 209 (210 f).
Dies ist der Fall, wenn er die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PBefG erforderlichen Angaben (u.a. Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge) enthält und auch im Übrigen eine Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erlaubt. Vorzulegen sind nach § 12 Abs. 2 PBefG deshalb insbesondere Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG) und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG) ermöglichen.

Mit welchen Unterlagen und Angaben ein Antragsteller das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nachzuweisen hat, ist nicht abschließend geregelt. Erforderlich sind jedenfalls die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV angeführten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Eigenkapitalbescheinigungen) zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 4 PBZugV. Im Übrigen kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 PBefG die Vorlage weiterer Unterlagen und Angaben verlangen. In welchem Umfang sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Hat sie zu erkennen gegeben, dass sie für die Bearbeitung des Antrags generell weitere Angaben und Unterlagen für erforderlich hält, beginnt die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG erst dann, wenn sämtliche Angaben gemacht wurden und ihr die geforderten Unterlagen vollständig vorliegen.

Ausgehend hiervon stellt das Beschwerdevorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBfG habe bei Eingang des Antrags am 12. Dezember 2014 nicht zu laufen angefangen, sie sei auch bis zum Erlass des ablehnenden Bescheides am 25. März 2015 nicht abgelaufen, nicht durchgreifend in Frage. Die Antragsunterlagen waren bei Antragseingang - unstreitig - unvollständig ausgefüllt, worauf die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hingewiesen hatte. So fehlte es in der dem Antrag als Anlage 2 beigefügten Fahrzeugliste an den erforderlichen fahrzeugbezogenen Angaben zu verschiedenen Bruttoeinnahmen und an den fahrzeugbezogenen Angaben zu dem später ausgetauschten Fahrzeug ...8. Ferner fehlten erforderliche Hauptuntersuchungsberichte.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe von dem ihr nach § 12 Abs. 3 PBefG eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Die von ihr geforderten Angaben lassen im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung Rückschlüsse auf das Vorliegen der Zuverlässigkeit von Antragstellern zu. Es besteht deshalb kein Anlass, die Intensität der Prüfung zu beanstanden und die Erforderlichkeit der Angaben und Unterlagen in Abrede zu stellen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Erlangung der Unterlagen für Antragsteller mit einem unzumutbaren Arbeitsaufwand einhergeht. Diese können sich über das Internet über die vorzulegenden Unterlagen informieren und sich zeitig um deren Erlangung bemühen.

b) Anders als die Antragstellerin meint, ist es der Antragsgegnerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen. Sie hat der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig erachtet und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht. Vielmehr musste sich der Antragstellerin wegen des Fehlens erforderlicher Angaben ohne Weiteres aufdrängen, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen unvollständig waren.

2. Die Antragstellerin hat zwar zwischenzeitlich Unterlagen nachgereicht. Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ist aber auch mit diesen Unterlagen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragstellerin fehle es an der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e) PBZugV erforderlichen Zuverlässigkeit, weil sie aller Voraussicht nach über einen erheblichen Zeitraum und in insgesamt elf Fällen in strafbarer Weise gegen die Pflichten aus §§ 1, 6 PflVG verstoßen habe. Entscheidend sei, ob zum Zeitpunkt des Fahrzeuggebrauchs tatsächlich (noch) ein Versicherungsvertrag bestehe, der seinem Inhalt nach gegenüber einem geschädigten Dritten die in § 1 PflVG genannten Risiken in dem in § 4 PflVG aufgezeigten Umfang decke. Das Bestehen eines bloßen Versicherungsschutzes - etwa aufgrund der Nachhaftung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG - genüge dagegen nicht. Schon im Interesse des Kraftfahrzeugführers, der sich bei erfolgter Nachhaftung des Versicherers dessen Regressanspruch ausgesetzt sehe (§ 116 VVG, § 426 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB), aber auch im Interesse des Versicherers, der wegen Mittellosigkeit des Versicherten möglicherweise nicht in der Lage sei, seinen Regressanspruch zu verwirklichen - was mittelbar zu einer Erhöhung der Prämien und damit zu einem Nachteil für alle Versicherten führen könne -, erscheine es geboten, die Kraftfahrzeughalter zum rechtzeitigen Abschluss eines Versicherungsvertrages und zur Vermeidung der Kündigung des Versicherungsvertrages anzuhalten. Im Übrigen liege es im Interesse der Allgemeinheit, wenn das bei Beendigung eines Versicherungsverhältnisses nach § 25 Abs. 1 und 4 FZV vorgeschriebene aufwändige Verfahren vermieden werde.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es lässt weiterhin nicht erkennen, dass die Antragstellerin mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erfüllt.

a) Die Prämisse des Verwaltungsgerichts, es komme im Rahmen des § 6 PflVG grundsätzlich darauf an, dass im Zeitpunkt des Fahrzeuggebrauchs ein wirksamer Versicherungsvertrag vorliegt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin deshalb auf durchgängigen - weil rückwirkend zuerkannten - Versicherungsschutz verweist, lässt dies die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzuverlässigkeit nicht entfallen. b) Die Antragstellerin macht weiter geltend, mehrere der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Verstöße hätten sich zu einer Zeit ereignet, als die Geschäftsführung der Antragstellerin nicht Herrn U. oblegen habe. Wegen eines Auslandsaufenthalts des Herrn U. sei Frau D. in der Zeit vom 12. November 2013 bis zum 23. Oktober 2014 Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen. Mit dem im Oktober 2014 erfolgten Wechsel in der Geschäftsführung - Herr U. habe die Geschäftsführung wieder übernommen - sei eine Zäsur eingetreten, die eine günstige Prognose für die Zukunft rechtfertige.

Dem ist nicht zu folgen, weil sich die von der Antragstellerin behauptete Zäsur in der Geschäftsführung in tatsächlicher Hinsicht wegen bislang nicht nachvollziehbar aufgelöster Ungereimtheiten nicht feststellen lässt.

So hat die Antragstellerin vorgetragen, Frau D. habe ihre geschäftsführende Tätigkeit für die Antragstellerin im Oktober 2014 beendet. Nach den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lohnabrechnungen erhielt diese die ihr als Geschäftsführerin nach § 4 des Anstellungsvertrags vom 30. Oktober 2013 zustehende Vergütung in Höhe von 1.200 Euro Brutto aber noch nach der angeblich am 14. Oktober 2014 erfolgten Abberufung. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich zudem ein von Herrn J. D. unterzeichnetes Schreiben vom 23. Januar 2015 an die W., mit dem er Versicherungsverträge der Antragstellerin kündigt (T 174, Band II, S. 204). Ausweislich der von Herrn J. D. und Herrn U. unterzeichneten eidesstattlichen Versicherungen war Herr D. während seiner Tätigkeit für die Antragstellerin aber nicht mit besonderen Vollmachten ausgestattet. Im Außenverhältnis will er lediglich auf Geheiß seiner Ehefrau tätig geworden sei. Der Umstand, dass Herr D. Versicherungsangelegenheiten mit Wirkung für die Antragstellerin geregelt hat, lässt sich deshalb gegenwärtig nur damit erklären, dass er hierzu auch noch im Januar 2015 von seiner Ehefrau bevollmächtigt worden war. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise plausibel gemacht, weshalb Herr U. als damaliger Geschäftsführer Frau D. im August 2013 zum Abschluss eines Darlehnsvertrages für die Antragstellerin bevollmächtigt haben will. Im Übrigen finden sich in den Verwaltungsvorgängen auch keine Unterlagen, welche die Behauptung der Antragstellerin, sie habe den Wechsel in der Geschäftsführung sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014 unter Vorlage entsprechender Unterlagen mitgeteilt, belegen könnten. Auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Frau D. ist bislang nicht durch die Vorlage eines entsprechenden Kündigungsschreibens nachgewiesen worden.

Gegen eine Zäsur spricht im Übrigen, dass das dem versicherungsrechtlichen Geschäftsgebaren der Antragstellerin ein einheitliches Verhaltensmuster zu Grunde liegt. Dieses hat zu einem Zeitpunkt, in welchem Herrn U. zumindest formal die Geschäftsführung oblag, und er in der Folgezeit offensichtlich weiter duldete, angefangen. Als alleiniger Geschäftsführer wäre er gemäß § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG rechtlich und faktisch jederzeit in der Lage gewesen, für eine einwandfreie Führung des Betriebs Sorge zu tragen.

Im Übrigen hat die L. mit Schreiben vom 9. März 2015 - also zu einem Zeitpunkt, in dem Herrn U. zumindest formal die Geschäftsführertätigkeit wieder oblag - mitgeteilt, dass der Versicherungsvertrag für das Fahrzeug ...4 am 28. Juni 2013 wegen Nichtzahlung der Folgeprämie zum 28. Juni 2013 gekündigt worden sei (T 174, Band II, S. 208). Das Fahrzeug wurde deshalb gesperrt (T 174, Bl. 62). Der neue Versicherungsschutz durch die B. wurde erst am 18. Juli 2013 und zwar rückwirkend zum 12. Juni 2013 wieder nachgewiesen (T 174, Band II, S. 69). Dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung durch die L. ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen war, ist bislang nicht dargetan. Weiter hat die T. J1. am 22. April 2015 mitgeteilt, dass für ein Fahrzeug der Antragstellerin die Versicherung rückwirkend zum 7. April 2015 gekündigt wurde (T 174, Band II, S. 262). Ein neuer Versicherungsschutz der B. wurde - so die Ausführungen auf Seite 8 des Widerspruchsbescheids - erst ab dem 30. April 2015 wieder nachgewiesen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die E-​Mail der B. vom 30. April 2015 (Anlage A 9 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Mai 2015, Bl. 37 der Gerichtsakte) verweist, ergibt sich hieraus lediglich eine unerledigte Antragsbearbeitung durch die Agentur I. im Januar/Februar 2015. Das Bestehen eines Versicherungsschutz gewährenden Vertrages ab dem 8. April 2015 belegt die Bescheinigung nicht. Entsprechendes gilt, soweit nach den Auskünften der B. - Versicherung vom 4. März 2015 (T 174, Band II, S. 202) die Antragstellerin die Versicherungsverträge für die Fahrzeuge ....0, ....4 und ....4 zum 1. Januar 2015 gekündigt, die Kündigungen aber am 26. Januar 2015 wieder zurückgenommen hat. Zwar hat die B. in diesem Schreiben zugleich erklärt, die Verträge (rückwirkend) wieder in Kraft gesetzt und neue eVB's per 1. Januar 2015 an die Zulassungsstelle geschickt zu haben. Dass durchgängig ein wirksamer Versicherungsvertrag für die Fahrzeuge vorlag, belegt dies nicht. Dies folgt insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der W., wonach zum 1. Januar 2015 anvisierte Versicherungen für die Fahrzeuge ....4, ....0 und ....1 am 23. Januar 2015 widerrufen wurden (T 174, Band II, S. 203, 204).

Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Beschwerdeverfahren besteht kein Anlass. Es ist Sache der Antragstellerin, im Verfahren nach § 123 VwGO das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Weiterer Sachvortrag im Hauptsacheverfahren sowie die Vorlage weiterer Unterlagen (insbesondere Versicherungsverträge zu den einzelnen Fahrzeugen und hierzu gehörende Zahlungsbelege) zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags bleiben der Antragstellerin unbenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.