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VGH München Beschluss vom 12.10.2015 - 11 CE 15.2150 - Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Groß- und Schwertransporten

VGH München v. 12.10.2015: Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Groß- und Schwertransporten


Der VGH München (Beschluss vom 12.10.2015 - 11 CE 15.2150) hat entschieden:
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO ist zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine besondere Erlaubnis für den Einsatz von Fahrzeugen nötig, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Eine weitere Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen ist gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erforderlich. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, diese Erlaubnisse zu verweigern, wenn der betroffene Unternehmer vorsätzlich einen Scjwerlast-Transport ohne derartige Erlaubnis durchgeführt hat.


Siehe auch Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner und Stichwörter zum Thema Fuhrpark


Gründe:

I.

Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren, im Wege einer einstweiligen Anordnung die bis 21. September 2015 erteilte Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von drei Groß- und Schwertransporten (§§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 StVO) bis 9. November 2015, wie ursprünglich beantragt, zu verlängern, im Beschwerdeverfahren weiter.

Einen entsprechenden Antrag hatte die Antragstellerin am 11. August 2015 gestellt (20150225428 A 03). Die Erlaubnis/Genehmigung wurde für drei Fahrten im Zeitraum vom 10. August 2015 bis 9. November 2015 sowie für diverse Zugmaschinen und Anhängerkombinationen beantragt.

Der Antragsgegner erteilte zwar eine Erlaubnis/Genehmigung, schränkte jedoch deren Geltungsdauer auf den Zeitraum vom 11. August 2015 bis 21. September 2015 ein. Gemäß Randnummer 91 der Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. Randnummer 25 zu § 46 StVO solle einem Antragsteller, der zuvor einen Transport ohne gültige Erlaubnis bzw. ohne Ausnahmegenehmigung durchgeführt oder der gegen eine Nebenbestimmung verstoßen habe, für einen bestimmten Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Montabaur vom 22. April 2015 habe die Antragstellerin am 22. April 2015 einen Transport von Rosenheim nach Krefeld mit der Fahrzeugkombination ... und ... durchgeführt, ohne dass für diese Fahrzeugkombination eine Erlaubnis vorgelegen habe. Um den Anschein zu erwecken, dass sich der erteilte Genehmigungsbescheid auch auf die eingesetzte Fahrzeugkombination beziehe, habe der Geschäftsführer der Antragstellerin das Kennzeichen der Zugmaschine selbst in die mitgeführte Bescheidskopie hineinkopiert, was er in einem Telefonat mit der Polizeiinspektion zugegeben habe. Damit sei die Fahrt am 22. April 2015 vorsätzlich ohne die notwendige Erlaubnis durchgeführt worden. Des Weiteren sei bei der Konvoifahrt des beauftragten Subunternehmers am 22. April 2015 durch die Polizei festgestellt worden, dass dessen Fahrzeug die im Genehmigungsbescheid vom 2. März 2015 angegebenen Maße nicht eingehalten habe. Im Genehmigungsbescheid sei unter Lastfahrt eine Länge von 20,00 m beantragt gewesen, unter der Angabe, dass die Ladung nach hinten um 2,0 m über das Fahrzeug hinausrage. Bei der Fahrzeugkombination sei aber kein Hinausragen der Ladung über den Sattelanhänger festgestellt worden. Stattdessen habe die Sattelkombination eine Gesamtlänge von 20,00 m aufgewiesen. Gemäß Nr. 1 der allgemeinen Auflagen im Genehmigungsbescheid hätte die Genehmigungsinhaberin unmittelbar vor Transportbeginn prüfen müssen, ob die in der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung festgelegten Maße und Gewichte, insbesondere die vorgeschriebene bzw. genehmigte Länge eingehalten werden. Eine Erklärung, dass der beauftragte Subunternehmer Kenntnis vom Inhalt des Bescheids gehabt habe und dieser für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Somit bleibe die Antragstellerin für die Kontrolle verantwortlich, unabhängig von der möglichen Mithaftung des Verladers. Da für die tatsächlichen Fahrzeugmaße keine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vorgelegen habe, liege auch hier eine Beförderung ohne Genehmigung vor. Die Sperre werde aufgrund der in der Anhörung von der Antragstellerin vorgetragenen Interessen (erstmaliger schwerer Verstoß, Hauptsaison) von den üblichen drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt und ende daher am 2. November 2015. Bereits erteilte Einzel- oder Dauergenehmigungen würden nicht widerrufen.

Bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2015 hatte sich das Landratsamt R... anlässlich eines früheren Genehmigungsantrags an die Antragstellerin gewandt und mitgeteilt, es beabsichtige, ihr für einen Zeitraum von zwei Monaten, beginnend ab 22. September 2015, keine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung mehr für die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr zu erteilen. Die in diesem Zeitraum gültigen Dauererlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen blieben davon aber unberührt. Zur Begründung nahm es auf den Bericht der Polizeiinspektion Montabaur vom 22. April 2015 Bezug und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. Juni 2015 hatte die Antragstellerin Stellung genommen und eingeräumt, die Transporterlaubnis hinsichtlich des Kennzeichens des Zugfahrzeugs selbst und eigenhändig geändert zu haben. Sie habe sich nichts dabei gedacht, weil eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für die Transportkombination vorgelegen habe und im Übrigen diese baugleich mit der in der Transporterlaubnis vorgesehenen Fahrzeugkombination gewesen sei. Die angekündigte Maßregel werde für nicht angemessen gehalten. Die Angemessenheit müsse sich zum einen an der Schwere des Tatvorwurfs und zum anderen am Eingriff in grundrechtlich geschützte Güter orientieren, insbesondere bei Ersttätern, die seit vielen Jahren genehmigungs- und erlaubnispflichtige Transporte durchführten und noch nie auffällig gewesen seien. Insofern handele es sich um eine unüberlegte Einzeltat. Auch wenn eine verwaltungsrechtliche Reaktion gerechtfertigt sei, komme die partielle Versagung von Einzelgenehmigungen für den gesamten Fuhrpark und über einen Zeitraum von zwei Monaten einem zeitlich befristeten Berufsverbot gleich. Die Antragstellerin sei zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes auf Einzelerlaubnisse angewiesen, insbesondere in der auftragsstarken Zeit nach den Schulferien ab 22. September 2015. Aus ihrer Sicht komme eine Begrenzung der Sperre auf einzelne Fahrzeugkombinationen in Betracht, auch weil andere Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt auffällig gewesen seien. Hinsichtlich des Vorwurfs des Überhangs mit dem Transportfahrzeugs werde eine andere Auffassung vertreten. Die gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO gehe für die verwendete Transportkombination von einer maximalen Länge des Fahrzeugs von 20 m aus, ohne Angabe des Radstandes, da es sich vorliegend nicht um eine Gewichts-​, sondern um eine Volumengenehmigung handele. Vorliegend sei daher der Ladungsüberhang von maximal 2,0 m über die Fahrzeugkante hinaus nicht zwingend einzuhalten gewesen. Da sich das Fahrzeug innerhalb der zulassungsrechtlich unbedenklichen Länge von 20 m befunden habe, habe der Fahrzeuglenker das Fahrzeug auf die Gesamtlänge der Ladung ausgezogen und dadurch den Überhang vermieden. Die Ladung sei also heckseitig mit dem Fahrzeug bündig gewesen. Dies sei nicht nur zulässig, sondern auch der wesentlich verkehrssichererer Zustand von Fahrzeug und Ladung. Im Übrigen sei die Überwachung auf die transportausführende Firma und auf deren Geschäftsführer delegiert gewesen.

Am 13. August 2015 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg auf Erteilung der Erlaubnis/Genehmigung im beantragten (zeitlichen) Umfang, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Der Antragsgegner trat dem Eilantrag entgegen. Aus seiner Sicht sei es erforderlich, entsprechend den Regelungen der VwV der Antragstellerin für einen gewissen Zeitraum keine Erlaubnis mehr zu erteilen. „Der Sperrzeitraum“ sei hier unter Rücksichtnahme darauf festgelegt worden, dass noch bis zum 21. September 2015 eine bereits erteilte Einzelerlaubnis gültig gewesen sei. Er habe davon absehen wollen, bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen. Der Antragstellerin sei dies auch bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2015 mitgeteilt worden. Zu Gunsten der Antragstellerin sei entschieden worden, weitere Anträge zu befristen, Anträge während der „Sperrzeit“ bereits zu bearbeiten und Fahrten ab 22. November 2015 zu gestatten. Damit werde tatsächlich lediglich eine „Sperrzeit“ von zwei Monaten realisiert und dieser Zeitraum sei auch erforderlich, um die Antragstellerin von künftigen gleichgelagerten Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die Regelungen der VwV dienten zum einen dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmen, zum anderen aber auch als Druckmittel gegenüber Antragstellern, damit diese die gesetzlichen Bestimmungen beachteten. Gerade die eigenhändige Veränderung einer erteilten Genehmigung lasse ein Mindestmaß an Gesetzestreue, gerade in dem sensiblen Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr mit überbreiten, -hohen, -langen oder überschweren Fahrzeugen vermissen. Finanzielle Interessen seien hier eindeutig über öffentliche Belange gestellt worden. Aus diesem Grund müsse der Antragstellerin ihr Verstoß sichtbar vor Augen geführt werden. Um den Weiterbetrieb des Gewerbes nicht zu gefährden, seien die Dauererlaubnisse nicht widerrufen worden.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. August 2015 ab. Sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Da die Antragstellerin eine Regelung begehre, die die Hauptsache vorweggenommen hätte, setze der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bestehe (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.1998 – 22 ZE 97.3535; B.v. 1.3.2002 – 22 CE 02.369). Das sei nicht der Fall.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Der Antrag hat nur teilweise Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 14; BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20).

Die Beschwerdebegründung wiederholt und vertieft im Wesentlichen das Anhörungsvorbringen aus dem Schriftsatz vom 9. Juni 2015. Es habe sich nur um formale Verstöße gehandelt, die ausgetauschte Zugmaschine sei baugleich gewesen. Die Verlängerung des Anhängers statt eines Überhangs habe die Sicherheit des Straßenverkehrs erhöht; beides sei ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen. Die verhängte Maßnahme sei danach unverhältnismäßig.

1. Es kann offen bleiben, ob auch unter Berücksichtigung der im Falle des Erfolgs des Antrags vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht wurde; denn es wurde - für den im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Sperrzeitraum vom 22. September 2015 bis 2. November 2015 - kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat insoweit keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis/Genehmigung. Sie hat auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags; denn ihr Antrag ist nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren ergänzten Erwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) für den Sperrzeitraum ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO benötigt die Antragstellerin zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine besondere Erlaubnis, wenn sie Fahrzeuge einsetzen will, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Daneben benötigt sie noch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen und schließlich ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO eine weitere Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung notwendig. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit und der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid die oben beschriebenen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen erteilt. Er ist vom Antrag der Antragstellerin nur insoweit abgewichen, als er die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse in zeitlicher Hinsicht beschränkt hat.

Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Ermessensentscheidung. Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO, da diese Norm keine Kriterien dafür aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder versagt werden kann (BayVGH, B.v. 25.9.2007 – 11 ZB 06.279 – juris Rn. 13). Demnach hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und das Gericht ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt.

Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall bei § 29 Abs. 3 StVO durch die Rn. 91 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-​StVO) und bei § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO durch die Rn. 25 der VwV-​StVO dahingehend konkretisiert, dass einer Antragstellerin für einen angemessenen Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden soll, wenn zuvor vorsätzlich oder grob fahrlässig ein genehmigungspflichtiger Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt wurde. Bei den VwV zur StVO handelt es sich nicht um Rechtsvorschriften, sondern um Verwaltungsvorschriften zur Ausübung des Ermessens. Sie binden die Verwaltungsbehörden und sind, soweit sie rechtmäßig sind und richtig angewandt werden, auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO zu beachten.

Der „Tatbestand“ der einschlägigen VwV liegt vor. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, hat sie am 22. April 2015 einen Transport ohne Erlaubnis durchgeführt. Diesen Verstoß hat die Antragstellerin auch vorsätzlich begangen. Ihr war bekannt, dass sie zur Durchführung eines Schwertransports diverse Erlaubnisse braucht und dass sich diese immer nur auf bestimmte Fahrzeuge beziehen. Obwohl eine solche Erlaubnis für die damals gewählte Fahrzeugkombination nicht vorlag, führte die Antragstellerin den Transport trotzdem durch. Die Antragstellerin oder das von ihr beauftragte Unternehmen hat hier bewusst eine andere Transportversion als genehmigt durchgeführt. Dass durch die Abweichung erhöhte Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs auftreten, also eine gewisse Schwere des Verstoßes vorliegt und/oder der durchgeführte Transport so nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Soll-​Vorschrift. Das ist erst bei der Ausübung des weiteren Ermessens, insbesondere bei der Angemessensheits- bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach der VwV das Ermessen als Sollvorschrift ausgestaltet und damit intendiert ist und dass bereits ein grob fahrlässiger Verstoß reicht. Bei der Ermessensausübung ist auch das weitere Verhalten der Betroffenen zu berücksichtigen, weil das für die Notwendigkeit einer Sanktion im Hinblick auf die Prognose einer künftigen Einhaltung der Bescheidsvorgaben von nicht unerheblicher Bedeutung ist.

Zur Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung hat das Verwaltungsgericht (BA S. 11 f.) ausgeführt:
„Wenn es darum geht, die Schwere des Tatvorwurfs zu berücksichtigen, dann muss sich die Antragstellerin zunächst vorhalten lassen, dass einem vorsätzlichen Verstoß grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Sie hat bei Durchführung des nicht genehmigten Transports am 22. April 2015 gerade nicht in Unkenntnis der Vorschriften oder aus Versehen gehandelt, sondern bewusst gegen das Gesetz verstoßen. Dieser Verstoß war von der Antragstellerin auch von vornherein geplant worden, weil sie vor Beginn der Fahrt die ihr vorliegende Genehmigung selbst manipuliert hat. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine unüberlegte Einzeltat, da jedem Adressaten eines Bescheids einleuchten muss, dass eine behördlich erteilte Genehmigung unter keinen Umständen selbstständig verändert werden darf. Durch die eigenmächtige Manipulation behördlicher Bescheide zeigt sich die leichtfertige Einstellung des Geschäftsführers in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Dabei hat er das Vertrauen, welches ihm durch die Verwaltung entgegengebracht wurde, in nicht unerheblichem Maße ausgenutzt. Durch das Bereitstellen der online Plattform VEMAGS ermöglicht die Verwaltung den Transportunternehmen ein unkompliziertes und schnelles Genehmigungsverfahren ohne Behördengänge und ohne papiergebundenen Schriftverkehr. Die Vereinfachung durch ein elektronisches Verwaltungsverfahren bedingt aber auf der anderen Seite, dass an die Zuverlässigkeit der Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen sind, da dieses Verfahren zwangsläufig neue Manipulationsmöglichkeiten mit sich bringt. Diese hat der Geschäftsführer der Antragstellerin ausgenutzt, weil er den elektronisch zugestellten Bescheid ohne größeren Aufwand mittels Computer manipuliert hat. Allein dieser unstreitige Sachverhalt lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufkommen, unabhängig davon, ob der weitere Vorwurf bezüglich der Gesamtlänge des Fahrzeugs rechtlich zutrifft oder nicht“.
Der Senat teilt diese Auffassung. Dass die Verstöße hier möglicherweise nur formaler Natur sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt gewesen sein mag und der so durchgeführte Transport ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen wäre, reicht angesichts des Verhaltens des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht, um eine Schwere des Verstoßes zu verneinen, eine Ausnahme von den einschlägigen VwV zu machen und von Sanktionen abzusehen. Zum einen dienen die sehr detaillierten, notwendigen Angaben im Bescheid nicht nur der Sicherheit des Transports, sondern auch der Möglichkeit, dass die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen von der Polizei überprüft werden kann. Die Polizei kann vor Ort i.d.R. nicht ohne weiteres feststellen, ob ein baugleiches Zugfahrzeug verwendet wird oder ob die Verwendung eines 20 m langen statt eines 18 m langen Anhängerfahrzeugs mit zwei Meter Überhang im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen (je nach Volumen- oder Gewichtsgenehmigung) besser oder schlechter ist. Gerade aufgrund der detaillierten Angaben im Genehmigungsbescheid darf der Genehmigungsinhaber die genehmigte Fahrzeugkombination nicht durch eine gleichwertige ersetzen. Auf eine exkulpierende Übertragung der Verpflichtung zur Überwachung des Transports auf den Subunternehmer kann sich die Antragstellerin nicht berufen; dies hätte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners vorausgesetzt, dass vor Durchführung des Transports eine Bescheinigung vorgelegt worden wäre, wonach das transportdurchführende Unternehmen den Inhalt des Bescheids einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen habe. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst die Genehmigung im Hinblick auf die Zugmaschine manipuliert und sie in diesem Zustand seinem Subunternehmer übergeben.

Dieses Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin wiegt im Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit schwer, wie der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben haben. Es kann offen bleiben, ob es sich strafrechtlich um Urkundenfälschung handelt oder nicht, weil nur eine Kopie des Genehmigungsbescheids “gefälscht“ wurde. Immerhin wurde die verfälschte Genehmigungsurkunde offensichtlich zur Vorlage bei einer Kontrolle mitgeführt; diesem Zweck entsprechend wurde diese verfälschte Urkunde der Polizei vorgelegt, um sie darüber zu täuschen, dass nicht die genehmigte Zugmaschine eingesetzt wurde.

Deswegen ist es auch aus Sicht des Senats gerechtfertigt, gegenüber der Antragstellerin Sanktionsmaßnahmen dahingehend zu verhängen, dass ihr in Übereinstimmung mit den VwV-​StVO für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis/Genehmigung mehr erteilt wird.

Da der Tatbestand der Vorwürfe gegen die Antragstellerin und ihren Geschäftsführer gerade auch im Hinblick auf den Vorsatz unstreitig ist, besteht auch kein Grund, deswegen abzuwarten, weil das Ordnungswidrigkeitsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Selbst wenn dieses z. B. wegen geringer Schuld eingestellt würde, änderte das nichts an den vorliegenden Tatbeständen und am Vorsatz, was sicherheitsrechtlich maßgebend ist.

Die sechswöchige Sperre ist auch aus Sicht des Senats nicht unangemessen oder unverhältnismäßig im engeren Sinn. Hierzu hat das Verwaltungsgericht (BA S. 12) ausgeführt:
„Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt eine Beschränkung der Sanktion auf einzelne Fahrzeuge der Antragstellerin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein gleich geeignetes Mittel handelt. Wie die diversen Genehmigungen bezüglich der Antragstellerin zeigen, verfügt sie über eine nicht unerhebliche Anzahl an Fahrzeugen zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr. Würde sich der Antragsgegner dann darauf beschränken, lediglich einzelne Fahrzeuge von einer Genehmigung auszuschließen, hätte diese Maßnahme kaum einen Sanktionseffekt. Die Antragstellerin wäre dadurch nur unerheblich in ihrer Planungsfreiheit betroffen und sie könnte weiterhin problemlos Schwertransporte durchführen. Eine solche Maßnahme ist aber nicht geeignet, einen Verstoß zu ahnden. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Schärfe der Maßnahme hier dadurch abgemildert, indem er die bestehenden Dauererlaubnisse nicht widerrufen hat und er die Maßnahme mit dem Schreiben vom 28. Mai 2015 bereits vier Monate im Voraus angekündigt hat. Dadurch traf die Maßnahme die Antragstellerin nicht unvorbereitet und sie hatte genügend Zeit, sich darauf einzustellen. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bescheid hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, warum genau die Verkürzung der Gültigkeitsdauer um sieben Wochen für sie unangemessen ist.“
Letzteres vermochte die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht. Sie arbeitet nach dem Beschwerdevortrag eng mit sieben Unternehmen zusammen, die Transporte für sie durchführen und für die sie als Dienstleister Genehmigungen einholt. Diese Firmen sind von der Sperre nicht betroffen, können wie offensichtlich schon bisher als Subunternehmer beauftragt werden und ihrerseits die Genehmigungen selbst beantragen. Sie können für die Transporte ggf. auch Fahrzeuge der Antragstellerin verwenden, da diese nicht gesperrt wurden. Angesichts dieser Möglichkeiten und der lange angekündigten Sperrmaßnahme ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Maßnahme die Antragstellerin unzumutbar wirtschaftlich belasten und sie auf Dauer Kunden verlieren könnte. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde darauf hinweist, dass Verstöße und Ordnungswidrigkeiten „an der Tagesordnung“ sind, kann das die Rechtmäßigkeit der Sperre nicht in Frage stellen, sondern unterstreicht nur die Notwendigkeit von Maßnahmen.

2. Für den Zeitraum vom 3. November 2015 bis zum 9. November 2015 war dem Antrag stattzugeben, da die Ablehnungsgründe des Bescheids vom 11. August 2015 die Ablehnung der Erlaubnis/Genehmigung für diesen Zeitraum nicht tragen und kein weiterer Ablehnungsgrund vorgetragen wurde. Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner ausgeführt, dass aufgrund des Anhörungsvorbringens der Sperrzeitraum von üblicherweise drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werde und daher mit Ablauf des 2. November 2015 ende. Dass der Antragsgegner in der ursprünglichen Anhörung und in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer zweimonatigen Sperre spricht, ist ohne neue Verbescheidung, mit der die im Bescheid vom 11. August 2015 getroffene Entscheidung in rechtlich zulässiger Weise geändert würde, nicht relevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Streitwertfestsetzung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).